
Steuern auf die Rente: Bleibt noch genug für eine Extrarunde?

Der Schreibtisch ist aufgeräumt, der Firmenausweis ist zurückgegeben, die Abschiedsgeschenke sind eingepackt – jetzt beginnt das Leben nach dem Arbeitsleben. Das Geld dafür kommt aus der Rentenkasse. Aber dürfen Sie wirklich alles behalten, was auf Ihrem Konto landet? Oder schlägt das Finanzamt zu? Wann Sie wie viele Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, erfahren Sie hier.
Themen in diesem Artikel
- Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?
- Gibt es einen Steuerrechner für die Rente?
- Kann ich meine Steuerschuld senken?
- Privatrenten: Was zählt für die Steuern?
- Vor 2040 in Rente: So läuft es mit der Steuer

Auf den Punkt

Auf den Punkt
- Haben Sie im Alter Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Sie diese versteuern.
- Von der gesetzlichen Rente zählt nur ein Teil für die Steuer.
- Wie hoch der Anteil ist, hängt davon ab, wann Sie in Rente gehen. Ab 2040 müssen Sie die gesamte gesetzliche Rente versteuern.
- Bestimmte Ausgaben können Sie von der Steuer absetzen.
Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?
Ja. Grundsätzlich müssen Sie auf die Rente Steuern zahlen. Allerdings – wie so oft beim Steuerrecht – gibt es dabei das eine oder andere „Aber”. Ob Sie dem Finanzamt etwas von Ihrem Geld abgeben müssen, hängt davon ab, ...
- wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist.
- ob der Betrag über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt.
Steuerpflichtiger Anteil der Rente
Wenn Sie im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, ist es sehr einfach: Alles, was Sie an gesetzlicher Rente bekommen, zählt für die Steuer. Wenn Sie dagegen früher in Rente gehen, errechnet das Finanzamt für Sie eine festen Euro-Betrag, den Sie Jahr für Jahr von Ihrer Rente abziehen dürfen. Nur der Restbetrag gilt für die Steuer.
Was hinter dieser Berechnung steckt, lesen Sie im Kapitel „Vor 2040 in Rente: So läuft es mit der Steuer.”
Der Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist eine feste Summe, auf die keine Steuer erhoben wird. Dieser Betrag liegt bei 10.908 Euro pro Jahr für Ledige und bei 21.816 Euro für Verheiratete (Stand: 2023). Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente liegt unterhalb dieser Grenze? Dann müssen Sie keinerlei Steuern bezahlen. Er liegt darüber? Dann müssen Sie auf die Summe, die darüber liegt, Steuern zahlen. Wie immer bei der Steuer gilt: Von geringen Summen muss nur ein geringer Prozentsatz abgeführt werden, von höheren ein größerer Prozentsatz. Dieses Prinzip heißt „Steuerprogression”.
Aber Achtung: Wenn Sie neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte haben (zum Beispiel aus privater Altersvorsorge, Vermietung, Kapitalanlagen, Nebenjobs), müssen Sie diese mitzählen. Der Grundfreibetrag bezieht sich nämlich auf Ihr gesamtes Einkommen. Mit anderen Worten: Liegt Ihre Rente unter dem Grundfreibetrag, Ihre Rente plus Nebeneinkünften aber darüber – dann werden Steuern fällig.
Und unbedingt beachten: Liegt Ihr jährliches Gesamteinkommen (also die Rente plus eventueller Nebeneinkünfte) über dem Grundfreibetrag, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Gibt es einen Steuerrechner für die Rente?
Ja. Einige Online-Tools bieten einen Überblick, was von Ihrer Rente am Ende tatsächlich übrig bleibt. Aber bedenken Sie: Die Ergebnisse sind eine Orientierung, aber keine individuelle Berechnung. Die tatsächliche Steuerschuld legt das Finanzamt fest.
Besonders einfach und übersichtlich ist dieser „Geld-Check“-Rechner der ARD.
Ausführlicher ist dieser „Alterseinkünfte-Rechner“ des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Kann ich meine Steuerschuld senken?
Ja. Wie beim Lohn können Sie auch bei der Rente einige Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Damit sinkt auch die fällige Steuer. Die Regeln dafür sind dieselben wie für Angestellte.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung)
- Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung
- Spenden
- Mitgliedsbeiträge für eine Partei
- Haushaltshilfen wie Reinigungskräfte
- Schornsteinfeger*innen
- Handwerkerleistungen
- Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Kosten für ein Pflegeheim
- Zuzahlungen zu Medikamenten und ärztlich verordnete Hilfsmittel (Brille, Hörgerät etc.)
Achtung: Nicht alle Ausgaben dürfen Sie vollständig abziehen. Bei manchen Ausgaben dürfen Sie nur einen bestimmten Prozentsatz abziehen, bei anderen gibt es Höchstbeträge. Sammeln Sie am besten alle Belege und lassen Sie sich darüber beraten, was Sie wie bei der Steuererklärung angeben.
Tipp: Die Rentenversicherung hilft Ihnen
Tipp: Die Rentenversicherung hilft Ihnen
Was müssen Sie in der Steuererklärung eintragen? Und wo? Bei diesen Fragen hilft Ihnen die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt”. Die bekommen Sie kostenlos bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmal angefordert, kommt sie danach jedes Jahr automatisch.
Privatrenten: Was zählt für die Steuern?
Sie haben privat fürs Alter vorgesorgt? Dann werden auch auf diese Renten Steuern fällig. Aber nicht immer auf die gesamte Summe. So viel müssen Sie jeweils zu Ihrem jährlichen Gesamteinkommen hinzuzählen, das Sie versteuern müssen, wenn es über dem Grundfreibetrag liegt:
- Eine Riester-Rente gilt komplett als zu versteuerndes Einkommen.
- Für eine Rürup-Rente gelten dieselben Regeln wie für die gesetzliche Rente.
- Betriebsrenten gelten komplett als zu versteuerndes Einkommen.
- Bei sonstigen privaten Renten muss nur der sogenannte „Ertragsanteil” zum zu versteuernden Einkommen gezählt werden. Der Ertragsanteil ist der Zinsgewinn, der über die eingezahlten Beiträge hinausgeht.

