Minijob und Steuern: Wer muss sie zahlen und wer nicht?
Morgens in der Dunkelheit Zeitung austragen. Im dichten Verkehr mit dem Fahrrad die Pizza ausliefern. Auf dem Jahrmarkt ständig neue Fässer an den Bierstand schleppen. Minijobs sind oft anstrengend. Aber wenigstens gibt es das Geld ohne Abzüge für die Kranken- oder Rentenkasse. Und steuerfrei ist es auch noch. So glaubt man zumindest. Und in der Regel stimmt das auch – aber nicht immer. Wie das ist mit den Steuern für Minijobber*innen und die Arbeitgeber, erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Muss ich den Minijob versteuern?
- Steuern beim 603-Euro-Minijob
- Kurzfristiger Minijob: Steuern individuell oder pauschal?
- Einkommensteuererklärung beim Minijob
- Minijob für private Arbeitgeber steuerlich absetzbar
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Steuern bei Minijobs
- Minijobs sind steuerpflichtig.
- Meistens zahlt der Arbeitgeber die Steuern bei Minijobs.
- Der 603-Euro-Minijob (bis 2025: 556-Euro-Minijob) kann mit zwei Prozent versteuert werden. Diese sogenannte Pauschsteuer fließt an die Minijob-Zentrale.
- Kurzfristige Minijobs werden nach der individuellen Lohnsteuerklasse oder pauschal mit 25 Prozent versteuert. Die Steuern gehen an das Finanzamt.
Muss ich den Minijob versteuern?
Eigentlich ja. Denn grundsätzlich ist der Minijob steuerpflichtig. Allerdings heißt steuerpflichtig nicht immer, dass du als Angestellte*r auch wirklich Steuern zahlst. Tatsächlich zahlen die meisten Minijobber*innen keine Steuern. Und: Dein Minijob ist für dich aus steuerlicher Sicht mit nur wenig Aufwand verbunden. Du musst unter Umständen die Einkünfte zwar in der Einkommensteuererklärung angeben, aber das war es für dich dann auch schon. Der eigentliche Aufwand entsteht beim Arbeitgeber, der die Steuer an die Minijob-Zentrale oder an das Finanzamt abführen muss.
Bei der Besteuerung gibt es grundlegende Unterschiede zwischen dem 556-Euro-Minijob und dem sogenannten kurzfristigen Minijob.
- Der 603-Euro-Minijob hat eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr.
- Der kurzfristige Minijob hat eine Zeitgrenze für den Arbeitseinsatz: maximal 70 Tage im Jahr oder drei Monate am Stück.
Solange du als Minijobber*in unter der Verdienst- oder Zeitgrenze bleibst, musst du nichts für die Krankenversicherung oder in die Rentenkasse zahlen. Noch mehr über die Unterschiede der beiden Minijobs liest du in diesem Ratgeber. Aber welche Steuern fallen denn nun an? Da gibt es mehrere Möglichkeiten. Sehen wir es uns etwas genauer an.
Übrigens: Du zahlst nur dann nichts an die Rentenversicherung bei einem Minijob, wenn du dich von deinem Anteil für die Rentenkasse befreien lässt.

Steuern beim 603-Euro-Minijob
Der 603-Euro-Minijob kann auf drei Arten versteuert werden:
- Pauschsteuersatz von 2,0 Prozent
- Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent
- Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, sprich, er wird besteuert wie deine übrigen Einkünfte.
Welche dieser drei Arten für dich gilt? Das entscheidet der Arbeitgeber. Allerdings ist er dabei an bestimmte Vorgaben gebunden.
Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale
Meistens zahlen die Arbeitgeber den unkomplizierten Steuerpauschbetrag von zwei Prozent des Bruttogehalts. Für diese Art der Besteuerung gelten zwei Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für die Angestellten.
- Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung innerhalb der Verdienstgrenze von 603 Euro, nicht um einen kurzfristigen Minijob.
Die Pauschsteuer deckt Lohnsteuern und Kirchensteuern ab. Die zahlt dein Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung, Krankenkasse und so weiter an die Minijob-Zentrale. Du verdienst trotz der Steuern keinen Cent weniger – sofern dein Arbeitgeber dir die Steuer nicht von deinem Lohn oder Gehalt abzieht. Denn das darf er.
