Eine ältere Frau sitzt betrübt in einem Sessel und berührt mit einer Hand die Armlehne eines leeren Sessels neben ihr
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Kleine und große Witwenrente: Wer hat Anspruch?

Detlev Neumann
von Detlev Neumann, 27.03.2026

Der Tod von Partner oder Partnerin ist nicht nur traurig, sondern kann auch finanziell negative Folgen haben. Vor allem, wenn das Einkommen oder die Rente der Verstorbenen sehr zum Lebensunterhalt beigetragen haben. Um zumindest diesen Verlust abzumildern, können die Hinterbliebenen aus der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft Witwenrente erhalten. Geht das automatisch oder muss sie beantragt werden? Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente? Wer hat darauf Anspruch? Das und mehr zeigen dir die KlarMacher.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt: Witwenrente

  • Es gibt die kleine und die große Witwenrente. 
  • Wie viel Rente Witwen beziehungsweise Witwer bekommen, hängt unter anderem von den Rentenansprüchen der Verstorbenen, dem Alter der Hinterbliebenen und der Dauer der Ehe ab. 
  • Die Witwenrente wird mit dem Einkommen der Hinterbliebenen verrechnet. 
  • Die Höhe und Dauer der Auszahlung unterscheiden sich nach altem und neuem Recht. 

Achtung!

Die Witwenrente schließt auch männliche Hinterbliebene ein: Sie erhalten dementsprechend die Witwerrente. Wir verwenden hier allerdings überwiegend den Begriff Witwenrente, der im allgemeinen Sprachgebrauch die Witwerrente einschließt.

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente soll Ehepartner*innen beziehungsweise eingetragene Lebenspartner*innen unterstützen, wenn die andere Person in der Beziehung gestorben ist. Wichtig ist das vor allem dann, wenn bislang die Verstorbenen (maßgeblich) für den Lebensunterhalt gesorgt haben. Denn mit ihrem Tod fällt für die Hinterbliebenen eine Einnahmequelle weg. Damit hat die Witwenrente eine sogenannte „Unterhaltsersatzfunktion“.

Gezahlt wird sie vom Rentenkonto der verstorbenen Person. Das bedeutet: Die Höhe der Witwenrente richtet sich grundsätzlich nach den Rentenansprüchen, die die oder der Verstorbene bis zum Tod angesammelt hat. Die Betonung liegt hier auf „grundsätzlich“. Denn wie hoch die Witwenrente konkret ausfällt und wie lange sie ausgezahlt wird, hängt von den individuellen Umständen ab. So gibt es eine „große Witwenrente“ mit mehr Geld und eine „kleine Witwenrente“ mit weniger Geld. Auf jeden Fall bekommen Hinterbliebene lediglich einen Teil der Rente der verstorbenen Person. Maximal etwas mehr als die Hälfte.

Ausgezahlt wird die Witwenrente vom Rentenversicherungsträger der verstorbenen Person. Das ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Die Witwenrente kann aber auch von berufsständischen Versorgungswerken oder von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kommen. Die Witwenrente gehört zum Bereich der Hinterbliebenenrenten. 

Ein Mann mit Einkaufswagen im Supermarkt hält ein Smartphone in der Hand, auf dem eine Liste zu sehen ist
© istock/monkeybusinessimages/2012  Die Witwenrente soll Hinterbliebene beim Lebensunterhalt unterstützen.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Ob du im Fall der Fälle Witwenrente bekommst, hängt an einer Reihe von Bedingungen. Grundsätzlich müssen bei dir alle der folgenden Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Du warst seit mindestens einem Jahr mit der verstorbenen Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese Frist kann sich verkürzen, wenn die oder der Verstorbene unerwartet ums Leben gekommen ist, beispielsweise bei einem Unfall oder infolge einer Krankheit. 
  • Die verstorbene Person hat über mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Diese Spanne wird als Wartezeit bezeichnet. Auch dabei gilt die Ausnahme: Trat der Tod plötzlich ein (etwa durch einen Arbeitsunfall), entfällt diese Voraussetzung. Ebenso, wenn die oder der Verstorbene bereits Rentner*in war. 
  • Du hast nach dem Todesfall nicht wieder geheiratet und bist keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen. 

