Kindergeld, Elterngeld & Co: Finanzielle Unterstützung für Familien und Alleinerziehende
Leistung | Umfang | Voraussetzung | Zuständige Stelle |
Kinderzuschlag | maximal 297 Euro pro Kind, in der Regel für sechs Monate; danach kann er neu beantragt werden | - das Einkommen der erwerbstätigen Eltern beträgt mindestens 900 Euro (Paare) oder 600 Euro (Alleinerziehende), genügt aber nicht für die Familie - du erhältst für das Kind Kindergeld - das Kind ist unter 25 Jahre, lebt in deinem Haushalt und ist unverheiratet | Familienkasse |
Wohngeld-Plus | Zuschuss zur Miete oder den Kosten für eine eigene Immobilie. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Personen, die dort leben, dem Einkommen und der Höhe der Miete. Ob du Anspruch hast, verrät der Wohngeld-Plus-Rechner des BMI. | - das Einkommen genügt nicht, um die Kosten für Miete oder Eigentum zu tragen - die Antragsteller*innen dürfen keine anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder BAföG erhalten | Wohngeldbehörden der Stadt-, Amts-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. |
Mehrbedarf | - 17 Prozent des Bürgergeld-Regelbedarfs für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche - 36 bis 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinerziehende - in „angemessener Höhe“, wenn aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung nötig ist - bei dezentraler Warmwasserversorgung - bei berechtigten Einzelfällen | Bezug von Bürgergeld | Antrag beim Jobcenter |
Zuschuss für Baby-Erstausstattung | Je nach Bedarf (bereits einige Monate vor der Geburt präzisen Antrag stellen!) Geld oder Gutscheine für Umstandskleidung, Babybett, Babykleidung, Wickeltisch, Fläschchen und ähnliches | In der Regel Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe | Antrag beim Jobcenter oder über die Bundesstiftung Mutter und Kind |
Bildungs- und Teilhabeleistungen | - 15 Euro monatlich für die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Angeboten wie Sportverein oder Musikschule - Schul- und Klassenfahrten - Zuschuss zum Mittagessen in Schule oder Kita - Nachhilfeunterricht - persönlicher Schulbedarf (195 Euro pro Schuljahr) - Kosten für die Schülerbeförderung - wird in der Regel in Form von Gutscheinen ausgegeben | Bezug von Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld-Plus oder Asylbewerber*innen-Hilfen. Achtung: Nur Kosten, die nachgewiesen werden können (Ausnahme Schulbedarf) werden übernommen. | Bei Bürgergeld: Jobcenter, sonst Stadt/Gemeinde/Landkreis |
Urlaubszuschuss / Familienerholung in Familienferienanlagen | Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern | Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern | Eine Übersicht bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung |
Übrigens: Ursprünglich war geplant, im Jahr 2025 die Kindergrundsicherung, einzuführen – eine vereinfachte finanzielle Unterstützung für alle Kinder. Sie sollte mehrere bestehende Familienleistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Teile des Bürgergelds bündeln. Doch nach dem Ende der Ampelkoalition ist eine Verabschiedung des Gesetzes unwahrscheinlich.
Zuschüsse für Familien mit 3 oder mehr Kindern
Auch wenn das Einkommen gar nicht so gering ist: Es gibt Zuschüsse für Familien mit drei, vier, fünf oder mehr Kindern. So übernimmt der Bundespräsident (oder gegebenenfalls die Bundespräsidentin) auf Antrag die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind. Dafür gibt es 500 Euro (Infos hier). Auch die Ministerpräsident*innen einiger Länder übernehmen Ehrenpatenschaften – die von Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen beispielsweise für Mehrlinge ab Drillingen (bis zu 3.080 Euro). In Thüringen ist eine Ehrenpatenschaft für das sechste Kind 500 Euro wert.
In Bayern gibt es zudem für Mehrkindfamilien das sogenannte Familiengeld und Krippengeld. Mehr Infos dazu unter familienland.bayern.de.
Kinder in Ausbildung: Fördermöglichkeiten
Für Kinder in der Ausbildung gibt es ebenfalls staatliche Hilfen. So können Schüler*innen – nicht nur Student*innen – grundsätzlich BAföG beantragen, wenn sie ...
- einen berufsqualifizierenden oder
- weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen und
- die Eltern dies nicht finanzieren können.
Auch wenn Schüler*innen ab der zehnten Klasse nicht zu Hause leben können, weil der angestrebte Abschluss in der Region nicht möglich ist, gibt es in der Regel Geld vom Staat. Die Höhe des Schüler-BAföGs hängt unter anderem von der Schulform ab. Im Gegensatz zum Studenten-BAföG muss es nicht zurückgezahlt werden.
