Erbschaftssteuer: Was zahlt man für Omas Erspartes – und den ganzen Rest?
Erben sind... | Freibetrag | Steuerklasse |
Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel, falls deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € | I |
Enkelkinder, deren Eltern noch leben; Urenkel | 200.000 € | I |
Eltern und Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister, Kinder der Geschwister, geschiedene Ehepartner/Lebenspartner, Stiefeltern, Schwiegerkinder etc. | 20.000 € | II |
nicht verwandte Erben wie Verlobte, Lebenspartner o. ä. | 20.000 € | III |
(Stand: Oktober 2019)
Sie sehen: Ein Mann kann seiner Frau ein Vermögen von insgesamt einer halben Million Euro vermachen, ohne dass diese einen einzigen Cent Erbschaftssteuer zahlen muss. Und die Witwe darf sogar noch mehr steuerfrei behalten, wie wir in den nächsten Abschnitten sehen werden.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Die nächsten Verwandten dürfen im Erbschaftsfall nicht nur Vermögenswerte in Höhe „ihres” Freibetrags steuerfrei behalten. Zusätzlich gibt es auch noch den Versorgungsfreibetrag. Dieses Geld soll es dem hinterbliebenen Partner und Kindern ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Versorgungsfreibeträge gibt es:
- Für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner: 256.000 €
- Für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und elternlose Enkel (jeweils bis zum Alter von 27 Jahren): je nach Alter von 10.300 bis 52.000 €
Das bedeutet, Ehe- und Lebenspartner können bis zu 756.000 Euro erben (Freibetrag plus Versorgungsfreibetrag), ohne einen Cent Erbschaftssteuer zu bezahlen. Aber Achtung: Wer Witwen- oder Waisenrente bekommt, bei dem gilt nicht der volle Versorgungsfreibetrag. Denn die Rente wird mit dem Versorgungsfreibetrag verrechnet.
Was sind sachliche Freibeträge?
Noch nicht kompliziert genug? Das Steuerrecht kennt noch mehr Ausnahmen von der Erbschaftssteuer. Paragraf 13 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) enthält eine ellenlange Liste von Dingen und Sonderfällen, für die Steuerbefreiungen gelten. Davon für die meisten Erben am wichtigsten: die „sachlichen Freibeträge“. Darunter fallen Hausrat wie zum Beispiel Kleidung, Geschirr, Möbel und „andere bewegliche körperliche Gegenstände”, wie sie im Gesetz bezeichnet werden. Darunter fallen zum Beispiel
- Fahrzeuge,
- Musikinstrumente,
- Tiere,
- Uhren und Schmuck (Edelsteine und Perlen ausgenommen) und
- Kunstgegenstände.
Hinterbliebene der Erbschaftssteuerklasse I dürfen Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro sowie weitere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei erben – zusätzlich zu allen anderen Freibeträgen. Bei Hinterbliebenen der Steuerklasse II und III beträgt der sachliche Freibetrag 12.000 Euro – egal, ob Hausrat oder andere bewegliche Gegenstände.
Wie viel Prozent Erbschaftssteuer werden fällig?
Die Erbschaftssteuer zahlen Sie nur für die Summe, die den Freibetrag überschreitet. Sprich: Bei einem Vermögen von 550.000 Euro zahlen Sie als hinterbliebener Ehepartner nur auf die 50.000 Euro Steuern, die über Ihrem Freibetrag von 500.000 Euro liegen.
Und wie viel davon müssen Sie nun konkret an Steuern zahlen? Das hängt zum einen ab von der Steuerklasse, die für Ihren Verwandtschaftsgrad gilt (siehe Tabelle oben). Und zum anderen von der Summe, die versteuert werden muss. Wie bei der Einkommensteuer gibt es mehrere Steuerstufen: Für jede Stufe wird jeweils ein anderer Prozentsatz an Steuern fällig.
Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht | Erbschaftssteuerklasse I | Erbschaftssteuerklasse II | Erbschaftssteuerklasse III |
bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
75.000 - 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
300.000 - 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
600.000 - 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
6.000.000 - 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
13.000.000 - 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
alles über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
(Stand: Oktober 2019)
Kann man die Erbschaftssteuer umgehen oder senken?
An der Erbschaftssteuer kommt niemand vorbei: Wer etwas erbt, das mehr wert ist als der Freibetrag, der für ihn gilt, muss zahlen. Allerdings kann man etwas an der Höhe schrauben. Zum Beispiel kann man einen Erben rechtzeitig adoptieren. Der Adoptivsohn bzw. die Adoptivtochter erhält dann einen höheren Freibetrag als ohne Adoption. Das Gleiche gilt, wenn man einen Erben oder eine Erbin heiratet – denn Ehepartner erhalten schließlich den maximalen Freibetrag von 500.000 Euro.
