Minijob: Was ist das und was hat es mit der „Verdienstgrenze” auf sich?

Auf den Punkt

Auf den Punkt
- Es gibt zwei Arten von Minijob: den 520-Euro-Minijob und den kurzfristigen Minijob.
- Am 1. Oktober 2022 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro pro Monat erhöht.
- Minijobber*innen müssen keine Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen – zumindest nicht von ihrem Lohn.
Was unterscheidet einen Minijob von anderen Jobs?
Wie es der Name schon verrät, ist der Minijob kein klassischer Voll- oder Teilzeitjob. Dennoch ist Minijob nicht gleich Minijob: Zum einen gibt es den 520-Euro-Minijob – auch als geringfügige Beschäftigung bekannt. Zum anderen gibt es den sogenannten kurzfristigen Minijob beziehungsweise die kurzfristige Beschäftigung.
Der gemeinsame Unterschied bei den beiden Minijobarten zu anderen Jobs ist, dass die Minijobber*innen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt aber nicht für die Arbeitgeber. Die zahlen für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte Beiträge zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale. Zu der Verwaltungsstelle gehört die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See”.
Beschäftigung im privaten Haushalt
Beschäftigung im privaten Haushalt
Wenn Minijobber*innen in einem privaten Haushalt angestellt sind, profitieren die Arbeitgeber von niedrigeren Abgaben und Steuerermäßigungen – vorausgesetzt, es handelt sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit wie zum Beispiel Kinderbetreuung, Gärtnern oder Saubermachen. Mehr zu Steuervorteilen lesen Sie in dem Ratgeber „Steuer: Was kann ich absetzen?”
Was ist der Unterschied zwischen dem 520-Euro- und dem kurzfristigen Minijob?
Bei dem 520-Euro-Minijob gibt der Gesetzgeber nicht vor, wie viel du maximal arbeiten darfst. Aber, wie viel du verdienen darfst. Der trockene Fachbegriff für diese Verdienstgrenze ist die Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 520 Euro – daher der Name 520-Euro-Job. Aber: Die Grenze gilt für den durchschnittlichen Verdienst.
Das bedeutet: Du kannst als Minijobber*in in manchen Monaten darüber hinaus verdienen, solange es aufs Jahr gerechnet nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro pro Monat sind. Macht unterm Strich 6.240 Euro pro Jahr. Sobald du in einem Jahr mehr verdienst, musst du Beiträge in die Sozialversicherung zahlen. Wenn du dabei monatlich zwischen 521 Euro und 1.600 Euro verdienst, hast du einen sogenannten sozialversicherungspflichtigen Midijob.
Bei dem kurzfristigen Minijob ist es genau umgekehrt: Hier gibt es keine Verdienstgrenze. Stattdessen ist deine Arbeitszeit vom Gesetzgeber begrenzt: Kurzfristige Minijobber*innen dürfen pro Jahr maximal 70 Tage oder drei Monate am Stück arbeiten. Dauert das Arbeitsverhältnis länger an, ist es kein kurzfristiger Minijob mehr. Je nachdem, wie viel du verdienst, ist es dann eine geringfügige Beschäftigung oder auch schon ein Midijob.
Versicherungen und Minijob: Wer ist wie und wo versichert?
Was bedeutet es konkret, dass du als Minijobber*in keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen musst? Zu den Sozialversicherungen gehören in Deutschland:
- Rentenversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Sozialversicherungsfreiheit wirkt sich unterschiedlich auf 520-Euro-Minijobber*innen und kurzfristige Minijobber*innen aus: Kurzfristig Beschäftigte sind weder renten- noch krankenversichert. Bei den 520-Euro-Minijobber*innen sieht es zum Teil anders aus.
Minijob und Rentenversicherung
Seit 2013 sind die geringfügig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Widerspricht das nicht der oben erwähnten Sozialversicherungsfreiheit? Nicht ganz! Denn du kannst sich als 520-Euro-Minijobber*in von der Rentenversicherung befreien lassen.
Und das geht so: Du stellst einen Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherung. Dazu füllst du zum Beispiel dieses Formular aus und gibst es dann deinem Arbeitgeber. Das heißt aber auch, dass du mit dem geringfügigen Job deine Rente nicht aufstocken kannst, beziehungsweise – sofern du ausschließlich minijobbst –, dass du keine Rentenansprüche habst.
Minijob: 3 wichtige Warnungen
520-Euro-Minijob und Krankenversicherung
Die Auftraggeber zahlen zwar pauschale Beiträge für ihre Minijobber*innen in die gesetzliche Krankenversicherung, aber nicht für die private und ebenfalls nicht für die Pflegeversicherung. Diese Beiträge gehen an die Minijob-Zentrale. Aber: Wer nur einen 520-Euro-Job hat, ist damit nicht automatisch krankenversichert. Betroffene müssen sich selbst krankenversichern. Das geht beispielsweise bei der:
- Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
- beitragsfreien Familienversicherung
- freiwilligen Krankenversicherung – sowohl gesetzlich als auch privat.