Erfüllst du die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Witwenrente, erhältst du zunächst drei Monatsrenten deiner verstorbenen Partnerin beziehungsweise deines verstorbenen Partners (sogenanntes „Sterbevierteljahr“). Und zwar in voller Höhe. Und wenn sie oder er noch keine Rente bekam? Dann richtet sich die Höhe der dreimonatigen Auszahlung nach dem jeweiligen Rentenanspruch zum Todeszeitpunkt.

Nach den drei Monaten bekommst du entweder die kleine oder die große Witwenrente. 

Rentenabfindung bei einer neuen Ehe

Sobald du wieder heiratest oder eine eingetragene Partnerschaft schließt, bekommst du in der Regel keine Witwenrente mehr. Du kannst dann aber eine einmalige Rentenabfindung beantragen. Wenn du eine große Witwenrente beziehst, ist die Abfindung 24-mal so hoch wie eine monatliche Rente. Bei der kleinen Witwenrente fällt die Abfindung nach neuem Recht geringer aus. Weil sie 24 Monate lang gezahlt wird, bekommst du nur, was dir noch bis zum Ende der Laufzeit an Monatsraten zusteht. Beim alten Recht gilt diese Einschränkung nicht. Zum alten und neuen Recht erfährst du im nächsten Abschnitt mehr.

Für den Antrag auf die Rentenabfindung genügt ein formloses Schreiben an die Rentenversicherung. Beilegen musst du die Versicherungsnummer der verstorbenen Person und die neue Eheurkunde/Partnerschaftsurkunde. In Ausnahmefällen können aber auch Geschiedene Witwenrente bekommen. 

Neues Recht oder altes Recht?

Im Jahr 2002 wurden die gesetzlichen Regeln zur Witwenrente geändert. Seitdem gibt es ein altes und ein neues Recht. Sie unterscheiden sich in der Frage, wie viel und wie lange jemand Witwenrente bekommt. Grob lässt sich sagen: Das alte Recht war für die Hinterbliebenen günstiger.  

Das alte Recht gilt noch, wenn … 

  • der Todesfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist oder
  • die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens eine der beiden Personen in der Beziehung vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Das neue Recht gilt, wenn …

  • die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder
  • bei einer früher erfolgten Ehe/Partnerschaft beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Wir zeigen dir in den folgenden Abschnitten, wie die Witwenrente sich sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht für dich gestaltet. Blicken wir zunächst auf die große Witwenrente.

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Voraussetzungen für die große Witwenrente

Du erhältst die große Witwenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen auf dich zutrifft (Stand: 2026).  

  • Du hast das Mindestalter erreicht (siehe folgende Tabelle).
  • Du bist erwerbsgemindert.
  • Du erziehst derzeit ein minderjähriges Kind. Dieses muss entweder dein eigenes sein oder das der verstorbenen Person.
  • Du erziehst ein Kind mit einer Behinderung, das nicht für sich selbst sorgen kann. Auch hier: Das Kind muss entweder dein eigenes sein oder das der verstorbenen Person. In diesem Fall spielt das Alter des Kindes keine Rolle.

Wie alt du selbst für die große Witwenrente mindestens sein musst, hängt vom Todesjahr deines Partners beziehungsweise deiner Partnerin ab. Ab dem Todesjahr 2023 erhöht es sich bis zum Jahr 2029 schrittweise um jeweils zwei Monate auf letztlich 47 Jahre ab 2029. 

TodesjahrDeine Altersgrenze, um die große Witwenrente zu erhalten
202145 Jahre und 10 Monate
202245 Jahre und 11 Monate 
202346 Jahre
202446 Jahre und 2 Monate 
202546 Jahre und 4 Monate 
202646 Jahre und 6 Monate 
202746 Jahre und 8 Monate 
202846 Jahre und 10 Monate 
ab 202947 Jahre

Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 242a Witwenrente und Witwerrente

Wichtig zu wissen: Erfüllst du keine der oben genannten Voraussetzungen, wird dir die kleine Witwenrente ausgezahlt. Mehr zur kleinen Witwenrente erfährst du weiter unten. 

