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Kurzarbeit: Was ist das? Wie viel Gehalt bekomme ich?

von Thorsten Schierhorn, 02.04.2020

Ein großer Kunde zieht einen Auftrag zurück. Die Geschäftsführung hatte bei neuen Produkten nicht den richtigen Riecher. Eine große Krise wie die Corona-Epidemie legt die Wirtschaft lahm. Durch solche Ereignisse können Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Müssen sie dann Mitarbeiter entlassen? Nicht unbedingt. Ein möglicher Ausweg: Kurzarbeit. Die KlarMacher erklären, was genau dahintersteckt.

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Was bedeutet Kurzarbeit?

Wenn Ihr Arbeitgeber nicht mehr genügend Aufgaben für Sie hat oder nicht das notwendige Geld verdient, um alle Mitarbeiter zu bezahlen, kann er Sie in Kurzarbeit schicken. Das heißt: Sie arbeiten weniger und erhalten entsprechend auch weniger Lohn. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also nicht mehr so viel bezahlen. Dadurch bleibt mehr Geld in der Firmenkasse, die Gefahr einer Pleite wird geringer. Die Kurzarbeit soll in kritischen Phasen verhindern, dass Ihr Arbeitgeber Sie entlassen muss. Sie ist aber keine Dauerlösung. Wenn die Auftragslage wieder besser wird, muss ihr Arbeitgeber Sie wieder im gleichen Umfang beschäftigen wie vor der Krise.

Die Kurzarbeit bietet beiden Seiten Vorteile. Sie als Arbeitnehmer behalten auch in einer Krise Ihren Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss keine Angestellten entlassen, sondern kann das Know-how seiner Belegschaft weiter nutzen. Und er muss kein neues Personal anlernen, wenn die Krise überwunden ist.

Übrigens: Kurzarbeit muss nicht für das gesamte Unternehmen gelten. Es ist auch möglich, dass nur einzelne Abteilungen in Kurzarbeit geschickt werden. So kann zum Beispiel die Produktion bei einer Auftragsflaute kürzer treten, während der Vertrieb in Vollzeit versucht, neue Aufträge an Land zu ziehen. Oder ein Arbeitnehmer leistet noch die Hälfte seiner Arbeitsstunden, sein Kollege vielleicht nur ein Viertel.

Video: Coronavirus und Kurzarbeitergeld

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© Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 

Darf ein Arbeitgeber ohne Zustimmung Kurzarbeit anordnen?

Nein. Laut Gesetz trägt er das volle unternehmerische Risiko. Das bedeutet: Er muss Ihnen das volle Gehalt bezahlen, das Sie mit ihm per Vertrag vereinbart haben. Zumindest so lange Sie ihm Ihre volle Arbeitskraft anbieten. Wenn er die nicht nutzen kann, weil sich das Unternehmen in einer Krise befindet, ist das sein Problem.

Soweit die arbeitsrechtliche Theorie. In der Praxis hat aber wohl niemand ein Interesse daran, einen Unternehmer zur Zahlung des vollen Lohns zu zwingen, wenn er dadurch Mitarbeiter entlassen müsste. Deshalb kann der Arbeitgeber mit seinen Angestellten gemeinsam die Kurzarbeit beschließen beziehungsweise sie um ihre Zustimmung bitten.

  • Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss der bei der Entscheidung über Kurzarbeit miteinbezogen werden.
  • Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss jeder Arbeitnehmer einzeln der Kurzarbeit zustimmen. Dafür unterschreibt er eine Einverständniserklärung.
  • In manchen Arbeitsverträgen steht, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit anordnen kann. In dem Fall hat der Arbeitnehmer seine Zustimmung quasi schon im Vorfeld gegeben, als er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Ein Arbeitgeber zeigt einem Fabrikarbeiter etwas auf seinem Tablet
© istock/milanvirijevic/2018  Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder des Betriebsrates ist Kurzarbeit nicht erlaubt.

Wie viel Gehalt gibt es bei Kurzarbeit?

Wenn Sie weniger arbeiten, erhalten Sie auch weniger Gehalt – logisch. Wie viel weniger das ist, richtet sich danach, wie lange Sie weiterhin arbeiten. Wenn Sie zum Beispiel noch die Hälfte Ihrer Arbeitsstunden leisten, muss Ihnen der Arbeitgeber auch nur die Hälfte Ihres normalen Gehaltes auszahlen.

Und die Differenz zum vollen Gehalt? Die übernimmt der Staat. Dieser Zuschuss heißt Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Aber: Der Staat gleicht nicht den vollen Betrag aus, der in den Taschen der Arbeitnehmer fehlt. Sondern nur einen Teil davon. Genauer: Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent des fehlenden Lohns. Mütter und Väter bekommen 67 Prozent.

Beispiel: Sie bekommen normalerweise einen Bruttolohn von 3.000 Euro. Das ergibt bei Steuerklasse 1 einen Nettolohn von rund 1.970 Euro. Ihr Arbeitgeber schickt Sie in Kurzarbeit, ab dann arbeiten Sie nur noch 50 Prozent Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit. Also zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber auch nur noch 50 Prozent Ihres gewöhnlichen Gehalts, also 1.500 Euro. Netto haben Sie damit rund 1.130 Euro in der Tasche. Es fehlen Ihnen also etwa 840 Euro. Von diesen 840 Euro übernimmt der Staat 60 Prozent (wenn Sie Kinder haben, sind es 67 Prozent), sprich rund 500 Euro. Ihre tatsächliche Einbuße durch die Kurzarbeit beträgt also nur noch 340 Euro.

Höher ist der Verlust bei „Kurzarbeit null“, also wenn Sie vorübergehend gar nicht mehr zur Arbeit kommen sollen. Dann beträgt Ihr Ausfall die vollen 1.970 Euro, die Sie normalerweise netto bekommen würden. Auch hier gilt das Kurzarbeitergeld: 60 Prozent gibt es zum Ausgleich, also rund 1.180 Euro. Nun fehlen Ihnen schon knapp 800 Euro im Portemonnaie. Aber immerhin: Das Geld geht Ihnen trotz Kurzarbeit null nicht komplett aus.

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