Vorsorgen

Betriebliche Altersvorsorge: Was muss in die Steuererklärung?

von Dagmar Sörensen, 28.06.2023

Jedes Jahr so beliebt und herbeigesehnt wie ein Zahnarztbesuch: die Steuererklärung. Jede*r möchte möglichst viel absetzen, die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge zum Beispiel. Aber wo trägst du die ein? Und selbst nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben bleibst du nicht vom Finanzamt verschont. Denn auch Rentner*innen sind steuerpflichtig, und wer eine Betriebsrente bezieht, muss das in seiner Steuererklärung angeben. Wir sagen dir, was in die Steuererklärung gehört – und was nicht.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Während der Ansparphase der betrieblichen Altersvorsorge ist in der Regel keine Angabe in der Steuererklärung nötig. Ausnahme: Sonderzahlungen des Arbeitgebers.
  • In der Auszahlphase ist die Betriebsrente meist einkommensteuerpflichtig und muss deshalb in der Anlage R der Steuererklärung angegeben werden. Betriebsrenten aus Pensionszusagen werden in der Anlage N angegeben.

Entgeltumwandlung: Keine Angabe in der Steuererklärung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gibt es verschiedene Modelle. Sie alle laufen in der Regel über eine sogenannte Entgeltumwandlung, auch Gehaltsumwandlung genannt. Das heißt: Dein Arbeitgeber behält einen bestimmten Betrag von deinem Bruttogehalt ein und zahlt diesen in deine Altersvorsorge ein. Dieser Teil deines Gehalts wird also direkt in Altersvorsorgebeiträge umgewandelt und landet gar nicht erst auf deinem Konto. Der Arbeitgeber muss selbst auch noch einen kleinen Betrag beisteuern. Mehr dazu liest du im Artikel „Entgeltumwandlung: Weniger Gehalt, dafür mehr Geld aus der Betriebsrente”.

Am häufigsten wird die bAV in Form einer Direktversicherung durchgeführt. Dabei schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für dich ab, in die der vom Bruttogehalt abgezwackte Betrag fließt. Das bedeutet: Auf diesen Teil deines Lohnes zahlst du keine Steuern. Deshalb kannst du die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen – denn sonst würdest du ja quasi ein zweites Mal die Steuern sparen. Bei der jährlichen Steuererklärung musst du dich um deine bAV also nicht weiter kümmern.

Das gilt allerdings nur für Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Davor sah die Gesetzeslage etwas anders aus, daher gibt es für solche Altverträge einige Übergangs- und Sonderregelungen. Bei Fragen zur Besteuerung deiner Beiträge aus einem solchen Vertrag wende dich am besten an deinen Arbeitgeber oder eine Steuerfachkraft.

Älterer Arbeiter mit Helm und Blaumann steht mit einem Tablet in einer Maschinenhalle
© istock/SeventyFour/2017  Älterer Arbeiter mit Helm und Blaumann steht mit einem Tablet in einer Maschinenhalle

Sonderzahlungen: Die Ausnahme von der Regel

Keine Regel ohne Ausnahme! Das gilt auch bei den bAV-Beiträgen, die du normalerweise nicht extra in der Einkommensteuererklärung vermerken musst – ja, nicht einmal darfst. Eine Ausnahme sind „Sonderzahlungen”. Was das ist? Üblicherweise handelt es sich dabei um Abfindungen, die Angestellte beim Ausscheiden aus der Firma erhalten. In manchen Fällen bekommen Angestellte ihre Abfindung nicht mit dem letzten Gehalt überwiesen; stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Extrasumme in die betriebliche Altersvorsorge ein. Denn das kann für dich als Arbeitnehmer*in günstiger sein. 

Warum? Ganz einfach: Eine Abfindung musst du voll versteuern. Für Sonderzahlungen in die bAV aber gibt es einen Freibetrag. Nur falls die Sonderzahlung höher ist als dieser Freibetrag, zahlst du Steuern auf die Differenz. Den Differenzbetrag gibst du in der Anlage N der Steuererklärung an.

Und wie hoch ist der Freibetrag? Das ist leider etwas komplizierter. Denn er ist individuell unterschiedlich. So wird er berechnet: Vier Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) für die Rentenversicherung mal die Anzahl der Jahre, die du in dem entsprechenden Unternehmen gearbeitet hast – maximal aber mal zehn Jahre.

