Testament schreiben: Den letzten Willen rechtsgültig aufsetzen
“Wenn ich mal sterbe, bekommt meine Lieblingsenkelin meinen Schmuck”, das hat die Oma immer gesagt. Aber leider kein Testament hinterlassen. Und so wird der Schmuck mit dem gesamten Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt – und die Lieblingsenkelin bekommt unter Umständen sogar gar nichts. Wenn Sie also ganz genau wissen, wem Sie Ihr Hab und Gut hinterlassen möchten und wer auf keinen Fall profitieren soll, dann machen Sie unbedingt ein Testament. Wir sagen Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.
Themen in diesem Artikel
- Wie schreibe ich ein gültiges Testament?
- Wen darf ich in meinem Testament bedenken?
- Beispiele: Formulierungen für handgeschriebene Testamente
- Wo bewahre ich mein Testament auf?
Auf den Punkt
- Ein privatschriftliches Testament muss vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein.
- Sie dürfen Wünsche und Bedingungen festlegen, aber niemanden nötigen.
- Sie können jemanden von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
- Tiere können nicht erben.
Wie schreibe ich ein gültiges Testament?
80 Prozent aller selbst aufgesetzten Testamente sind unwirksam. Warum? Weil sie missverständlich formuliert sind, fehlerhafte Klauseln enthalten oder vorgeschriebene Formalien nicht eingehalten wurden. Und dann? Dann passiert, was der Verfasser in der Regel gerade nicht wollte: Die gesetzliche Erbfolge greift.
Auf der sicheren Seite sind Sie mit einem notariellen Testament, bei dem ein Notar nach Ihren Wünschen rechtssicher Ihren letzten Willen formuliert. Wenn Sie dagegen selbst ein Testament verfassen wollen, achten Sie sorgfältig darauf, die persönlichen, formalen und inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen.
Testierfähigkeit
Nicht jeder darf ein Testament aufsetzen – Voraussetzung ist die sogenannte Testierfähigkeit. Testierfähig ist man, wenn man ...
- mindestens 16 Jahre alt,
- körperlich und geistig gesund und
- in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der Verfügung zu erfassen.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann ein Testament gerichtlich angefochten werden.
Formale Vorgaben
Formal sollte ein selbst verfasstes Testament diese Anforderungen erfüllen:
- Vollständig mit der Hand geschrieben. Ein am Computer geschriebener letzter Wille ist unwirksam, auch wenn er per Hand unterschrieben ist.
- Eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen unter dem Testament. Bei einem gemeinschaftlichen Testament („Ehegattentestament“) müssen beide unterschreiben.
- Gut leserlicher Text.
- Angabe von Ort und Datum. Wenn es mehrere Testamente gibt, kann man dadurch das aktuelle Exemplar identifizieren.
- Dringende Empfehlung bei längeren Dokumenten: Jede Seite nummerieren und rechts unten unterzeichnen.
Sittenwidrige Inhalte
Grundsätzlich dürfen Sie in Ihrem Testament auch Wünsche äußern oder Bedingungen stellen. Sie können zum Beispiel festlegen, dass jemand einen Betrag erst bei Volljährigkeit oder nach dem Studienabschluss bekommt. Oder das Erbe mit der Auflage verbinden, dass die/der Empfänger*in Ihr Grab pflegen muss.
Allerdings müssen sich solche Inhalte in einem akzeptablen Rahmen bewegen. Ihre Wünsche dürfen Ihre Erben nicht zu einem bestimmten Verhalten nötigen. So eine Auflage kann vor Gericht als sittenwidrig eingestuft und damit unwirksam erklärt werden.
Beispiel: Sie können Ihre Erben weder zu regelmäßigen Besuchen verpflichten noch ihnen vorschreiben, dass oder wen sie heiraten sollen.
Wen darf ich in meinem Testament bedenken?
Begünstigte eines Testaments
Sie können in Ihrem Testament eine oder verschiedene Personen sowie Einrichtungen bedenken und die Erbanteile nach Ihren Vorstellungen gestalten. Neben natürlichen Personen wie Familie, Freunde und Bekannte kommen also auch Vereine, Kirchen und karitative Einrichtungen als Begünstigte infrage.
Ausnahme: Wenn Sie in einem Seniorenheim wohnen, dürfen Sie niemandem vom Personal etwas vermachen. Das verbietet das Heimgesetz.
Tiere können nicht als Erben bestimmt werden. Sie können aber in Ihrem Testament eine vertrauenswürdige Person bedenken, die sich um das Tier kümmern soll.