Die Höhe der großen Witwenrente

Neues Recht: Du bekommst 55 Prozent vom Rentenanspruch, den die verstorbene Person bis zu ihrem Tod erworben hatte. Das gilt für die Altersrente genauso wie für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Zahlung erhältst du monatlich für den Rest deines Lebens. 

Hinzukommen kann ein Kinderzuschlag von rund 81 Euro pro Monat. Den gibt es, falls du ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren überwiegend selbst erzogen hast. Für jedes weitere Kind zahlt dir der Staat monatlich rund 40 Euro (Stand: 2026).

Altes Recht: Du erhältst 60 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Auch das lebenslang. Einen Kinderzuschlag gibt es nach altem Recht nicht. 

Eine Frau hält die Hand eines Kleinkindes und geht mit ihm entlang einer sonnenbeleuchteten Baumallee im Park
© istock/FotoDuets/2023  Zur Witwenrente nach neuem Recht kann es einen Kinderzuschlag geben.

Die Höhe der kleinen Witwenrente

Neues Recht: Du bekommst ein Viertel (25 Prozent) vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Und zwar monatlich für zwei Jahre. Danach wird die Zahlung der kleinen Witwenrente eingestellt.

Auch bei der kleinen Witwenrente nach neuem Recht kann es einen Kinderzuschlag geben. Der beläuft sich für das erste Kind auf rund 37 Euro und für jedes weitere Kind auf rund 18 Euro (Stand: 2026). 

Altes Recht: Du bekommst 25 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person – lebenslang. Einen Kinderzuschlag erhältst du nicht.

Vorschuss auf die Witwenrente

Du kannst über den Renten-Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Den bekommst du, wenn dein*e Partner*in bereits Rentner*in war und du den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach ihrem beziehungsweise seinem Tod stellst. Der Vorschuss ist dreimal so hoch wie die Rente, die dein*e verstorbene*r Partner*in im Sterbemonat erhalten hat.

Damit entspricht er der Witwenrente während des Sterbevierteljahres. Der Unterschied: Den Vorschuss erhältst du auf einen Schlag, nicht über drei Monate verteilt. Das Geld wird auf deine späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.

Um den Vorschuss zu erhalten, füllst du das Formular „Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post“ aus und gibst es in einer Postfiliale ab. Dabei legst du auch die Sterbeurkunde vor, in der du als berechtigte*r Hinterbliebene*r eingetragen sein musst. Weitere Informationen findest du bei der Post in den „FAQ zur Gesetzlichen Rente“.

Wichtig: Der Antrag gilt nur für den Vorschuss. Er ersetzt nicht den formellen Antrag auf die Witwenrente bei der Rentenversicherung.

Wann wird die Witwenrente gekürzt?

Du bekommst die kleine oder große Witwenrente nur unter bestimmten Bedingungen in vollem Umfang. Ein grundlegender Faktor ist hier das Sterbealter: Eine abschlagsfreie Witwenrente gibt es für dich, wenn die oder der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden ist. Andernfalls wird für jeden Monat, den dein*e Partner*in jünger gewesen ist, ein Anteil von 0,3 Prozent abgezogen. Maximal möglich ist dabei ein Minus von 10,8 Prozent. 

Und: Hast du neben der Witwenrente noch einen Hinzuverdienst oder andere Einkünfte, werden diese auf die Witwenrente angerechnet. Das betrifft:

Nicht berücksichtigt werden diese Einkünfte (abgesehen von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Ersatzerwerbseinkommen), wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Dein*e Partner*in ist am 31. Dezember 2001 oder früher gestorben. Dein*e Partner*in ist zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben. Aber die Ehe oder eingetragene Partnerschaft habt ihr vor 2002 geschlossen und mindestens eine*r von euch ist vor dem 2. Januar 1962 geboren worden.

