Schenkungssteuer: Wie hoch ist der Freibetrag?

von Detlev Neumann, 15.04.2024

Wer freut sich nicht über ein besonders schönes und wertvolles Geschenk? Manchmal sogar der Staat, denn der kassiert ab einem bestimmten Freibetrag Schenkungssteuer. Und teilweise nicht zu knapp. Aber ab wann genau fällt für wen wie viel Schenkungssteuer an? Lässt sie sich legal umgehen? Und was ist eine Schenkung überhaupt? Das und mehr erfährst du in diesem Ratgeber. Ein Geschenk der KlarMacher – garantiert ohne Schenkungssteuer.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

  • Die Schenkungssteuer wird ähnlich behandelt wie die Erbschaftssteuer.
  • Schenkungen müssen ab einem bestimmten Wert dem Finanzamt gemeldet werden.
  • Wie viel Schenkungssteuer anfällt, hängt von Freibeträgen und Steuerklassen ab.
  • Unter Umständen lässt sich die Schenkungssteuer umgehen oder mindern.

Was ist ein Schenkung?

Der Volksmund rät: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.“ Das gilt aber nicht für den Staat. Der guckt genauer hin, wenn hierzulande jemand großzügige Geschenke macht. Der Grund für die Neugier: Es könnte dafür Schenkungsteuer anfallen. Zuständig ist das Finanzamt. Dem musst du es gegebenenfalls melden, wenn du eine Schenkung erhalten hast. Gemeint ist eine Vermögensübertragung von einem Menschen auf einen anderen.

Musst du deshalb die Krawatte zum Geburtstag, die elterliche Finanzspritze zum Urlaub oder den Gutschein der Tante fürs bestandene Abitur beim Fiskus anzeigen? Nein, denn solche Präsente gelten als „Gelegenheitsgeschenke“ und sind steuerfrei. Bei einem Auto oder sogar einem Ferienhäuschen könnte es schon anders aussehen, egal ob Geburtstag oder Abitur. Alles hängt ab vom Wert des Geschenks, von den Freibeträgen und deiner Steuerklasse. Und manchmal auch davon, was für Geschenke in deinem privaten Umfeld üblich sind.

Wie das alles zusammenhängt, zeigen wir im Folgenden.

Darum gibt es die Schenkungssteuer

Klar, mit einer Steuer will der Staat vor allem Geld einnehmen. Bei der Schenkungssteuer geht es ihm aber auch noch um etwas anderes. Das hängt zusammen mit der Erbschaftssteuer. Sie soll verhindern, dass viel vererbtes Geld dauerhaft in reichen Familien zirkuliert, ohne dass andere davon etwas haben. Durch die Erbschaftssteuer kommt ein Teil dieser Vermögen der Allgemeinheit zugute.

Und wieso nun die Schenkungssteuer? Sie soll das Schlupfloch schließen, dass manche die Erbschaftssteuer umgehen, indem sie ihr Vermögen noch zu Lebzeiten einfach verschenken.

Was bedeuten der Freibetrag und die Steuerklasse?

Wer schenkt, braucht keine Schenkungssteuer zu bezahlen. Wer ein Geschenk bekommt, unter Umständen schon. Aber wann? Und wie viel? Das ist so ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer.

Das heißt, auch bei Schenkungen gewährt das Steuerrecht Freibeträge, bis zu denen die Beschenkten keine Steuer zahlen müssen. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Je enger die Familienbande, desto besser. Verheiratete, Verpartnerte und in direkter Linie Verwandte der Schenkenden dürfen einen größeren Anteil der Schenkung behalten als entferntere Familienmitglieder. Freunde und Bekannte, Fremde sowie Institutionen, beispielsweise Stiftungen, müssen ebenfalls teils deutlich mehr abgeben.

Ein Mann umarmt eine Frau und hält dabei eine Schachtel mit einer Schleife in einer Hand
© istock/kupicoo/2018  Bei einem hohen Wert ist auch eine kleine Schenkung zu versteuern.

