Mit dem Rennrad den Berufsverkehr-Stau überholen. Oder für dienstliche Fahrten in die Pedale treten. Fahrräder sind praktisch und umweltfreundlich. Seit 2019 kannst du beruflich genutzte Fahrräder sogar von der Steuer absetzen. Aber alle Modelle? Auch E-Bikes? Und was ist mit Fahrradanhängern, Zubehör und Reparaturen? Wir machen klar, wer mit dem Fahrrad Steuern sparen kann.
Du fährst mit einem privaten Fahrrad zur Arbeit? Dann kannst du die Kilometer zur Arbeit über die Pendlerpauschale absetzen.
Wird dir ein Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt überlassen? Dann ist es steuerfrei – auch bei privater Nutzung.
Das Dienstfahrrad gehört dir? Dann zahlst du zwar Steuern, aber ermäßigt.
Du hast ein zulassungspflichtiges Speed-Bike? Dann profitierst du von den Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge.
Du bist Freiberufler*in? Du kannst unter bestimmten Voraussetzungen das Fahrrad als Betriebsausgabe absetzen.
Welche Fahrräder sind von der Steuer befreit?
Wenn du rein privat mit deinem Drahtesel unterwegs bist, dann werden dafür natürlich keine Steuern fällig. Bei beruflich genutzten Fahrrädern war das lange Zeit anders. Ein Dienstfahrrad wurde als eine Art Arbeitslohn angesehen („geldwerter Vorteil“), den man versteuern musste. Doch um umweltfreundliches Engagement zu fördern, hat der Staat 2019 dafür eine Steuerbefreiung eingeführt.
Sie gilt für normale Dienstfahrräder und nicht zulassungspflichtige E-Bikes, die höchstens Tempo 25 machen. Dein elektrisches Dienstfahrrad läuft schneller? Dann ist es ein sogenanntes Speed-Pedelec (S-Pedelec) mit einem ermäßigten Steuersatz. Achtung: S-Pedelecs gelten im Verkehrsrecht bereits als Kraftfahrzeuge. Und wie alle motorgetriebenen Fahrzeuge sind sie kennzeichen- und versicherungspflichtig.
Wie einen Dienstwagen kannst du auch ein dienstlich genutztes Fahrrad von der Steuer absetzen. Aber Achtung: Wenn du dein Fahrrad als Verkehrsmittel von der Steuer absetzt, muss es straßenverkehrstauglich sein. Das heißt, dass es Licht braucht, Reflektoren und eine Klingel. Ohne diese Sicherheitsausstattung gilt es als Sportgerät. Dann ist es nur für Berufssportler*innen steuerlich absetzbar.
Wenn du nach dem 1. Januar 2019 ein Holland-, Renn-, Stadtrad, Mountainbike oder sonstiges Fahrrad gekauft oder vom Arbeitgeber bekommen hast, kannst du dich also auf eine Steuerersparnis freuen. Allerdings macht es einen Unterschied, ob du als Arbeitnehmer*in dein privates Fahrrad nutzt, ein Dienstfahrrad hast oder als Freiberufler*in in die Pedale trittst.
Wenn du angestellt bist, kannst du über die Pendlerpauschale von 30 bis 38 Cent pro Kilometer Steuern sparen (Stand: 2023). Besonders dann, wenn du es weiter als 18 Kilometer zur Arbeit hast. Ob du die Strecke mit dem Fahrrad, der Bahn oder mit dem Auto zurücklegst, spielt keine Rolle. Mehr zu dieser sogenannten Entfernungspauschale erfährst du im Artikel „Pendlerpauschale berechnen: Wie viel gibt es wann?”.
Fahrrad leasen: Vorsicht bei der Kaufoption!
Immer mehr im Trend liegt das Fahrradleasing. Damit sparen sich Selbstständige, Privatpersonen und Arbeitgeber die teuren Anschaffungskosten und können so zum Beispiel das neueste Pedelec fahren. Die Leasingkosten darfst du als Arbeitgeber*in oder Freiberufler*in steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit kannst du das Fahrrad vergünstigt kaufen.
