Junger Mann betrachtet zufrieden seine Gehaltsabrechnung
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Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?

Dagmar Sörensen
von Dagmar Sörensen, 01.02.2023

So mancher Arbeitgeber zahlt seinen Beschäftigten nicht nur ein monatliches Gehalt, sondern bietet ihnen darüber hinaus sogenannte Sachbezüge. Darunter versteht man Dienst- oder Sachleistungen, die Sie über Ihren Arbeitgeber günstiger oder sogar ganz kostenlos bekommen. Sie sparen auf diese Weise bares Geld, weshalb man solche Annehmlichkeiten auch als „geldwerte Vorteile“ bezeichnet. Und die müssen Sie versteuern. Meistens. Manchmal aber auch nicht. Was alles als geldwerter Vorteil gilt und wie genau das mit der Besteuerung läuft, erklären wir hier.

Themen in diesem Artikel

Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden – eigentlich

Als geldwerte Vorteile werden Leistungen bezeichnet, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt gewährt. Das populärste Beispiel hierfür ist sicherlich der Firmenwagen. Aber auch Handys, Laptops, Jobtickets oder Personalrabatte sind weit verbreitet. Geldwerte Vorteile heißen diese „Bonbons“, weil Sie als Arbeitnehmer*in zwar nicht direkt mehr Geld bekommen, aber trotzdem finanziell bessergestellt werden. Ganz einfach, weil Sie für so ein Extra kein eigenes Geld ausgeben müssen.  

Deshalb werden derartige zusätzliche Leistungen eigentlich auch als geldwerter Vorteil besteuert. Dafür müssen Sie selbst nichts tun. Genau wie die Steuer für Ihr Gehalt werden auch diese Steuern direkt über die Lohnabrechnung abgezogen. Aber eben nicht immer. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro (für die Steuerjahre bis 2021: 44 Euro) sind solche Sachleistungen zum Beispiel steuerfrei (Stand: 2023). Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen und Besonderheiten. 

Personalrabatte

Eigene Waren und Dienstleistungen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen günstiger oder sogar ganz umsonst überlassen. Bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr lässt Sie der Staat bei solchen Preisvorteilen in Ruhe (Stand: Februar 2023). Nur für das, was über diesen Betrag hinausgeht, müssen Sie Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Unterschied Freigrenze und Freibetrag

Unterschied Freigrenze und Freibetrag

Eine steuerliche Freigrenze bedeutet: Sobald der Wert dieser Grenze überschritten wird, muss der komplette Betrag versteuert werden.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren monatlichen Beitrag zum Fitnessstudio von 50 Euro. Genauso hoch ist die monatliche Freigrenze für Sachleistungen; der geldwerte Vorteil bleibt also steuerfrei. Wenn Ihr Arbeitgeber aber einen monatlichen Zuschuss von 51 Euro zahlt, zahlen Sie Steuern auf den gesamten Betrag von 51 Euro. 

Ein Freibetrag dagegen bedeutet: Alles, was diesen Wert übersteigt, muss versteuert werden.

Beispiel: Sie bekommen als Mitarbeiter*in eines Elektronik-Herstellers 25 Prozent Rabatt, wenn Sie die hauseigenen Geräte kaufen. Um den Freibetrag von 1.080 Euro zu erreichen, dürfen Sie also Waren bis zu einem Wert von 4.320 Euro kaufen. Beträgt der Warenwert Ihrer Einkäufe 5.000 Euro, liegen Sie 680 Euro über diesem Wert, und Ihr Rabattvorteil von 25 Prozent macht 170 Euro aus. Diese 170 Euro müssen Sie versteuern.

Mehr dazu lesen Sie in diesem Ratgeber „Steuerfreibeträge: Was ist das und welche gibt es?“.

Vorgesetzter übergibt Autoschlüssel an Mitarbeiterin
© istock/dima_sidelnikov/2018  Der privat nutzbare Dienstwagen ist reizvoll, aber nicht billig.

Firmenwagen

Sie fahren einen Firmenwagen? Wenn Sie den auch privat nutzen dürfen, müssen Sie diesen geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Art der Besteuerung können Sie wählen: zwischen der Ein-Prozent-Regel oder dem Führen eines Fahrtenbuchs.

Ein-Prozent-Regel

Bei der Ein-Prozent-Regel versteuern Sie monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Wagens plus 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz. Der so zustande kommende Betrag wird als zusätzliches Einkommen zu Ihrem Gehalt addiert. Auf Basis dieses erhöhten Gehalts berechnen sich Ihre Steuern und Sozialabgaben. 