Auch „bedarfsorientierte Leistungen“ mindern nicht die Witwenrente. Das sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Er­werbsminderung, Sozialhilfe sowie Erträge aus der Riester-Rente

Alles, was auf die Witwenrente angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung zusammen und ermittelt daraus dein Nettoeinkommen. Und um diese Summe wird dann die Witwenrente gekürzt? Nicht ganz. Zunächst gibt es einen Freibetrag. Wenn dein errechnetes Nettoeinkommen nicht höher ist als 1.076,86 Euro (seit dem 1. Juli 2025 – die Beträge werden immer am 1. Juli eines Jahres angepasst), bleibt deine Witwenrente unangetastet. Und wenn es höher ist? Von dem, was über deinem Freibetrag liegt, werden dir 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.

Ein Mann mittleren Alters sitzt an einem Tisch mit Unterlagen darauf und schaut konzentriert auf seinen Laptop
© istock/Milan Markovic/2024  Ob die Witwenrente gekürzt wird, hängt vom Nettoeinkommen der Hinterbliebenen ab.

Gut zu wissen: Dein Freibetrag kann höher liegen – nämlich um 228,42 Euro pro Kind, das nach dem Todesfall Anspruch auf Waisenrente hat (Stand: März 2026). Das können sein: 

  • Leibliche Kinder
  • Adoptierte Kinder
  • Stief- und Pflegekinder (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten)
  • Enkelkinder und Geschwister (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten bzw. maßgeblich von ihrem Einkommen abhängig waren) 

Wichtig: Die Altersgrenze für Kinder in einer Ausbildung und/oder mit einer Behinderung liegt hier bei 27 Jahren. 

Willst du die Witwenrente selbst berechnen, kannst du im Internet einige Witwenrente-Rechner finden, die dir die Arbeit erleichtern. Damit kannst du sehen, wie hoch die Witwenrente ausfällt.

Übrigens: Je nach Höhe deines Nettoeinkommens und anderer finanzieller Umstände kann es sogar passieren, dass du keine Witwenrente bekommst. 

Erst die kleine, dann die große Witwenente

Oft entscheidet das Alter darüber, wer welche Witwenrente bekommt. Deshalb kann sich im Laufe der Zeit der Anspruch ändern – von der kleinen auf die große Witwenrente. Wer nämlich die kleine Witwenrente bekommt und in deren 24-monatiger Geltungsdauer das Mindestalter für die große Witwenrente erreicht, erhält diese dann automatisch – sofern dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Und wenn die Zahlung der kleinen Witwenrente bereits ausgelaufen ist? Dann müssen Betroffene im entsprechenden Alter einen Antrag auf die große Witwenrente stellen. 

Musst du die Witwenrente versteuern?

Grundsätzlich ja, denn die Witwenrente wird steuerlich wie die Altersrente behandelt. Das heißt, dass du auch die Witwenrente versteuern musst, sofern du damit den aktuellen Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr für Einzelveranlagte überschreitest (Stand: März 2026). Witwen und Witwer werden nämlich steuerrechtlich als Alleinstehende behandelt.

Deshalb würdest du in der Regel in die Steuerklasse 1 gehören. Doch nach dem Todesfall kommst du zunächst automatisch in die Steuerklasse 3. Diese ist günstig, weil sich so dein Grundfreibetrag verdoppelt und du Steuern sparen kannst. Die Einstufung in die Steuerklasse 3 läuft allerdings nur über das Jahr, in dem dein*e Partner*in gestorben ist, sowie über das darauffolgende Jahr. 

Erst danach gilt für dich meist die Steuerklasse 1. Unter gewissen Umständen kann es aber auch eine andere sein. Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber „Welche Lohnsteuerklasse bin ich?“.

Ein festlich gekleidetes Paar umarmt sich, die Frau hält einen großen Blumenstrauß in der Hand
© istock/Tash Jones - Love Luella Photography/2021  Wer sich neu bindet, verliert den Anspruch auf Witwenrente.

Gibt es eine Witwenrente für Geschiedene?

Grundsätzlich erhalten Geschiedene keine Witwenrente. Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Regel. Und zwar dann, wenn die Ehe bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet und die Wartezeit eingehalten worden ist. Du darfst dann aber nicht vor dem Tod der rentenversicherten Person neu geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die oder der Verstorbene dir gegenüber unterhaltspflichtig war oder dir im letzten Lebensjahr Unterhalt gezahlt hat. Dann erhältst du mindestens die kleine Witwenrente.