Wichtig: Arbeitnehmer*innen sollten erst am Ende der Leasingzeit ihr Kaufinteresse am Fahrrad bekunden. Oder ein Angebot vom Leasinganbieter abwarten. Ist im Leasingvertrag bereits die Kaufoption für Mitarbeitende vermerkt, kann es zu einer falschen Einstufung beim Finanzamt kommen. Du hast dann offiziell gar kein Dienstfahrrad und musst unter Umständen Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.
Du nutzt dein privates Fahrrad für Dienstfahrten oder Auswärtstermine?
Mit einem S-Pedelec kannst du die betrieblich gefahrene Strecke über die Dienstreisepauschale von 20 Cent pro Kilometer absetzen.
Wenn du Dienstfahrten mit einem Fahrrad oder nicht zulassungspflichtigen E-Bike machst, dann geht es im Fachdeutsch um „Aufwendungen, die die Entfernungspauschale übersteigen”. In dem Fall kannst du jeden zusätzlich betrieblich gefahrenen Kilometer durch die Aufwandspauschale als Betriebsausgabe absetzen. Und du darfst auch Kosten, wie …
Kaufpreis,
Wartung,
Reparatur,
Zubehör,
Stromkosten,
Versicherung
und ähnliche Aufwendungen geltend machen.
Das ist aber nur für die beruflich gefahrenen Strecken möglich. Das bedeutet: Du schätzt, zu wie viel Prozent du dein Fahrrad jeweils für den Job und privat nutzt. Oder du führst ein Fahrtenbuch und teilst dann alle Kosten entsprechend auf die beruflichen und privaten Kilometer auf.
Beispiel: Du hast dein Fahrrad zu 15 Prozent für dienstliche Fahrten, zu 35 Prozent für den Arbeitsweg und zu 50 Prozent privat verwendet. Dabei sind Ausgaben für dein Fahrrad in Höhe von 200 Euro angefallen. Die Kosten für den Arbeitsweg sind durch die Entfernungspauschale vollständig abgedeckt. Auch die laufenden Nebenkosten. Aber du darfst die 15 Prozent für die zusätzlichen betrieblichen Fahrten von den 200 Euro – das sind 30 Euro – als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angeben.
Der Notgroschen für Neukauf und Reparatur
Ein neues Fahrrad oder die Reparatur gehen ganz schön ins Geld? Gut, wenn du dann etwas zurückgelegt hast. Zum Beispiel per TagesGeld bei der Hanseatic Bank. Denn dort ist es täglich verfügbar und bringt trotzdem attraktive Zinsen.
Wenn du auf die Entfernungspauschale verzichtest, kannst du alle tatsächlichen Kosten für das Fahrrad steuerlich absetzen – auch die betrieblich gefahrenen Kilometer. Die gelten damit als Betriebsausgaben und abzugsfähige Fahrradkosten. Aber eben nur für den beruflichen Anteil. Und den musst du auch noch belegen. Zum Beispiel, indem du ein Fahrtenbuch führst und Rechnungen für die Anschaffungs-, Reparaturkosten & Co. sammelst. Das ist zwar aufwendiger als die Nutzung der Entfernungspauschale. Doch es kann sich für angestellte Viel-Fahrradfahrer*innen lohnen.
Hast du mehr als ein Fahrrad? Dadurch ist die Kostenberechnung deutlich einfacher. Du gibst dann alle tatsächlichen Kosten und die Jahresleistung für das überwiegend beruflich genutzte Fahrrad an.
Übersicht: Welches und wessen Fahrrad lässt sich wie steuerlich absetzen?
Angestellte privates Fahrrad
Entfernungspauschale
Aufwendungspauschale
Dienstreisepauschale
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer)
Kosten für zusätzliche berufliche Fahrten sind anteilig (privat/beruflich) absetzbar
Zulassungspflichtige S-Pedelecs 20 Cent pro dienstlich gefahrenen km
gilt nicht für normale Fahrräder und E-Bikes
Angestellte/Arbeitgeber Dienstfahrrad
Entfernungspauschale
Steuerbefreiung
Dienstreisepauschale
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer)
wenn Rad zusätzlich zum Gehalt zur Nutzung überlassen wird
Zulassungspflichtige S-Pedelecs 20 Cent pro dienstlich gefahrenen km
wenn keine Zulassungspflicht für das Fahrrad besteht
gilt nicht für normale Fahrräder und E-Bikes
Steuerersparnis
bei Übereignung des Fahrrads auf Angestellte*n
Selbstständige/Freiberufler*innen Betriebsfahrrad
Entfernungspauschale
Betriebskosten
Mehrwertsteuerabzug
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer)
Anteilig, bei mindestens 10-prozentiger betrieblicher Nutzung
bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
Vollständig, bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung
Du hast ein Dienstfahrrad?
