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Urlaubstage auszahlen lassen – geht das und lohnt es sich?

Thorsten Schierhorn
von Thorsten Schierhorn, 08.03.2022

Arbeit gibt es immer genug und wenn man nicht aufpasst, ist das Jahr schneller vorbei, als man Urlaub nehmen konnte. Wenn Sie gegen Ende des Jahres feststellen, dass Sie noch Urlaubstage übrig haben, liegt der Gedanke nahe: Wie wäre es denn, wenn Sie sich den Resturlaub einfach auszahlen lassen, statt ihn auf Biegen und Brechen zu nehmen? Klar, Sie wären dann vielleicht etwas weniger erholt. Aber dafür verzeichnet Ihr Konto ein attraktives Plus. Doch leider: Ganz so einfach ist das nicht.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

 

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubstagen besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Egal von wem.
  • Arbeitnehmer*innen können die Auszahlung auch vertraglich mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Darauf lässt sich aber nicht jeder Arbeitgeber ein.
  • Wie viel ausgezahlt wird, hängt von der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage, der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen ab.
  • Vor der Auszahlung werden wie auch beim Gehalt Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern abgezogen. Das heißt im Klartext: Es landet deutlich weniger auf dem Konto, als anfangs auf dem Papier steht.

Urlaub oder Geld: Das sagt das Gesetz

Als Arbeitnehmer*in können Sie Urlaubsansprüche nur in einem einzigen Fall zu Geld machen, und zwar im Falle einer Kündigung. Wenn Sie Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, bevor Ihr Arbeitsverhältnis endet, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung der Urlaubstage. So steht es im Bundesurlaubsgesetz. Dabei ist es egal, wer den Arbeitsvertrag kündigt. Der Anspruch besteht auch bei fristlosen Kündigungen, also wenn ein*e Arbeitnehmer*in erheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.

Urlaub ist zur Erholung da!

Urlaub ist zur Erholung da!

Das Bundesurlaubsgesetz schützt die Rechte der Beschäftigten und regelt auch den gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitnehmer*innen haben aber nicht nur das Recht auf Urlaub, sondern auch die Pflicht, diesen zu nehmen. Denn die Urlaubszeit soll der Erholung dienen. Deswegen darf man in seinem Urlaub auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und Urlaubstage nur in Ausnahmefällen ins neue Jahr übertragen.

Und ohne Kündigung? Wenn das Arbeitsverhältnis einfach weiter besteht? Dann haben Sie keinen Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubstagen. Nicht einmal dann, wenn Sie den Urlaub aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht nehmen konnten. Immerhin: In einem solchen Fall wäre es möglich, ihn ins nächste Jahr zu übertragen. Sie müssen ihn dann aber bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen. Wenn Sie es also darauf anlegen und Ihre Urlaubstage über das Jahr anhäufen, haben Sie schlechte Karten. Sie laufen sogar Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen.

Urlaubszahlung kann man vereinbaren, aber …

Aber wenn man sich von Rechts wegen den Urlaub gar nicht auszahlen lassen kann – wie kommt es dann, dass einige Arbeitnehmer*innen trotzdem Geld vom Arbeitgeber bekommen, wenn sie dafür ein paar freie Tage sausen lassen? Ganz einfach: Das ist möglich, wenn sich beide Seiten darauf verständigen.

Arbeitgeber gehen dabei allerdings ein Risiko ein. Denn Gesetz ist Gesetz: Mit einer Auszahlung erlischt der Urlaubsanspruch nicht. Sie könnten Ihre Urlaubstage, obwohl sie Ihnen ausgezahlt wurden, theoretisch trotzdem fordern. Im Todesfall könnten sogar Ihre Erb*innen für den nicht genommenen Urlaub einen finanziellen Ausgleich verlangen. Einige Arbeitgeber lassen sich dennoch auf eine Auszahlung ein. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

Junge Menschen verbringen einen heiteren Grillabend auf dem Balkon
© istock/ViewApart/2019  Laut Gesetzgeber sollen Sie lieber Ihre Freizeit genießen, als Ihren Urlaub zu Geld zu machen.

So wird die Auszahlungssumme berechnet

Wenn Urlaubstage beispielsweise wegen einer Kündigung ausgezahlt werden, muss der Arbeitgeber sie genauso bezahlen wie einen Arbeitstag. Man spricht dabei jedoch von „Urlaubsentgelt“. Für die Berechnung gilt Ihr durchschnittlicher Verdienst im letzten Quartal vor dem Austritt und Ihre Wochenarbeitszeit.

Zum Verdienst zählt übrigens nicht nur Ihr reguläres Gehalt. Sondern beispielsweise auch Provisionen, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder Sachleistungen wie die Verpflegungspauschale. Natürlich nur, wenn sie im Berechnungszeitraum auch gewährt wurden. Nicht anrechenbar sind dagegen Überstunden oder Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld.

Um den durchschnittlichen Verdienst zu berechnen, addieren Sie die letzten drei Monatsgehälter (und gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen) und teilen sie das Ergebnis durch 13. So viele Wochen hat nämlich ein Quartal in der Wirtschaft. Das Ergebnis teilen Sie durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche – schon kennen Sie den Wert eines einzelnen Urlaubstages. Die Formel dazu sieht so aus:

Wert eines Urlaubstags = (Monatsgehalt 1 + Monatsgehalt 2 + Monatsgehalt 3) / 13 / Wochenarbeitstage

Wenn Sie diesen Wert nun mit der Zahl der auszuzahlenden Urlaubstage multiplizieren, wissen Sie, was Ihnen der Arbeitgeber auszahlen muss.

Noch einfacher geht es mit diesem Rechner.

Aber Achtung: Das Urlaubsentgelt ist wie das normale Gehalt sozialversicherungspflichtig. Und natürlich zieht das Finanzamt auch noch Steuern ab. Der Betrag, der am Ende auf Ihrem Konto ankommt, ist also nur noch halb so verführerisch wie der Gedanke an die mögliche Auszahlung. Dann ist es vielleicht doch schöner, sich zu entspannen und vom stressigen Arbeitsalltag zu erholen – oder?

Teilzeit, Mini-Job, Krankheit: Das ist zu beachten!

Teilzeit, Mini-Job, Krankheit: Das ist zu beachten!

  • Teilzeit & Mini-Jobber: Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist allein entscheidend, an wie vielen Tagen Sie in der Woche arbeiten. Die Stundenzahl spielt dabei keine Rolle. Sie können also einfach mit ihrer persönlichen Wochenarbeitszeit rechnen.
  • Krankheit: Wenn Sie Ihre Urlaubstage krankheitsbedingt nicht nehmen, verfallen diese nicht. Sie werden ins nächste Jahr verschoben. Bis zum 31. März müssen Sie den Urlaub jedoch genommen haben. Ausnahmefall: Bei lang anhaltender oder wiederkehrender Krankheit verschiebt sich die Frist um ein weiteres Jahr, dann verfallen sie endgültig. Eine Auszahlung ist ebenfalls nur im Falle einer Kündigung möglich.

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