Vorsorgen

Berliner Testament: Mit diesen Muster-Vorlagen geht Vererben ganz einfach

von Detlev Neumann, 11.01.2024

Erst kommt’s zum Todesfall, dann zum Erbfall und darüber manchmal zum Streitfall mit der Verwandtschaft. Das muss nicht sein. Beispiel: Berliner Testament. Damit setzen sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner*innen jeweils als Alleinerb*innen ein. Die Kinder kommen erst später zum Zug. Aber wie schreibe ich so ein Berliner Testament richtig? Die KlarMacher haben die Antwort und geben dir für das Berliner Testament kostenlose Vorlagen zum Abschreiben.

Themen in diesem Artikel

Was ist der Sinn?

Mit einem Berliner Testament setzen sich üblicherweise Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen mit Kindern gegenseitig als Alleinerb*innen (Vollerb*innen) ein. Damit unterbrechen sie die gesetzliche Erbfolge, sprich: Der Nachwuchs geht – zumindest vorübergehend – leer aus. Er erbt frühestens, nachdem auch der andere Elternteil gestorben ist. Kinder werden damit zu sogenannten Schlusserb*innen. Der Sinn der Sache:

  • Die verbliebenen Partner*innen sind finanziell versorgt und können den gewohnten Lebensstandard halten.
  • Auseinandersetzungen mit den Kindern (oder anderen Angehörigen), die laut Gesetz eigentlich auch erbberechtigt sind, werden in der Regel vermieden.

Kurze Wortkunde: Wer von den beiden Partner*innen zuerst stirbt, wird rechtlich als „Erstversterbende*r“ bezeichnet, die andere Person als „Letztversterbende*r“ (manchmal auch „Zuletztversterbende*r" genannt).

Grafik Erbreihenfolge mit und ohne Berliner Testament

Muster für ein Berliner Testament: Einheitslösung

Der Normalfall bei einem Berliner Testament ist die sogenannte Einheitslösung. Das bedeutet: Das Vermögen beider Partner*innen wird zusammengerechnet, sozusagen als eine Einheit betrachtet – daher der Name. Der oder die Letztversterbende darf über das gesamte Vermögen frei verfügen und es komplett ausgeben. Die Kinder erben nur den Rest. Der Text des Testaments kann zum Beispiel so lauten: 

Berliner Testament

Wir, die Eheleute [Vorname Nachname Person 1], geboren am [Datum] in [Ortsname], und [Vorname Nachname Person 2], geboren am [Datum] in [Ortsname], derzeit wohnhaft in [Adresse], setzen uns hiermit gegenseitig als Vollerb*innen unseres gesamten Vermögens ein. 

Zu Schlusserb*innen des oder der Letztversterbenden setzen wir zu gleichen Teilen unsere gemeinsamen Kinder [jeweils Vornamen Nachnamen, Geburtsort und Geburtsdatum, derzeitige Adresse] ein. Das gilt auch für den Fall, dass wir gleichzeitig sterben. 

Der oder die Letztversterbende ist berechtigt, hiervon abweichende letztwillentliche Verfügungen zu treffen. 

Ort, Datum

[Unterschriften beider Ehepartner*innen]

Muster für ein Berliner Testament: Trennungslösung

Bei dieser Variante werden beide Vermögen getrennt betrachtet. Es gibt also einmal das Erbe des oder der Erstversterbenden, einmal das von dem oder der Zweitversterbenden. Was der Unterschied sein soll? Zum einen darf der oder die Letztversterbende nur über das eigene Vermögen frei verfügen. Für das geerbte Vermögen gibt es gesetzliche Beschränkungen (§§ 2112 ff BGB). Zum anderen kann es sein, dass die Schlusserb*innen jeweils andere Personen sind, etwa wenn beide Ehepartner*innen Kinder aus einer vorigen Ehe hatten. Auch bei der Erbschaftssteuer gibt es Unterschiede. 

Der Text des Testaments kann lauten: 

Berliner Testament 

Wir, die Eheleute [Vorname Nachname Person 1], geboren am [Datum] in [Ortsname], und [Vorname Nachname Person 2], geboren am [Datum] in [Ortsname], derzeit wohnhaft in [Adresse], setzen uns hiermit gegenseitig als Erb*innen unseres gesamten Vermögens ein. Die überlebende Person ist dabei lediglich Vorerbin bzw. Vorerbe des Vermögens des Erstversterbenden. Sie ist an die gesetzlichen Beschränkungen gebunden. 