Nicht nur die Deutsche Post, sondern auch andere Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Dienstfahrrad zur Verfügung. Alle seit 2019 angeschafften Dienstfahrräder sind von der Steuer befreit. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Jahr 2030. Allerdings nur, wenn du das Fahrrad zusätzlich zum Lohn gestellt bekommst. Diese sogenannte Nutzungsüberlassung wird durch einen nachträglichen Eintrag in deinem Arbeitsvertrag geregelt.
Solange das Fahrrad Firmeneigentum bleibt, zahlst du nichts ans Finanzamt. Im Gegensatz zum Dienstwagen fallen für dich auch bei privater Nutzung deines Dienstfahrrads keine Steuern an. Es gibt hier zwei Sonderfälle:
Sollte deine Firma ein E-Bike als Eigentum auf dich übertragen, wird es als geldwerter Vorteil über deinen Lohn verrechnet. Dann werden Steuern fällig. Aber vergünstigt, wie bei einem Elektro-Dienstwagen. Für einen normalen Dienstwagen zahlst du ein Prozent des Bruttolistenpreises (Preisempfehlung des Herstellers) als Steuern. Für das Fahrrad nur 0,25 Prozent.
Auch für ein S-Pedelec, das du zusätzlich zum Gehalt bekommst oder das als Eigentum auf dich übertragen wird, zahlst du Steuern. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei einem Elektro-Dienstwagen: Du zahlst monatlich nur 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis als Steuern. Mehr dazu liest du im Artikel „Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?”.
In beiden Fällen musst du dich nicht um die Versteuerung kümmern. Das übernimmt dein Arbeitgeber für dich. Heißt: Es läuft alles automatisch über deine Gehaltsabrechnung.
Dein Betrieb hat eine Ladestation für E-Bikes? Das Aufladen gilt nicht als geldwerter Vorteil und ist somit (lohn-)steuerfrei.
Erklärvideo: Geldwerter Vorteil
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Wie können Freiberufler*innen & Co. Fahrräder steuerlich absetzen?
Selbstständige können ihr Fahrrad ebenfalls als Betriebsfahrrad absetzen. Aber nur, wenn sie es zu mindestens zehn Prozent beruflich nutzen. Sonst gelten dieselben Bedingungen wie für die Privatpersonen, die mit ihrem Fahrrad zur Arbeit fahren (siehe oben). Anders als bei der privaten Nutzung vom Betriebsauto fallen für die private Nutzung vom Betriebsfahrrad keine Steuern an. Doch das Finanzamt kann Nachweise für die berufliche Nutzung (Fahrtenbuch oder Kund*innenrechnungen) verlangen.
Du nutzt das Fahrrad überwiegend beruflich (50 Prozent plus)? Dann wird es zum Betriebsvermögen und du kannst alle Rechnungen rund ums Fahrrad beim Finanzamt einreichen. Laufende Kosten wie Versicherung, Reparatur, Wartung, Ersatzteile und Zubehör sind dann Betriebsausgaben. Aber: Solltest du das Fahrrad verkaufen, ist der Erlös eine Betriebseinnahme.
Für die Anschaffungskosten gelten folgende Regelungen:
Fahrräder bis 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro) können sofort als „geringwertiges Wirtschaftsgut” abgesetzt werden.
Teurere Räder werden auf die Nutzungsdauer – meistens sieben Jahre – verteilt abgeschrieben. Das Fahrrad ist dann in der Steuererklärung eine „Privateinlage”.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer*innen können alle nachweisbaren Kosten rund ums Fahrrad von der Vorsteuer abziehen. Das heißt: Sie sparen die Mehrwertsteuer vom Kauf- oder Dienstleistungspreis.