Vor 2040 in Rente: So läuft es mit der Steuer
Im Jahr 2005 hat die Bundesregierung die „nachgelagerte Besteuerung” eingeführt. Seitdem gilt: Wie viel Sie von Ihrer Rente versteuern müssen, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in Rente gehen. Je später, desto höher der steuerpflichtige Anteil. Warum das so ist? Weil sich im Gegenzug das Steuerrecht für Erwerbstätige ändert: Die Beiträge, die Sie als Arbeitnehmer*in in die Rentenkasse einzahlen, werden von Jahr zu Jahr immer weniger besteuert. Stattdessen zahlen Sie die fälligen Steuern dann eben von Ihrer Rente, die Besteuerung wird also „nachgelagert”.
Erklär doch mal, Max - Folge 7: Rente und Steuern
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Die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils läuft so:
- Für das Jahr, in dem Sie in Rente gehen, gilt ein fester Prozentsatz, wie viel von Ihrer Rente zum zu versteuernden Einkommen zählt. Der Prozentsatz begann 2005 mit 50 Prozent und steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent (siehe Tabelle).
- Mit diesem Prozentsatz rechnet das Finanzamt zu Ihrem Rentenbeginn Ihren „Rentenfreibetrag” aus. Dieser Freibetrag ist eine feste Euro-Summe, die bis an Ihr Lebensende immer gleich bleibt. Wer zum Beispiel im Jahr 2030 in Rente geht (steuerpflichtiger Anteil: 90 Prozent) und eine Rente von 12.000 Euro pro Jahr bezieht, hat einen Rentenfreibetrag von 1.200 Euro.
- Den Freibetrag können Sie jedes Jahr von Ihrem Einkommen abziehen. Achtung: Auch wenn sich Ihre Rente erhöht – zum Beispiel im Zuge einer Rentenanpassung –, bleibt der Rentenfreibetrag unverändert. Weiterhin können Sie nur diesen festgelegten Euro-Betrag abziehen. Entsprechend mehr bleibt als steuerpflichtiger Anteil übrig.
- Nicht nur der Rentenfreibetrag senkt den steuerpflichtigen Anteil. Das Finanzamt zieht außerdem noch pro Jahr pauschal 102 Euro Werbungskosten sowie 36 Euro Sonderausgaben ab.
- Den Betrag, der dann noch übrig bleibt, müssen Sie versteuern. Aber das natürlich nur, wenn er über dem Grundfreibetrag liegt.
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