Pendlerpauschale berechnen: Wie viel gibt es wann?
Bekomme ich die Pendlerpauschale ausgezahlt?
Bekomme ich die Pendlerpauschale ausgezahlt?
Jein. Die Kosten für das Pendeln setzen Sie von der Steuer ab. Sie bekommen das Geld also nicht ausgezahlt, sondern müssen umso weniger Steuern bezahlen. Wenn Sie dadurch aber mit Ihrer Steuervorauszahlung (zum Beispiel die Abzüge durch Ihren Arbeitgeber) schon zu viel an Abgaben bezahlt haben, bekommen Sie den überschüssigen Betrag ganz real zurücküberwiesen.
Vorsicht: Bei der Pendlerpauschale gibt es eine Höchstgrenze
Wenn Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit Motorroller/Moped/Motorrad oder in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen, gilt eine Höchstgrenze von 4.500 Euro für die Pendlerpauschale (Stand: Mai 2020).
Mehr dürfen Sie als Autofahrer geltend machen, wenn Sie mit dem eigenen oder einem Firmenwagen fahren. Bedingung: Sie müssen belegen, dass Sie tatsächlich mit dem Auto fahren (zum Beispiel über ein Fahrtenbuch, Tachostand auf Werkstattrechnung oder ähnlich).
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Sie sich entscheiden. Entweder Sie wählen die Pendlerpauschale, die Sie wie die anderen Verkehrsteilnehmer nach der Entfernung zum Arbeitsplatz berechnen. Dann gilt auch für Sie die Höchstgrenze von 4.500 Euro. Oder aber Sie setzen Ihre tatsächlichen Ticketkosten ab, zum Beispiel die Jahreskarte für die Bahn. Dann darf der Betrag auch höher sein als 4.500 Euro.
Die Pendlerpauschale lohnt sich erst ab 15 Kilometern Arbeitsweg
Wenn Sie die Pendlerpauschale bislang nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, muss das nicht heißen, dass Sie Geld verschenkt haben. Denn die Pendlerpauschale gehört zu den sogenannten Werbungskosten. Damit sind die Kosten gemeint, die Ihnen durch Ihre Arbeit entstehen, zum Beispiel für Dienstkleidung, Bürobedarf, Gewerkschaftsbeiträge – und eben auch für den Weg zur Arbeitsstelle.
Damit nicht jeder alles haarklein abrechnen muss, gibt es eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro (Stand: Mai 2020). Das heißt: Der Staat zieht Ihnen bei der Berechnung der Steuer automatisch 1.000 Euro vom Jahreseinkommen ab. Auch dann, wenn Sie keinerlei Kosten angeben oder hatten.
Die Pendlerpauschale anzugeben lohnt sich also nur, wenn Ihr errechneter Betrag die 1.000 Euro übersteigt. Das ist erst ab einem Arbeitsweg von rund 15 Kilometern der Fall (bei mehr als 222 Arbeitstagen im Jahr).
Es sei denn natürlich, Sie haben weitere Werbungskosten, die Sie absetzen können. Dann ist der Betrag von 1.000 Euro umso eher erreicht und es lohnt sich, alles inklusive Pendlerpauschale in der Steuererklärung anzugeben.
Auch Umwege können mitzählen
Bei der Berechnung der Pendlerpauschale gilt normalerweise die kürzeste Strecke zwischen Ihrem Wohnsitz und der Arbeitsstätte. Ob Sie also auf dem Weg noch die Kinder in die Schule bringen und dafür einen Schlenker von drei Kilometern fahren, zählt für das Finanzamt nicht.
Allerdings gibt es eine Ausnahme, bei der Sie einen Umweg mit einrechnen können. Nämlich dann, wenn dieser Umweg offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Zum Beispiel, weil sie damit schneller am Arbeitsplatz sind. Oder weil es auf der Ausweichstrecke weniger Staus gibt und Sie damit umso sicherer pünktlich ankommen.
Aber auch hier gilt: Sie müssen nachweisen, dass die längere Strecke einen Vorteil bietet. Das können Sie zum Beispiel, indem Sie die Nachrichten über Verkehrsstörungen und Baustellen auf der kürzeren Route sammeln und der Steuererklärung beilegen. Und natürlich müssen Sie beweisen können, dass Sie den Umweg auch tatsächlich immer gefahren sind – zum Beispiel per Fahrtenbuch, Tankbelege oder Ähnlichem.
