Urlaubstage auszahlen lassen – geht das und lohnt es sich?
Arbeit gibt es immer genug, und ehe man sich versieht, ist das Jahr vorbei, ohne dass der Urlaub aufgebraucht wurde. Bleiben gegen Jahresende noch freie Tage übrig, liegt der Gedanke nahe: Warum nicht den Resturlaub auszahlen lassen, statt ihn auf Biegen und Brechen zu nehmen? Klar, du wärst dann vielleicht etwas weniger erholt. Aber dafür winkt ein attraktives Plus auf dem Konto. Doch leider ist es nicht ganz so einfach.
Themen in diesem Artikel
- Urlaub oder Geld: Das sagt das Gesetz
- Urlaubsauszahlung kann man vereinbaren, aber …
- So wird das Urlaubsentgelt berechnet
- Teilzeit, Minijob und Krankheit: Das gilt für den Resturlaub
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Urlaubstage auszahlen lassen
- Ein gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubstagen besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Egal von wem.
- Arbeitnehmer*innen können die Auszahlung auch vertraglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Darauf lässt sich aber nicht jeder Arbeitgeber ein.
- Wie viel ausgezahlt wird, hängt ab von der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage, der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen.
- Vor der Auszahlung werden wie auch beim Gehalt Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern abgezogen. Das heißt im Klartext: Es landet deutlich weniger auf dem Konto, als anfangs auf dem Papier steht.
Urlaub oder Geld: Das sagt das Gesetz
Als Arbeitnehmer*in kannst du Urlaubsansprüche nur in einem einzigen Fall zu Geld machen, und zwar im Falle einer Kündigung. Wenn du deinen Urlaub nicht nehmen konntest, bevor dein Arbeitsverhältnis endet, hast du einen Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubstage. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. Dabei ist es egal, wer den Arbeitsvertrag kündigt. Der Anspruch besteht auch bei fristlosen Kündigungen.
Urlaub ist zur Erholung da!
Das Bundesurlaubsgesetz schützt die Rechte der Beschäftigten und regelt auch den gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitnehmer*innen haben aber nicht nur das Recht auf Urlaub, sondern auch die Pflicht, diesen zu nehmen. Denn die Urlaubszeit soll der Erholung dienen. Deswegen dürfen Beschäftige in ihrem Urlaub auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und Urlaubstage nur in Ausnahmefällen ins neue Jahr übertragen.
Und ohne Kündigung? Wenn das Arbeitsverhältnis einfach weiter besteht? Dann hast du keinen Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubstagen. Nicht einmal dann, wenn du den Urlaub aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht nehmen konntest. Immerhin: In einem solchen Fall wäre es möglich, ihn ins nächste Jahr zu übertragen. Du musst ihn dann aber bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen. Wenn du es also darauf anlegst und deine Urlaubstage über das Jahr anhäufst, hast du schlechte Karten. Du läufst sogar Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen.
Wichtig: Dein Arbeitsgeber muss dich darauf hinweisen, dass dein Urlaubsanspruch zu verfallen droht. Tut er das nicht, kannst du deinen Urlaub auch nach dem 31. März in Anspruch nehmen.
Video: Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
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Urlaubsauszahlung kann man vereinbaren, aber …
Aber wenn Beschäftigte sich von Rechts wegen den Urlaub gar nicht auszahlen lassen können – wie kommt es dann, dass einige trotzdem Geld vom Arbeitgeber bekommen, wenn sie dafür ein paar freie Tage sausen lassen? Ganz einfach: Das ist möglich, wenn sich beide Seiten darauf verständigen.
Arbeitgeber gehen dabei allerdings ein Risiko ein. Denn Gesetz ist Gesetz: Mit einer Auszahlung erlischt der Urlaubsanspruch nicht. Du dürftest deine Urlaubstage, obwohl sie dir ausgezahlt wurden, theoretisch trotzdem fordern. Im Todesfall könnten sogar deine Erb*innen für den nicht genommenen Urlaub einen finanziellen Ausgleich verlangen. Einige Arbeitgeber lassen sich dennoch auf eine Auszahlung ein. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

So wird das Urlaubsentgelt berechnet
Wenn Urlaubstage beispielsweise wegen einer Kündigung ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber sie genauso bezahlen wie einen Arbeitstag. Dann ist jedoch von einem Urlaubsentgelt die Rede. Für die Berechnung gilt dein durchschnittlicher Verdienst im letzten Quartal vor der Kündigung und deine Wochenarbeitszeit.
