Steuererklärung abgeben – Pflicht oder Kür?
Steuerpflicht für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuerpflicht für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende
Wer nicht angestellt ist und auf eigene Rechnung arbeitet, der muss praktisch immer eine Steuererklärung abgeben. Damit sind Selbstständige zur Einkommenssteuer verpflichtet. Sind sie als Freiberufler tätig, dann wird zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung fällig. Und Gewerbetreibende müssen darüber hinaus eine Gewerbesteuererklärung einreichen.
Wann müssen Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben?
Sie sind Arbeitnehmer, aber die oben genannten Voraussetzungen treffen nicht auf Sie zu? Dann müssen Sie keine Steuererklärung abgeben.
Das brauchen Sie vor allem nicht, wenn Sie nur einen Arbeitgeber haben und in Steuerklasse I sind. Dann haben Sie mit dem ganzen Papierkram nichts zu tun, weil Ihr Chef den für Sie erledigt. Und zwar indem er Ihre Lohnsteuer jeden Monat direkt von Ihrem Brutto-Einkommen abzieht und an den Fiskus überweist. Aus Sicht des Finanzamts haben Sie damit Ihre Steuerschuld beglichen – ganz automatisch.
Auch sind Sie von der Pflichtveranlagung befreit, wenn Sie und Ihr Ehepartner mit der Steuerklassenkombination IV/IV veranlagt sind. Einschränkung: Sie haben sich nicht gemeinsam für das Faktorverfahren entschieden.
Falls Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, heißt das nicht, dass Sie keine abgeben dürfen. Wenn Sie möchten, können sie eine sogenannte freiwillige Steuererklärung machen. Denn es kann sein, dass Sie etwas von Ihrem Steuergeld zurückbekommen (siehe Kasten „Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?“)
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (also „pflichtveranlagt“), wenn Ihr gesamtes Einkommen als Rentner den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der liegt bei 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete (Stand 2021). Zu Ihrem Grundeinkommen gehören Ihre Rente (gesetzlich und privat) sowie gegebenenfalls Mieteinnahmen und Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte.
Wie viel davon das Finanzamt bekommt, hängt von Ihrem Besteuerungsanteil ab. Der richtet sich dauerhaft nach dem Jahr Ihres Renteneintritts: Je früher Sie in den Ruhestand gegangen sind, desto weniger müssen Sie versteuern. Komplett steuerfrei sind immer Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschaftsrenten, Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienst- sowie Schwerbeschädigtenrenten.
Welche Frist müssen Sie einhalten?
Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, dann haben Sie dafür eine Frist einzuhalten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst machen, so ist der Stichtag normalerweise der 31. Juli des Folgejahres. Das heißt zum Beispiel:
- Die Steuererklärung für 2020 müssen Sie bis zum 31. Juli 2021 abgeben.
- Die Steuererklärung für 2021 müssen Sie bis zum 31. Juli 2022 abgeben.
- Die Steuererklärung für 2022 müssen Sie bis zum 31. Juli 2023 abgeben.
Wenn Sie Ihre Pflicht-Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen, ist das Zeitfenster größer. Es reicht dann bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Auch hier drei Beispiele:
- Die Steuererklärung für 2020 mit Berater müssen Sie bis zum 28. Februar 2022 abgeben.
- Die Steuererklärung für 2021 mit Berater müssen Sie bis zum 28. Februar 2023 abgeben.
- Die Steuererklärung für 2022 mit Berater müssen Sie bis zum 28. Februar 2024 abgeben.
Achtung: In einem Schaltjahr geht die Frist bis zum 29. Februar. Fällt der Abgabetermin auf ein Wochenende, verschiebt er sich auf den folgenden Montag. Unabhängig von diesen üblichen Fristen kann das Finanzamt im Einzelfall andere festlegen. Dann müssen Sie diese Termine einhalten.
Und bis wann kann man rückwirkend eine freiwillige Steuererklärung abgeben? Dafür endet die Frist erst nach vier Jahren. Beispielsweise:
- Die freiwillige Steuererklärung für 2019 müssen Sie bis zum 31. Dezember 2023 abgeben.
- Die freiwillige Steuererklärung für 2020 müssen Sie bis zum 31. Dezember 2024 abgeben.
- Die freiwillige Steuererklärung für 2021 müssen Sie bis zum 31. Dezember 2025 abgeben.
Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?
Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?
Auch wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann sie sich lohnen. Nämlich dann, wenn Sie im Steuerjahr beispielsweise Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro hatten, Handwerker oder Haushaltshilfen bezahlen mussten, Spenden gegeben haben, den Arbeitgeber und/oder die Steuerklasse gewechselt haben.
Solche Beträge können Sie als steuermindernd angeben. Erkennt das Finanzamt diese an, erhalten Sie zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Können Sie die Abgabefrist verlängern?
Ja, das geht. Wenn Sie merken, dass es mit der fristgerechten Abgabe nicht klappt, können Sie das Finanzamt schriftlich um eine Verlängerung bitten. Am besten so früh wie möglich.
