Kinder sind eine Bereicherung – und sie kosten Geld. Viel Geld. Klamotten, Schulsachen, Hobbys, Essen, größere Wohnung: Gerade Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende können die Ausgaben häufig kaum wuppen. Doch wer weiß, wo man nachfragen muss, kann einige Zuschüsse für die Kinder bekommen. Vielleicht nicht gleich für eine Familienkutsche – für Autokauf gibt es keine Familienförderung –, wohl aber für viele andere Notwendigkeiten des Alltags. Die KlarMacher listen sie auf.
Auf den Punkt: Finanzielle Unterstützung für Familien
Familien erhalten ab der Geburt Kindergeld, das unabhängig vom Einkommen gezahlt wird und bis zum 18., bei Ausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr unterstützt.
Mütter sichern ihren Lohn durch Mutterschaftsgeld ab. Für den finanziellen Ausgleich von Erziehungszeiten beider Elternteile sorgen Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus.
Der Staat entlastet Familien zudem steuerlich mit verschiedenen Freibeträgen.
Alleinerziehende bekommen zusätzliche Hilfen wie Entlastungsbeträge, Unterhaltsvorschuss, Mehrbedarfe beim Bürgergeld und Unterstützung in besonderen Lebenslagen.
Familien mit wenig Einkommen nutzen ergänzende Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld-Plus, Bildungs- und Teilhabeleistungen oder Zuschüsse für Ausbildung und Freizeitangebote der Kinder.
Kindergeld: Anspruch, Antrag, Auszahlung
Das Kindergeld ist die wichtigste staatliche Unterstützung für Familien. Sie soll die grundlegende Versorgung des Kindes oder der Kinder sichern.
Wer bekommt Kindergeld?
Kindergeld erhalten grundsätzlich alle deutschen Staatsangehörigen, die mit ihren Kindern in einem Haushalt in Deutschland leben – unabhängig vom Einkommen. In bestimmten Fällen haben auch Großeltern, Stief- oder Pflegeeltern Anspruch.
Eltern mit ausländischer Staatsbürgerschaft können ebenfalls Kindergeld erhalten. Das gilt insbesondere für Bürger*innen aus EU-Ländern sowie aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen, wenn sie in Deutschland leben oder arbeiten. Für Staatsangehörige anderer Länder gelten besondere Voraussetzungen.
Das Kindergeld wird ab der Geburt und mindestens bis zum 18. Geburtstag an ein Elternteil monatlich ausgezahlt – bei arbeitslosen Kindern bis zum 21. Geburtstag, bei Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es Kindergeld in Höhe von 259 Euro für jedes Kind pro Monat.
Kindergeld beantragen: Wo und wie geht das?
Das Kindergeld musst du bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen, die für deinen Wohnort zuständig ist. Diese findest du über die Dienststellensuche der Arbeitsagentur. Der Antrag auf Kindergeld ist sowohl in Papierform als auch online möglich.
Elterngeld: Unterstützung für frischgebackene Eltern
Das Elterngeld wurde zum 1. Januar 2007 eingeführt und löste das Erziehungsgeld ab. Es federt die finanziellen Einbußen ab, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes gar nicht oder nur noch in Teilzeit arbeiten (maximal 32 Stunden). Dabei sind die folgenden drei Formen möglich: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Familienleistung vom Staat: Basiselterngeld bis zu 18 Monate nach der Geburt
Ein Jahr lang zahlt der Staat mindestens 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, wenn ein Elternteil sich in Vollzeit um das Kind kümmert – mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Bei Geringverdienenden werden bis zu 100 Prozent ersetzt.
Entscheiden sich beide Elternteile für die Betreuung, können sie das Basiselterngeld auf insgesamt 14 Monate aufteilen – die Verteilung ist flexibel, jedoch muss jede Person mindestens zwei Monate Elternzeit beantragen. Eine gleichzeitige Auszahlung ist möglich, allerdings höchstens für einen Monat. Alleinerziehende haben automatisch Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld.
Außerdem gibt es bis zu vier Monate länger Elterngeld, wenn das Kind mindestens sechs Wochen zu früh auf die Welt kommt. Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, gibt es eventuell auch einen Geschwisterbonus obendrauf.