Auch die große Witwenrente ist für Geschiedene möglich. In diesem Fall muss die Ehe ebenfalls bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet worden sein. Und wie bei der kleinen Witwenrente, muss eine Unterhaltspflicht bestanden haben.

Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, können Geschiedene Anspruch auf die große Witwenrente haben: 

  • Die oder der geschiedene Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person.
  • Die oder der Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt.
  • Die oder der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert.
  • Die oder der Hinterbliebene ist vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig.
  • Die oder der Hinterbliebene ist seit dem 1. Januar 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig.

Du warst doch nach dem Todesfall wieder liiert? Sogar dann hast du eine Chance auf die kleine oder große Witwenrente für Geschiedene. Das ist die sogenannte „Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner“. Die gibt es aber nur, wenn die neue Beziehung mittlerweile aufgelöst oder aufgehoben wurde – und natürlich die bereits beschriebenen Voraussetzungen stimmen.

Eine Garantie für die Auszahlung ist das aber nicht immer. Entscheidend ist auch, ob aus der zuletzt aufgelösten Partnerschaft finanzielle Ansprüche bestehen, etwa Unterhalt oder Rentenleistungen. Sind diese Ansprüche hoch, kann es sein, dass bei der Rente aus einer früheren Partnerschaft kein Anspruch besteht.  

Witwenrente und Witwerrente: Die wichtigsten Informationen

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Witwenrente beantragen

Die Witwenrente bekommst du nicht automatisch. Du musst sie bei dem Rentenversicherungsträger beantragen, bei dem dein*e Partner*in versichert war. Dafür gibt es das 19-seitige Formular „R0500 - Antrag auf Hinterbliebenenrente“. Um den Antrag auf Witwenrente zu stellen, brauchst du unter anderem folgende Informationen und Dokumente:

Das und was sonst noch für den Antrag auf Witwenrente wichtig ist, findest du in einer Online-Checkliste der Rentenversicherung. Unter dieser Adresse kannst du auch den Antrag digital stellen (e-Antrag).

Ob elektronisch oder auf Papier – das Ausfüllen des Formulars ist anspruchsvoll. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich beraten zu lassen. Hilfe findest du bei der Deutschen Rentenversicherung – auch wenn die oder der Verstorbene einen anderen Rentenversicherungsträger hatte. Eine Anlaufstelle in deiner Nähe findest du über die Onlinesuche.

Noch mehr Extra-Euro in der Rente: mit dem SparBrief

Die Förderung der Riester-Rente gilt nur bis zu einem Höchstbetrag. Du kannst noch mehr Geld zurücklegen? Dann lohnt sich der SparBrief der Hanseatic Bank. Dafür gibt es zwar keine staatliche Förderung – aber dafür attraktive Zinsen. Das stockt die Rente kräftig auf!

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FAQ: Häufige Fragen und Antworten 

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?  

Anspruch auf Witwenrente haben hinterbliebene Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen, wenn die Ehe oder Partnerschaft mindestens ein Jahr bestand und die verstorbene Person mindestens fünf Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat. Entscheidend ist auch, dass der oder die Hinterbliebene keine neue Ehe oder Partnerschaft eingegangen ist. Bei plötzlichen Todesfällen gelten teilweise Ausnahmen.

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?  

Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges beziehungsweise behindertes Kind großziehen. Die kleine Witwenrente wird in der Regel ausgezahlt, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Nach neuem Recht wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt, die kleine nur 24 Monate lang.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Im Sterbevierteljahr wird die Rente der verstorbenen Person für drei Monate in voller Höhe weitergezahlt. Danach beträgt die große Witwenrente meist 55 Prozent der monatlichen Rente, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent. Kinderzuschläge können die ausgezahlten Beträge erhöhen.

Wie beantrage ich die Witwenrente?

Die Witwenrente musst du beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, etwa per Formular oder online. Benötigt werden unter anderem die Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Rentenversicherungsnummern und Einkommensangaben. Wenn die verstorbene Person schon Rente erhielt, kannst du binnen 30 Tagen zusätzlich ein Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. 

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