Und wie sieht es im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aus? Für sechs Wochen bist du auf der sicheren Seite, denn so lange muss dein Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. Danach aber ist Schluss, denn anders als klassische Angestellte bekommst du kein Krankengeld. Es sei denn, du gehst zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft müssen Arbeitgeber ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Lohnfortzahlung einhalten. Außerdem stehen Minijobber*innen auch die Kinderkrankentage zu – bei Kindern bis zum zwölften Lebensjahr oder einem Kind mit Behinderung.
Übrigens: Dein Einkommen aus dem Minijob wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Minijob und Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind für alle Arbeitgeber verpflichtend. Somit sind auch Minijobber*innen – kurzfristige und geringfügige – bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Unfällen auf dem Weg zu Arbeit abgesichert. Inwiefern? Das kommt darauf an. Zu den Leistungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gehören...
- Übernahme von Behandlungs-, Pflege- und Transportkosten.
- Zahlung von Überbrückungs- oder Verletztengeld oder der Erwerbsminderungsrente
Minijob und Arbeitslosenversicherung
Sowohl dein Arbeitgeber als auch du als Minijobber*in zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein. Deshalb ergeben sich aus der geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Arbeitsrecht: Was steht Minijobber*innen zu?
520-Euro-Minijobber*innen haben fast die gleichen Rechte wie andere Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Wohlgemerkt: Das gilt nicht für kurzfristige Minijobs. In der Praxis sieht es unter Umständen anders aus. Es gibt Arbeitgeber, die ihren geringfügig Angestellten ihre Rechte verwehren. Deswegen: Prüfe deinen Minijob-Arbeitsvertrag gründlich, bevor du ihn unterschreibst.
Kündigungsfrist im Minijob
Auch für Minijobber*innen gilt nach dem Ablauf der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen – und zwar zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist müssen ebenfalls die Arbeitgeber berücksichtigen. Wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als zwei Jahre besteht, gelten für die Arbeitgeber längere Fristen:
- 2–5 Jahre: 2 Monate Kündigungsfrist
- 5–8 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
- 8–10 Jahre: 4 Monate Kündigungsfrist
- 10–12 Jahre: 5 Monate Kündigungsfrist
- 12–15 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
- über 15 Jahre: 7 Monate Kündigungsfrist
Während der Probezeit dürfen beide Seiten – die Arbeitgeber und die geringfügig Beschäftigten – mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Es gibt aber zwei Ausnahmen. Die gesetzlichen Fristen gelten nicht unbedingt, wenn ...
- das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund nicht fortgeführt werden kann.
- der Betrieb weniger als zehn Angestellte hat.
- der Betrieb weniger als fünf Angestellte hat – das gilt aber nur für die Minijobber*innen, die ihre Tätigkeit bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder früher ausüben.
Wie berechnest du den Urlaubsanspruch im Minijob?
Wie viele Urlaubstage dir zustehen, hängt von der Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche ab. So berechnest du deinen individuellen Urlaubsanspruch: Anzahl der Arbeitstage pro Woche mal Urlaubsanspruch in Werktagen. Das Ergebnis teilst du dann durch die übliche Wochenarbeitszeit von fünf oder sechs Tagen. Oder du nutzt den Online-Urlaubsrechner von der Minijob-Zentrale.
Rechenbeispiel: Angenommen, du hast pro Jahr Anspruch auf 24 Urlaubstage – das ist dein Urlaubsanspruch in Werktagen – und arbeitest an drei Tagen pro Woche im Minijob. Das sind dann 3 × 24 = 72. Für die Angestellten in der Firma sind sechs Arbeitstage üblich. Deswegen teilst du die 72 durch 6. Daraus ergibt sich dein Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr.
Übrigens: Minijobber*innen haben nicht nur Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, sondern auch auf bezahlte Feiertage – wenn ihr regulärer Arbeitstag auf einen fällt.
Mindestlohn und Minijob
Geringfügig oder kurzfristige Beschäftigte haben das Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12 Euro (Stand: Oktober 2022). Das bedeutet auch, dass 520-Euro-Minijobber*innen aktuell durchschnittlich maximal 43,33 Stunden pro Monat arbeiten dürfen. Das sind rund 10,8 Stunden pro Woche. Wenn die durchschnittliche Arbeitszeit – aufs Jahr gerechnet – höher ist, erhalten die Minijobber*innen nicht den gesetzlichen Mindestlohn oder sind sozialversicherungspflichtig.
