Altersentlastungsbetrag – so richtig vorstellen kann man sich darunter nichts. Aber Entlastung klingt auf jeden Fall gut! Und gut ist er auch, dieser Altersentlastungsbetrag. Dabei handelt es sich nämlich um einen Freibetrag, der Steuerpflichtigen über 64 Jahren zugute kommt und für mehr finanzielle Gerechtigkeit im Alter sorgen soll. Wer vom Altersentlastungsbetrag profitiert und wie man ihn berechnet, erklären wir hier.
Ihn bekommt, wer mit 65 noch arbeitet und/oder andere Einkünfte als die Rente bzw. Pension erhält.
Für Neurentner*innen sinkt er mit jedem Jahr.
Ab 2040 wird es den Altersentlastungsbetrag nicht mehr geben.
Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Der Altersentlastungsbetrag ist ein bestimmter Prozentsatz, den das Finanzamt von deinen steuerpflichtigen Einkünften abzieht. Das bedeutet: Du zahlst Steuern nur auf die Restsumme.
Was für Einkünfte? Nun, nicht alle Rentner*innen leben nur von ihrer Rente. Manche arbeiten weiter, oder sie vermieten eine Wohnung. Genau von diesen Einkünften wird der Altersentlastungsbetrag abgezogen, bevor die fällige Steuer berechnet wird:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
Gewinne aus einer selbständigen Arbeit oder einem Gewerbebetrieb
Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht für die gesetzliche Rente oder auch Beamtenpensionen und Werkspensionen. Denn für die gibt es eigene, verschiedene Vergünstigungen wie Steuerfreibeträge oder ermäßigte Steuersätze. Deshalb wurde der Altersentlastungsbetrag im Jahr 1975 überhaupt eingeführt: Weil die „Nur“-Rentner*innen ihre Einkünfte dank solcher Vergünstigungen nicht voll versteuern mussten, die „Zuverdiener*innen“ die Extra-Verdienste aber schon. Diese Ungerechtigkeit wurde mit dem Altersentlastungsbetrag beseitigt.
Im Jahr 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz beschlossen, dass sich der Freibetrag jedes Jahr verringert. Ab dem Jahr 2040 fällt der Altersentlastungsbetrag dann ganz weg. Das bedeutet: Wenn du nach 1976 geboren bist, bekommst du den Altersentlastungsbetrag nicht mehr.
Um wie viel deine Steuer sinkt, hängt davon ab, wie hoch dein Altersentlastungsbetrag ist. Der ist nicht – wie der Name vermuten lässt – eine feste Summe. Sondern ein Prozentsatz. Das heißt: Von allen Einkünften zusätzlich zu deiner Rente werden dir soundsoviel Prozent abgezogen. In konkreter Summe können das mal mehr, mal weniger Euro sein – je nachdem, ob du hohe oder geringe Einkünfte hattest.
Aber Vorsicht: Es gibt einen Höchstbetrag. Mehr als dieser Betrag wird nicht abgezogen, auch wenn die Prozentrechnung etwas anderes ergibt. Für den Restbetrag wird dann die Steuer berechnet.
Aber wie viel Prozent werden denn abgezogen? Das hängt davon ab, in welchem Jahr du 65 Jahre alt wirst (beziehungsweise geworden bist). Der einmal für dich festgelegte Prozentsatz bleibt immer gleich. Das gilt auch für den Höchstbetrag: Der gilt je nach Lebensjahr und dann für den Rest deines Lebens.
Wie hoch „dein“ Prozentsatz und der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrags sind, sehen wir uns gleich genauer an.
Altersentlastungsbetrag: Das gilt für Ehepaare
Der Altersentlastungsbetrag ist personengebunden. Du kannst ihn also nicht auf deine*n Ehepartner*in übertragen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wird der Freibetrag auch nicht verdoppelt, sondern für jede*n individuell berechnet.
So wird der Altersentlastungsbetrag berechnet
Wie hoch ist denn nun der Prozentsatz, der für deinen Altersentlastungsbetrag gilt? Und bis zu welchem Höchstbetrag kannst du die Abzüge geltend machen? Das hängt ab von deinem Alter. Folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Du bist geboren vor dem 2.1. ...
Du erhältst den Entlastungsbetrag ab
Der Altersentlastungsbetrag beträgt
... % der Einkünfte
höchstens
1941
2005
40,0 %
1.900,00 €
1942
2006
38,4 %
1.824,00 €
1943
2007
36,8 %
1.748,00 €
...
...
...
...
1954
2018
19,2 %
912,00 €
1955
2019
17,6 %
836,00 €
1956
2020
16,0 %
760,00 €
1957
2021
15,2 %
722,00 €
1958
2022
14,4 %
684,00 €
...
...
...
...
1976
2040
0,0 %
0,00 €
Der Freibetrag sinkt jedes Jahr um 1,6 Prozentpunkte pro Geburtsjahrgang, ab 2020 nur noch um 0,8 Prozentpunkte, bis er 2040 bei null steht.
So bekommst du den Altersentlastungsbetrag
Erfreulicherweise brauchst du gar nichts zu tun, um in den Genuss des Altersentlastungsbetrages zu kommen. Du musst ihn nicht beantragen und auch nicht auf deiner Steuerkarte eintragen lassen.
Solange du als Berechtigte*r berufstätig bist, erledigen Arbeitgeber und Finanzamt alles für dich. Trotzdem gilt: Ein kurzer Blick in deinen Einkommensteuerbescheid schadet nicht – so kannst du sicherstellen, dass der Betrag auch wirklich angerechnet wurde.
Nach Renteneintritt läuft es genauso unkompliziert: Das Finanzamt berücksichtigt deinen Altersentlastungsbetrag automatisch, sobald du eine Einkommensteuererklärung abgibst.
Ab dem Jahr 2005 sinkt der Altersentlastungsbetrag schrittweise für alle neu hinzukommenden Jahrgänge. Warum? Weil auch die steuerlichen Vergünstigungen für Renten und Pensionen Jahr für Jahr sinken (mehr dazu im Artikel Steuern auf die Rente: Bleibt noch genug für eine Extrarunde?).
Nach einer Übergangszeit von 35 Jahren entfällt dieser Freibetrag 2040 vollkommen. Nämlich genau dann, wenn auch Renten und Pensionen zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Dann erledigt sich auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Alterseinkommen. Der Altersentlastungsbetrag verliert damit seine Berechtigung.
So wie der Prozentsatz sinkt auch der festgesetzte Höchstbetrag im Laufe der Jahre, bis er 2040 auf null steht.