Was ist die Minijob-Zentrale?
Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen in Deutschland. Arbeitgeber melden dort Minijobs an und führen Steuern sowie Sozialabgaben ab. Beschäftigte können sich bei der Minijob-Zentrale außerdem zu rechtlichen Fragen, Steuern und Abgaben rund um Minijobs informieren.
Pauschale Steuern für Nebenjob
In manchen Fällen werden die Minijobs nicht über die Minijob-Zentrale abgerechnet, sondern wie alle anderen Tätigkeiten bei der Krankenkasse gemeldet. Für diese Jobs können Arbeitgeber eine pauschale Steuer von 20 Prozent wählen.
Aber warum werden manche Minijobber*innen bei der Krankenkasse gemeldet? Das kann bei Mehrfachbeschäftigungen der Fall sein, zum Beispiel:
- Wenn du mehrere Minijobs hast und die Verdienstgrenze überschreitest, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
- Wenn du zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung zwei oder mehr Minijobs ausübst. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim sozialversicherungspflichtigen Job um einen Midijob oder um eine Vollzeitstelle handelt. In so einem Fall kann nur der erste Minijob mit zwei Prozent besteuert werden.
Die pauschale Steuer für die geringfügige Beschäftigung überweist der Arbeitgeber an das Finanzamt statt an die Minijob-Zentrale – gegebenenfalls zusammen mit der Kirchensteuer.

Minijob Lohnsteuer: Individuelle Besteuerung nach Steuerklasse
Für die individuelle Lohnsteuer ist ebenfalls das Finanzamt zuständig. Dein Arbeitgeber übermittelt dann deine Lohnsteuerbescheinigung für den Minijob an das Finanzamt. Für die Höhe der Lohnsteuer ist dann die Steuerklasse der Minijobber*innen entscheidend:
603-Euro-Minijobber*innen, die keine weiteren Einkünfte haben, zahlen in den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 keine Steuern. Für solche Beschäftigten kann die individuelle Besteuerung günstiger sein als die Pauschsteuer von zwei Prozent. Bei den Lohnsteuerklassen 5 und 6 hingegen sind bereits bei geringen Einnahmen Lohnsteuerabzüge fällig.
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Kurzfristiger Minijob: Steuern individuell oder pauschal?
Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es im Gegensatz zum 603-Euro-Minijob nur zwei Möglichkeiten der Besteuerung. Sie werden in der Regel individuell nach der Lohnsteuerklasse besteuert (siehe oben). In bestimmten Fällen können Arbeitgeber auch die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent wählen, zum Beispiel:
- wenn die Minijobber*innen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich bei ihnen arbeiten.
- wenn die Beschäftigten nicht länger als 18 Tage hintereinander arbeiten.
- wenn der Lohn durchschnittlich nicht höher als 150 Euro pro Tag ist.
- wenn die Aushilfe unvorhersehbar sofort notwendig war.
- wenn der durchschnittliche Stundenlohn nicht höher als 19 Euro ist.
Für die Steuern bei kurzfristigen Minijobs ist das Finanzamt zuständig.

Einkommensteuererklärung beim Minijob
Du musst deinen Verdienst in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben. Das heißt aber auch, dass du als 603-Euro-Minijobber*in keine Werbungskosten und auch keine Fahrtkosten für deinen Minijob von der Steuer absetzen kannst.
Lohnt sich eine Steuererklärung bei einem Minijob?
Für Minijobber*innen lohnt sich eine Einkommensteuererklärung eher selten. Denn: Meist zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale. Dann zahlen die geringfügig Beschäftigten also nicht selbst Steuern ans Finanzamt und können somit auch keine Steuern zurückholen.
Ausnahme: Dein Minijob wird individuell besteuert. Also, wenn du zum Beispiel den Minijob neben einem Vollzeitjob ausübst, in der Steuerklasse 5 oder 6 bist und dadurch Lohnsteuern an das Finanzamt zahlst. Dann hast du eine Chance auf eine Steuerersparnis. Abhängig von der Art der Beschäftigung kannst du Werbungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen und unter Umständen weitere Kosten von den Steuern abziehen. Diese Ausgaben rund um deinen Minijob trägst du in der Steuererklärung in der Anlage N ein. Mehr dazu liest du in dem Ratgeber „Musst du deinen Minijob in der Steuererklärung angeben?“.
