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Steuern und Finanzen: Das ändert sich ab 2022 für Verbraucher*innen, Angestellte & Co.

von Anna Ostrowska, 19.07.2022

Neues Jahr, neues Glück? In finanzieller Hinsicht trifft das auf manches zu, andere Entwicklungen hingegen wirken sich eher negativ auf den Geldbeutel aus. Zum Jahresbeginn gibt es wie üblich zahlreiche Änderungen im Steuerrecht und Finanzwesen. Weitere Neuerungen treten im Laufe des Jahres in Kraft. Doch was davon betrifft Sie überhaupt direkt? Die KlarMacher haben die wichtigsten Änderungen für Angestellte, Verbraucher*innen, Rentner*innen und andere Personengruppen zusammengefasst. Und geben Ihnen einen Überblick, was 2022 auf Sie zukommt. 

Themen in diesem Artikel

Was ändert sich für Berufstätige?

Direkt zum Jahresbeginn und im weiteren Verlauf des Jahres treten einige Neuerungen in Kraft, die Angestellte und Selbstständige teilweise gleichermaßen betreffen. Einige sind nur im beruflichen Alltag einer der beiden Gruppen relevant. 

Grundfreibetrag beim Einkommen steigt

Der sogenannte Grundfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2022 um 603 Euro auf 10.347 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Wer mehr verdient, muss nur den Teil des Einkommens versteuern, der oberhalb dieser Grenze liegt. Das heißt, dass Sie erst Einkommensteuer zahlen müssen, wenn Sie im Jahr mehr als 10.347 Euro einnehmen. Für diejenigen die mehr verdienen, bleibt netto etwas mehr vom Brutto.

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Außerdem steigt am 1. Januar 2022 die Grenze, bis zu der Sachbezüge wie beispielsweise Essensgutscheine steuerfrei bleiben, von bisher 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zusätzlich zum Bruttogehalt auch noch mit einer Sachleistung entlohnt, zum Beispiel in Form einer Gutscheinkarte, sind monatlich 6 Euro mehr steuerfrei drin. Allerdings gelten für die Lohnsteuerbefreiung ab 2022 strengere Regeln als zuvor. Gutscheine und Guthabenkarten müssen etwa an bestimmte Ladenketten oder Produktpaletten gebunden sein.

Warum Sachgeschenke für Sie als Arbeitnehmer*in steuerlich günstiger sein können als zum Beispiel Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld, lesen Sie im Artikel „Weihnachtsgeld versteuern: Wie viel bleibt fürs Christmas Shopping?”.

Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn steigt 2022 gleich zweimal: zum 1. Januar von 9,60 auf 9,82 Euro pro Stunde. Und zum 1. Juli auf 10,45 Euro. Ziel der Regierung ist es, den Mindestlohn stufenweise auf 12 Euro pro Stunde erhöhen. Das Lohn-Minimum gilt für alle volljährigen Angestellten in Deutschland — auch für Rentner*innen, Minijobber*innen oder Saisonarbeiter*innen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, beispielsweise für den Arbeitseinstieg bei Langzeitarbeitslosen, Pflichtpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten.

Angehende Azubis dürfen sich 2022 ebenfalls auf mehr Geld freuen: Die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr erhöht sich um 35 Euro pro Monat, von 550 auf 585 Euro.

Strengere Regeln für Steuerermäßigung bei Hybridfahrzeugen

Für ab dem 1. Januar 2022 zugelassene Hybridfahrzeuge als Dienstwagen gelten strengere Regeln für die Steuerermäßigung: Die rein elektrische Mindestreichweite steigt auf 60 Kilometer. Bis zum 31. Dezember 2021 zugelassene Hybridautos müssen nur 40 Kilometer bei rein elektrischem Antrieb schaffen. Oder aber ein im Jahr 2022 zugelassenes Fahrzeug hat eine Kohlenstoffdioxidemission von maximal 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer. Nur dann greift der Steuervorteil und das Auto muss mit einem halben Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Werden die vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, müssen Arbeitnehmer*innen Steuern auf ein volles Prozent des Wagenpreises zahlen.

Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?”.

Höhere Pauschale für berufliche Umzüge

Die Umzugskostenpauschale erhöht sich ab dem 1. April 2022 von 870 Euro auf 886 Euro. Für jede weitere zum Haushalt gehörende und mit umziehende Person wie Ehepartner*innen und Kinder steigt die Pauschale um 10 Euro auf 590 Euro. Die Steuerentlastung gilt jedoch nur, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.

Mehr über Steuerfreibeträge- und Pauschalen lesen Sie im Artikel „Steuerfreibeträge: Was ist das und welche gibt es?”.

Corona-bedingte Änderungen

Um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern, wurden die Fristen für einige Maßnahmen ins Jahr 2022 verlängert.

  • Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzte Homeoffice-Pauschale gilt auch für 2022. Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Homeoffice von der Steuer absetzen: So gibt's vom Finanzamt Geld zurück”.
  • Die Frist für den steuerfreien Corona-Bonus von 1.500 Euro verlängert sich bis zum 31. März 2022. Das Extrageld ist aber nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber es zusätzlich zum Lohn zahlt, nicht wenn er einfach einen Teil des regulären Gehalts umwandelt.
Zwei Mechaniker*innen arbeiten an einem Auto in einer Werkstatt
© istock/GCShutter/2022  2022 wird der Mindestlohn zweimal erhöht.

Worauf müssen sich Verbraucher*innen einstellen?

Auch im Alltag von Verbraucher*innen ändert sich im Jahr 2022 einiges. Für manche Sachen müssen sie tiefer in die Tasche greifen, bei anderen können sie unter Umständen hingegen etwas sparen.

Das wird teurer

Briefmarken: Die Post erhöht das Porto für normale Standardbriefe von 80 auf 85 Cent und für Postkarten von 60 auf 70 Cent. Auch die Kompakt-, Groß- und Maxibriefe verteuern sich jeweils um fünf Cent.

Benzin und Heizöl: Zugunsten des Klimaschutzes steigt die CO2-Abgabe von 25 auf 30 Cent. Auf jede Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid sind dann 30 Cent fällig. Allein dadurch erhöhen sich die Heizölkosten und Kraftstoffkosten um knapp 1,5 Cent pro Liter.

Zigaretten, Tabak und andere Rauchwaren: Schlecht für den Geldbeutel, aber unter Umständen gut für die Gesundheit: Die Tabaksteuer erhöht sich ab dem 1. Januar 2022 um durchschnittlich 10 Cent pro Packung. Das betrifft nicht mehr nur Raucher*innen von konventionellen Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und losem Tabak. Ab Anfang 2022 werden auch Sticks für Tabakerhitzer und Wasserpfeifentabak besteuert. Ab 1. Juli 2022 wird außerdem eine Steuer auf Liquids für E-Zigaretten (auch ohne Nikotin) eingeführt. 

Das ändert sich

Plastiktüten-Verbot: Das ab dem 1. Januar ist endgültig Schluss mit Plastiktüten. Dann sind nur noch die hauchdünnen Beutel für Obst- und Gemüsekauf erlaubt. Und die besonders stabilen Mehrwegtaschen, die allerdings deutlich mehr kosten als reguläre Plastiktüten.

Erweiterte Pfandpflicht: Für Pfandmuffel wird es ungemütlicher. Denn zum 1. Januar 2022 gilt für mehr Getränke eine Pfandpflicht. Auch für Frucht- und Gemüsesäfte in Plastikflaschen muss Pfand gezahlt werden. Ebenso für einige Getränkedosen, die bisher gar nicht oder nur teilweise pfandpflichtig waren.

Vereinfachte Kündigungen: Bares Geld können Sie eventuell dank der neuen Kündigungsfristen für Verträge sparen: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können Verbraucher*innen ab dem 1. März 2022 geschlossene Verträge monatlich und per Klick auf einen Kündigungsbutton ‒ ohne lästiges Kündigungsschreiben ‒ beenden. Das ermöglicht es Ihnen, schneller zu günstigeren Anbietern für Mobilfunk, Streaming und Co. zu wechseln. Doch Vorsicht: Vor dem 1. März 2022 abgeschlossene Verträge verlängern sich weiterhin automatisch um bis zu ein Jahr. Mehr über Ihre Kündigungsrechte lesen Sie im Artikel „Sonderkündigungsrecht: Wann darf ich was kündigen?”.

Mann trägt zwei weiße Plastiktüten mit Einkäufen
© istock/patpitchaya/2018  Plastiktüten sind ab 2022 passe. Doch es gibt ein paar zwei Ausnahmen.

Welche Änderungen betreffen Rentner*innen und Pflegebedürftige?

2022 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Von der Bruttojahresrente bleiben dadurch nur noch 18 Prozent steuerfrei. Das betrifft aber nur diejenigen, die 2022 in Rente gehen. Wer bereits im Ruhestand ist, behält seinen bisherigen Rentenfreibetrag.

Eine gute Nachricht für alle Rentner: Ab dem 1. Juli 2022 steigen die Renten – im Westen voraussichtlich um 4,6 Prozent und im Osten um 5,3 Prozent.

Auch für pflegebedürftige Menschen gibt es eine Reihe von finanziellen Erleichterungen. Unter anderem die Erhöhung der Sachleistungsbeträge um fünf Prozent. Damit sind ambulante Pflegedienstleistungen wie die Unterstützung bei der Körperpflege oder häuslichen Versorgung gemeint. Auch der Leistungsbeitrag für die Kurzzeitpflege steigt, und zwar um zehn Prozent auf 1.774 Euro. Diese Änderung entlastet pflegebedürftige Personen, die vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden müssen. Menschen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, zahlen ab 2022 durch eine vom Pflegegrad abhängige Reduzierung ihres Eigenanteils ebenfalls weniger. Weitere Beschlüsse zur Gesundheitsversorgung finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

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