Beispiel: Sie fahren einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 35.0000 Euro; Ihr Weg zur Arbeit beträgt 20 Kilometer. Rechnung: 1 Prozent von 35.000 Euro = 350 Euro. 0,03 Prozent von 35.000 Euro = 10,5 Euro X 20 Kilometer = 210 Euro. Insgesamt müssen Sie 350 Euro plus 210 Euro = 560 Euro im Monat zusätzlich zu Ihrem Gehalt versteuern.

Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers plus Sonderausstattung plus Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Ganz egal, ob Ihr*e Chef*in beim Kauf einen Rabatt ausgehandelt oder einen Gebrauchtwagen gekauft hat.

Hinweis: Reine Elektroautos als Firmenwagen werden seit dem 1. Januar 2020 stärker steuerlich gefördert. Bei solchen Fahrzeugen gilt statt der Ein-Prozent-Regel die 0,25-Prozent-Regel. Vorausgesetzt, der Bruttolistenpreis beträgt maximal 60.000 Euro. Bei einem höheren Listenpreis fällt die Förderung geringer aus: Es müssen 0,5 Prozent versteuert werden.

Junge Frau lädt ihr Elektroauto
© istock/Onfokus/2012  Reine Elektro-Firmenwagen werden steuerlich stärker begünstigt.

Sonderregelung geldwerter Vorteil Hybridelektrofahrzeuge

Für Hybridelektrofahrzeuge gilt dieselbe 0,5-Prozent-Regelung wie bei teureren E-Autos. Aber nur, wenn das Auto ...

  • eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer hat oder
  • bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat (ab Mitte 2023 müssen es voraussichtlich 80 Kilometers sein).

Wenn keines dieser Merkmale zutrifft, gilt der sogenannte Nachteilsausgleich. Den gibt es für alle E-Dienstautos, die vor 2023 angeschafft wurden – weil Elektro- beziehungsweise Hybridautos in der Regel teurer sind. Der Nachteilsausgleich besagt, dass Sie vom Bruttolistenpreis pauschale Beträge für das Batteriesystem abziehen dürfen. Wie hoch diese pauschalen Abschläge ausfallen, ist abhängig vom Anschaffungsjahr beziehungsweise bei Gebrauchtwagen nach dem Jahr der Erstzulassung.

Fahrtenbuch

Die Alternative Fahrtenbuch ist dann günstiger, wenn Sie den Wagen überwiegend dienstlich nutzen. In dem Fall müssen Sie genau festhalten, wann Sie warum wohin gefahren sind. Darüber hinaus müssen alle tatsächlich anfallenden Kosten belegt werden, also Steuern und Versicherungen, Benzin und so weiter.

Diese Methode ist zwar aufwendig, mit elektronischen Fahrtenbüchern wie beispielsweise Vimcar können Sie sich das Leben aber einfacher machen.

Ob sich ein Firmenwagen für Sie lohnt, sollten Sie gut durchrechnen. Hilfreich sind dabei Firmenwagenrechner im Internet wie zum Beispiel vom Handelsblatt.

Strom tanken beim Arbeitgeber

Ihr*e Chef*in lässt Sie Ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug im Unternehmen kostenlos aufladen? Super, denn das ist seit 2017 steuerfrei. Selbst dann, wenn Sie Ihr privates Auto an die Ladestation hängen.

Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer*in die Ladekosten für Ihren Elektro-Dienstwagen selbst tragen, haben Sie einen kleineren geldwerten Vorteil. Sie müssen also weniger versteuern.

Junge Frau arbeitet mit Kopfhörern am Firmenlaptop
© istock/damircudic/2020  Wenn Ihr Arbeitgeber den Laptop pauschal versteuert, bleibt er für Sie steuerfrei.

Laptop, Handy und Co.

Solche Datenverarbeitungsgeräte sind für Sie steuerfrei, wenn Ihr Arbeitgeber sie Ihnen schenkt und er dafür den geldwerten Vorteil pauschal versteuert. 

Wenn er Ihnen die Geräte nur leihweise überlässt, also selbst Eigentümer bleibt, werden für niemanden Steuern fällig.

Jobticket

Mit einem Jobticket tut Ihr Arbeitgeber Ihnen etwas richtig Gutes. Denn die Monats- oder Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr ist seit 2019 für Sie steuerfrei. Und zwar auch dann, wenn Sie private Fahrten mit dem Bus, der U-Bahn & Co. unternehmen. Kleiner Nachteil: Der Preis für das steuerfreie Jobticket wird Ihnen von der Pendlerpauschale von 30 bis 38 Cent pro Kilometer abgezogen. Die fällt also entsprechend niedriger aus.