Neben dem Freibetrag spielt noch eine spezielle Steuerklasse für die Festsetzung eine wichtige Rolle. Sie hat nichts mit der Steuerklasse für die Lohnsteuer zu tun, sondern gilt nur für die Schenkungssteuer. Es gibt drei Steuerklassen, die sich ebenfalls an dem Verhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten orientieren: Verheiratete und Co. kommen dabei wieder günstiger weg als andere.

Welche Freibeträge und welche Steuerklassen gelten für wen? Das zeigt diese Tabelle:

BeschenkteFreibetragSteuerklasse
Verheirate und Lebenspartner*innen500.000 EuroI
Kinder und Enkel*innen (falls deren Eltern verstorben sind), Adoptiv- und Stiefkinder400.000 EuroI
Enkel*innen (falls deren Eltern noch leben)200.000 EuroI
Urenkel*innen100.000 EuroI
Eltern und Großeltern20.000 EuroII
Geschwister, Nichten und Neffen20.000 EuroII
Stiefeltern20.000 EuroII
Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 EuroII
Geschiedene sowie getrennte Lebenspartner*innen20.000 EuroII
Nichtverwandte20.000 EuroIII

Wichtig: Schenkungssteuer musst du nur zahlen für die Summe, die dir nach Abzug deines Freibetrags bleibt. Bekommst du beispielsweise 500.000 Euro von deinen Eltern geschenkt, dann sind für dich als Kind davon 400.000 Euro steuerfrei. Steuern zahlst du nur auf die übrigen 100.000 Euro.

Schenkungssteuer: Wie hoch ist sie?

Nun kennen wir zwar die Steuerfreibeträge und die Steuerklassen der Beschenkten, aber noch nicht, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt. Doch mit den Steuerklassen sind wir nah dran. Denn je nach Steuerklasse musst du mal mehr, mal weniger Prozente abgeben. Und auch der Wert des Geschenks spielt eine Rolle. Mit dieser Tabelle siehst du, womit du rechnen musst:

Wert der SchenkungSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
mehr als 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Um die obigen Zahlen etwas griffiger zu machen: Nehmen wir an, dass der Wert einer Schenkung zehn Millionen Euro beträgt, in Zahlen 10.000.000 Euro. Je nach Steuerklasse darfst du davon mehr oder weniger behalten.

  • Steuerklasse I: Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen fallen 500.000 Euro unter den Freibetrag und sind damit steuerfrei. So bleiben von den 10.000.000 Euro noch 9.500.000 Euro, auf die 23 Prozent Schenkungssteuer angerechnet werden. Die liegt demnach bei 2.185.000 Euro. Diesen Betrag müssen Beschenkte ans Finanzamt überweisen.
  • Steuerklasse II: Bei Geschwistern, Nichten und Neffen sieht die Rechnung so aus: Der Freibetrag liegt für sie bei 20.000 Euro. Die restlichen 9.980.000 Euro müssen sie zu 35 Prozent versteuern. Unterm Strich gehen also 3.493.000 Euro von den 10.000.000 Euro an die Staatskasse.
  • Steuerklasse III: Nichtverwandte haben ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro. Aber ihr Steuersatz fällt am höchsten aus – 50 Prozent. Somit lässt ihnen der Fiskus von den steuerpflichtigen 9.980.000 Euro nur die Hälfte. Das sind 4.990.000 Euro.

Das Beispiel zeigt, wie viel oder wenig von einer Schenkung je nach Steuerklasse übrigbleibt. Bei zehn Millionen ist das in jedem Fall immer noch eine Menge Geld. Aber lässt sich davon nicht etwas mehr retten? Ja, das geht unter gewissen Umständen.

Schenkungssteuer bei Immobilien

Grundsätzlich werden Immobilien bei der Schenkungssteuer wie jedes andere Vermögen behandelt. Das gilt auch für die Freibeträge. Aber: Bei Bargeld ist der Wert klar. Und bei Häusern oder Eigentumswohnungen? Da ist es wesentlich komplizierter.  

Knackpunkt ist der Verkehrswert des jeweiligen Anwesens. An ihm orientiert sich die Höhe der Schenkungssteuer. Aber wie lässt er sich feststellen? Dazu kommen drei, allerdings ziemlich knifflige Methoden in Betracht, die wir im Folgenden nur anreißen können. Musst du dich wegen einer Immobilie genauer mit der Schenkungssteuer beschäftigen, suchst du am besten Rat bei Fachleuten.