Zu Nacherb*innen des oder der Letztversterbenden setzen wir zu gleichen Teilen unsere gemeinsamen Kinder [jeweils Vornamen Nachnamen, Geburtsort und Geburtsdatum, derzeitige Adresse nennen] ein. 

Der oder die Letztversterbende ist berechtigt, hiervon abweichende letztwillentliche Verfügungen zu treffen. 

Ort, Datum

[Unterschriften beider Ehepartner*innen] 

Übrigens: Wenn es nicht eindeutig ist, ob das Testament eine Einheitslösung oder eine Trennungslösung sein soll, gilt es als Einheitslösung. 

Ein Ehepaar lässt sich von einer Notarin beraten
© istock/nicexray/2017  Bei speziellen Familienverhältnissen oder einer Änderung des Testaments ist eine notarielle Beratung sinnvoll.

Worauf muss ich achten?

Das Berliner Testament können die Ehe- beziehungsweise Lebenspartner*innen selbst verfassen oder von einer Vorlage abschreiben. Das spart Notarkosten. Es genügt, das Schreiben beispielsweise in einer Schublade zu hinterlegen. Damit der letzte Wille gültig ist, muss er folgende Bedingungen erfüllen:

  • Das Berliner Testament ist (von einer*einem der Partner*innen) vollständig handschriftlich aufgesetzt. Ein Ausdruck genügt nicht.
  • Beide Partner*innen unterschreiben es jeweils unter Angabe von Ort und Datum.
  • Die Kernaussage sollte sein: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerbin beziehungsweise Alleinerbe ein.“
  • Änderungen sind nur möglich, wenn beide Seiten unterschreiben. Das heißt: Ist eine der beiden Personen bereits tot, bleibt das Testament, wie es ist. Es sei denn, nachträgliche Änderungen sind laut Testament – wie in unserem Muster – ausdrücklich erlaubt.

Und wenn sich das Paar scheiden lässt? Dann wird das Berliner Testament automatisch ungültig.

Noch mehr zu dem Thema, erfährst du in diesem Ratgeber: „Testament schreiben: Den letzten Willen rechtsgültig aufsetzen”

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Welche Nachteile gibt es?

Aber manchmal lässt sich die Angelegenheit doch nicht so einfach lösen. Unter Umständen stehen die Paare nämlich vor Fragen wie:

  • Was ist, wenn Kinder von anderen Partner*innen (Stiefkinder) miterben sollen?
  • Was ist, wenn der noch lebende Partner*in wieder heiratet?
  • Was ist, falls ein Schlusserbe oder eine Schlusserbin das Erbe ausschlägt? Wer soll dann erben (Ersatzerb*innen)?
  • Was ist, wenn der oder die Letztversterbende irgendwann andere Pläne mit dem Nachlass hat als ursprünglich vereinbart (Wechselbezüglichkeit)?
  • Was ist, wenn eines der Kinder seinen Pflichtteil einfordert?

Solche und ähnliche Umstände lassen sich zwar auch selbst in einem Berliner Testament regeln. Der Teufel steckt hier allerdings im Detail. Denn das, was du ohne juristische Fachkenntnis aufsetzt, hält in einem Streitfall vor Gericht möglicherweise nicht stand. Was gut gemeint war, könnte dort erfolgreich angefochten werden. Und sei es nur, weil ein bestimmtes Wort an einer maßgeblichen Stelle im letzten gemeinschaftlichen Willen fehlt. In solchen Fällen können Notar*innen helfen. Mehr dazu im nächsten Kapitel.

Bei sehr großen Vermögen kann es außerdem passieren, dass du eine Menge Geld verschenkst. Warum? Wegen der Erbschaftsteuer. Denn durch das Berliner Testament erbt der oder die verbliebene Ehe- oder Lebenspartner*in den gesamten Nachlass. Davon darf er oder sie aber „nur“ 500.000 Euro steuerfrei behalten. Alles, was darüber liegt, muss versteuert werden. Bei solchen Vermögensverhältnissen kann es also klüger sein, einen Teil doch an die Kinder zu vererben oder vorzeitig zu verschenken. Mehr dazu findest du in diesem Ratgeber „Erbschaftsteuer: Was zahlt man für Omas Erspartes ‒ und den ganzen Rest?”.