Wenn die geringfügig Beschäftigten dagegen mehr als den Mindestlohn bekommen, reduzieren sich die erlaubten Arbeitsstunden – weil sie bereits mit weniger Arbeitsstunden die Verdienstgrenze erreichen. Du kannst deine maximale Stundenanzahl pro Monat folgendermaßen berechnen: Die Verdienstgrenze geteilt durch deinen Stundenlohn ergibt deine erlaubte Stundenzahl. Beispiel: Angenommen, du verdienst 14 Euro pro Stunde. Dann teilst du 520 Euro durch 14. Das ergibt 37,14 Stunden.
Generell gilt dennoch: Es gibt keine Begrenzung der Stunden an sich, nur eben die Verdienstgrenze und bei der kurzfristigen Beschäftigung die Zeitgrenze. Bei 520-Euro-Minijob kannst du auch in dem einem Monat mehr arbeiten und verdienen, musst aber dafür in einem anderen Monat weniger arbeiten, um unter der Verdienstgrenze zu bleiben.
Es gibt ein paar wenige Ausnahmen, für die kein Mindestlohn gilt. Dazu gehören Schüler*innen, Auszubildende, Praktikant*innen und Ehrenamtliche.
Hartz-IV-Bezieher*innen, Arbeitslose und Rentner*innen: Was müssen sie bei einem Minijob wissen?
Wenn du Arbeitslosengeld oder Hartz IV bekommst, gilt für dich nicht die Obergrenze von 520 Euro. Vielleicht behält das Jobcenter oder Arbeitsamt schon bei weniger Einkommen einen Teil deines Verdienstes. Denn für dich gibt es individuelle Einkommensgrenzen. Wie hoch die in deinem Fall ist, erfärst du bei deinem Arbeitsamt oder Jobcenter.
Als Rentner*in hingegen musst du dir keine Sorgen um eine Kürzung deiner Rente machen – du kannst unbegrenzt hinzuverdienen. Als Frührentner*in hast du zwar eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro (für 2022 wurde die Grenze befristet auf 46.060 Euro erhöht), aber das betrifft dich als Minijobber*in nicht. Denn die Geringfügigkeitsgrenze gilt für alle geringfügig Beschäftigten, ob in Rente oder nicht: Der Minijob ist nur bei einem Verdienst bis zu 6.240 Euro im Jahr sozialversicherungsfrei.
Mehrere Minijobs oder ein Minijob als zusätzliche Beschäftigung
Wer neben dem Minijob noch einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, braucht für den Minijob eine Erlaubnis vom Hauptarbeitgeber. Ein Minijob neben dem Hauptjob ist sozialversicherungsfrei. Aber der zweite Minijob, der parallel zum Hauptjob ausgeübt wird, ist dann sozialversicherungspflichtig – unabhängig vom Verdienst.
Wie sieht es denn aus, wenn du mehrere Minijobs, aber keine sozialversicherungspflichtige Anstellung bei Arbeitgebern oder Unternehmen hast? In diesem Fall hängt es davon ab, ob alle deine Einkünfte zusammengerechnet unter der Verdienstgrenze von 520 Euro bleiben. Sobald diese die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, musst du ebenfalls Abgaben an die Sozialversicherung und unter Umständen Steuern zahlen.
Wichtig zu wissen: Wenn du zwei Minijobs zusätzlich zu einer Haupttätigkeit ausübst, ist nur der erste Minijob steuerfrei. Der zweite Minijob wird nämlich entweder pauschal mit 20 Prozent oder gemäß individueller Lohnsteuer der Jobber*innen besteuert. Aber selbst dann wirst du nicht unbedingt vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Warum? Das erfährst du im nächsten Abschnitt.
@MinijobZentrale
Wie wird der Minijob besteuert?
Der Minijob ist steuerfrei? Das stimmt so nicht ganz: Manchmal trifft es zu und manchmal nicht. Hier gibt es wieder Unterschiede zwischen dem 520-Euro-Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung. Beim 520-Euro-Minijob zahlt der Arbeitgeber in der Regel einen Steuerpauschbetrag von zwei Prozent an die Minijob-Zentrale – was sich nicht auf das Einkommen auswirkt. Aber die Arbeitgeber dürfen die Pauschsteuer auch von dem Verdienst der Minijobber*innen abziehen.
Der Minijob kann aber auch pauschal mit 20 Prozent oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Die individuelle Lohnsteuer kann für dich sogar günstiger sein als die Pauschsteuer von zwei Prozent. Denn in den Lohnsteuerklassen I bis IV fallen in diesem Fall null Euro Steuern an.
Kurzfristige Minijobs dagegen müssen immer pauschal mit 25 Prozent oder nach der Lohnsteuerklasse besteuert werden.
Mehr dazu liest du in diesem Ratgeber: „Minijob Steuern: Wer muss sie zahlen und wer nicht?”