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Steuerstundung: Wer darf Steuerzahlungen verschieben und wie geht das?

von Tanja Viebrock, 25.11.2022

Es kommt kaum Geld rein, aber die Kosten laufen weiter. Selbstständige und Unternehmen müssen zum Beispiel auch in Krisenzeiten weiter Steuern ans Finanzamt abführen. Wenn es ganz eng wird, wie etwa während der Corona-Pandemie, können sie die Zahlungen aber unter bestimmten Umständen auf später verschieben. Damit will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmer zahlungsunfähig werden. Für Privatpersonen ist es hingegen deutlich schwieriger, Steuerschulden zu stunden. Wer also kann eine Steuerstundung erreichen und wie geht das?

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Eine Steuerstundung verschiebt nur den Termin, an dem die Zahlung beim Finanzamt eingehen muss. Die Höhe der Steuerschuld können Sie nicht mit dem Finanzamt verhandeln. Es wird der volle Betrag zuzüglich Stundungszinsen fällig.
  • Steuerstundungen werden nur gewährt, wenn triftige Gründe vorliegen.
  • Von der Corona-Krise gebeutelte Unternehmen und Selbstständige können dank Sonderregelungen einfacher Steuern stunden. Die Stundungszinsen können dabei erlassen werden.
  • Für Privatpersonen kommt eine Steuerstundung seltener infrage.

Was ist eine Steuerstundung?

Wer seine Steuerschulden nicht zahlen kann, kann beim zuständigen Finanzamt einen Zahlungsaufschub – eine sogenannte Stundung – beantragen. Die Stundung ist für den Gesamtbetrag möglich oder auch nur für einen Teil davon. Die Steuerschuld wird damit erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Das Finanzamt räumt dem Steuerzahler also quasi einen Kredit ein. Deshalb darf es für den Zahlungsaufschub auch Stundungszinsen verlangen. Die kommen dann auf die Steuerschuld obendrauf. Das heißt: Je länger die Zahlung hinausgeschoben wird, desto teurer wird es.

Eine Steuerstundung wird allerdings nur gewährt, wenn ein gewichtiger Grund dafür vorliegt: Die Zahlung muss für den Betroffenen eine „erhebliche Härte” bedeuten. Das ist per Gesetz in § 222 Abgabenordnung (AO) geregelt. Der Haken an der Sache: Eine solche erhebliche Härte ist erst dann gegeben, wenn die Existenz durch die Steuerzahlung gefährdet wird. Eine weitere Bedingung ist, dass es keine Möglichkeit gibt, das Geld für die Steuern aufzutreiben, beispielsweise durch einen Kredit.

Üblicherweise sehen die Finanzämter bei Anträgen auf Steuerstundung sehr genau hin. Sie prüfen, ob der Antragsteller in der Vergangenheit seine Steuern immer zuverlässig gezahlt hat. Aber auch, ob er tatsächlich unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist. Wer eine Steuerstundung beantragt, sollte sich deshalb darauf einstellen, dass das Finanzamt Nachweise verlangt.

Handgeschriebener Hinweise an einer Ladentür: „Bis auf Weiteres geschlossen! Bleibt gesund.”
© istock/Animaflora/2020  Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können Steuern bis Ende 2020 stunden.

 

Wer kann Steuererleichterungen wegen Corona beantragen?

In Zeiten von Corona gelten besondere, vereinfachte Regeln. Das heißt: Steuerstundungen sollen unbürokratisch ohne die übliche strenge Prüfung gewährt werden. Diese Vereinfachungen gelten allerdings nur bei denjenigen, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich” von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen sind. So steht es im Schreiben der Bundesregierung an die Finanzbehörden. Ob das der Fall ist, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Gute Gründe liegen vor, wenn ...

  • das Unternehmen aufgrund der Corona-Verordnungen schließen musste.
  • ein Selbstständiger an Covid-19 erkrankt ist und deshalb nicht arbeiten konnte.
  • ein Unternehmer staatliche Corona-Hilfe erhält.
  • Kunden aufgrund der Corona-Krise Zahlungsschwierigkeiten haben und deshalb ihre Rechnungen nicht bezahlen.
  • Aufträge wegen der unsicheren wirtschaftlichen Lage zurückgezogen werden.
  • große Teile der Belegschaft mit dem Coronavirus infiziert sind und deshalb Aufträge nicht erfüllt werden konnten.
  • ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat.

Befinden Sie sich einer solchen Situation und können dies belegen, können Sie bis zum 31. Dezember 2020 eine zinslose Steuerstundung beantragen.

Wann ist es sinnvoll, Steuern zu stunden?

Eine Steuerstundung kann helfen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nur ein vorübergehendes Problem sind und andere Zahlungen gerade wichtiger sind, etwa der Lohn für die Mitarbeiter. Denn bei einer Stundung gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Das Finanzamt verzichtet zwar bei Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten auf die Stundungszinsen, doch spätestens im kommenden Jahr müssen Sie die gestundeten Steuern nachzahlen. Eine Stundung ist deshalb nur sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie den offenen Betrag bis zum neuen Zahlungstermin zusammenbekommen

Im Wattenmeer auf Grund gelaufenes Segelboot, daneben eine Frau, die Richtung Horizont schaut
© istock/claffra/2019  Nur wenn das Ende der Ebbe in der Kasse absehbar ist, kann eine Steuerstundung helfen. Ansonsten verschiebt sie das Problem nur.