Übrigens: Manche Personengruppen müssen eine Steuererklärung abgeben. Welche das sind, liest du in diesem Ratgeber „Steuererklärung abgeben: Pflicht oder Kür?”.
Meine Zustimmung kann ich jederzeit unter Datenschutz widerrufen.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat.
Minijob für private Arbeitgeber steuerlich absetzbar
Du beschäftigst selbst Minijobber*innen? Also nicht als Unternehmer*in, sondern in deinem privaten Umfeld? Dann profitierst du von Steuervorteilen, wenn die geringfügig Beschäftigten einer sogenannten haushaltsnahen Dienstleistung nachgehen oder deine Kinder betreuen.
Haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die in deinem Zuhause ausgeübt werden. Das kann die Reinigungshilfe, aber auch eine Aushilfskraft im Garten oder beim Handwerk sein. Nur wenn deine Aushilfe alle Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Tätigkeit erfüllt, darfst du diese über den Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale anmelden. Ob das zutrifft, kannst du auf dieser Website prüfen. Prüfung bestanden? Dann winkt ein Steuerbonus von 20 Prozent der Ausgaben, doch maximal 510 Euro pro Jahr. Wie viel du genau sparst, kannst du mit dem Minijob-Steuer-Rechner ermitteln.
Beispiel: Deine Haushaltshilfe verdient bei dir pro Monat 180 Euro. Dann zahlst du als private*r Arbeitgeber*in noch Abgaben in Höhe von 26,32 Euro an die Minijob-Zentrale. Deine monatlichen Ausgaben belaufen sich somit auf insgesamt 206,32 Euro. 20 Prozent von dieser Summe sind 41,26 Euro. Das ist der Betrag, den du dann monatlich von der Steuer absetzen kannst.
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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
Du hast eine Kinderbetreuung auf 603-Euro-Basis? Dann kannst du sogar 80 Prozent der Kosten – maximal aber 4.800 Euro pro Kind und Jahr (bis 2024 waren es 4.000 Euro) – als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Und zwar, wenn dein Kind ...
- das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- aufgrund einer Behinderung, die vor seinem 25. Lebensjahr eingetreten ist, auf Betreuung angewiesen ist.
Minijob in der Steuererklärung: Wo trägst du die Ausgaben ein?
Um die Steuermäßigungen zu erhalten, musst du als private*r Arbeitgeber*in die Ausgaben für die Minijobber*innen in der Steuererklärung angeben. Die Minijob-Zentrale sendet dir automatisch eine Bescheinigung über das gezahlte Gehalt und deine Abgaben des gesamten Vorjahres zu. Die Gesamtausgaben trägst du dann in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen” ein. Wenn es sich um eine Kinderbetreuung handelt, dann gibst du den Betrag in der Anlage „Sonderausgaben” unter „Weitere Aufwendungen” an.
Wichtig: Du musst das Arbeitsentgelt auf das Konto der*des Beschäftigten überweisen. Denn das Finanzamt akzeptiert nur Kontobelege als Nachweis.
Noch mehr Details zu diesem Thema erfährst du in diesem Ratgeber „Minijobben im Privathaushalt”.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Muss ich als Minijobber*in Steuern zahlen?
In der Regel zahlst du als Minijobber*in keine oder nur wenig Steuern. In der Regel wird 603-Euro-auf Minijobs eine Pauschsteuer von zwei Prozent fällig, die oft der Arbeitgeber übernimmt. Höhere Abzüge können bei Mehrfachtätigkeiten, kurzfristigen Minijobs oder der individuellen Besteuerung (Steuerklasse 5/6) anfallen.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich mehrere Minijobs habe?
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Sobald die 603-Euro-Grenze insgesamt überschritten wird, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann dann eine pauschale Besteuerung von 20 Prozent wählen.
Muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?
In den meisten Fällen nicht, da Minijobs pauschal versteuert werden. Bei individueller Besteuerung musst du die Einnahmen in der Anlage N angeben. Bist du selbst private*r Arbeitgeber*in, trägst du deine Ausgaben für Minijobs in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen” oder bei Kinderbetreuung als „Sonderausgaben” ein, um deine Abzüge geltend zu machen.
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