Kleine und große Witwenrente: Wer hat Anspruch?
| Todesjahr | Deine Altersgrenze, um die große Witwenrente zu erhalten |
| 2021 | 45 Jahre und 10 Monate |
| 2022 | 45 Jahre und 11 Monate |
| 2023 | 46 Jahre |
| 2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI), § 242a Witwenrente und Witwerrente
Wichtig zu wissen: Erfüllst du keine der oben genannten Voraussetzungen, wird dir die kleine Witwenrente ausgezahlt. Mehr zur kleinen Witwenrente erfährst du weiter unten.
Die Höhe der großen Witwenrente
Neues Recht: Du bekommst 55 Prozent vom Rentenanspruch, den die verstorbene Person bis zu ihrem Tod erworben hatte. Das gilt für die Altersrente genauso wie für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Zahlung erhältst du monatlich für den Rest deines Lebens.
Hinzukommen kann ein Kinderzuschlag von rund 81 Euro pro Monat. Den gibt es, falls du ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren überwiegend selbst erzogen hast. Für jedes weitere Kind zahlt dir der Staat monatlich rund 40 Euro (Stand: 2026).
Altes Recht: Du erhältst 60 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Auch das lebenslang. Einen Kinderzuschlag gibt es nach altem Recht nicht.
Die Höhe der kleinen Witwenrente
Neues Recht: Du bekommst ein Viertel (25 Prozent) vom Rentenanspruch der verstorbenen Person. Und zwar monatlich für zwei Jahre. Danach wird die Zahlung der kleinen Witwenrente eingestellt.
Auch bei der kleinen Witwenrente nach neuem Recht kann es einen Kinderzuschlag geben. Der beläuft sich für das erste Kind auf rund 37 Euro und für jedes weitere Kind auf rund 18 Euro (Stand: 2026).
Altes Recht: Du bekommst 25 Prozent vom Rentenanspruch der verstorbenen Person – lebenslang. Einen Kinderzuschlag erhältst du nicht.
Vorschuss auf die Witwenrente
Du kannst über den Renten-Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Den bekommst du, wenn dein*e Partner*in bereits Rentner*in war und du den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach ihrem beziehungsweise seinem Tod stellst. Der Vorschuss ist dreimal so hoch wie die Rente, die dein*e verstorbene*r Partner*in im Sterbemonat erhalten hat.
Damit entspricht er der Witwenrente während des Sterbevierteljahres. Der Unterschied: Den Vorschuss erhältst du auf einen Schlag, nicht über drei Monate verteilt. Das Geld wird auf deine späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.
Um den Vorschuss zu erhalten, füllst du das Formular „Änderungsanzeige und Anträge im Renten Service der Deutschen Post“ aus und gibst es in einer Postfiliale ab. Dabei legst du auch die Sterbeurkunde vor, in der du als berechtigte*r Hinterbliebene*r eingetragen sein musst. Weitere Informationen findest du bei der Post in den „FAQ zur Gesetzlichen Rente“.
Wichtig: Der Antrag gilt nur für den Vorschuss. Er ersetzt nicht den formellen Antrag auf die Witwenrente bei der Rentenversicherung.
Wann wird die Witwenrente gekürzt?
Du bekommst die kleine oder große Witwenrente nur unter bestimmten Bedingungen in vollem Umfang. Ein grundlegender Faktor ist hier das Sterbealter: Eine abschlagsfreie Witwenrente gibt es für dich, wenn die oder der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden ist. Andernfalls wird für jeden Monat, den dein*e Partner*in jünger gewesen ist, ein Anteil von 0,3 Prozent abgezogen. Maximal möglich ist dabei ein Minus von 10,8 Prozent.
Und: Hast du neben der Witwenrente noch einen Hinzuverdienst oder andere Einkünfte, werden diese auf die Witwenrente angerechnet. Das betrifft:
- Erwerbseinkommen
- Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosengeld)
- Betriebsrenten
- Private (Unfall-)Renten
- Zinseinkünfte
- Gewinne aus Verkäufen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges Vermögen, auch aus ausländischen Quellen
Nicht berücksichtigt werden diese Einkünfte (abgesehen von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Ersatzerwerbseinkommen), wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Dein*e Partner*in ist am 31. Dezember 2001 oder früher gestorben. Dein*e Partner*in ist zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben. Aber die Ehe oder eingetragene Partnerschaft habt ihr vor 2002 geschlossen und mindestens eine*r von euch ist vor dem 2. Januar 1962 geboren worden.