Zum Verdienst zählt übrigens nicht nur dein reguläres Gehalt. Sondern beispielsweise auch Provisionen, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder mit Sachleistungen verbundene geldwerte Vorteile. Natürlich nur, wenn sie im Berechnungszeitraum auch gewährt wurden. Nicht anrechenbar sind dagegen Überstunden oder Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.
Erklärvideo: Geldwerter Vorteil
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Um den durchschnittlichen Verdienst zu berechnen, addierst du die letzten drei Monatsgehälter (und gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen) und teilst das Ergebnis durch 13. So viele Wochen hat nämlich ein Quartal in der Wirtschaft. Das Ergebnis teilst du durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche – schon kennst du den Wert eines einzelnen Urlaubstages. Die Formel für die Berechnung des Urlaubsentgelts sieht so aus:
Wert eines Urlaubstags = (Monatsgehalt 1 + Monatsgehalt 2 + Monatsgehalt 3) / 13 / Wochenarbeitstage
Wenn du diesen Wert nun mit der Zahl der auszuzahlenden Urlaubstage multiplizierst, weißt du, was dein Arbeitgeber auszahlen muss.
Du findest online auch Urlaubsgeld-Rechner, die das für dich übernehmen.
Aber Achtung: Das Urlaubsentgelt ist wie das normale Gehalt sozialversicherungspflichtig. Und natürlich zieht das Finanzamt auch noch Steuern ab. Der Nettobetrag, der am Ende auf deinem Konto ankommt, ist also nur noch halb so verführerisch wie der Gedanke an die mögliche Auszahlung. Dann ist es vielleicht doch schöner, sich zu entspannen und vom stressigen Arbeitsalltag zu erholen – oder?
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Teilzeit, Minijob und Krankheit: Das gilt für den Resturlaub
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Beschäftigte in Teilzeit oder auf Minijobbasis ist allein entscheidend, an wie vielen Tagen sie in der Woche arbeiten. Die Stundenzahl spielt dabei keine Rolle. Du kannst also einfach mit deiner persönlichen Wochenarbeitszeit rechnen.
Wenn du deine Urlaubstage krankheitsbedingt nicht nimmst, verfallen diese nicht. Sie werden ins nächste Jahr verschoben. Bis zum 31. März musst du den Urlaub jedoch genommen haben. Ausnahmefall: Bei lang anhaltender oder wiederkehrender Krankheit verschiebt sich die Frist um ein weiteres Jahr, dann verfallen sie endgültig. Eine Auszahlung der Urlaubstage ist ebenfalls nur im Falle einer Kündigung möglich.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Wann muss der Arbeitgeber Urlaubstage auszahlen?
Eine Auszahlung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, wer kündigt oder ob es eine fristlose Kündigung ist. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
Darf ich mir Urlaubstage auszahlen lassen, wenn ich noch im Unternehmen bleibe?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung besteht nur bei einer Kündigung. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses können Urlaubstage nicht eingefordert werden. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in sich freiwillig darauf einigen – verpflichtend ist das jedoch nicht.
Wie wird das Urlaubsentgelt bei einer Auszahlung berechnet?
Grundlage ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor der Kündigung, inklusive regelmäßiger Zuschläge oder Provisionen. Überstunden und Einmalzahlungen zählen nicht. Der Tageswert ergibt sich aus Durchschnittsverdienst geteilt durch 13 und anschließend durch die Wochenarbeitstage.
Wird die Auszahlung von Urlaubstagen versteuert?
Ja. Ausgezahlte Urlaubstage gelten wie normales Gehalt und sind deshalb steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dadurch fällt der Nettobetrag deutlich geringer aus als die ursprüngliche Bruttosumme.
Gelten bei Teilzeit oder Minijob andere Regeln für Resturlaub?
Die Berechnung basiert immer auf den wöchentlichen Arbeitstagen, nicht auf der Stundenzahl. Ansonsten gilt das Gleiche wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Was passiert mit Urlaubstagen, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten?
Sie werden ins nächste Jahr übertragen und müssen spätestens bis zum 31. März genommen werden. Bei anhaltender Krankheit verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
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