Erklärfilm: das Elterngeld
Hinweis zum Video: Basiselterngeld kann seit 2024 nur noch für maximal einen Monat von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten gelten Ausnahmen.
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Finanzielle Hilfe für Familien: ElterngeldPlus bis zu 28 Monate nach der Geburt
Diese flexiblere Variante des Elterngeldes ermöglicht es, länger Elterngeld zu beziehen. Hier wird das monatliche Elterngeld halbiert, die Dauer dafür verdoppelt (24 beziehungsweise 28 Monate). Arbeitet die*der Bezieher*in in Teilzeit, kann das ElterngeldPlus sogar ebenso hoch ausfallen wie das Basiselterngeld bei Teilzeit – es ist also meistens die günstigere Variante. Bis zu 32 Wochenstunden sind erlaubt. Auch hier sind Geschwisterboni möglich.
Verlängerung der Elternzeit: Partnerschaftsbonus bis 4 Monate extra
Beide Elternteile bekommen jeweils vier zusätzliche Monate lang ElterngeldPlus als Partnerschaftsbonus, wenn sie parallel zwischen 25 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Elterngeld beantragen: Wann, wo und wie?
Anspruch auf das Elterngeld haben alle Väter und Mütter, die zusammen weniger als 175.000 Euro pro Jahr (gilt seit 1. April 2025) verdienen. Diese Grenze gilt auch für Alleinerziehende. Das Elterngeld sollte innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes beantragt werden. Die jeweiligen Anträge für dein Bundesland bekommst du hier oder bei der zuständigen Elterngeldstelle. In einigen Bundesländern ist derAntrag auch digital möglich. Ausführliche Informationen rund ums Elterngeld bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Mutterschaftsleistungen: Wer bekommt Mutterschaftsgeld – und wo?
Der Mutterschutz beginnt für gewöhnlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt. Berufstätige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben während dieses Zeitraums Anspruch auf Lohnausgleichszahlungen. Dieses sogenannte Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen in den drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes.
Maximal bezahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Tag. War der Nettolohn vorher höher als 390 Euro pro Monat, muss der Arbeitgeber zusätzlichen Lohnersatz zahlen (Arbeitgeberzuschuss). Diesen bekommst du automatisch, wenn du deinen Arbeitgeber über das beantragte Mutterschaftsgeld informierst. Familien- oder privat Versicherte erhalten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Für den Extra-Euro zwischendurch
Klar, Geld anlegen und Zinsen kassieren ist prima. Aber ans Festgeld kommt man im Notfall nicht heran. Ein Sparbuch bringt kaum Ertrag. Die Lösung: Das TagesGeld der Hanseatic Bank mit attraktiven Zinsen. Und trotzdem ist das Geld täglich verfügbar. Für einen Sonderwunsch – oder falls etwas mal nicht nach Wunsch läuft.
Der Staat hat für Familien mit Kindern zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten geschaffen. So können verschiedene Kosten rund um die Kinder als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören die Kinderbetreuung, das Au-pair oder auch die Privatschule (sofern diese gesetzlich als Alternativschule anerkannt ist). Wer ein Kind mit einer Behinderung oder Pflegebedarf hat, kann den Behinderten- oder Pflegepauschbetrag steuerlich absetzen.
Eine weitere Möglichkeit, mehr vom Einkommen in der Tasche zu behalten, ist der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.828 Euro (Stand: 2026). Oben drauf kommen noch die Freibeträge für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf von insgesamt 2.928 Euro. Also liegt der maximale Freibetrag für verheiratete Eltern im Jahr 2026 bei 9.756 Euro – und für Alleinerziehende bei der Hälfte (siehe nächster Abschnitt). Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, aber nur, wenn die Steuerersparnis dadurch höher ist als das Kindergeld im betreffenden Jahr.
Denn: Du bekommst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für dich mehr Ersparnis bedeutet und wendet diese an – das ist sie sogenannte Günstigerprüfung. Noch mehr über die Arbeit von Finanzamt erfährst du in diesem Ratgeber „Aufgaben des Finanzamtes: Nicht nur Steuern kassieren”.
Alleinerziehende haben es finanziell oft besonders schwer, unter anderem, weil sie aufgrund der Kinderbetreuung in vielen Fällen nur in Teilzeit oder auch gar nicht arbeiten können. Der Staat hat diverse Fördermöglichkeiten geschaffen, um diesen Nachteil auszugleichen.