Auch „bedarfsorientierte Leistungen“ mindern nicht die Witwenrente. Das sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe sowie Erträge aus der Riester-Rente.
Alles, was auf die Witwenrente angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung zusammen und ermittelt daraus dein Nettoeinkommen. Und um diese Summe wird dann die Witwenrente gekürzt? Nicht ganz. Zunächst gibt es einen Freibetrag. Wenn dein errechnetes Nettoeinkommen nicht höher ist als 1.076,86 Euro (seit dem 1. Juli 2025 – die Beträge werden immer am 1. Juli eines Jahres angepasst), bleibt deine Witwenrente unangetastet. Und wenn es höher ist? Von dem, was über deinem Freibetrag liegt, werden dir 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.
Gut zu wissen: Dein Freibetrag kann höher liegen – nämlich um 228,42 Euro pro Kind, das nach dem Todesfall Anspruch auf Waisenrente hat (Stand: März 2026). Das können sein:
- Leibliche Kinder
- Adoptierte Kinder
- Stief- und Pflegekinder (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten)
- Enkelkinder und Geschwister (falls sie im Haushalt der verstorbenen Person lebten bzw. maßgeblich von ihrem Einkommen abhängig waren)
Wichtig: Die Altersgrenze für Kinder in einer Ausbildung und/oder mit einer Behinderung liegt hier bei 27 Jahren.
Willst du die Witwenrente selbst berechnen, kannst du im Internet einige Witwenrente-Rechner finden, die dir die Arbeit erleichtern. Damit kannst du sehen, wie hoch die Witwenrente ausfällt.
Übrigens: Je nach Höhe deines Nettoeinkommens und anderer finanzieller Umstände kann es sogar passieren, dass du keine Witwenrente bekommst.
Erst die kleine, dann die große Witwenente
Oft entscheidet das Alter darüber, wer welche Witwenrente bekommt. Deshalb kann sich im Laufe der Zeit der Anspruch ändern – von der kleinen auf die große Witwenrente. Wer nämlich die kleine Witwenrente bekommt und in deren 24-monatiger Geltungsdauer das Mindestalter für die große Witwenrente erreicht, erhält diese dann automatisch – sofern dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Und wenn die Zahlung der kleinen Witwenrente bereits ausgelaufen ist? Dann müssen Betroffene im entsprechenden Alter einen Antrag auf die große Witwenrente stellen.
Musst du die Witwenrente versteuern?
Grundsätzlich ja, denn die Witwenrente wird steuerlich wie die Altersrente behandelt. Das heißt, dass du auch die Witwenrente versteuern musst, sofern du damit den aktuellen Grundfreibetrag von 12.348 Euro pro Jahr für Einzelveranlagte überschreitest (Stand: März 2026). Witwen und Witwer werden nämlich steuerrechtlich als Alleinstehende behandelt.
Deshalb würdest du in der Regel in die Steuerklasse 1 gehören. Doch nach dem Todesfall kommst du zunächst automatisch in die Steuerklasse 3. Diese ist günstig, weil sich so dein Grundfreibetrag verdoppelt und du Steuern sparen kannst. Die Einstufung in die Steuerklasse 3 läuft allerdings nur über das Jahr, in dem dein*e Partner*in gestorben ist, sowie über das darauffolgende Jahr.
Erst danach gilt für dich meist die Steuerklasse 1. Unter gewissen Umständen kann es aber auch eine andere sein. Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber „Welche Lohnsteuerklasse bin ich?“.
Gibt es eine Witwenrente für Geschiedene?
Grundsätzlich erhalten Geschiedene keine Witwenrente. Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Regel. Und zwar dann, wenn die Ehe bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet und die Wartezeit eingehalten worden ist. Du darfst dann aber nicht vor dem Tod der rentenversicherten Person neu geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die oder der Verstorbene dir gegenüber unterhaltspflichtig war oder dir im letzten Lebensjahr Unterhalt gezahlt hat. Dann erhältst du mindestens die kleine Witwenrente.
Auch die große Witwenrente ist für Geschiedene möglich. In diesem Fall muss die Ehe ebenfalls bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig beendet worden sein. Und wie bei der kleinen Witwenrente, muss eine Unterhaltspflicht bestanden haben.