Es ist übrigens keine Lösung, das eigene Vermögen schon in seinen letzten Jahren an die Erben zu verschenken. Zwar fällt dann keine Erbschaftssteuer an, stattdessen aber Schenkungssteuer. Und die ist genauso hoch bzw. hat die gleichen Freibeträge wie die Erbschaftssteuer. Einziger Vorteil: Die Freibeträge gelten nach zehn Jahren wieder von Neuem. Wohlhabende können ihren Angehörigen die Erbschaftssteuer also möglicherweise ersparen, wenn sie ihnen ihr Vermögen etappenweise überlassen.
Beispiel: Sie besitzen ein Vermögen von 500.000 Euro (zum Beispiel ein kleines Häuschen, dazu zwei vermietete Wohnungen plus Sparguthaben und Aktien). Erben wird das alles Ihr einziges Kind. In Ihrem Todesfall könnten Sohn bzw. Tochter 400.000 Euro als Freibetrag geltend machen, die restlichen 100.000 Euro müsste Ihr Kind versteuern. Wenn Sie Ihrem Sohn bzw. der Tochter aber schon zu Lebzeiten 250.000 Euro vermachen (zum Beispiel in Form der zwei Mietwohnungen), fällt keine Schenkungssteuer an – die Summe liegt ja unter dem Freibetrag. Schenken Sie dem Sohn bzw. der Tochter die übrigen 250.000 Euro dann zehn Jahre später oder versterben Sie erst nach weiteren zehn Jahren, gilt der volle Freibetrag wieder von Neuem, egal ob Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer. Wieder muss Ihr Kind nichts versteuern – es hat die gesamten 500.000 Euro steuerfrei bekommen.
Wann und wie muss man eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung ist erst einmal nicht nötig. Sie müssen Ihr Erbe nur innerhalb von drei Monaten an das für Sie zuständige Finanzamt melden. Setzen Sie dafür einfach ein Schreiben auf, in dem Folgendes steht:
- persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Beruf)
- Ihre Steueridentifikationsnummer
- Ihr Verwandtschaftsgrad bzw. Ihre Beziehung zum Verstorbenen (dem „Erblasser”)
- persönliche Angaben zum Erblasser
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Art und Wert des Erbes
- Grund, warum Sie erben (Sind Sie gesetzlich erbberechtigt? Wurden Sie in einem Testament als Erbe genannt?)
- evtl. frühere Zuwendungen des Erblassers (Gab es z. B. Schenkungen? Falls ja: Wann und in welchem Wert?)
Das Finanzamt ermittelt daraufhin die fällige Steuer. Eine Steuererklärung müssen Sie nur abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.
Aber Achtung: Die Mitteilung ans Finanzamt über Ihr Erbe müssen Sie immer abgeben! Also auch dann, wenn Ihr Erbe weniger wert ist als der Freibetrag.
Was bedeutet das Berliner Testament für die Steuer?
Als „Berliner Testament” bezeichnet man ein spezielles Testament, das Ehepartner gemeinsam aufsetzen können. Darin setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein, sprich: Falls einer der beiden stirbt, erbt der andere alles. Das ist vor allem für Paare mit Kindern vorteilhaft. Denn die Kinder gehen erst einmal leer aus, dafür ist der überlebende Ehepartner umso besser abgesichert. Erst wenn auch der zweite Ehepartner stirbt, erben die Kinder.
Steuerlich ist ein Berliner Testament aber von Nachteil. Zumindest die Kinder kommen finanziell schlechter weg. Warum? Normalerweise können sie den Freibetrag zweimal in Anspruch nehmen: Einmal beim Erbe nach dem Tod von Elternteil 1, einmal beim Erbe nach dem Tod von Elternteil 2. Beim Berliner Testament erben sie ja aber nur einmal – nämlich nach dem Tod von Ehepartner 2. Also gilt auch nur einmal der Freibetrag. Das heißt: Wenn die Summe oder der Wert des Erbes über den Freibetrag hinausgehen, zahlen die Kinder mehr Steuern als ohne Berliner Testament.
Hier finden Sie mehr über das Berliner Testament und eine Mustervorlage.
Was ist, wenn man Schulden erbt?
Der Erblasser hat nicht nur ein Sparbuch und ein paar Wertgegenstände hinterlassen, sondern auch jede Menge Schulden? Genau genommen sind die Schulden sogar höher als das Vermögen? Als Erbe müssten Sie die begleichen, zur Not mit Ihrem Privatvermögen. Allerdings gilt: Sie sind nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Sie können auch „nein” sagen (nicht nur, wenn Sie fürchten, Schulden zu erben, sondern theoretisch auch bei einem großen Vermögen). Doch das müssen Sie innerhalb von sechs Wochen tun, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben. Hatte der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt oder falls Sie selbst Ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate.
Sie wollen das Erbe ausschlagen? Dafür müssen Sie persönlich zum Nachlassgericht gehen, entweder an Ihrem Wohnsitz oder am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Hier geben Sie zu Protokoll, dass Sie das Erbe ausschlagen. Ein Brief oder ein Anruf sind nicht gültig.
Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber „Nein, danke! Wie Sie ein überschuldetes Erbe ausschlagen“.