Was kostet es?

Das Risiko einer unklaren Formulierung lässt sich vermeiden, wenn ein*e Notar*in das Berliner Testament rechtssicher formuliert und darin alle Eventualitäten berücksichtigt. Anschließend wird das Dokument als öffentliche Urkunde im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verwahrt. So kann es nicht verschwinden und liegt im Todesfall zuverlässig vor. Dieser Service hat natürlich seinen Preis.

Die Kosten eines notariell aufgesetzten Berliner Testaments richten sich nach dem Umfang (Geschäftswert) des voraussichtlichen Erbes. Das ist das, was nach Abzug von Schulden, Krediten oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen an Vermögen übrig bleibt.

Konkret regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) die Höhe der Gebühren. Beispiele für die Kosten:

Notarkosten für ein Berliner Testament
GeschäftswertGebühren*
10.000 Euro150 Euro
25.000 Euro230 Euro
50.000 Euro330 Euro
200.000 Euro870 Euro
500.000 Euro1.870 Euro
1.000.000 Euro3.470 Euro
*jeweils zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer (Stand: 2024)

Achtung: In der Tabelle sind die doppelten Notarkosten angegeben, da ein Berliner Testament gleich für zwei Personen gilt.

Auch Rechtsvertretungen können beim Berliner Testament helfen. Die Kosten vereinbaren Sie – abhängig vom (zeitlichen) Aufwand – frei mit den Mandanten. In der Regel verlangen Anwält*innen weniger Honorar als Notar*innen, die an ihre Gebührenordnung gebunden sind.

Was passiert mit dem Pflichtteil beim Berliner Testament?

Der Pflichtteil spielt immer dann eine Rolle, wenn ein*e Erbberechtigte*r im Testament übergangen wurde. Dann können zum Beispiel alle Kinder einen rechtlich festgelegten Anteil am Erbe einfordern – sogar dann, wenn sie ausdrücklich enterbt wurden. Wie das genau geregelt ist, liest du im Ratgeber „Pflichtteil: Wer kriegt was vom Erbe?“.

Beim Berliner Testament tritt genau dieser Fall ein: Der Nachwuchs wird – zunächst – übergangen. Deshalb gilt hier rein rechtlich, dass die Kinder ihren Pflichtteil einfordern dürfen. Und zwar bei jedem Elternteil einzeln, also einmal nach dem Tod des ersten Elternteils, dann noch einmal nach dem Tod des zweiten.

Die meisten Kinder respektieren sicherlich den Wunsch der Eltern und warten auf ihr vollständiges Erbe nach dem Tod des zweiten Elternteils. Aber was, wenn nicht? Was, wenn eines der Kinder schon nach dem Tod des ersten Elternteils etwas erben will und den Pflichtteil einfordert?

Älteres Paar mit seinen Kindern auf der Terrasse
© istock/Aja Koska/2019  Wenn der Familienfrieden nicht hält, kann ein Kind schon nach dem Tod des ersten Elternteils etwas erben.

Um das zumindest zu erschweren, können die Eheleute eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in ihr Berliner Testament einfügen. Sie besagt in etwa: Wer nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordert, bekommt beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur noch den Pflichtteil. Das kann ein Kind teuer zu stehen kommen, wenn es ansonsten „normal“ geerbt hätte.

Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und 100.000 Euro zu vererben. Sprich: Wenn beide verstorben sind, würde jedes Kind 50.000 Euro erben. So lange will ein Kind aber nicht warten und verlangt nach dem Tod des Vaters trotz Pflichtteilsstrafklausel seinen Pflichtteil. Der beträgt in diesem Fall 12.500 Euro. Nach dem Tod der Mutter bekommt es ebenfalls 12.500 Euro. Unterm Strich erbt es also nur 25.000 Euro statt 50.000 Euro.

Die Pflichtteilsstrafklausel kannst du zum Beispiel mit dieser Formulierung in dein Berliner Testament aufnehmen:

„Verlangt einer der Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteil, so steht diesem auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zu.“

Es ist ratsam, bei der Pflichtteilsstrafklausel anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nämlich zu Schwierigkeiten kommen, zum Beispiel wenn das Erbe hauptsächlich aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müsste, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Video: Streit ums Erbe: Wie geht ein gutes Testament? | 45 Min | NDR Doku 

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© NDR 

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