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Minijob Steuern: Wer muss sie zahlen und wer nicht?

von Anna Ostrowska, 12.01.2024

Morgens in der Dunkelheit Zeitung austragen. Im dichten Verkehr mit dem Fahrrad die Pizza ausliefern. Auf dem Jahrmarkt ständig neue Fässer an den Bierstand schleppen. Minijobs sind oft anstrengend. Aber wenigstens gibt es das Geld ohne Abzüge für die Kranken- oder Rentenkasse. Und steuerfrei ist es auch noch. So glaubt man zumindest. Und in der Regel stimmt das auch – aber nicht immer. Wie das ist mit den Steuern für Minijobber*innen und die Arbeitgeber, erfährst du hier. 

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Minijobs sind steuerpflichtig. 
  • Meistens zahlt der Arbeitgeber die Steuern. 
  • Der 538-Euro-Minijob (bis 2023: 520-Euro-Minijob) kann mit zwei Prozent versteuert werden. Diese sogenannte Pauschsteuer fließt an die Minijob-Zentrale.
  • Kurzfristige Minijobs werden nach der individuellen Lohnsteuerklasse oder pauschal mit 25 Prozent versteuert. Die Steuern gehen an das Finanzamt. 

Muss ich den Minijob versteuern?

Eigentlich ja. Denn grundsätzlich ist der Minijob steuerpflichtig. Allerdings heißt steuerpflichtig nicht immer, dass du als Angestellte*r auch wirklich Steuern zahlst. Tatsächlich zahlen die meisten Minijobber*innen keine Steuern. Und: Dein Minijob ist für dich aus steuerlicher Sicht mit nur wenig Aufwand verbunden. Du musst unter Umständen die Einkünfte zwar in der Einkommensteuererklärung angeben, aber das war es für dich dann auch schon. Der eigentliche Aufwand entsteht beim Arbeitgeber, der die Steuer an die Minijob-Zentrale oder an das Finanzamt entrichten muss. 

Bei der Besteuerung gibt es grundlegende Unterschiede zwischen dem 538-Euro-Minijob und dem sogenannten kurzfristigen Minijob. 

  • Der 538-Euro-Minijob hat eine Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat (im Durchschnitt: maximal 6.456 Euro im Jahr). Im Januar 2025 wird sie wegen der Erhöhung des Mindestlohnes auf 556 Euro angehoben.
  • Der kurzfristige Minijob hat eine Zeitgrenze für den Arbeitseinsatz: maximal 70 Tage im Jahr oder drei Monate am Stück. 

Solange du als Minijobber*in unter der Verdienst- oder Zeitgrenze bleibst, musst du nichts für die Krankenversicherung oder in die Rentenkasse zahlen. Noch mehr über die Unterschiede der beiden Minijobs liest du in diesem Ratgeber. Aber welche Steuern fallen denn nun an? Da gibt es mehrere Möglichkeiten. Sehen wir es uns etwas genauer an. 

Übrigens: Du zahlst nur dann nichts an die Rentenversicherung bei einem Minijob, wenn du dich von deinem Anteil für die Rentenkasse befreien lässt.

Gabelstaplerfahrer*innen machen auf einem Gabelstapler eine Pause
© istock/xavierarnau/2021  Manche Minijobber*innen müssen Steuern zahlen, manche nicht – das hängt unter anderem vom Arbeitgeber ab.

Steuern beim 538-Euro-Minijob

Der 538-Euro-Minijob kann auf drei Arten versteuert werden:  

  • Pauschsteuersatz von 2,0 Prozent 
  • Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent  
  • Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, sprich, es wird besteuert wie deine übrigen Einkünfte.

Welche dieser drei Arten für dich gilt? Das entscheidet der Arbeitgeber. Allerdings ist er dabei an bestimmte Vorgaben gebunden. 

Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale 

Meistens zahlen die Arbeitgeber den unkomplizierten Steuerpauschbetrag von zwei Prozent des Bruttogehalts. Für diese Art der Besteuerung gelten zwei Voraussetzungen:  

  • Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für die Angestellten.  
  • Es handelt sich um einen 538-Euro-Minijob, nicht um einen kurzfristigen Minijob. 

