Fahrradfahrer fährt auf einem grünen Fahrradweg
Sparen

Fahrrad steuerlich absetzen: Nicht nur Sprit, sondern auch Geld sparen!

Anna Ramm
von Anna Ramm, 24.02.2026

Mit dem Rennrad den Berufsverkehr-Stau überholen. Oder für dienstliche Fahrten in die Pedale treten. Fahrräder sind praktisch und umweltfreundlich. Seit 2019 kannst du beruflich genutzte Fahrräder sogar von der Steuer absetzen. Aber geht das mit allen Modellen? Auch mit E-Bikes? Und was ist mit Fahrradanhängern, Zubehör und Reparaturen? Wir machen klar, wer mit dem Fahrrad Steuern sparen kann.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt: Fahrrad von der Steuer absetzen

  • Du fährst mit einem privaten Fahrrad zur Arbeit? Dann kannst du die Kilometer zur Arbeit über die Pendlerpauschale absetzen.
  • Wird dir ein Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt überlassen? Dann ist es steuerfrei – auch bei privater Nutzung. 
  • Das Dienstfahrrad gehört dir? Dann zahlst du zwar Steuern, aber ermäßigt.
  • Du hast ein zulassungspflichtiges Speed-Bike? Dann profitierst du von den Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge.
  • Du bist Freiberufler*in? Du kannst unter bestimmten Voraussetzungen das Fahrrad als Betriebsausgabe absetzen.

Welche Fahrräder sind von der Steuer befreit?

Wenn du rein privat mit deinem Drahtesel unterwegs bist, dann werden dafür natürlich keine Steuern fällig. Bei beruflich genutzten Fahrrädern war das lange Zeit anders. Ein Dienstfahrrad wurde als eine Art Arbeitslohn angesehen („geldwerter Vorteil“), den man versteuern musste. Doch um umweltfreundliches Engagement zu fördern, hat der Staat 2019 dafür eine Steuerbefreiung eingeführt.  

Sie gilt für normale Dienstfahrräder und nicht zulassungspflichtige E-Bikes, die höchstens Tempo 25 machen. Dein elektrisches Dienstfahrrad läuft schneller? Dann ist es ein sogenanntes Speed-Pedelec (S-Pedelec) mit einem ermäßigten Steuersatz. Achtung: S-Pedelecs gelten im Verkehrsrecht bereits als Kraftfahrzeuge. Und wie alle motorgetriebenen Fahrzeuge sind sie kennzeichen- und versicherungspflichtig. 

Aber kannst du ein Fahrrad auch von der Steuer absetzen? Durchaus. Wie genau, hängt davon ab, ob du als Arbeitnehmer*in dein privates Fahrrad oder ein Dienstrad hast, oder als Selbstständige*r in die Pedale trittst. Und das schauen wir uns jetzt genauer an. 

Zwei Menschen fahren in einem Park Fahrrad
© istock/chabybucko/2018  Nur straßentaugliche Fahrräder mit Licht & Co. kannst du als Verkehrsmittel steuerlich absetzen.

Du fährst mit dem privaten Fahrrad zur Arbeit?

Wenn du angestellt bist, kannst du über die Pendlerpauschale 38 Cent pro Kilometer Steuern sparen (Stand: 2026). Es zählt der kürzeste Arbeitsweg. Ob du die Strecke mit dem Fahrrad, der Bahn oder mit dem Auto zurücklegst, spielt keine Rolle. Es ist auch egal, ob du für die Fahrt ein privates oder ein Dienstfahrrad benutzt.  Mehr zu dieser sogenannten Entfernungspauschale erfährst du im Artikel „Pendlerpauschale berechnen: Wie viel gibt es wann?”.

Fahrrad leasen: Vorsicht bei der Kaufoption!

Mit dem Fahrradleasing sparen Selbstständige, Privatpersonen und Arbeitgeber die teuren Anschaffungskosten und können das neueste Modell fahren beziehungsweise ihren Angestellten zur Verfügung stellen. Arbeitgeber und Selbstständige dürfen die Leasingkosten steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit können die Fahrräder günstiger erworben werden.  

Wichtig: Beschäftigte sollten erst am Ende der Leasingzeit ihr Kaufinteresse am Fahrrad bekunden. Oder ein Angebot vom Leasinganbieter abwarten. Ist im Leasingvertrag bereits die Kaufoption für Mitarbeitende vermerkt, kann es zu einer falschen Einstufung beim Finanzamt kommen. Wenn es offiziell gar kein Dienstfahrrad ist, müssen die Kaufenden unter Umständen Steuern und Sozialabgaben nachzahlen. 

Du nutzt dein privates Fahrrad für Dienstfahrten oder Auswärtstermine?

Fahrräder und nicht motorisierte E-Bikes sind normalerweise von der Dienstreisepauschale ausgeschlossen. Wenn du jedoch ein S-Pedelec nutzt, kannst du die betrieblich gefahrene Strecke über die Dienstreisepauschale von 20 Cent pro Kilometer absetzen. Denn wie oben erwähnt gilt ein S-Pedelec (ebenso wie ein Elektroroller) verkehrsrechtlich nicht als Fahrrad, sondern als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug.