Eine lächelnde blonde Frau blickt lehnt sich an eine Balkonbrüstung
© istock/vgajic/2017  Je nach Steuerklasse kann für eine Immobilie in guter Lage viel Schenkungssteuer anfallen

Das Vergleichswertverfahren

Bei dieser Methode bemisst sich der angenommene Verkaufspreis am Wert ähnlicher Immobilien. Dabei geht es unter anderem um Eigenschaften wie Größe, Lage, Zustand. Sie werden idealerweise im Zuge eines seriösen Gutachtens ermittelt. Vergleiche mit Angeboten von Immobilienportalen sind demgegenüber mit Vorsicht zu genießen.

Das Ertragswertverfahren

Es wird für Miet-, Geschäfts- und Mischobjekte angewendet. Der Unterschied zum Vergleichswertverfahren: Hier geht es um die getrennte Einschätzung von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Für den Bodenwert wird die Fläche des Grundstücks (Quadratmeter) mit dem sogenannten Bodenrichtwert multipliziert. Diesen geben lokale Gutachterausschüsse vor.

Den Gebäudeertragswert herauszufinden ist etwas schwieriger. Er ergibt sich aus dem Reinertrag des Grundstücks. Und das ist der Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Der Rohertrag setzt sich aus dem eingenommenen Entgelt für das gesamte Grundstück zusammen, beispielsweise der Miete. Davon werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen.

Das Sachwertverfahren

Das ist besonders kompliziert. Zwar geht es hier ebenfalls um den Bodenwert. Dieser wird allerdings nicht mit dem Gebäudeertragswert kombiniert, sondern mit dem Gebäudesachwert. Der ergibt sich aus den Regelherstellungskosten (Gebäudeherstellungswert minus Altersminderung). Das Ergebnis wird mit dem Bodenwert zusammengezählt und dann mit dem Sachwertfaktor und dem Regionalfaktor malgenommen.

Apropos Sachwertverfahren: Diesbezüglich hat sich bei der Schenkungssteuer 2023 etwas geändert. Seit Anfang des Jahres wird der Sachwert von Immobilien höher angesetzt. Das bedeutet, dass ein Objekt in der Regel mehr wert ist als früher. Deshalb können Freibeträge eher überschritten sein und mehr Schenkungssteuer anfallen.

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Nicht nur die einzelnen Wertverfahren können heikel sein, sondern auch schon, welches davon im Einzelfall für die Schenkungssteuer bei Immobilien am günstigsten ist. Daher nochmal der Tipp: Wende dich bei Bedarf an Profis, die sich damit gut auskennen.

So lässt sie Schenkungssteuer umgehen

Je nach Freibetrag und Steuerklasse kann die Schenkungssteuer ganz schön happig sein. Doch es gibt einige legale Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu mindern oder zu vermeiden.

Der Schenkungssteuerfreibetrag und die 10-Jahresfrist

Ein ausgeschöpfter Freibetrag gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Danach kannst du erneut etwas schenken, und die Beschenkten können wieder den vollen Freibetrag nutzen.  

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Kind auf einen Schlag 600.000 Euro, die es sonst erst als Erbschaft bekommen würde. Von der Zuwendung zu Lebzeiten sind zwar 400.000 Euro steuerfrei, 200.000 Euro aber nicht. Heißt: Das Kind muss dafür 11 Prozent (= 22.000 Euro) an Schenkungssteuer abführen. Dieses Geld ließe sich mit einer Stückelung der 600.000 Euro sparen.

Die Mutter könnte ihre Schenkung halbieren in zweimal 300.000 Euro. Jetzt 300.000 Euro und nach zehn Jahren noch einmal. Hieße: Beide Beträge bleiben innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro – und damit steuerfrei. Auch möglich: Zuerst 400.000 Euro schenken und nach zehn Jahren den Rest von 200.000 Euro. Hauptsache, die jeweiligen Summen übersteigen nicht den Freibetrag.