Tipp: Ist das Einkommen deiner Eltern oder dein Vermögen zu hoch für den Zuschuss? Stell trotzdem einen Antrag auf BAföG – oft bleibt noch ein Anspruch auf reduzierte Förderbeiträge.
Verbesserungen durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz
Für die Geförderten gibt es seit dem Schuljahres- beziehungsweise Wintersemesterbeginn 2024/2025 viele Verbesserungen, unter anderem:
- Der Förderhöchstbetrag wurde von 934 Euro auf 992 Euro angehoben.
- Die Förderung kann um ein zusätzliches Semester über die reguläre Höchstdauer hinaus verlängert werden.
- Ein Studienrichtungswechsel aus wichtigem Grund ist nun bis zum Beginn des fünften Fachsemesters möglich.
- Die Hinzuverdienstgrenze erhöht sich auf die Minijob-Grenze von 556 Euro: So viel können Geförderte monatlich hinzuverdienen, ohne dass ihre BAföG-Leistungen gekürzt werden.
- Die Freibeträge beim Einkommen der Eltern wurden auf 2.540 Euro angehoben.
Zusätzlich gibt es eine neue Studienstarthilfe: Wer aus einem Haushalt mit Sozialleistungen kommt, kann unabhängig vom BAföG einmalig 1.000 Euro für den Studienstart beantragen.
Auch für Auszubildende gibt es unter gewissen Voraussetzungen staatliche Unterstützung: die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie kann beantragt werden, wenn ...
- die*der Azubi an einer berufsbildenden Bildungsmaßnahme teilnimmt,
- der Ort für eine anerkannte Ausbildung zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um dort wohnen zu bleiben,
- die*der Azubi über 18 Jahre und verheiratet ist oder mit seiner*seinem Partner*in zusammenlebt,
- die*der Azubi ein Kind hat und nicht bei den Eltern lebt.
Keinen Anspruch auf BAB haben diejenigen, die eine schulische Ausbildung machen oder anderweitige, vergleichbare Förderungen erhalten.
Eltern-Kind-Kur: Voraussetzungen - und für wen?
Kinder. Job. Haushalt. Dazu vielleicht noch finanzielle oder persönliche Probleme. Manchmal ist es einfach zu viel. Eine Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur oder auch eine Kur für beide Elternteile mit ihren Kindern (Familienkur) kann eine wertvolle Auszeit sein. Grundsätzlich darf jede*r eine solche Eltern-Kind-Kur beantragen – auch Groß- oder Pflegeeltern, wenn sie das Kind betreuen.
Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass du und/oder die Kinder (bis zwölf Jahre) unter der permanenten Belastung leiden, deswegen gesundheitliche Probleme haben und ambulante Maßnahmen bislang nicht wirksam waren. Familienkuren werden in der Regel nur dann genehmigt, wenn wirklich beide Elternteile nachgewiesenermaßen Beschwerden haben und die Kinder nicht anderweitig untergebracht werden können.
Aber mach dir klar: Eine Kur ist kein bezahlter Urlaub, in dem du gemütlich in der Sonne sitzt. Sondern eine medizinische Therapie, die mit vielen Behandlungen, Sitzungen und Maßnahmen einhergeht.
Bewilligt wird in der Regel ein Kur- oder Reha-Aufenthalt von drei Wochen. Wenn du von deiner Krankenkasse einen Antrag anforderst, muss dein Arzt darin deine Beschwerden möglichst genau auflisten und bestätigen, dass nur eine Kur dir helfen kann. In der Regel wird ein Eigenanteil von zehn Euro pro Tag fällig.
Riester-Rente: Kinderzulagen
Riestern kann sich für Eltern lohnen. Denn für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten, bekommen sie einen staatlichen Zuschlag auf ihre Riester-Beiträge. 185 Euro pro Jahr sind es pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde. Kinder ab Geburtsjahr 2008 werden jährlich mit 300 Euro Riester-Zulage bedacht. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch das Wohn-Riestern.
- Die Zulage erhält jeweils nur ein Elternteil. Sind beide Riester-Sparer*innen, bekommt sie die Person, die auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Die Riester-Zulage muss jedes Jahr beantragt werden; das entsprechende Schriftstück wird dir automatisch zugesandt. Du kannst aber auch deinem Anbieter eine Vollmacht ausstellen, damit er das für dich übernimmt.
Mehr zu den Riester-Zulagen findest du in diesem KlarMacher Ratgeber.
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