In dem formlosen Antrag müssen Sie (gegebenenfalls über Ihren Steuerberater) den gewünschten Aufschub begründen. Argumente sind beispielsweise:
- längere Krankheit
- fehlende Unterlagen
- starke Arbeitsbelastung
- längere Reise (dienstlich oder privat)
Einen Anspruch auf eine Verschiebung haben Sie jedoch nicht. Lehnt das Finanzamt Ihren Wunsch ab, müssen Sie sich an den ursprünglichen Termin halten.
Was passiert, wenn Sie die Abgabefrist versäumen?
Verpassen Sie den Termin für die Abgabe der Steuererklärung um bis zu 14 Monate, kann Sie das Finanzamt mit einem Verspätungszuschlag bestrafen. Das muss es aber nicht. Erst wenn sich die Abgabe um mehr als 14 Monate verspätet, gibt es keinen Spielraum mehr. Dann muss Ihnen Ihr Sachbearbeiter einen Verspätungszuschlag aufbrummen. Der macht 0,25 Prozent Ihrer Steuerschuld aus, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen, versäumten Monat. Bei 15 Monaten kämen so 375 Euro oder mehr als Strafe zusammen.
Ausnahmen: Das Finanzamt kann auf den Zuschlag verzichten, wenn …
- … es Ihnen zu viel Steuern berechnet hat und Sie deshalb Geld zurückbekommen.
- … für Sie keine Steuern anfallen.
- … Sie erfolgreich eine Fristverlängerung beantragt haben.
Wo müssen Sie die Steuererklärung abgeben?
Sie müssen Ihre Steuererklärung spätestens am letzten Tag der Abgabefrist beim zuständigen Finanzamt einreichen. Doch welches ist für Sie zuständig? Das hängt von Ihrer Adresse ab.
Welches Finanzamt ist zuständig?
In der Regel müssen Sie die Steuererklärung bei Ihrem sogenannten Wohnsitzfinanzamt abgeben. Das heißt: Zuständig für Sie ist das Amt, in dessen Bezirk Sie gemeldet sind. Ausschlaggebend ist also Ihre Adresse. Und zwar unter diesen Voraussetzungen:
- Sind Sie ledig, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bereich Sie überwiegend leben.
- Sind Sie verheiratet, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bereich Sie und Ihre Familie überwiegend leben.
Welches Amt für Ihren Bezirk zuständig ist, die Adresse und die Kontaktdaten finden Sie mit der
Finanzamtsuche des Bundesamtes für Steuern.
Wenn Sie geschieden sind, kann es komplizierter werden. Haben Sie sich im betreffenden Steuerjahr (das Jahr, für das Sie Ihre Steuererklärung machen) getrennt, können Sie und Ihr Ex-Partner sich noch bis zu dessen Ende steuerlich zusammen veranlagen lassen. Dann gilt:
- Ihr bisheriges Finanzamt ist zuständig, wenn einer von Ihnen noch in dem Bezirk dieser Behörde lebt.
- Beide Partner sind in einen anderen Bezirk gezogen? Dann ist ein Finanzamt an einem der neuen Wohnsitze zuständig. Welches das ist, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Genauer gesagt: was nach Abzug der Werbungskosten davon noch übrig bleibt. Ist das bei Ihnen mehr, ist Ihr Finanzamt zuständig. Ist das von Ihrem Ex-Partner höher, so geht die Steuererklärung an dessen neues Wohnsitzfinanzamt.
Dürfen Sie Ihre Steuererklärung online abgeben?
Ja, das geht mit der elektronischen Steuererklärung – kurz ELSTER© genannt. ELSTER© ist ein offizielles, kostenloses Programm der deutschen Steuerverwaltungen, die sich zum Online-Finanzamt zusammengeschlossen haben. Dort stehen das Programm sowie die erforderlichen Formulare zum Herunterladen bereit. Anschließend können Sie alles ausfüllen und dann verschlüsselt an das Online-Finanzamt zurückschicken.
Weitere Möglichkeiten: Sie nutzen online die Browser-Version von ELSTER© oder eine kostenpflichtige Steuer-Software von Drittanbietern, die mit ELSTER© kompatibel ist. Die letztgenannte Variante ist empfehlenswert, wenn Sie sich mit Steuererklärungen noch nicht gut auskennen. Viele dieser Programme helfen Ihnen mit Tipps beim Ausfüllen.
Einkommensteuer und Lohnsteuer – der Unterschied
Einkommensteuer und Lohnsteuer – der Unterschied
Jeder, der in Deutschland Geld verdient, ist einkommensteuerpflichtig. Als Pflichtveranlagter müssen Sie deshalb eine Einkommenssteuererklärung abgeben, umgangssprachlich einfach Steuererklärung genannt. Darin geben Sie jährlich an, wie hoch Ihr Einkommen war und wie es sich zusammensetzt hat. Auf dieser Basis berechnet das Finanzamt die Höhe Ihrer Steuer. Je nachdem, was Sie im Voraus schon eingezahlt haben, müssen Sie etwas nachzahlen oder bekommen etwas erstattet.
Allerdings zahlen Arbeitnehmer offiziell keine Einkommensteuer, sondern Lohnsteuer. Das ist das Geld, das Ihr Chef von Ihrem Bruttogehalt abzieht und an das Finanzamt weiterreicht. Damit ist die Lohnsteuer keine eigenständige Steuer, sondern eine Unterform der Einkommensteuer.