Eine blonde Frau öffnet in einem Autohaus lächelnd die Tür eines gelben SUVs
© istock/lechatnoir/2023  Abhängig von den jeweiligen Vermögensverhältnissen kann sogar ein hochpreisiges Auto schenkungssteuerfrei sein.

Wichtig: Die Ausnutzung der 10-Jahresfrist spart einerseits Geld, andererseits muss sie wegen der langen Dauer gut und frühzeitig geplant werden. Denn wenn die Mutter in unserem Beispiel neun Jahre nach der ersten Schenkung verstirbt, kann die Erbschaftssteuer einen Strich durch die Rechnung machen. In dem Fall gehört der restliche, eigentlich als Schenkung gedachte Betrag plötzlich zur Erbmasse. Und die gilt ebenfalls als Vermögensübertragung. Und weil die hier zweimal innerhalb von neun Jahren passiert, ist die 10-Jahresfrist unterschritten.

Daraus folgt, dass für den zweiten Teil der geplanten Schenkung plötzlich Erbschafssteuer fällig wird. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Bei restlichen 300.000 Euro sind das 33.000 Euro und bei 200.000 Euro 22.000 Euro. Das ist identisch mit der Schenkungssteuer.

Der Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Beide Steuerarten verfolgen dasselbe Ziel: mehr finanzielle Gerechtigkeit, indem auch Ärmere das Geld haben, um nicht außerhalb der Gesellschaft zu leben. Deshalb sind beide vereint im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Auch ihre Freibeträge, Steuerklassen und -sätze sind gleich.

Es gibt allerdings zwei wesentliche Unterschiede. Die Erbschaft bezieht sich auf überlassenes Vermögen im Todesfall, die Schenkung auf überlassenes Vermögen von Lebenden. Und nur für die Schenkungssteuer gilt die 10-Jahresfrist.

 

Die Kettenschenkung

Damit lässt sich über einen Umweg Schenkungssteuer sparen – und zwar ohne die 10-Jahresfrist einzuhalten. Möglich ist diese Variante zum Beispiel, wenn beide Eltern noch leben. Folgende Ausgangssituation: Auch hier möchte eine Mutter ihrem Kind 600.000 Euro komplett übertragen. Steuerfrei sind davon bekanntlich nur 400.000 Euro. Für den Rest würde Schenkungssteuer fällig.

Um das zu vermeiden, gibt die Mutter ihrem Mann die übrigen 200.000 Euro. Die sind bei Schenkungen in Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften steuerfrei (Freibetrag 500.000 Euro). Der Vater wiederum schenkt die 200.000 Euro weiter an das Kind. Auch das geht steuerfrei, weil die Summe unter dem Freibetrag von 400.000 Euro bleibt, der für Schenkungen an die Kinder gilt. In diesem Fall ist für die ganzen 600.000 Euro kein Cent an Steuern fällig.

Die Adoption

Beim Schenkungsfreibetrag haben Fremde und Nichtverwandte wegen der Steuerklasse III die schlechtesten Karten: Für sie gilt einerseits die niedrige Grenze von 20.000 Euro und zugleich ein hoher Steuersatz von 30 oder 50 Prozent. Da bleibt ihnen von einer Schenkung relativ wenig übrig.

Das lässt sich mit einer Adoption durch die Schenkenden ändern. Diese Kindesannahme ist auch bei erwachsenen Personen möglich. Die haben dann als Kinder den wesentlich höheren Freibetrag von 400.000 Euro und brauchen auch deutlich weniger Schenkungssteuer zu zahlen.

Eine ältere und eine jüngere Frau lachend und in inniger Umarmung
© istock/LuckyBusiness/2021  Mit einer Adoption lässt sich gegebenenfalls viel Schenkungssteuer sparen.

Eine Adoption ist aber an gewisse Vorgaben gebunden. Dazu gehört ein notariell beurkundeter Antrag beim Familiengericht. Den müssen die Schenkenden und die volljährigen Adoptivkinder stellen. Außerdem ist gegebenenfalls eine beurkundete Einwilligung der Ehepartner*innen der Schenkenden erforderlich. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen. Jedenfalls wird stets im Einzelfall entschieden. Möchtest du eine Person adoptieren, damit sie weniger Schenkungssteuer zahlen muss, solltest du dich zuvor bei einer Adoptionsvermittlungsstelle erkundigen.