Die Pauschsteuer deckt Lohnsteuern und Kirchensteuern ab. Die zahlt dein Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung, Krankenkasse und so weiter an die Minijob-Zentrale. Du verdienst trotz der Steuern keinen Cent weniger – sofern dein Arbeitgeber dir die Steuer nicht von deinem Lohn oder Gehalt abzieht. Denn das darf er.

Zwei oder mehrere Minijobs: Pauschale Steuer

In manchen Fällen werden die Minijobs nicht über die Minijob-Zentrale abgerechnet, sondern wie alle anderen Tätigkeiten bei der Krankenkasse gemeldet. Für diese Jobs werden dann 20 Prozent Steuern fällig. Aber warum werden manche Minijobber*innen bei der Krankenkasse gemeldet? Das kann bei Mehrfachbeschäftigungen der Fall sein, zum Beispiel: 

  • Wenn du mehrere Minijobs hast und die Verdienstgrenze überschreitest, ist nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei. 
  • Wenn du zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob – egal, ob in Teilzeit oder Vollzeit – noch zwei oder mehr Minijobs ausübst, kann nur der erste Minijob mit zwei Prozent besteuert werden. 

Die pauschale Steuer fließt an das Finanzamt statt an die Minijob-Zentrale – gegebenenfalls zusammen mit der Kirchensteuer.

Finanzamt
© istock/RomanBabakin/2019  Die Steuern von kurzfristigen Minijobs gehen ans Finanzamt – falls überhaupt welche anfallen.

Minijob Lohnsteuer: Individuelle Besteuerung nach Steuerklasse

Für die individuelle Lohnsteuer ist ebenfalls das Finanzamt zuständig. Dein Arbeitgeber übermittelt dann deine Lohnsteuerbescheinigung für den Minijob an das Finanzamt. Für die Höhe der Lohnsteuer ist die Steuerklasse der Minijobber*innen entscheidend: 

538-Euro-Minijobber*innen, die keine weiteren Einkünfte haben, zahlen in den Lohnsteuerklassen I bis IV keine Steuern. Für solche Beschäftigten kann die individuelle Besteuerung günstiger sein als die Pauschsteuer von zwei Prozent. 

Bei den Lohnsteuerklassen V oder VI hingegen sind bereits bei geringen Einnahmen Lohnsteuerabzüge fällig. Beispiel: Du verdienst als Minijobber*in 200 Euro pro Monat und bist in der Steuerklasse V. Dann musst du von deinem Verdienst 12,50 Euro an Lohnsteuern und eventuell noch 1,12 Euro Kirchensteuern zahlen. Dann bleiben von den 200 Euro netto nur noch 186,38 Euro brutto. Zum Vergleich: Selbst, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer auf dich abwälzt, bleibt dir bei der Zwei-Prozent-Besteuerung 196 Euro netto (zwei Prozent von 200 Euro sind vier Euro).

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Kurzfristiger Minijob Steuern: Individuell oder pauschal?

Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es im Gegensatz zum 538-Euro-Minijob nur zwei Möglichkeiten der Besteuerung. Sie werden in der Regel individuell nach der Lohnsteuerklasse besteuert (siehe oben). In bestimmten Fällen können Arbeitgeber auch die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent wählen, zum Beispiel: 

  • wenn die Minijobber*innen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich bei ihnen arbeiten. 
  • wenn die Beschäftigten nicht länger als 18 Tage hintereinander arbeiten. 
  • wenn der Lohn durchschnittlich nicht höher als 120 Euro pro Tag ist. 
  • wenn die Aushilfe unvorhersehbar sofort notwendig war. 
  • wenn der durchschnittliche Stundenlohn nicht höher als 15 Euro ist. 

Für die Steuern bei kurzfristigen Minijobs ist das Finanzamt zuständig. 

Ein Kinderbetreuer spielt mit einem Mädchen und Jungen
© istock/fizkes/2021  Die Kosten für die Kinderbetreuung können private Arbeitgeber steuerlich absetzen – aber nur bis zu einem gewissen Alter der Kinder oder bei außerordentlichem Betreuungsbedarf.