Kinderfreibetrag: Wie verheiratete Paare haben auch Alleinerziehende Anspruch auf den Kinderfreibetrag – also anstatt von Kindergeld. Allerdings ist er für sie nur halb so hoch: 3.414 Euro. Das gilt ebenso für den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf im Wert von 1.464 Euro. Macht gegebenenfalls zusammen 4.878 Euro.
Entlastungsbetrag: FürAlleinerziehende gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 4.260 Euro. Bis 2022 waren es 4.008 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro pro Kind.
Unterhaltsvorschuss: Wenn ein Elternteil nach der Trennung seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, springt das Jugendamt ein. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 2026 für Kinder unter sechs Jahren monatlich bis zu 231 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 302 Euro und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 398 Euro. Den Unterhaltsvorschuss kannst du in der Regel beim Jugendamt deines Wohnorts beantragen.
Mehrbedarf: Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, können beim Jobcenter grundsätzlich einen Mehrbedarf geltend machen. Sie erhalten zusätzlich 36 Prozent ihres Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben oder zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Die Alternative: Es werden zwölf Prozent des Regelbedarfs des oder der Kinder aufgeschlagen, wenn dieser Zuschuss höher ausfällt. Er darf 60 Prozent des Regelbedarfs der*des Alleinerziehenden aber nicht überschreiten.
Haushaltshilfe bei Krankheit: Ist die*der Alleinerziehende akut krank und kann deshalb den Nachwuchs nicht versorgen, stellt die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag eine Haushaltshilfe. Die genauen Voraussetzungen musst du bei deiner Krankenkasse erfragen, da die Regelungen hier nicht einheitlich sind.
Ab dem 1.08.2026: Recht auf Ganztagsbetreuung
Ab 1. August 2026 haben Eltern in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Die neue Regelung wird stufenweise eingeführt: Los geht’s mit den Erstklässler*innen – ab August 2029 gilt es für alle Kinder der Klassen 1 bis 4.
Finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen
Familien mit einem kleinen Einkommen können mit vielfältigen Zuschüssen und finanziellen Leistungen rechnen. Neben Bürgergeld oder Sozialhilfe gibt es auch Fördermöglichkeiten, die speziell für die Kinder gedacht sind.
Leistung
Umfang
Voraussetzung
Zuständige Stelle
Kinderzuschlag
maximal 297 Euro pro Kind, in der Regel für sechs Monate; danach kann er neu beantragt werden
- das Einkommen der erwerbstätigen Eltern beträgt mindestens 900 Euro (Paare) oder 600 Euro (Alleinerziehende), genügt aber nicht für die Familie
- du erhältst für das Kind Kindergeld
- das Kind ist unter 25 Jahre, lebt in deinem Haushalt und ist unverheiratet
Zuschuss zur Miete oder den Kosten für eine eigene Immobilie. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Personen, die dort leben, dem Einkommen und der Höhe der Miete. Ob du Anspruch hast, verrät der Wohngeld-Plus-Rechner des BMI.
- das Einkommen genügt nicht, um die Kosten für Miete oder Eigentum zu tragen
- die Antragsteller*innen dürfen keine anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder BAföG erhalten
Wohngeldbehörden der Stadt-, Amts-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung.
Mehrbedarf
- 17 Prozent des Bürgergeld-Regelbedarfs für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- 12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinerziehende
- in „angemessener Höhe“, wenn aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung nötig ist
- bei dezentraler Warmwasserversorgung
- bei berechtigten Einzelfällen (alle Details beim BMAS)
Je nach Bedarf (bereits einige Monate vor der Geburt präzisen Antrag stellen!) Geld oder Gutscheine für Umstandskleidung, Babybett, Babykleidung, Wickeltisch, Fläschchen und ähnliches
In der Regel Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe
- 15 Euro monatlich für die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Angeboten wie Sportverein oder Musikschule
- Schul- und Klassenfahrten
- Zuschuss zum Mittagessen in Schule oder Kita
- Nachhilfeunterricht
- persönlicher Schulbedarf (195 Euro pro Schuljahr)
- Kosten für die Schülerbeförderung
- wird in der Regel in Form von Gutscheinen ausgegeben
Bezug von Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld-Plus oder Asylbewerber*innen-Hilfen. Achtung: Nur Kosten, die nachgewiesen werden können (Ausnahme Schulbedarf) werden übernommen.