Wenn du Dienstfahrten mit einem Fahrrad oder nicht zulassungspflichtigen E-Bike machst, kannst du monatlich fünf Euro als Wegstreckenentschädigung steuerlich absetzen. Voraussetzung: Du nutzt das Fahrrad mindestens zweimal monatlich für dienstliche Fahrten.

Bist du häufiger im Auftrag deines Arbeitgebers unterwegs, kannst du einen Teil der jährlichen Gesamtkosten für deinen Drahtesel steuerlich als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören zum Beispiel der Kaufpreis (auf die steuerliche Nutzungsdauer berechnet), Aufwendungen für Wartung und Reparaturen, Zubehör, Strom- oder Versicherungskosten. Noch einfacher ist die Rechnung bei einem Mietfahrrad, hier sind die anteiligen Kosten am Mietpreis abziehbar.  

Das ist aber nur für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten möglich. Das bedeutet: Du schätzt, zu wie viel Prozent du dein Fahrrad jeweils für den Job und privat nutzt. Oder du führst ein Fahrtenbuch und teilst dann alle Kosten entsprechend auf die beruflichen und privaten Kilometer auf.  

Beispiel: Du hast dein Fahrrad zu 15 Prozent für dienstliche Fahrten, zu 35 Prozent für den Arbeitsweg und zu 50 Prozent privat verwendet. Dabei sind Ausgaben für dein Fahrrad in Höhe von 200 Euro angefallen. Die Kosten für den Arbeitsweg sind durch die Entfernungspauschale vollständig abgedeckt. Auch die laufenden Nebenkosten. Aber du darfst die 15 Prozent für die zusätzlichen Dienstfahrten von den 200 Euro – das sind 30 Euro – als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.  

Der Notgroschen für Neukauf und Reparatur

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Übrigens: Wenn du auf die Entfernungspauschale verzichtest, kannst du alle deine beruflichen Fahrten mit dem Rad als Reisekosten für die Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigen. Also sowohl die Fahrten zum Arbeitsplatz als auch die Dienstfahrten. Das kann sich vor allem für Viel-Fahrradfahrer*innen lohnen. Diese solltest du allerdings gut belegen können. 

Hast du mehr als ein Fahrrad? Dadurch ist die Kostenberechnung deutlich einfacher. Du gibst dann alle tatsächlichen Kosten und die Jahresleistung für das überwiegend beruflich genutzte Fahrrad an.

Übersicht: Welches und wessen Fahrrad lässt sich wie steuerlich absetzen?

Angestellte
privates Fahrrad
EntfernungspauschaleWerbungskostenDienstreisepauschale
Einfacher Weg zur Arbeit mit 38 Cent pro Kilometer Kosten für dienstlich veranlasste Fahrten sind anteilig (privat/beruflich) absetzbarZulassungspflichtige S-Pedelecs (Kraftfahrzeuge) 20 Cent pro dienstlich gefahrenen Kilometer
 Grundlage sind die jährlichen Gesamtkosten (anteiliger Kaufpreis, Wartung und Reparatur, ...) Gilt nicht für normale Fahrräder und nicht motorisierte E-Bikes 
Angestellte/Arbeitgeber
Dienstfahrrad
EntfernungspauschaleSteuerbefreiungDienstreisepauschale
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer)

Dienstfahrrad ist kein geldwerter Vorteil, wenn

  • Rad zusätzlich zum Gehalt zur Nutzung überlassen wird 
  • keine Zulassungspflicht für das Fahrrad besteht 
Zulassungspflichtige S-Pedelecs 20 Cent pro dienstlich gefahrenen Kilometer
 SteuerersparnisGilt nicht für normale Fahrräder und nicht motorisierte E-Bikes 
 Keine Steuern und Sozialabgaben bei Nutzungsüberlassung  
   
Selbstständige/Freiberufler*innen
Betriebsfahrrad
EntfernungspauschaleBetriebskostenMehrwertsteuerabzug
Einfacher Weg zur Arbeit mit 38 Cent pro Kilometer Anteilig, bei mindestens 10-prozentiger betrieblicher NutzungBei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
 Vollständig, bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung 

Du hast ein Dienstfahrrad?

Nicht nur die Deutsche Post, sondern auch andere Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Dienstfahrrad zur Verfügung. Alle seit 2019 angeschafften Dienstfahrräder sind von der Steuer befreit. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Jahr 2030. Allerdings nur, wenn du das Fahrrad zusätzlich zum Lohn gestellt bekommst. Diese sogenannte Nutzungsüberlassung wird durch einen nachträglichen Eintrag in deinem Arbeitsvertrag geregelt.  