Beispiel: Für 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) monatlich 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro). Davon vier Prozent sind 292 Euro. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren ergibt sich ein Höchstbetrag von 292 x 10 = 2.920 Euro, die Arbeitgeber als Sonderzahlung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge von ausscheidenden Angestellten stecken dürfen. Bei einer kürzeren Betriebszugehörigkeit fällt der Betrag entsprechend kleiner aus. Zahlt der Arbeitgeber nun 5.000 Euro in die betriebliche Altersvorsorge, muss unser*e Beispiel-Arbeitnehmer*in 5.000 Euro minus den errechneten Freibetrag von 2.920 Euro, also 2.080 Euro in der Anlage N der Steuererklärung angeben.

Wozu dienen die Anlagen AV und Vorsorgeaufwand?

Wozu dienen die Anlagen AV und Vorsorgeaufwand?

Auch wenn man das vermuten könnte: Die Anlagen AV und Vorsorgeaufwand werden bei der betrieblichen Altersvorsorge nicht benötigt. Anlage AV ist einzig und allein für die Riester-Rente auszufüllen. Hier trägst du alle Ausgaben für die private Altersvorsorge mit der Riester-Rente ein. Näheres dazu liest du im Ratgeber „Riester-Rente: Was muss ich bei der Auszahlung versteuern?”.

Über die Anlage Vorsorgeaufwand kannst du die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernd geltend machen. Hier trägst du auch zusätzliche Vorsorgeaufwendungen ein, wie zum Beispiel für die Rürup-Rente (Basis-Rente) oder freiwillige Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Das Finanzamt erkennt für 2022 jedoch nur 94 Prozent ‒ maximal 24.100 Euro ‒ der angegebenen Ausgaben an. Seit 2023 kannst du aber schon 100 Prozent, also alle deine Vorsorgekosten geltend machen. Allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag, nämlich bis zu 26.528 Euro (Stand: 2023).

Mehr über die private Altersvorsorge liest du in dem Artikel „Sparen oder nicht sparen: Wie sinnvoll ist die private Altersvorsorge?”.

Auszahlphase: Betriebsrente muss versteuert werden

Sobald die Betriebsrente ausgezahlt wird, schlägt der Fiskus allerdings doch zu: Du musst die gesamte Summe, die du bekommst, als Einkünfte versteuern. Egal, wie viel sich davon aus den Beiträgen deines Einkommens und wie viel aus den Zuschüssen oder Sonderzahlungen der Firma angesammelt hat. Zumindest bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden. 

Aber auch hier gilt wieder die alte Steuerweisheit: Keine Regel ohne Ausnahmen. Bei älteren Verträgen werden nämlich schon während der Einzahlungsphase 20 Prozent Steuern auf die bAV-Beiträge fällig. Deshalb müssen Inhaber*innen dieser alten bAV-Verträge bei der Auszahlung keine Steuern mehr auf ihr Erspartes zahlen. Zumindest dann nicht, wenn sie sich den gesamten Betrag zum Rentenbeginn als Einmalzahlung auszahlen lassen.  

Wichtig: Wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, muss von seiner Betriebsrente auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, sobald die monatliche Betriebsrente einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der liegt derzeit bei 169,75 Euro pro Monat (Stand: 2023). 

Und jetzt konkret: Wo genau werden die Zahlungen, die du als Rentner*in aus der bAV erhältst, in der Steuererklärung angegeben? Das kommt tatsächlich auf die anfangs erwähnte Art der betrieblichen Altersvorsorge an. Wenn es sich um eine Direktversicherung handelt, gibst du die Leistungen in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung an. Und zwar in Feld 31, wenn die bAV ab 2005 abgeschlossen wurde und in Feld 36 bei Altverträgen. 

Bei den selteneren bAV-Verträgen mit Pensionszusage werden die Zahlungen nicht als Rente, sondern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Sie werden als „Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge” (Feld 11) in der Anlage N eingetragen. 

Klingt kompliziert, ist aber meist gar nicht so schwierig. Denn in der Regel bekommst du jedes Jahr eine Leistungsmitteilung von dem Anbieter, über die deine betriebliche Altersvorsorge läuft. Darin findest du genaue Angaben, welche Zahl du wo in welches Steuerformular eintragen musst. 

Was du sonst noch zur Auszahlung der baV wissen solltest, liest du im Ratgeber „Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge: Vorsicht Falle!”.

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