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, können Geschiedene Anspruch auf die große Witwenrente haben:
- Die oder der geschiedene Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person.
- Die oder der Hinterbliebene ist mindestens 45 Jahre alt.
- Die oder der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert.
- Die oder der Hinterbliebene ist vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig.
- Die oder der Hinterbliebene ist seit dem 1. Januar 2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbsunfähig.
Du warst doch nach dem Todesfall wieder liiert? Sogar dann hast du eine Chance auf die kleine oder große Witwenrente für Geschiedene. Das ist die sogenannte „Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner“. Die gibt es aber nur, wenn die neue Beziehung mittlerweile aufgelöst oder aufgehoben wurde – und natürlich die bereits beschriebenen Voraussetzungen stimmen.
Eine Garantie für die Auszahlung ist das aber nicht immer. Entscheidend ist auch, ob aus der zuletzt aufgelösten Partnerschaft finanzielle Ansprüche bestehen, etwa Unterhalt oder Rentenleistungen. Sind diese Ansprüche hoch, kann es sein, dass bei der Rente aus einer früheren Partnerschaft kein Anspruch besteht.
Witwenrente und Witwerrente: Die wichtigsten Informationen
Witwenrente beantragen
Die Witwenrente bekommst du nicht automatisch. Du musst sie bei dem Rentenversicherungsträger beantragen, bei dem dein*e Partner*in versichert war. Dafür gibt es das 19-seitige Formular „R0500 - Antrag auf Hinterbliebenenrente“. Um den Antrag auf Witwenrente zu stellen, brauchst du unter anderem folgende Informationen und Dokumente:
- Rentenversicherungsnummer der verstorbenen Person
- Deine eigene Rentenversicherungsnummer
- Letzter Rentenbescheid oder letzte Gehaltsabrechnung der verstorbenen Person
- Deine Kontonummer
- Angabe, wo du kranken- und pflegeversichert bist
- Deine Steueridentifikationsnummer
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis der eingetragenen Partnerschaft
- Angaben zu deinen Einkünften (z. B. Rente, berufliche Tätigkeit)
Das und was sonst noch für den Antrag auf Witwenrente wichtig ist, findest du in einer Online-Checkliste der Rentenversicherung. Unter dieser Adresse kannst du auch den Antrag digital stellen (e-Antrag).
Ob elektronisch oder auf Papier – das Ausfüllen des Formulars ist anspruchsvoll. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich beraten zu lassen. Hilfe findest du bei der Deutschen Rentenversicherung – auch wenn die oder der Verstorbene einen anderen Rentenversicherungsträger hatte. Eine Anlaufstelle in deiner Nähe findest du über die Onlinesuche.
Noch mehr Extra-Euro in der Rente: mit dem SparBrief
Die Förderung der Riester-Rente gilt nur bis zu einem Höchstbetrag. Du kannst noch mehr Geld zurücklegen? Dann lohnt sich der SparBrief der Hanseatic Bank. Dafür gibt es zwar keine staatliche Förderung – aber dafür attraktive Zinsen. Das stockt die Rente kräftig auf!
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Anspruch auf Witwenrente haben hinterbliebene Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen, wenn die Ehe oder Partnerschaft mindestens ein Jahr bestand und die verstorbene Person mindestens fünf Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat. Entscheidend ist auch, dass der oder die Hinterbliebene keine neue Ehe oder Partnerschaft eingegangen ist. Bei plötzlichen Todesfällen gelten teilweise Ausnahmen.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges beziehungsweise behindertes Kind großziehen. Die kleine Witwenrente wird in der Regel ausgezahlt, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Nach neuem Recht wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt, die kleine nur 24 Monate lang.
Wie hoch ist die Witwenrente?
Im Sterbevierteljahr wird die Rente der verstorbenen Person für drei Monate in voller Höhe weitergezahlt. Danach beträgt die große Witwenrente meist 55 Prozent der monatlichen Rente, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent. Kinderzuschläge können die ausgezahlten Beträge erhöhen.
Wie beantrage ich die Witwenrente?
Die Witwenrente musst du beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, etwa per Formular oder online. Benötigt werden unter anderem die Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Rentenversicherungsnummern und Einkommensangaben. Wenn die verstorbene Person schon Rente erhielt, kannst du binnen 30 Tagen zusätzlich ein Vorschuss auf die Witwenrente beantragen.
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