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Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?

von Dagmar Sörensen, 03.01.2024

So mancher Arbeitgeber zahlt seinen Beschäftigten nicht nur ein monatliches Gehalt, sondern bietet ihnen darüber hinaus sogenannte Sachbezüge. Das sind Dienst- oder Sachleistungen, die du als Arbeitnehmer*in günstiger oder sogar ganz kostenlos bekommst. Du sparst auf diese Weise bares Geld, weshalb man solche Annehmlichkeiten auch als „geldwerte Vorteile“ bezeichnet. Und die musst du versteuern. Meistens. Manchmal aber auch nicht. Was alles als geldwerter Vorteil gilt und wie genau das mit der Besteuerung läuft, erklären wir hier.

 

Themen in diesem Artikel

Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden – eigentlich

Als geldwerte Vorteile werden Leistungen bezeichnet, die dein Arbeitgeber dir zusätzlich zu deinem regulären Gehalt gewährt. Das populärste Beispiel hierfür ist sicherlich der Firmenwagen. Aber auch Handys, Laptops, Jobtickets oder Personalrabatte sind weit verbreitet. Geldwerte Vorteile heißen diese „Bonbons“, weil du als Angestellte*r zwar nicht direkt mehr Geld bekommst, aber trotzdem finanziell bessergestellt wirst. Ganz einfach, weil du für so ein Extra kein eigenes Geld ausgeben musst.  

Deshalb werden derartige zusätzliche Leistungen eigentlich auch als geldwerter Vorteil besteuert. Dafür musst du selbst nichts tun. Genau wie die Steuer für dein Gehalt werden auch diese Steuern direkt über die Lohnabrechnung abgezogen. Aber eben nicht immer. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro (bis 2021: 44 Euro) sind solche Sachleistungen steuerfrei (Stand: 2024). Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen und Besonderheiten.

Erklärvideo: Geldwerter Vorteil

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Personalrabatte

Eigene Waren und Dienstleistungen kann dein Arbeitgeber dir günstiger oder sogar ganz umsonst überlassen. Bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr lässt dich der Staat bei solchen Preisvorteilen in Ruhe (Stand: 2024). Nur für das, was über diesen Betrag hinausgeht, musst du Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Unterschied Freigrenze und Freibetrag

Unterschied Freigrenze und Freibetrag

Eine steuerliche Freigrenze bedeutet: Sobald der Wert dieser Grenze überschritten wird, muss der komplette Betrag versteuert werden.

Beispiel: Dein Arbeitgeber zahlt deinen monatlichen Beitrag zum Fitnessstudio von 50 Euro. Genauso hoch ist die monatliche Freigrenze für Sachleistungen; der geldwerte Vorteil bleibt also steuerfrei. Wenn dein Arbeitgeber aber einen monatlichen Zuschuss von 51 Euro zahlt, zahlst du Steuern auf den gesamten Betrag von 51 Euro. 

Ein Freibetrag dagegen bedeutet: Alles, was diesen Wert übersteigt, muss versteuert werden.

Beispiel: Du bekommst als Mitarbeiter*in eines Elektronik-Herstellers 25 Prozent Rabatt, wenn du die hauseigenen Geräte kaufst. Nun kannst du deinen geldwerten Vorteil folgendermaßen ausrechnen: Um den Freibetrag von 1.080 Euro zu erreichen, darfst du also Waren bis zu einem Wert von 4.320 Euro kaufen. Beträgt der Warenwert deiner Einkäufe 5.000 Euro, liegst du 680 Euro über diesem Wert, und dein Rabattvorteil von 25 Prozent macht 170 Euro aus. Diese 170 Euro musst du versteuern.

Mehr dazu liest du in diesem Ratgeber „Steuerfreibeträge: Was ist das und welche gibt es?“.

Vorgesetzter übergibt Autoschlüssel an Mitarbeiterin
© istock/dima_sidelnikov/2018  Der privat nutzbare Dienstwagen ist reizvoll, aber nicht billig.

Dienstwagen

Du fährst einen Firmenwagen? Wenn du deinen Dienstwagen auch privat nutzen darfst, musst du diesen geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Art der Besteuerung kannst du wählen: zwischen der Ein-Prozent-Regel oder dem Führen eines Fahrtenbuchs.

Ein-Prozent-Regel

Bei der Ein-Prozent-Regel versteuerst du monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens plus 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer zwischen deiner Wohnung und deinem Arbeitsplatz. Der so zustande kommende Betrag wird als zusätzliches Einkommen zu deinem Gehalt addiert. Auf Basis dieses erhöhten Gehalts berechnen sich deine Steuern und Sozialabgaben.  