Bei Bürgergeld: Jobcenter, sonst Stadt/Gemeinde/Landkreis
Urlaubszuschuss / Familienerholung in Familienferienanlagen
Übrigens: Ursprünglich war geplant, im Jahr 2025 die Kindergrundsicherung, einzuführen – eine vereinfachte finanzielle Unterstützung für alle Kinder. Sie sollte mehrere bestehende Familienleistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Teile des Bürgergelds bündeln. Doch nach dem Ende der Ampelkoalition ist die Umsetzung nicht sicher.
Zuschüsse für Familien mit 3 oder mehr Kindern
Auch wenn das Einkommen gar nicht so gering ist: Es gibt Zuschüsse für Familien mit drei, vier, fünf oder mehr Kindern. So übernimmt der Bundespräsident (oder gegebenenfalls die Bundespräsidentin) auf Antrag die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind. Dafür gibt es einmalig 500 Euro (Infos hier).
Auch die Ministerpräsident*innen einiger Länder übernehmen Ehrenpatenschaften – die von Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen beispielsweise für Mehrlinge ab Drillingen (bis zu 3.080 Euro). In Thüringen ist eine Ehrenpatenschaft für das sechste Kind 500 Euro wert.
In Bayern gibt es zudem für Familien mit drei oder mehr Kindern zudem die Mehrkindfamilien-Karte. Damit erhalten diese Vergünstigungen beim öffentlichen Transport, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder bestimmten Urlaubsangeboten. Mehr Infos dazu unter familienland.bayern.de).
Kinder in Ausbildung: Fördermöglichkeiten
Für Kinder in der Ausbildung gibt es ebenfalls staatliche Hilfen. So können Schüler*innen – nicht nur Student*innen – grundsätzlich BAföG beantragen, wenn sie ...
einen berufsqualifizierenden oder
weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen und
die Eltern dies nicht finanzieren können.
Auch wenn Schüler*innen ab der zehnten Klasse nicht zu Hause leben können, weil der angestrebte Abschluss in der Region nicht möglich ist, gibt es in der Regel Geld vom Staat. Die Höhe des Schüler-BAföGs hängt unter anderem von der Schulform ab. Im Gegensatz zum Studenten-BAföG muss es nicht zurückgezahlt werden.
Tipp: Ist das Einkommen deiner Eltern oder dein Vermögen zu hoch für den Zuschuss? Stell trotzdem einen Antrag auf BAföG – oft bleibt noch ein Anspruch auf reduzierte Förderbeiträge.
BAföG ab 2026: Das plant die Bundesregierung
Laut Koalitionsvertrag sollen Studierende ab 2026 mehr Unterstützung erhalten. Demnach soll es folgende Änderungen geben – jedoch frühestens ab Wintersemester 2026/2027:
Anhebung der Wohnkostenpauschale von 380 auf 440 Euro
Schrittweise Anpassung der Bedarfssätze an das Niveau der Grundsicherung
Anpassung der Freibeträge an Inflation und Lohnniveau
Digitalisierung und Vereinfachung des BAföG-Verfahrens
Noch liegt kein Beschluss vor. Ob und wie diese Punkte umgesetzt werden, ist derzeit also noch offen (Stand: 27. Dezember 2025).
Auch für Auszubildende gibt es unter gewissen Voraussetzungen staatliche Unterstützung: dieBerufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie kann beantragt werden, wenn ...
die*der Azubi an einer berufsbildenden Bildungsmaßnahme teilnimmt,
der Ort für eine anerkannte Ausbildung zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um dort wohnen zu bleiben,
die*der Azubi über 18 Jahre und verheiratet ist oder mit seiner*seinem Partner*in zusammenlebt,
die*der Azubi ein Kind hat und nicht bei den Eltern lebt.
Keinen Anspruch auf BAB haben diejenigen, die eine schulische Ausbildung machen oder anderweitige, vergleichbare Förderungen erhalten.