Die Heirat und eingetragene Lebenspartnerschaft

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner*innen haben bei Schenkungen einen Freibetrag von einer halben Million Euro. Paare ohne Trauschein und Co. dagegen gelten als Nichtverwandte mit den bekannten Nachteilen bei Freibetrag und Steuersatz (siehe oben „Die Adoption“). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Schenkung nicht ideal.

Deshalb kann es ratsam sein, vor dem Standesamt eine gesetzlich anerkannte Verbindung (Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft) einzugehen. Die Schenkungssteuer als Grund dafür mag zwar unromantisch wirken, hat aber handfeste finanzielle Vorteile. Mindestens ebenso wichtig: Die Entscheidung für Trauschein und Co. hat den gleichen Effekt auf die Erbschaftssteuer. 

Schenkungssteuer umgehen mit Bargeld

Die Idee, mit kleinen geschenkten Bargeldbeträgen das Finanzamt auszutricksen, mag naheliegen. Aber sie ist nicht legal. Und sie funktioniert meist auch nicht. Denn die Behörde findet leicht heraus, ob jemand regelmäßig bestimmte Summen überweist oder abhebt. Außerdem sind Banken verpflichtet, verdächtigen Kontobewegungen nachzugehen und gegebenenfalls dem Finanzamt zu melden.

 

Die Gelegenheitsschenkung

Apropos Hochzeit: Die ist stets ein guter Grund für Gelegenheitsgeschenke. Von denen war ja bereits eingangs die Rede. Sie sind ebenfalls ein gutes Mittel zur Umgehung der Schenkungssteuer. Allerdings muss der Anlass vom Finanzamt anerkannt sein. Das trifft neben der Hochzeit zum Beispiel auch hier zu:

  • Jubiläum (beispielsweise Silberhochzeit)
  • Geburtstag
  • Abitur
  • Examen

Zu diesen Gelegenheiten sind Geschenke wie Bargeld, Autos, Schmuck und auch Wertpapiere möglich, ohne dass Steuern fällig werden. Und das unabhängig von der 10-Jahresfrist: Gelegenheitsgeschenke werden nicht zusammengezählt.

Allerdings sollten sich die Geschenke in einem finanziellen Rahmen bewegen, wie er im persönlichen Umfeld üblich ist. Das heißt: Zwar ist dem Finanzamt klar, dass es in Millionärskreisen teurere Geschenke zur Hochzeit gibt als anderswo. Aber das bedeutet nicht, dass es eine neue Jacht sein darf, ohne dass der Fiskus zuschlägt.

Bist du dir unsicher, ob eine erhaltene Gelegenheitsschenkung zu großzügig ausgefallen ist, solltest du dich beim Finanzamt dazu erkundigen. Das entscheidet dann nach Anlass, Art und Wert des Geschenks.

Die Güterstandsschaukel

Diese Möglichkeit ist für wohlhabende Paare interessant, die in einer Zugewinngemeinschaft leben und bei der eine Person während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft deutlich mehr Vermögen angehäuft hat als die andere. Dieses größere Vermögen gehört so lange der Person allein, bis die Partnerschaft offiziell aufgelöst wird. Wer das Vermögen aufteilen will, ohne sich zu trennen, bleibt nur eine Schenkung. Aber dann würde für eine Summe über 500.000 Euro Schenkungssteuer fällig.

Die Lösung: Das Paar wechselt vorübergehend zur Gütertrennung. Dafür ist ein neuer, notarieller Ehevertrag erforderlich, der die Zugewinngemeinschaft ablöst. Bei einer Gütertrennung kann die Schenkung dann steuerfrei über die Bühne gehen. Das gilt zumindest für die Hälfte des Zugewinns, den die schenkende Person im Laufe der Beziehung erzielt hat. Ist das Vermögens übertragen, kann das Paar wieder eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren – mit einem weiteren neuen Ehevertrag. Dieses legale Hin-und-Her ist mehrmals möglich. Man nennt es Güterschaukel.

