Beitragsbemessungsgrenze: Wer drüber kommt, zahlt weniger
Beitragsbemessungsgrenzen der vergangenen Jahre: | |||
Jahr | RV + AV: Alte Bundesländer | RV + AV: Neue Bundesländer | KV + PV (gilt für alte UND neue Bundesländer) |
2024 | 90.600,00 € | 89.400,00 € | 62.100,00 € |
2023 | 87.600,00 € | 85.200,00 € | 59.850,00 € |
2022 | 84.600,00 € | 81.000,00 € | 58.050,00 € |
2021 | 85.200,00 € | 80.400,00 € | 58.050,00 € |
2020 | 82.800,00 € | 77.400,00 € | 56.250,00 € |
2019 | 80.400,00 € | 73.800,00 € | 54.450,00 € |
2018 | 78.000,00 € | 69.600,00 € | 53.100,00 € |
Daneben gibt es noch Beschäftigte, die in einer knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung sind. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt für sie dieselbe Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Rente aber gibt es für sie eigene BBG, nämlich 111.600 Euro West und 110.400 Euro Ost (Stand: 2024).
Verwechslungsgefahr: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Wer im Internet nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze sucht, stößt dabei oft auch auf die Versicherungspflichtgrenze. Die ist ähnlich hoch wie die Beitragsbemessungsgrenze – ist aber etwas ganz anderes: Wer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – verdient, darf in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Alle anderen müssen in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Eine Ausnahme gibt es für Selbstständige und Freiberufler*innen. Die können meist unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze wählen, ob sie sich in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern wollen.
Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 69.300 Euro (entspricht einem Monatslohn von 5.775 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze soll die Kosten deckeln
Warum eigentlich zahlen Besserverdienende nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben und nicht darüber hinaus? Der Grund: Die Kosten für die Krankenkassen sollen damit nicht aus dem Ruder laufen. Denn wer höhere Beiträge zahlen würde, bekäme im Fall der Fälle automatisch mehr Krankengeld. Durch die Beitragsbemessungsgrenze gibt es aber einen Maximalbetrag für das Krankengeld. Selbst wenn man Millionen verdient, die einem im Krankheitsfall durch die Lappen gehen – die Kasse springt nur bis zum Höchstbetrag ein.
Außerdem ist es dadurch leichter, allen gesetzlich Versicherten die gleichen Leistungen zu gewähren. Ob arm, ob reich, ob kerngesund oder häufig krank: Jede*r bekommt von der gesetzlichen Krankenkasse das gleiche Behandlungsangebot. Ein reicher Mensch kann also keinen Sonderstatus einfordern, sondern muss zusätzliche Behandlungen aus eigener Tasche bezahlen.
Dasselbe gilt für die Rente. Egal, wie viel man im Arbeitsleben verdient hat: Es gibt eine gesetzliche Maximalrente. Mehr bekommst du nur mit einer zusätzlichen, privaten Altersvorsorge.
Höhere Kosten für die Sozialversicherungen = höhere Beitragsbemessungsgrenze
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen neu fest. Dafür prüft es, wie sich die allgemeinen Einkommen und die Lebenshaltungskosten in Deutschland entwickelt haben. Denn wenn die Einkommen steigen, erhalten auch die Ärzt*innen und Krankenpfleger*innen mehr Lohn – umso mehr Geld brauchen die Krankenkassen. Und wenn die Lebenshaltungskosten steigen, werden auch die Renten angehoben – umso mehr Geld braucht die Rentenversicherung.
Also wird die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend angehoben. Und es fließt mehr Geld in die Kassen der Sozialversicherungen.
Spielt die BBG bei der privaten Krankenversicherung auch eine Rolle?
Dieser Eindruck kann wegen der oben beschriebenen Verwechslungsgefahr zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze entstehen. Er ist allerdings falsch. Geht es um die Beiträge zur PKV, gilt Folgendes:
Private Krankenversicherer müssen laut Gesetz einen „Standardtarif“ im Angebot haben. Dieser darf maximal so viel kosten wie der Höchstbetrag in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der liegt für 2024 bei rund 756 Euro. Angestellte Versicherte zahlen davon die Hälfte, also gut 378 Euro pro Monat, Selbstständige die vollen 756 Euro (Stand: 2024). Allerdings sind hier die möglichen Zusatzbeiträge nicht eingerechnet, die jede Krankenkasse erheben kann.
Genauso wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt der Arbeitgeber den Angestellten auch bei der privaten noch einmal den gleichen Betrag hinzu. Aber was, wenn die Beschäftigten nicht den Standardtarif gewählt haben, sondern einen anderen? Einen teureren? Ganz einfach: Auch hier greift der Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber braucht nur maximal 378 Euro pro Monat zu zahlen (Stand: 2024). Alles darüber müssen die Angestellten allein tragen.
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