Beispiel: Du fährst einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 35.0000 Euro; dein Weg zur Arbeit beträgt 20 Kilometer. Den geldwerten Vorteil berechnest du wie folgt: 1 Prozent von 35.000 Euro = 350 Euro. 0,03 Prozent von 35.000 Euro = 10,5 Euro × 20 Kilometer = 210 Euro. Insgesamt musst du 350 Euro plus 210 Euro = 560 Euro im Monat zusätzlich zu deinem Gehalt versteuern.

Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers plus Sonderausstattung plus Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Ganz egal, ob dein*e Chef*in beim Kauf einen Rabatt ausgehandelt oder einen Gebrauchtwagen gekauft hat.

Junge Frau lädt ihr Elektroauto
© istock/Onfokus/2012  Reine Elektro-Firmenwagen werden steuerlich stärker begünstigt.

Fahrtenbuch

Die Alternative Fahrtenbuch ist dann günstiger, wenn du den Dienstwagen überwiegend dienstlich nutzt. In dem Fall musst du genau festhalten, wann du warum wohin gefahren bist. Darüber hinaus müssen alle tatsächlich anfallenden Kosten belegt werden, also Steuern und Versicherungen, Benzin und so weiter.

Diese Methode ist zwar aufwendig, mit elektronischen Fahrtenbüchern wie beispielsweise Vimcar kannst du dir das Leben aber einfacher machen.

Ob sich ein Firmenwagen für dich lohnt, solltest du gut durchrechnen. Hilfreich sind dabei Firmenwagenrechner im Internet wie zum Beispiel vom Handelsblatt.

Übrigens: Wie du bei den Spritkosten sparen kannst, liest du in diesem Ratgeber „Wie lassen sich mit weniger Kraftstoff mehr Kilometer fahren?”.

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Elektroauto oder Plug-In Hybrid als Firmenwagen

Reine Elektroautos als Dienstwagen werden seit dem 1. Januar 2019 stärker steuerlich gefördert. Bei solchen Fahrzeugen gilt statt der Ein-Prozent-Regel die 0,25-Prozent-Regel. Vorausgesetzt, der Bruttolistenpreis beträgt maximal 60.000 Euro. Bei einem höheren Listenpreis fällt die Förderung geringer aus: Es müssen 0,5 Prozent versteuert werden.

Für Plug-In Hybridfahrzeuge gilt dieselbe 0,5-Prozent-Regelung wie bei teureren E-Autos. Aber nur, wenn das Hybrid-Auto …

  • eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer hat oder
  • bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat (ab 2025 müssen es voraussichtlich 80 Kilometers sein).

Wenn keines dieser Merkmale zutrifft, gilt der sogenannte Nachteilsausgleich. Den gibt es für alle E-Dienstautos, die vor 2023 angeschafft wurden – weil Elektro- beziehungsweise Hybridautos in der Regel teurer sind. Der Nachteilsausgleich besagt, dass du vom Bruttolistenpreis pauschale Beträge für das Batteriesystem abziehen darfst. Wie hoch diese pauschalen Abschläge ausfallen, ist abhängig vom Anschaffungsjahr beziehungsweise bei Gebrauchtwagen vom Jahr der Erstzulassung.

Strom tanken beim Arbeitgeber

Dein*e Chef*in lässt dich dein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Unternehmen kostenlos aufladen? Super, denn das ist seit 2017 steuerfrei. Selbst dann, wenn du dein privates Auto an die Ladestation hängst.

Hinweis: Wenn du als Arbeitnehmer*in die Ladekosten für deinen E-Auto selbst trägst, hast du einen kleineren geldwerten Vorteil. Du musst also weniger versteuern.

Junge Frau arbeitet mit Kopfhörern am Firmenlaptop
© istock/damircudic/2020  Wenn dein Arbeitgeber den Laptop pauschal versteuert, bleibt er für dich steuerfrei.

Laptop, Handy und Co.

Solche Geräte sind für dich steuerfrei, wenn dein Arbeitgeber sie dir schenkt und er dafür den geldwerten Vorteil pauschal versteuert. 

Wenn er dir die Geräte nur leihweise überlässt, also selbst Eigentümer bleibt, werden für niemanden Steuern fällig.

Jobticket und 49-Euro-Ticket

Mit einem Jobticket tut dein Arbeitgeber dir etwas richtig Gutes. Denn die Monats- oder Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr ist seit 2019 für dich steuerfrei. Und zwar auch dann, wenn du private Fahrten mit dem Bus, der U-Bahn & Co. unternimmst. Kleiner Nachteil: Der Preis für das steuerfreie Jobticket wird dir von der Pendlerpauschale von 30 bis 38 Cent pro Kilometer abgezogen. Die fällt also entsprechend niedriger aus.