Einkommensteuererklärung Minijob

Du musst deinen Verdienst in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben. Das heißt aber auch, dass du als 538-Euro-Minijobber*in keine Werbungskosten und auch keine Fahrtkosten für deinen Minijob von der Steuer absetzen kannst.  

Lohnt sich eine Steuererklärung bei einem Minijob?

Das ist selten der Fall. Denn: Meist zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale. Dann zahlen die geringfügig Beschäftigten also nicht selbst Steuern ans Finanzamt und können sich somit auch keine Steuern zurückholen.

Ausnahme: Dein Minijob wird individuell besteuert. Also, wenn du zum Beispiel den Minijob neben einem Vollzeitjob ausübst, in der Steuerklasse V oder VI bist und dadurch Lohnsteuern an Finanzamt zahlst. Dann hast du eine Chance auf eine Steuerersparnis. Abhängig von der Art der Beschäftigung kannst du Werbungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen und unter Umständen weitere Kosten von den Steuern abziehen. Diese Ausgaben rund um deinen Minijob trägst du in der Steuererklärung in der Anlage N ein. 

Übrigens: Manche Personengruppen müssen eine Steuererklärung abgeben. Welche das sind, liest du in diesem Ratgeber „Steuererklärung abgeben: Pflicht oder Kür?”. 

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© Minijob-Zentrale 

Minijob für private Arbeitgeber steuerlich absetzbar

Du beschäftigst selbst Minijobber*innen? Also nicht als Unternehmer*in, sondern in deinem privaten Umfeld? Dann profitierst du von Steuervorteilen, wenn die Beschäftigten einer sogenannten haushaltsnahen Dienstleistung nachgehen oder deine Kinder betreuen. 

Haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen 

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die in deinem Zuhause ausgeübt werden. Das kann die Reinigungshilfe, aber auch eine Aushilfskraft im Garten oder beim Handwerk sein. Nur wenn deine Aushilfe alle Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Tätigkeit erfüllt, darfst du diese über den Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale anmelden. Ob das zutrifft, kannst du auf dieser Website prüfen. Prüfung bestanden? Dann winkt ein Steuerbonus von 20 Prozent der Ausgaben, doch maximal 510 Euro pro Jahr. Wie viel du genau sparst, kannst du mit dem Minijob-Steuer-Rechner ermitteln. 

Beispiel: Deine Haushaltshilfe verdient bei dir pro Monat 180 Euro. Dann zahlst du als private*r Arbeitgeber*in noch Abgaben in Höhe von 26,62 Euro an die Minijob-Zentrale. Deine monatlichen Ausgaben belaufen sich somit auf insgesamt 206,62 Euro. 20 Prozent von dieser Summe ist 41,32 Euro. Das ist der Betrag, den du dann monatlich an Steuern einsparst.

Steuern sparen durch Minijobber? So berechnest du deinen Steuervorteil.

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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen  

Du hast eine Kinderbetreuung auf 538-Euro-Basis? Dann kannst du zwei Drittel der Kosten – maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr – als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Und zwar, wenn dein Kind...

  • nicht älter als 14 Jahre ist. 
  • aufgrund einer Behinderung, die vor seinem 25. Lebensjahr eingetreten ist, auf Betreuung angewiesen ist. 

Minijob Steuererklärung: Wo trägst du die Ausgaben ein? 

Um die Steuermäßigungen zu erhalten, musst du als private*r Arbeitgeber*in die Ausgaben für die Minijobber*innen in der Steuererklärung angeben. Die Minijob-Zentrale sendet dir automatisch eine Bescheinigung über das gezahlte Gehalt und deine Abgaben des gesamten Vorjahres zu. Die Gesamtausgaben trägst du dann in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen” ein. Wenn es sich um eine Kinderbetreuung handelt, dann gibst du den Betrag in der Anlage „Sonderausgaben” unter Punkt 15 „Weitere Aufwendungen” an.

Wichtig: Du musst das Arbeitsentgelt auf das Konto der*des Beschäftigten überweisen. Denn es werden nur Kontobelege als Nachweis von Finanzamt akzeptiert. 

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