Sie können auch einen gesetzlich berechtigten Erben von der Erbfolge ausdrücklich ausschließen. Ihn allerdings vollständig zu enterben ist schwierig. In der Regel verbleibt ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Alleinerbe und Ersatzerbe
Wenn Sie in Ihrem Testament eine*n Alleinerbin bzw. Alleinerben ernennen, bekommt diese Person Ihr gesamtes Vermögen. Mögliche andere gesetzliche Erben gehen leer aus, können jedoch Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Stirbt die/der Alleinerbin/Alleinerbe vor Ihnen oder schlägt das Erbe aus, tritt an seine Stelle ein*e Ersatzerbin/Ersatzerbe, welche*n Sie ebenfalls vorab bestimmen können. Haben Sie das nicht getan, greift in dem Fall wieder die gesetzliche Erbfolge.
Erbengemeinschaft
Setzen Sie nicht eine, sondern mehrere Personen als Erben ein, bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet:
- Alle Miterben sind gemeinsam Eigentümer des Nachlasses.
- Der Nachlass bleibt zunächst als Ganzes bestehen.
- Die Miterben verwalten den Nachlass bis zur Auflösung der Gemeinschaft gemeinsam.
Klar ist: Je größer die Erbengemeinschaft, desto eher droht Streit. Aufgelöst wird die Gemeinschaft, indem der Nachlass auf alle Miterben verteilt wird. Das klingt einfach, ist aber tatsächlich oft mit Auseinandersetzungen verbunden. Wenn sich die Beteiligten nicht gütlich einigen können, muss eine neutrale Stelle die genaue Verteilung unter den Miterben regeln. Das kann ein Notar sein, schlimmstenfalls aber auch ein Gericht. Beide Varianten sind mit Kosten verbunden, die das Erbe schmälern.
Mit einer Teilungsanordnung im Testament können Sie vorab festlegen, wie Ihr Nachlass ganz konkret aufgeteilt werden soll und damit Streitereien vorbeugen. Alternativ können Sie eine*n Nachlassverwalter*in benennen. Die Person verteilt das Erbe entsprechend Ihren Vorgaben an die Miterben.
Was kostet ein Testament vom Notar?
Sie wollen Ihr Testament lieber von einem Notar verfassen lassen? Dafür gibt es festgelegte Gebühren, kein Notar darf mehr Geld nehmen als der andere.
Wie teuer ein Testament ist, hängt von der Summe ab, die Sie vererben. Bei einem Betrag von 10.000 Euro sind es zum Beispiel 75 Euro (Stand: Dezember 2020). Bei 100.000 Euro sind es 273 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für den Eintrag im Testamentsregister (15 Euro), Porto- und Telefonkosten (20 Euro), eine Pauschale für Ausdrucke (3 Euro) sowie die Mehrwertsteuer.
Beispiele: Formulierungen für handgeschriebene Testamente
Solange klar wird, wer was bekommen soll, kommt es nicht auf eine konkrete Formulierung an. Aber Ihr Testament könnte zum Beispiel wie folgt formuliert sein.
Alleiniges Testament:
Mein letzter Wille
Hiermit setze ich, Max Mustermann, geb. am ..., meine Ehefrau Lisa Mustermann, geb. Musterfrau, als Alleinerbin ein. Unsere Tochter Sabine erhält 10.000 Euro.
Musterstadt, den ...
Unterschrift Max Mustermann
Gemeinschaftlich handgeschriebenes Testament:
Unser gemeinsames Testament
Wir, die Eheleute Max und Lisa Mustermann, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Unsere Tochter Sabine Müller, geborene Mustermann, soll Erbin des Letztverstorbenen sein.
Musterstadt, den ...
Unterschrift beider Eheleute
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Ein Testament macht nur Sinn, wenn es im Todesfall auch gefunden wird. Sie sollten es also so ablegen, dass es schnell und einfach zu finden ist. Teilen Sie darüber hinaus diesen Ort einer vertrauenswürdigen Person mit.
Sie können auch sichergehen und das Testament gegen eine einmalige Gebühr von 75 Euro bei jedem Amtsgericht hinterlegen. Damit ist es nicht nur vor Vernichtung und Verlust geschützt. Sondern es wird auch zuverlässig nach Ihrem Tod eröffnet. Zusätzlich können Sie diese Hinterlegung beim Testamentsregister in Berlin registrieren lassen; dafür fällt eine einmalige Gebühr von 18 Euro an.
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