Altersentlastungsbetrag – so richtig vorstellen kann man sich darunter nichts. Aber Entlastung klingt auf jeden Fall gut! Und gut ist er auch, dieser Altersentlastungsbetrag. Dabei handelt es sich nämlich um einen Freibetrag, der Steuerpflichtigen über 64 Jahren zugute kommt und für mehr finanzielle Gerechtigkeit im Alter sorgen soll. Wer vom Altersentlastungsbetrag profitiert, erklären wir hier.
Ihn bekommt, wer mit 65 noch arbeitet und/oder andere Einkünfte als die Rente bzw. Pension erhält.
Für Neurentner sinkt er mit jedem Jahr, bis er 2040 völlig verschwindet.
Der Altersentlastungsbetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Altersentlastungsbetrag sorgt für Steuergerechtigkeit
Mit der Einführung des Altersentlastungsbetrages wollte der Gesetzgeber für eine gerechte Besteuerung im Alter sorgen.
Was denn ungerecht sein soll? Nun: Für Renten, Pensionen und andere Versorgungsbezüge gibt es spezielle Vergünstigungen wie Freibeträge oder ermäßigte Steuersätze. Das bedeutet: Rentner und Pensionäre müssen ihre Altersbezüge nur teilweise versteuern. Zum Beispiel beträgt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente 2019 für Neurentner „nur“ 78 Prozent.
Wer dagegen noch arbeitet oder andere Einkünfte hat – zum Beispiel Miet- oder Zinseinnahmen – der hat derartige Steuervorteile nicht. Der müsste seine Einkünfte eigentlich voll versteuern. Diese Ungerechtigkeit soll der sogenannte Altersentlastungsbetrag ausgleichen. Denn damit sinkt die Steuerschuld um einen bestimmten Prozentsatz. Mehr dazu lesen Sie im nächsten Kapitel.
So hoch ist der Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist eine bestimmte Summe, die das Finanzamt von Ihren Einkünften abzieht. Nur auf die Restsumme müssen Sie Steuern bezahlen.
Zu diesen Einkünften gehören:
Bruttoarbeitslohn
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
Gewinne aus einer selbständigen Arbeit oder einem Gewerbebetrieb
Der Altersentlastungsbetrag steht Ihnen laut Gesetz ab dem Kalenderjahr zu, das auf Ihren 64. Geburtstag folgt. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: ab dem Jahr, in dem Sie 65 werden. Dann gilt für Sie und Ihre arbeitenden Altersgenossen jeweils ein bestimmter Prozentsatz. Der wird Ihnen fortan als Altersentlastungsbetrag von Ihren Einkünften abgezogen. Allerdings gilt ein Höchstbetrag, mehr darf nicht abgezogen werden. Mehr dazu weiter unten.
Den einmal für Sie bestimmten Prozentsatz und Höchstbetrag behalten Sie für den Rest Ihres Lebens. Ihre steuerliche Situation aus Ihrem 65. Lebensjahr wird sozusagen eingefroren; „Ihr“ Prozentsatz und Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt.
Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag wird grundsätzlich als gleichbleibender Prozentsatz festgelegt und nicht als fester Betrag. Das heißt: Schwanken Ihre Einkünfte, schwankt auch Ihr Altersentlastungsbetrag. Wie hoch „Ihr“ Prozentsatz für den Altersentlastungsbetrag ist? Das sehen Sie im Kapitel So wird der Altersentlastungsbetrag berechnet.
Erfreulicherweise brauchen Sie gar nichts zu tun, um in den Genuss des Altersentlastungsbetrages zu kommen. Sie müssen ihn zum Beispiel nicht auf Ihrer Steuerkarte eintragen lassen. Solange Sie als Berechtigter berufstätig sind, erledigen alles Ihr Arbeitgeber und Ihr Finanzamt. Sicherheitshalber sollten Sie aber auf Ihrem Einkommensteuerbescheid überprüfen, ob der Altersentlastungsbetrag tatsächlich berücksichtigt wurde.
So wird der Altersentlastungsbetrag berechnet
Wie hoch ist denn nun der Prozentsatz, der für Ihren Altersentlastungsbetrag gilt? Und über welchen Höchstbetrag hinaus wird Ihnen nichts weiter abgezogen? Das hängt ab von Ihrem Alter. Folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Sie sind geboren vor dem 2.1. ...
Sie erhalten den Entlastungsbetrag ab
Der Altersentlastungsbetrag beträgt
... % der Einkünfte
höchstens
1941
2005
40,0 %
1.900,00 €
1942
2006
38,4 %
1.824,00 €
1943
2007
36,8 %
1.748,00 €
...
...
...
...
1954
2018
19,2 %
912,00 €
1955
2019
17,6 %
836,00 €
1956
2020
16,0 %
760,00 €
1957
2021
15,2 %
722,00 €
1958
2022
14,4 %
684,00 €
...
...
...
...
1976
2040
0,0 %
0,00 €
Der Freibetrag sinkt jedes Jahr um 1,6 Prozentpunkte pro Geburtsjahrgang, ab 2020 nur noch um 0,8 Prozentpunkte, bis er 2040 bei null steht.
Wichtig: Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wird der Altersentlastungsbetrag nicht verdoppelt, sondern für jeden Partner einzeln berechnet! Er ist personengebunden und darf daher nicht von einem Ehepartner auf den anderen übertragen werden.
Ab dem Jahr 2005 sinkt der Altersentlastungsbetrag schrittweise für alle neu hinzukommenden Jahrgänge. Warum? Weil auch die steuerlichen Vergünstigungen für Renten und Pensionen Jahr für Jahr sinken (mehr dazu im Artikel Steuern auf die Rente: Bleibt noch genug für eine Extrarunde?). Nach einer Übergangszeit von 35 Jahren entfällt dieser Freibetrag 2040 vollkommen. Nämlich genau dann, wenn auch Renten und Pensionen zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Dann erledigt sich auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Alterseinkommen. Der Altersentlastungsbetrag verliert damit seine Berechtigung.
So wie der Prozentsatz sinkt auch der festgesetzte Höchstbetrag im Laufe der Jahre, bis er 2040 auf null steht.