Übrigens: Die Güterschaukel hat auch einen Vorteil bei Schenkungen der Eltern an ihre Kinder. Die haben bekanntlich einen Freibetrag von 400.00 Euro. Würde ihnen nur ein Elternteil etwas schenken, wäre der Freibetrag bei höheren Werten schnell ausgereizt. Mit der Güterschaukel hingegen lässt sich eine Schenkung auf Mutter und Vater aufteilen. Und schon verdoppelt sich der Freibetrag auf 800.000 Euro.

Die Hände einer Frau geben einen roten Umschlag in die Hände einer Braut
© istock/hxyume/2019  Gelegenheitsgeschenke wie zu einer Hochzeit fallen oft nicht unter die Schenkungssteuer.

Der Hausratfreibetrag

Neben dem Schenkungssteuerfreibetrag kann noch ein weiterer Freibetrag ins Spiel kommen: der Hausratfreibetrag.

  • Für Wohnungseinrichtungen liegt der Hausratfreibetrag für Beschenkte der Steuerklasse I bei 41.000 Euro. Er gilt beispielsweise für geschenkte Möbel, Bilder, Elektrogeräte, Bücher, Geschirr, Sportgeräte, Gartengeräte, Werkzeuge, Musikinstrumente, Bekleidung und Wäsche.
  • Für andere bewegliche Gegenstände liegt der Hausratfreibetrag bei 12.000 Euro. In diese Kategorien gehören unter anderem Schmuck, Kunstgegenstände und Freizeitgegenstände wie Sportgeräte, Kraftfahrzeuge, Boote oder Reitpferde.

Wer in die Steuerklassen II oder III fällt, hat in jeder der beiden Kategorien einen Hausratfreibetrag von 12.000 Euro.

Die Schenkungssteuer bei Immobilien lässt sich ebenfalls legal umgehen. Das geht allerdings nur unter Eheleuten beziehungsweise innerhalb eingetragener Lebenspartnerschaften. Dazu schenkt die eine Person der anderen die Immobilie. Wichtig: Beide müssen zum Stichtag der Schenkung gemeinsam in der Wohnung oder dem Haus leben.

Und bei vermieteten, bewohnten Immobilien fällt grundsätzlich etwas weniger Schenkungssteuer an. Hier werden nur 90 Prozent des Immobilienwerts betrachtet.

Eine Schenkung dem Finanzamt melden

Ab wann Schenkungssteuer anfällt, ist nun klar. Aber wie erfährt das Finanzamt überhaupt davon, dass es Geld bekommt? Ganz einfach: von den Schenkenden sowie den Beschenkten selbst. Beide sind verpflichtet, beim Fiskus eine Schenkungssteuererklärung einzureichen. Dazu gehören jeweils:

  • Name
  • Beruf
  • Steuer-ID
  • Adresse
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Art und Wert der Schenkung
  • Anlass der Schenkung
  • Verhältnis beider Personen (beispielsweise Verwandtschaftsgrad)
  • Informationen über früher gemachte Schenkungen (Art, Wert und Datum)

Die Informationen müssen schriftlich übermittelt werden. Eine formlose Erklärung genügt. Manche Behörden bieten zu diesem Zweck Vorlagen an, auch online. Sind in die Schenkung Gerichte oder Notar*innen eingebunden, läuft meist über sie die Meldung beim Finanzamt. Das ist oft bei Grundstücken und Immobilien so.

Wichtig: Fürs Einreichen der Schenkungssteuererklärung gibt es eine Frist von drei Monaten nach der Schenkung. Die Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn der Wert offensichtlich unterhalb der Freibeträge liegt. Heißt: Im Zweifel solltest du immer eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob dafür Schenkungssteuer anfällt.

Eine Schenkungssteuererklärung ist offensichtlich erforderlich und wird absichtlich unterlassen? Wenn das herauskommt, drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug. Und wer einfach nur unrichtige oder unvollständige Angaben zur Schenkung macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert dafür bis zu 50.000 Euro Geldbuße.

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