 

Welche Steuern dürfen gestundet werden?

Prinzipiell kann ein Steuerpflichtiger alle Steuern stunden, die er direkt für sich abführt. Das sind vor allem diese Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

Nicht gestundet werden dagegen Steuern, die man in Vertretung für einen Dritten abführt. Damit sind sogenannte Abzugsteuern gemeint. Ein Beispiel dafür ist die Lohnsteuer. Die überweist der Arbeitgeber zwar an das Finanzamt. Allerdings zahlt er den Betrag nicht aus eigener Tasche, sondern zieht dem Arbeitnehmer den Betrag vom Lohn ab. Deshalb dürfen Unternehmen Lohnsteuerzahlungen nicht stunden.

Während der Corona-Pandemie gelten in einigen Bundesländern vorübergehend verlängerte Fristen für die Lohnsteueranmeldung, um krisengebeutelten Unternehmen ein wenig mehr Luft zu verschaffen.

Überbrückungsstundung – die kurzfristige Alternative

Überbrückungsstundung – die kurzfristige Alternative

Manchmal besteht eine Steuerschuld, während der Schuldner gleichzeitig Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Das kann zum Beispiel sein, wenn Selbstständige Umsatzsteuer entrichten müssen, aber zu viel Einkommensteuer gezahlt haben. Dann können sie die Umsatzsteuererklärung einreichen zusammen mit einem Antrag, diese Schulden zu stunden, bis die Rückzahlung bei der Einkommensteuer genehmigt ist. Beides wird einfach verrechnet.

Der Vorteil: So eine Überbrückungsstundung (oder auch technische Stundung) ist zinslos.

Wie wird die Steuerstundung beim Finanzamt beantragt?

Wenn Sie Probleme haben, Ihre Steuerschulden zu bezahlen, ist die wichtigste Grundregel: Sprechen Sie umgehend mit dem Finanzamt und erklären Sie Ihre Situation. Und zwar, bevor die Steuerzahlung fällig ist. Die Beamten werden dann das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen.

Steuerstundungen müssen in der Regel schriftlich beantragt werden. Für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus können Sie auf der Website der zuständigen Landesfinanzbehörde ein spezielles Antragsformular herunterladen. Hier müssen nur die entsprechenden Felder ausgefüllt beziehungsweise angekreuzt werden.

Grundsätzlich sollte ein Stundungsantrag an das Finanzamt folgende Informationen enthalten:

  • Gründe für die Steuerstundung
  • Angabe der Steuerart, die gestundet werden soll
  • Zeitraum bzw. Fälligkeit der Steuerzahlung.
  • Angabe, ob Ihnen eine Ratenzahlung der Steuerschuld möglich ist. Und falls ja: Geben Sie an, in welchen Raten Sie Ihre Steuerschulden abtragen wollen.

Hier können Sie ein Musteranschreiben als Word-Dokument herunterladen.

Normalerweise müssen Sie für jede Steuerforderung einzeln eine Stundung beantragen. Nur weil sie einmal einen Antrag gestellt haben, gilt der nicht automatisch auch für danach festgesetzte Steuern. In dem Antragsformular für Corona-Steuererleichterungen ist das einfacher gelöst: Hier können Sie Stundungen für mehrere Steuerarten mit einem einzigen Formular beantragen. 

Welche Möglichkeiten haben Privatpersonen bei Steuerschulden?

Die Corona-Steuererleichterungen sind in erster Linie für Selbstständige und Unternehmer gedacht. Doch theoretisch können Sie auch als Privatperson eine Steuerstundung beantragen. Zum Beispiel wenn Sie eine hohe Steuernachzahlung leisten müssen, die Sie bis zur gesetzten Frist unmöglich aufbringen können.

Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für Unternehmen, auch für Privatpersonen gilt § 222 der Abgabenordnung (AO): Sie müssen gute Gründe für die Steuerstundung haben und dürfen Ihre finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Geld, das sie für eventuelle Steuernachforderungen beiseite gelegt hatten, wegen einer schweren Krankheit aufbrauchen mussten. Außerdem wird die Steuerstundung nur gewährt, wenn es tatsächlich keine andere Möglichkeit gibt, die Steuerschuld zu begleichen – beispielsweise durch einen Kredit. Daneben kann das Finanzamt unter Umständen Sicherheiten in Form einer Hypothek verlangen.

Im Normalfall werden Steuern höchstens für sechs Monate gestundet. Ein Stundungsantrag ist also nur sinnvoll, wenn Ihre finanzielle Lage in einem halben Jahr voraussichtlich besser ist. Sie können stattdessen auch versuchen, mit dem Finanzamt auf einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung zu verhandeln. Das geht auch dann noch, wenn Ihr Antrag auf Stundung abgelehnt wurde.

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