Solange das Fahrrad Firmeneigentum bleibt, zahlst du nichts ans Finanzamt. Im Gegensatz zum Dienstwagen fallen für dich auch bei privater Nutzung deines Dienstfahrrads keine Steuern für den geldwerten Vorteil an. Es gibt hier zwei Sonderfälle: 

  1. Sollte deine Firma ein E-Bike als Eigentum auf dich übertragen, wird es als geldwerter Vorteil über deinen Lohn verrechnet. Dann werden Steuern fällig. Aber vergünstigt, wie bei einem Elektro-Dienstwagen. Für einen normalen Dienstwagen zahlst du ein Prozent des Bruttolistenpreises (Preisempfehlung des Herstellers) als Steuern. Für das Fahrrad nur 0,25 Prozent.
  2. Auch für ein S-Pedelec, das du zusätzlich zum Gehalt bekommst oder das als Eigentum auf dich übertragen wird, zahlst du Steuern. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei einem Elektro-Dienstwagen: Du zahlst monatlich nur 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis als Steuern. Mehr dazu liest du im Artikel „Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?”.

In beiden Fällen musst du dich nicht um die Versteuerung kümmern. Das übernimmt dein Arbeitgeber für dich. Heißt: Es läuft alles automatisch über deine Gehaltsabrechnung.

Dein Betrieb hat eine Ladestation für E-Bikes? Das Aufladen gilt nicht als geldwerter Vorteil und ist somit (lohn-)steuerfrei.

Erklärvideo: Geldwerter Vorteil

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© Hanseatic Bank GmbH & Co KG 

Wie können Freiberufler*innen & Co. Fahrräder steuerlich absetzen?

Selbstständige können ihr Fahrrad als Betriebsfahrrad von der Steuer absetzen. Aber nur, wenn sie es zu mindestens zehn Prozent beruflich nutzen. Sonst gelten dieselben Bedingungen wie für die Privatpersonen, die mit ihrem Fahrrad zur Arbeit fahren (siehe oben).

Anders als bei der privaten Nutzung vom Betriebsauto fallen für die private Nutzung vom Betriebsfahrrad keine Steuern für den geldwerten Vorteil an. Doch das Finanzamt kann Nachweise für die berufliche Nutzung (Fahrtenbuch oder Kund*innenrechnungen) verlangen. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme für motorisierte Fahrräder mit mehr als 25 km/h: Hier sind für den privaten Nutzungsanteil 0,25 Prozent der gesamten Kosten als geldwerter Vorteil anzusetzen. Und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort noch einmal 0,03 Prozent.

Du nutzt das Fahrrad überwiegend beruflich (50 Prozent plus)? Dann wird es automatisch zum Betriebsvermögen gezählt, und du kannst alle Rechnungen rund ums Fahrrad beim Finanzamt einreichen. Laufende Kosten wie Versicherung, Reparatur, Wartung, Ersatzteile und Zubehör sind dann Betriebsausgaben. Aber: Solltest du das Fahrrad verkaufen, ist der Erlös eine Betriebseinnahme und du müsstest den Gewinn versteuern.

Für die Anschaffungskosten gelten folgende Regelungen:

  • Fahrräder bis 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro) können sofort als „geringwertiges Wirtschaftsgut” abgesetzt werden.
  • Teurere Räder werden auf die Nutzungsdauer – meistens sieben Jahre – verteilt abgeschrieben. Das Fahrrad ist dann in der Steuererklärung eine „Privateinlage”. 

Und wie ist es beim Fahrradleasing? Dann gelten die gleichen Regeln, aber die Abrechnung wird einfacher: Du setzt einfach die Leasingraten und laufende Kosten als Betriebsausgaben an.  

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer*innen können alle nachweisbaren Kosten rund ums Fahrrad von der Vorsteuer abziehen. Das heißt: Sie sparen die Mehrwertsteuer vom Kauf- oder Dienstleistungspreis.

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FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Kann ich mein privates Fahrrad von der Steuer absetzen?

Ja. Wenn du mit deinem privaten Fahrrad zur Arbeit fährst, kannst du die Strecke über die Entfernungspauschale absetzen. Sie gilt unabhängig vom Verkehrsmittel und 38 Cent pro Kilometer (Stand 2026), bereits ab dem ersten Kilometer des kürzesten Arbeitswegs.

Ist ein Dienstfahrrad steuerfrei?

Ein Dienstfahrrad ist steuerfrei, wenn es dir zusätzlich zum Gehalt überlassen wird und im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Das gilt auch bei privater Nutzung. Steuerfrei sind normale Fahrräder und nicht zulassungspflichtige E-Bikes bis 25 km/h, aktuell befristet bis 2030.

Können Selbstständige und Freiberufler*innen ein Fahrrad steuerlich absetzen?

Ja. Wird das Fahrrad mindestens 10 Prozent beruflich genutzt, sind anteilige Kosten absetzbar. Ab 50 Prozent beruflicher Nutzung zählt es zum Betriebsvermögen, und alle laufenden Kosten sind Betriebsausgaben. Anschaffungskosten bis 1.000 Euro können als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. 

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