Die Pendlerpauschale gilt auch bei Firmenwagen
Die Pendlerpauschale gilt auch bei Firmenwagen
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen bereitstellt, haben Sie weniger Kosten für Wartung und Reparaturen. Trotzdem gilt die Pendlerpauschale genauso, als würden Sie mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren. Deshalb heißt es „Pauschale“: Die Summe von 30 Cent pro Kilometer und Arbeitstag gibt es unabhängig davon, ob Ihnen die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Sonderfälle: Was ist, wenn …?
Nicht jeder kommt auf die gleiche Weise zur Arbeit. Die Pendlerpauschale gilt zwar unabhängig vom Transportmittel (also Auto, Bus, Fahrrad, Motorrad etc.), aber es gibt noch mehr Unterschiede. Und die haben Auswirkungen darauf, wie die Pendlerpauschale berechnet wird.
Fahrgemeinschaften
Wenn Sie mit einer oder mehreren Personen gemeinsam zur Arbeit fahren, kann jeder von Ihnen die volle Pendlerpauschale abrechnen. Und zwar jeweils vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte. Umwege, etwa um jeden abzuholen, zählen nicht mit.
Wichtig ist nur, dass von keinem der Mitfahrer die Höchstgrenze von 4.500 Euro (Stand: Mai 2020) überschritten wird. Mehr abrechnen darf nur derjenige, der auch tatsächlich mit seinem Wagen fährt.
Kompliziert wird es allerdings, wenn Sie sich mit dem Fahren abwechseln. Dann müssen Sie zwei Rechnungen anstellen: An wie vielen Tagen waren Sie nur Mitfahrer? Für diese Mitfahrten dürfen Sie maximal die Höchstgrenze von 4.500 Euro abrechnen, auch wenn die errechnete Pendlerpauschale (Tage x Kilometer x 0,30 Euro) höher liegt. Anschließend berechnen Sie die Pendlerpauschale für die Tage, an denen Sie selbst mit dem eigenem Auto gefahren sind. Hier gilt die Höchstgrenze nicht. Zusammengerechnet darf die Pendlerpauschale deshalb über 4.500 Euro liegen.
Mehrere Verkehrsmittel
Sie fahren mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter (Park & Ride)? Dann können Sie womöglich mehr absetzen als den Höchstbetrag von 4.500 Euro. Denn der gilt ja nur für eine einzelne Strecke.
Beim Park & Ride dürfen Sie die Teilstrecken einzeln berechnen. Ermitteln Sie also zunächst die kürzeste Entfernung zur Arbeit und anschließend, welchen Teil dieser Strecke Sie mit dem PKW zurückgelegt haben und welchen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Berechnen Sie für beide die Pendlerpauschale. Dabei gilt: Für die öffentlichen Verkehrsmittel gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro, bei der PKW-Strecke nicht. Außerdem dürfen Sie hier unter Umständen eine längere Strecke wählen (wie im Kapitel „Auch Umwege können mitzählen“ beschrieben).
Zählen Sie die Beträge zusammen. Wenn Sie über den Höchstbetrag von 4.500 Euro kommen – macht nichts. Sie dürfen jetzt umso mehr absetzen.
Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn Sie zum Beispiel in der kalten Jahreszeit die Bahn benutzen und die übrige Zeit mit dem Auto fahren. Dann rechnen Sie für die gesamte Strecke 0,30 Euro pro Kilometer, je einmal multipliziert mit den „Bahn“-Arbeitstagen, einmal multipliziert mit den „Auto“-Arbeitstagen. Auch hier dürfen wieder nur die Kosten fürs Auto die Höchstgrenze überschreiten.
Mehrere Arbeitgeber und Arbeitsstätten
Sie haben zwei Arbeitgeber und damit auch zwei Arbeitsstätten, zu denen Sie regelmäßig fahren? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Sie fahren üblicherweise zur ersten Arbeitsstätte, von dort aus wieder nach Hause und dann zur zweiten Arbeitsstätte. Dann errechnen Sie für beide Strecken und Arbeitstage die Pendlerpauschale und rechnen beide zusammen.
Möglichkeit 2: Sie fahren zur ersten Arbeitsstätte, von dort zur zweiten Arbeitsstätte und erst dann wieder nach Hause. Dann rechnen Sie die Entfernung zwischen beiden Arbeitsstätten zu den beiden Strecken von zu Hause bis zur Arbeit bzw. zurück hinzu. Von dieser Summe dürfen Sie dann die Hälfte als Pendlerpauschale absetzen.
Job-Ticket oder Zuschüsse des Arbeitgebers
Wenn Sie vom Arbeitgeber ein Job-Ticket zur Verfügung gestellt bekommen oder einen Zuschuss für Ihre Fahrtkosten, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben. Die Pendlerpauschale wird dann vom Finanzamt um den entsprechenden Betrag gekürzt.