Warengutscheine

Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen bleiben bis zur Freigrenze von monatlich 50 Euro steuerfrei. Darunter fällt auch ein Tankgutschein, mit dem Sie aber ausschließlich Benzin bezahlen dürfen – nicht etwa Zigaretten oder Süßigkeiten.

Essensmarken und Restaurantschecks

Oft gewähren Arbeitgeber ihrer Belegschaft einen Essenszuschuss in Form von Gutscheinen. Diese können zum Beispiel in umliegenden Restaurants, Supermärkten oder Bäckereien eingelöst werden. Steuerrechtlich sind Zuschüsse zu Verpflegung oder Unterkünften „Sachbezüge“. Dafür hat der Fiskus sogenannte Sachbezugswerte festgelegt. Dieser Wert liegt ab 2022 bei 3,80 Euro für ein Mittags- oder Abendessen. Und dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eigentlich. Denn Ihr*e Chef*in hat die Möglichkeit, den Sachbezugswert pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. In diesem Fall bekommen Sie Ihre Gutscheine steuerfrei. 

Zusätzlich kann Ihr Arbeitgeber den Wert Ihrer Essensmarken um maximal 3,10 Euro erhöhen, sodass sie sich insgesamt auf 6,67 Euro belaufen. Und diese zusätzlichen 3,10 Euro sind für Sie immer von Steuern und Sozialabgaben befreit. Einschränkung: Sie dürfen für diese Wertmarken ausschließlich Lebensmittel kaufen und weder Tabak noch Alkohol. 

Das seien doch Kleinigkeiten, meinen Sie vielleicht. Stimmt. Aber machen Sie sich bewusst: Essensmarken von 6,67 Euro an 220 Arbeitstagen im Jahr summieren sich auf 1.467 Euro – netto!  

Gruppe von Frau trainiert auf einem Gymnastikball den Rücken
© istock/Mikolette/2016  Rückentraining für Büroangestellte können Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr bezuschussen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Viele Arbeitgeber investieren mittlerweile in die betriebliche Gesundheitsförderung. Davon können Sie profitieren: Zuschüsse Ihres Arbeitgebers bis zu 600 Euro im Jahr bleiben für Sie steuerfrei- und abgabenfrei. Allerdings müssen die geförderten Kurse im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung stehen, also eine besondere Beanspruchung durch Ihren Job ausgleichen. Das gilt zum Beispiel für Rückengymnastik bei Büroangestellten. Und: Die Kurse müssen zertifiziert sein. 

Die 600 Euro Zuschuss pro Jahr sind ein Freibetrag. Sollten Sie von Ihrem*Ihrer Chef*in also höhere Zuschüsse bekommen, müssen Sie nur die darüber hinausgehenden Beträge versteuern. 

Achtung: Zuschüsse des Arbeitgebers zu Ihrem Fitnessstudio oder Sportverein fallen nicht unter diesen Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung! Da vermutet das Finanzamt eher ein privates Interesse an der Ausübung des Sports. Deshalb müssen Sie solche Zuschüsse eigentlich versteuern. Ausnahme: Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 50 Euro monatlich. Dann können Sie die Freigrenze für Sachleistungen nutzen, sofern Sie keine anderen Sachleistungen Ihres Arbeitgebers in Anspruch nehmen. 

Kinderbetreuung

Wenn Arbeitgeber sich an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen, ist das für Sie als Arbeitnehmer*in unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt.
  • Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie den Zuschuss tatsächlich für die Kinderbetreuung eingesetzt haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, zählt das Finanzamt die Zuschüsse nicht zum Gehalt und sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Und das ohne einen Höchstbetrag!

Tipp: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber doch auf die Möglichkeit dieses Kinderbetreuungszuschusses anstelle einer vielleicht geplanten Gehaltserhöhung an. Denn das lohnt sich nicht nur für Sie. Auch Ihr Arbeitgeber hat etwas davon: Er zahlt für den Zuschuss keine Sozialversicherungsabgaben, wie er es bei einer Gehaltszahlung müsste.

Geschenke zu bestimmten Anlässen

Geburtstag, Jubiläum oder die Geburt eines Kindes – bei diesen und ähnlichen Anlässen zeigen sich viele Arbeitgeber großzügig. Bis zu einem Wert von 60 Euro bleiben solche Geschenke steuerfrei. Jedenfalls, solange es sich um typische Geschenke handelt, also Blumen, Pralinen oder auch eine Flasche Wein.

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