Rentenversicherung beim Minijob: Wie hoch ist der Beitrag und wie funktioniert die Befreiung?
Viele Menschen, vor allem Jugendliche, Student*innen, Rentner*innen und frischgebackene Eltern, bessern ihr Einkommen mit einem 538-Euro-Minijob auf. Die Arbeitgeber zahlen dann meistens ihren Pflichtanteil in die Rentenversicherung. Und die Minijobber*innen selbst? Was zahlen die in die Rentenkasse? Wenn im Alltag jeder Euro zählt, ist es verlockend, auf den eigenen Rentenanteil zu verzichten und sich den Verdienst ohne Abzüge auszahlen zu lassen. Aber lohnt sich das wirklich? Und wie geht das überhaupt, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen? Das und mehr erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei Minijobs?
- Befreiung von der Rentenversicherung: So geht es
- Ist die Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll?
Auf den Punkt
- 538-Euro-Minijobs (bis Dezember 2023: 520 Euro) sind rentenversicherungspflichtig.
- Die Arbeitgeber zahlen einen Pflichtanteil von 15 Prozent in die Rentenversicherung ein.
- Die Minijobber*innen können sich von ihrem Rentenanteil befreien lassen.
Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei Minijobs?
Alle 538-Euro-Minijobs (bis Dezember 2023 waren es 520-Euro-Minijobs), die seit dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, sind rentenversicherungspflichtig – außer sogenannte kurzfristige Minijobs. Der volle Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt – aber mindestens 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag von 32,55 Euro ist die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Sprich, so viel muss in der Regel – unabhängig vom Verdienst – als Minimum in die Rentenkasse fließen.
Von dem Beitrag übernehmen einen Teil die Arbeitgeber, und zwar 15 Prozent. Die restlichen 3,6 Prozent zahlen die Minijobber*innen an die gesetzliche Rentenversicherung – das ist der sogenannte Eigenbeitrag. Bei einem Verdienst von 538 Euro im Monat werden also 19,37 Euro vom Gehalt für die Rentenkasse abgezweigt.
Es gibt zwei Ausnahmen von der 3,6-Prozent-Regelung:
- Bei monatlichen Einkünften unter 175 Euro gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro (18,6 Prozent von 175 Euro). Beispiel: Marcel verdient als Reinigungskraft 150 Euro pro Monat. Der Arbeitgeber zahlt dann noch 15 Prozent obendrauf für die Rentenversicherung, das sind 22,50 Euro. Marcel muss dann noch den Rest bezahlen, der zum Mindestbeitrag fehlt, also 10,05 Euro (32,55 minus 22,50).
- Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beträgt der Eigenanteil 13,6 Prozent vom Verdienst und der Arbeitgeberanteil 5,0 Prozent.
Ausnahmen bei der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Von dem Mindestbeitrag von 32,55 Euro ausgenommen sind:
- Minijobber*innen, die zusätzlich eine Hauptbeschäftigung ausüben, für die sie in die Rentenversicherung einzahlen müssen.
- Andere Personen, die rentenversicherungspflichtig sind, wie beispielsweise Auszubildende, Pflegepersonal, bestimmte Selbstständige (etwa Geburtshelfer*innen) – und zwar dann, wenn sie Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegegeld beziehen und während der Kindererziehungszeit.
- Personen, die mehrere Minijobs haben und zusammengerechnet mehr als 175 Euro pro Monat verdienen.
Sie zahlen in diesen Fällen nur die 3,6 Prozent vom tatsächlichen Verdienst – auch wenn damit keine 32,55 Euro zusammenkommen.
Aber Minijobber*innen können sich von ihrem Beitrag zur Rentenversicherung befreien lassen. Dann zahlt nur noch der Arbeitgeber seinen Pflichtbeitrag von 15 Prozent (beziehungsweise von 5,0 Prozent bei Jobs im Privathaushalt). Doch warum die Befreiung nicht unbedingt empfehlenswert ist, liest du im letzten Abschnitt.
Übrigens: Mehr über die Unterschiede zwischen dem 538-Euro- und dem kurzfristigen Minijob erfährst du in dem Artikel „Minijob: Was ist das und was hat es mit der Verdienstgrenze auf sich?”.
Minijob und Rente – warum du in jedem Fall eigene Beiträge zahlen solltest
Meine Zustimmung kann ich jederzeit unter Datenschutz widerrufen.
Befreiung von der Rentenversicherung: So geht es
Viel einfacher als die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags ist das Befreiungsverfahren: Du füllst nur dieses Formular von der Minijob-Zentrale aus und gibst es dann deinem Arbeitgeber. Du kannst auch ein anderes Formular für den Antrag nehmen, entscheidend ist, dass er schriftlich erfolgt.
Wichtig zu wissen:
- Die Befreiung gilt für die gesamte Beschäftigungszeit. Du kannst diese nicht mehr widerrufen – also nicht mehr rückgängig machen.
- Wenn du mehrere Minijobs hast, gilt eine Befreiung gleichzeitig für alle.
- Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem du den Antrag deinem Arbeitgeber überreicht hast – vorausgesetzt, der meldet die Befreiung bei der Minijob-Zentrale innerhalb von sechs Wochen.
Ist die Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll?
Tun sich Minijobber*innen mit der Befreiung von der Rentenversicherung einen Gefallen, wenn sie sich von der Rentenversicherung befreien lassen? Klar, bei einem monatlichen Entgelt von 538 Euro stellt sich schon die Frage: 19,37 Euro haben oder nicht? Aber die gesetzliche Rente dürfte in Zukunft nicht besonders üppig ausfallen. Und mit der Befreiung von der Rentenversicherung gibt es später noch weniger. Wenn du aber deinen Eigenbeitrag zahlst, wird dein Minijob-Gehalt vollständig bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Ein Jahr mit Minijob bringt zwar nur etwa fünf zusätzliche Euro Rente pro Monat. Aber bei einem weiteren Punkt lohnt sich die Rentenversicherung auch für geringfügig Angestellte: beim Zugewinn von Pflichtbeitragszeiten. Was heißt das? Deine Arbeitszeit im Minijob fließt in die Wartezeit von sogenannten Mindestversicherungszeiten ein. Das ist wichtig, weil du eine bestimmte Zeit versichert gewesen sein musst, damit du eventuell früher in Rente gehen kannst oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommst.
Außerdem kannst du – wenn du deinen Eigenanteil bezahlst – einen Teil deines Entgeltes steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung investieren. Das ist die sogenannte Entgeltumwandlung. Oder von einer privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (etwa der Riester-Rente) profitieren – bei Verheirateten gegebenenfalls auch die Ehepartner*innen.
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