Kleine und große Witwenrente: Wer hat Anspruch?
Todesjahr | Mindestalter des:der Hinterbliebenen |
2021 | 45 Jahre und 10 Monate |
2022 | 45 Jahre und 11 Monate |
2023 | 46 Jahre |
2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
ab 2029 | 47 Jahre |
Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 242a Witwenrente und Witwerrente
Die Höhe der großen Witwenrente
Neues Recht: Du bekommst 55 Prozent vom Rentenanspruch, den die verstorbene Person bis zu ihrem Tod erworben hatte. Das gilt für die Altersrente genauso wie für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Zahlung erhältst du monatlich für den Rest deines Lebens.
Hinzukommen kann ein Kinderzuschlag von rund 75 Euro pro Monat. Den gibt es, falls du ein Kind in dessen ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen hast. Für jedes weitere Kind zahlt dir der Staat monatlich rund 38 Euro (Stand: 2024).
Altes Recht: Du erhältst 60 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Auch das lebenslang. Einen Kinderzuschlag gibt es nach altem Recht nicht.
Voraussetzungen für die kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente wird dir ausgezahlt, wenn in deinem Fall alle folgenden Bedingungen gegeben sind (Stand: 2024).
- Du liegst unter dem Mindestalter.
- Du bist nicht erwerbsgemindert.
- Du erziehst derzeit weder ein minderjähriges Kind noch ein Kind mit Behinderung.
Die Höhe der kleinen Witwenrente
Neues Recht: Du bekommst ein Viertel (25 Prozent) vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Und zwar monatlich für zwei Jahre. Danach wird die Zahlung der kleinen Witwenrente eingestellt.
Auch bei der kleinen Witwenrente nach neuem Recht kann es einen Kinderzuschlag geben. Der beläuft sich für das erste Kind auf rund 35 Euro und für jedes weitere Kind auf rund 17 Euro (Stand: 2024).
Altes Recht: Du bekommst 25 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person – lebenslang. Einen Kinderzuschlag erhältst du nicht.
Vorschuss auf die Witwenrente
Du kannst über den Renten-Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Den bekommst du, wenn dein*e Partner*in bereits Rentner*in war und du den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach ihrem beziehungsweise seinem Tod stellst. Der Vorschuss ist dreimal so hoch wie die Rente im Sterbemonat.
Damit entspricht er der Witwenrente während des Sterbevierteljahres. Der Unterschied: Den Vorschuss erhältst du auf einen Schlag, nicht über drei Monate verteilt. Das Geld wird auf deine späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.
Um den Vorschuss zu erhalten, füllst du das Formular „Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post“ aus und gibst es in einer Postfiliale ab. Dabei legst auch du die Sterbeurkunde vor, in der du als berechtigte*r Hinterbliebene*r eingetragen sein musst. Weitere Informationen findest du bei der Post in den „FAQ zur Gesetzlichen Rente“.
Der Antrag gilt nur für den Vorschuss. Er ersetzt nicht den formellen Antrag auf die Witwenrente bei der Rentenversicherung.
Wann wird die Witwenrente gekürzt?
In vollem Umfang bekommst du die kleine oder große Witwenrente nur unter bestimmten Bedingungen. Ein grundlegender Faktor ist hier das Sterbealter: Eine abschlagsfreie Witwenrente gibt es für dich, wenn die oder der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden ist. Andernfalls wird für jeden Monat, den dein*e Partner*in jünger gewesen ist, ein Anteil von 0,3 Prozent abgezogen. Maximal möglich dabei ist ein Minus von 10,8 Prozent.
Und: Hast du neben der Witwenrente noch einen Hinzuverdienst oder andere Einkünfte, werden diese auf die Witwenrente angerechnet. Das betrifft:
- Erwerbseinkommen
- Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosengeld)
- Betriebsrenten
- Private (Unfall-)Renten
- Zinseinkünfte
- Gewinne aus Verkäufen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges Vermögen, auch aus ausländischen Quellen
Nicht berücksichtigt werden diese Einkünfte (abgesehen von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Ersatzerwerbseinkommen), wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Dein*e Partner*in ist am 31. Dezember 2001 oder früher gestorben. Dein*e Partner*in ist zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben. Aber die Ehe oder eingetragene Partnerschaft habt ihr vor 2002 geschlossen und mindestens eine*r von euch ist vor dem 2. Januar 1962 geboren worden.
Auch „bedarfsorientierte Leistungen“ mindern nicht die Witwenrente. Das sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe sowie Erträge aus der Riester-Rente.
Alles, was auf die Witwenrente angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung zusammen und ermittelt daraus dein Nettoeinkommen. Und um diese Summe wird dann die Witwenrente gekürzt? Nicht ganz. Zunächst gibt es einen Freibetrag. Wenn dein errechnetes Nettoeinkommen nicht höher ist als 1.038,05 Euro (seit dem 1. Juli 2024, davor lag der Freibetrag bei 992,64 Euro), bleibt deine Witwenrente unangetastet. Und wenn es höher ist? Von dem, was über deinem Freibetrag liegt, werden dir 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.
Dein Freibetrag kann höher liegen – nämlich um 220,19 Euro pro Kind, das nach dem Todesfall Anspruch auf Waisenrente hat (Stand: Juli 2024). Das können sein:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stief- und Pflegekinder (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten)
- Enkelkinder und Geschwister (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten bzw. maßgeblich von dieser Lebensunterhalt bekamen)
Wichtig: Die Altersgrenze für Kinder in einer Ausbildung und/oder mit einer Behinderung liegt hier bei 27 Jahren.