Auch beim 49-Euro-Tickets können Angestellte zusätzlich profitieren. Wenn dein Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Tickets bezuschusst, kannst du das 49-Euro-Ticket als Jobticket schon für 34,30 Euro oder weniger bekommen – der Staat steuert bis Ende 2024 auch noch 5 Prozent dazu.

Warengutscheine

Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen bleiben bis zur Freigrenze von monatlich 50 Euro steuerfrei. Darunter fällt auch ein Tankgutschein, mit dem du aber ausschließlich Benzin bezahlen darfst – nicht etwa Zigaretten oder Süßigkeiten.

Essensmarken und Restaurantschecks

Oft gewähren Arbeitgeber ihrer Belegschaft einen Essenszuschuss in Form von Gutscheinen. Diese können zum Beispiel in umliegenden Restaurants, Supermärkten oder Bäckereien eingelöst werden. Steuerrechtlich sind Zuschüsse zu Verpflegung oder Unterkünften „Sachbezüge“. Dafür hat der Fiskus sogenannte Sachbezugswerte festgelegt.

Dieser Wert liegt ab 2024 bei 4,13 Euro für ein Mittags- oder Abendessen. Und dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eigentlich. Denn deine*e Chef*in hat die Möglichkeit, den Sachbezugswert pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. In diesem Fall bekommst du deine Gutscheine steuerfrei. 

Zusätzlich kann dein Arbeitgeber den Wert deiner Essensmarken um maximal 3,10 Euro erhöhen, sodass sie sich insgesamt auf 7,23 Euro belaufen. Und diese zusätzlichen 3,10 Euro sind für dich immer von Steuern und Sozialabgaben befreit. Einschränkung: Du darfst für diese Wertmarken ausschließlich Lebensmittel kaufen und weder Tabak noch Alkohol.

Das seien doch Kleinigkeiten, meinst du vielleicht. Stimmt. Aber mach dir bewusst: Essensmarken von 7,23 Euro an 220 Arbeitstagen im Jahr summieren sich auf 1.590,60 Euro – netto! 

Gruppe von Frau trainiert auf einem Gymnastikball den Rücken
© istock/Mikolette/2016  Rückentraining für Büroangestellte können Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr bezuschussen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Viele Arbeitgeber investieren mittlerweile in die betriebliche Gesundheitsförderung. Davon kannst du profitieren: Zuschüsse deines Arbeitgebers bis zu 600 Euro im Jahr bleiben für dich steuerfrei- und abgabenfrei. Allerdings müssen die geförderten Kurse im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung stehen, also eine besondere Beanspruchung durch deinen Job ausgleichen. Das gilt zum Beispiel für Rückengymnastik bei Büroangestellten. Und: Die Kurse müssen zertifiziert sein.

Die 600 Euro Zuschuss pro Jahr sind ein Freibetrag. Solltest du von deiner*deinem Chef*in also höhere Zuschüsse bekommen, musst du nur die darüber hinausgehenden Beträge versteuern.

Achtung: Zuschüsse des Arbeitgebers zu deinem Fitnessstudio oder Sportverein fallen nicht unter diesen Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung! Da vermutet das Finanzamt eher ein privates Interesse an der Ausübung des Sports. Deshalb musst du solche Zuschüsse eigentlich versteuern. Ausnahme: Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 50 Euro monatlich. Dann kannst du die Freigrenze für Sachleistungen nutzen, sofern du keine anderen Sachleistungen deines Arbeitgebers in Anspruch nimmst.

Kinderbetreuung

Wenn Arbeitgeber sich an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen, ist das für dich als Arbeitnehmer*in unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt.
  • Dein Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
  • Du musst nachweisen, dass du den Zuschuss tatsächlich für die Kinderbetreuung eingesetzt hast.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, zählt das Finanzamt die Zuschüsse nicht zum Gehalt und sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Und das ohne einen Höchstbetrag!

Tipp: Sprich deine Arbeitgeber doch auf die Möglichkeit dieses Kinderbetreuungszuschusses anstelle einer vielleicht geplanten Gehaltserhöhung an. Denn das lohnt sich nicht nur für dich. Auch dein Arbeitgeber hat etwas davon: Er zahlt für den Zuschuss keine Sozialversicherungsabgaben, wie er es bei einer Gehaltszahlung müsste.

Geschenke zu bestimmten Anlässen

Geburtstag, Jubiläum oder die Geburt eines Kindes – bei diesen und ähnlichen Anlässen zeigen sich viele Arbeitgeber großzügig. Bis zu einem Wert von 60 Euro bleiben solche Geschenke steuerfrei. Jedenfalls, solange es sich um typische Geschenke handelt, also Blumen, Pralinen oder auch eine Flasche Wein.

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