Kinder. Job. Haushalt. Dazu vielleicht noch finanzielle oder persönliche Probleme. Manchmal ist es einfach zu viel. Eine Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur oder auch eine Kur für beide Elternteile mit ihren Kindern (Familienkur) kann eine wertvolle Auszeit sein. Grundsätzlich darf jede*r eine solche Eltern-Kind-Kur beantragen – auch Groß- oder Pflegeeltern, wenn sie das Kind betreuen.
Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass du und/oder die Kinder (bis zwölf Jahre) unter der permanenten Belastung leiden, deswegen gesundheitliche Probleme haben und ambulante Maßnahmen bislang nicht wirksam waren. Familienkuren werden in der Regel nur dann genehmigt, wenn wirklich beide Elternteile nachgewiesenermaßen Beschwerden haben und die Kinder nicht anderweitig untergebracht werden können.
Aber mach dir klar: Eine Kur ist kein bezahlter Urlaub, in dem du gemütlich in der Sonne sitzt. Sondern eine medizinische Therapie, die mit vielen Behandlungen, Sitzungen und Maßnahmen einhergeht.
Bewilligt wird in der Regel ein Kur- oder Reha-Aufenthalt von drei Wochen. Wenn du von deiner Krankenkasse einen Antrag anforderst, muss dein Arzt oder deine Ärztin darin deine Beschwerden möglichst genau auflisten und bestätigen, dass nur eine Kur dir helfen kann. In der Regel wird ein Eigenanteil von zehn Euro pro Tag fällig.
Riestern kann sich für Eltern lohnen. Denn für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten, bekommen sie einen staatlichen Zuschlag auf ihre Riester-Beiträge. 185 Euro pro Jahr sind es pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde. Kinder ab Geburtsjahr 2008 werden jährlich mit 300 Euro Riester-Zulage bedacht. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch das Wohn-Riestern.
Die Zulage erhält jeweils nur ein Elternteil. Sind beide Riester-Sparer*innen, bekommt sie die Person, an die auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Die Riester-Zulage muss jedes Jahr beantragt werden; das entsprechende Schriftstück wird dir automatisch zugesandt. Du kannst aber auch deinem Anbieter eine Vollmacht ausstellen, damit er das für dich übernimmt.
Neue Förderung für E-Autos ab 2026 – für Familien gibt's mehr
Seit 2026 fördert die deutsche Regierung wieder den Kauf oder das Leasing von Elektroautos. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom Haushaltseinkommen ab. Für reine E-Autos gelten folgende Einkommensgrenzen:
Bis 45.000 Euro: 5.000 Euro Förderung
Bis 60.000 Euro: 4.000 Euro Förderung
Bis 80.000 Euro: 3.000 Euro Förderung
Zusätzlich gibt es 500 Euro pro Kind, maximal allerdings für zwei Kinder. Auch einige Plug-in-Hybride sind förderfähig, allerdings mit geringeren Zuschüssen.
Voraussetzung ist eine Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026 sowie eine Mindesthaltedauer von drei Jahren. Für Gebrauchtwagen gibt es keine Förderung.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Wer hat Anspruch auf Kindergeld und wie hoch ist es?
Kindergeld erhalten Eltern für leibliche, Stief-, Pflege- oder Enkelkinder, wenn sie in Deutschland leben oder hier arbeiten. Es wird ab der Geburt bis mindestens zum 18. Geburtstag gezahlt, bei Ausbildung bis 25. Seit 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat.
Welche Unterstützungen gibt es neben dem Kindergeld für Familien und Alleinerziehende?
Neben dem Kindergeld gibt es Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld-Plus, steuerliche Freibeträge, Unterhaltsvorschuss sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen. Alleinerziehende können zusätzlich den Entlastungsbetrag, Mehrbedarfe beim Bürgergeld und in bestimmten Fällen eine Haushaltshilfe oder Zuschüsse für besondere Lebenslagen erhalten.
Welche Unterstützung gibt es für Familien mit geringem Einkommen?
Familien mit wenig Einkommen können Kinderzuschlag, Leistungen für Mehrbedarfe, Wohngeld-Plus, Bildungs- und Teilhabeleistungen oder Zuschüsse für Baby-Erstausstattung erhalten. Je nach Bundesland ist auch ein Urlaubszuschuss möglich. Die Voraussetzungen variieren je nach Leistung.