Willst du selbst die Witwenrente berechnen, kannst du im Internet einige Witwenrente-Rechner finden, die dir die Arbeit erleichtern. Zum Beispiel diesen. Damit kannst du sehen, wie hoch die Witwenrente ausfällt.
Übrigens: Je nach Höhe deines Nettoeinkommens und anderer finanzieller Umstände kann es sogar passieren, dass du keine Witwenrente bekommst.
Erst kleine, dann die große Witwenente
Oft entscheidet das Mindestalter darüber, wer welche Witwenrente bekommt. Deshalb kann sich im Laufe der Zeit der Anspruch ändern – von der kleinen auf die große Witwenrente. Wer nämlich die kleine Witwenrente bekommt und in deren 24-monatiger Geltungsdauer das Mindestalter für die große Witwenrente erreicht, erhält diese dann automatisch – sofern dafür auch die weiteren Voraussetzungen stimmen.
Und wenn die Zahlung der kleinen Witwenrente bereits ausgelaufen ist? Dann müssen Betroffene im entsprechenden Alter einen Antrag auf die große Witwenrente stellen.
Musst du die Witwenrente versteuern?
Grundsätzlich ja, denn die Witwenrente wird steuerlich wie die Altersrente behandelt. Das heißt, dass du auch die Witwenrente versteuern musst, sofern du damit den aktuellen Grundfreibetrag von 11.604 Euro pro Jahr für Einzelveranlagte überschreitest (Stand: Juli 2024). Witwen und Witwer werden nämlich steuerrechtlich als Alleinstehende behandelt.
Deshalb würdest du in der Regel in die Steuerklasse 1 gehören. Doch nach dem Todesfall kommst du zunächst automatisch in die Steuerklasse 3. Diese ist günstig, weil sich so dein Grundfreibetrag verdoppelt und du so Steuern sparen kannst. Die Einstufung in die Steuerklasse 3 läuft allerdings nur über das Jahr, in dem dein*e Partner*in gestorben ist, sowie über das darauffolgende Jahr.
Erst danach gilt für dich meist die Steuerklasse 1. Unter gewissen Umständen kann es aber auch eine andere sein. Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber „Welche Lohnsteuerklasse bin ich?“.
Gibt es eine Witwenrente für Geschiedene?
Grundsätzlich erhalten Geschiedene keine Witwenrente. Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Regel. Und zwar dann, wenn die Ehe bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet und die Wartezeit eingehalten worden ist. Du darfst dann aber nicht vor dem Tod der rentenversicherten Person neu geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die oder der Verstorbene dir gegenüber unterhaltspflichtig war oder dir im letzten Lebensjahr Unterhalt gezahlt hat. Dann erhältst du mindestens die kleine Witwenrente.
Auch die große Witwenrente ist für Geschiedene möglich. In diesem Fall muss die Ehe ebenfalls bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet worden sein. Und wie bei der kleinen Witwenrente muss eine Unterhaltspflicht bestanden haben. Weitere Bedingungen sind:
- Die oder der geschiedene Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person.
- Die oder der Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt.
- Die oder der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert.
- Die oder der Hinterbliebene ist vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig.
- Die oder der Hinterbliebene ist seit dem 1. Januar 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig.
Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, können Geschiedene Anspruch auf die große Witwenrente haben.
Du warst dich nach dem Todesfall wieder liiert? Sogar dann hast du eine Chance auf die kleine oder große Witwenrente für Geschiedene. Das ist die sogenannte „Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner“. Die gibt es aber nur, wenn die neue Beziehung mittlerweile aufgelöst oder aufgehoben wurde. Und natürlich die bereits beschriebenen Voraussetzungen stimmen.
Eine Garantie für die Auszahlung ist das aber nicht immer. Es kommt nämlich auch darauf an, ob du aus der letzten aufgelösten Bindung finanzielle Unterstützung wie Unterhalt oder Renten erhältst. Sind diese Ansprüche sehr hoch, kann es sein, dass du bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner leer ausgehst.
Witwenrente und Witwerrente: Die wichtigsten Informationen
Witwenrente beantragen
Die Witwenrente bekommst du nicht automatisch. Du musst sie bei dem Rentenversicherungsträger beantragen, bei dem dein*e Partner*in versichert war. Dafür gibt es das 19-seitige Formular „R0500 - Antrag auf Hinterbliebenenrente“. Um den Antrag auf Witwenrente zu stellen, brauchst du unter anderem folgende Informationen und Dokumente.
- Rentenversicherungsnummer der verstorbenen Person
- Deine Rentenversicherungsnummer
- Letzter Rentenbescheid oder letzte Gehaltsabrechnung der verstorbenen Person
- Deine Kontonummer
- Angabe, wo du kranken- und pflegeversichert bist
- Deine Steueridentifikationsnummer
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis der eingetragenen Partnerschaft
- Angaben zu deinen Einkünften (z. B. Rente, berufliche Tätigkeit)
Das und was sonst noch für den Antrag auf Witwenrente wichtig ist, findest du in einer Online-Checkliste der Rentenversicherung. Unter dieser Adresse kannst du auch den Antrag digital stellen (e-Antrag).
Ob elektronisch oder auf Papier – das Ausfüllen des Formulars ist anspruchsvoll. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich beraten zu lassen. Hilfe findest du bei der Deutschen Rentenversicherung – auch wenn die oder der Verstorbene einen anderen Rentenversicherungsträger hatte. Eine Anlaufstelle in deiner Nähe findest du über die Onlinesuche.
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