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Die Krankenkasse erhöht schon wieder den Beitrag? Diese Rechte haben Sie.

von Detlev Neumann, 13.01.2022

Ein Brief von der Krankenkasse – was mag die von Ihnen wollen? Aha, die Beiträge steigen wieder einmal. Na schön, die Gesundheit ist ein hohes Gut. Aber geht es nicht günstiger? Möglicherweise doch. Und eine Beitragserhöhung ist ein prima Zeitpunkt, sich darum zu kümmern. Denn in diesem Fall können Sie Ihre Versicherung leichter kündigen als normalerweise. Was gesetzlich und privat Versicherte sonst noch dazu wissen müssen – hier gibt's die Antwort.

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Krankenkassen: Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist es ganz einfach: Sie kosten alle gleich viel. Nämlich 14,6 Prozent von Ihrem Einkommen (Stand: 2022). So ist es vom Gesetzgeber festgelegt. Doch damit kommt nicht jede Krankenkasse aus. Deshalb verlangen manche einen sogenannten Zusatzbeitrag, den sie selbst bestimmen und erheben dürfen.

Während der allgemeine Beitrag über einen längeren Zeitraum stabil bleibt, kann sich der Zusatzbeitrag von Jahr zu Jahr ändern. Das heißt: Wenn Sie Ihre Krankenkasse über eine Beitragserhöhung informiert, betrifft das in der Regel den Zusatzbeitrag. Wie hoch der bei Ihrer Kasse ist, können Sie aus Ihren Unterlagen oder online beim GKV-Spitzenverband erfahren. Im Durchschnitt sind es weitere 1,3 Prozent, die Ihnen vom Gehalt abgezogen werden.

Eine private Krankenkasse (PKV) entscheidet selbst, wie viel die Versicherten dafür zahlen müssen (außer beim Basistarif, der sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert). Hier kann Sie also jederzeit und auch ohne irgendeine Gesetzesänderung eine Beitragserhöhung treffen.

Doch egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind: Wenn Ihre Krankenkasse eine Beitragserhöhung ankündigt, haben Sie ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Denn normalerweise kommen Sie nicht so schnell aus einer Krankenversicherung raus. Etwa wenn Sie eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) neu abgeschlossen haben. Dann dürfen Sie den Vertrag frühestens nach einer Bindefrist von 12 Monaten kündigen statt nach zwei, wie es für längerfristig Versicherte gilt.

Das Sonderkündigungsrecht hebelt diese Bindefrist der gesetzlichen Krankenkassen allerdings aus. Bei einer Beitragserhöhung gilt deshalb nur die „normale“ Kündigungsfrist von zwei Monaten.

Ein junger Mann wirkt im Gespräch mit seiner Ärztin überrascht
© istock/sturti/2017  Eine andere Krankenkasse verlangt weniger Zusatzbeitrag? Bei einer Beitragserhöhung können Sie umso leichter wechseln.

Beitragserhöhung der gesetzlichen Krankenkasse

Wenn Ihre Krankenkasse die Prämie erhöht, dann muss sie Ihnen das vorher sagen. Das passiert meistens zum Jahreswechsel. Aber auch jeder andere Termin ist möglich. Zwar ist die Bindefrist bei einer Beitragserhöhung hinfällig, die normale Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten (s. o.) müssen Sie aber einhalten. Auf jeden Fall dürfen Sie bis zum Ende des Monats kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

Dazu ein Beispiel: Ihre Krankenkasse teilt Ihnen im Dezember mit, dass sie ab dem nächsten Jahr Ihren Beitrag erhöht. Kündigen Sie sozusagen postwendend, und Ihre Kündigung geht bis zum 31. Dezember bei Ihrer aktuellen Krankenkasse ein, dann können Sie zum 1. März zu einer anderen Krankenkasse wechseln (und müssen es auch, denn in Deutschland gilt Versicherungspflicht). Der letztmögliche Termin, an dem Sie Ihre Sonderkündigung einreichen dürfen, ist Ende Januar. Der neue Vertrag läuft dann ab 1. April.

Bis dahin aber müssen Sie den höheren Beitrag Ihrer alten Krankenkasse bezahlen. Bleiben wir beim genannten Beispiel: Warten Sie hier bis auf den letzten Drücker mit Ihrer Sonderkündigung (Ende Januar), darf Ihre bisherige Versicherung noch für Januar, Februar und März die teurere Prämie von Ihnen kassieren. 

Bei der Gelegenheit: Ein Muster für Ihre Kündigung finden Sie in unserem Beitrag „Ruck zuck aussteigen: Versicherung kündigen mit einer Vorlage“.

Beitragserhöhung der privaten Krankenkasse

Meldet Ihre private Krankenkasse eine Beitragserhöhung (oder eine Leistungsänderung) an, haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das für zwei Monate (s. o.). In dieser Zeit müssen Sie einen neuen Anbieter finden.

Weil Sie dann aber die angesparten Altersrückstellungen von Ihrer bisherigen Versicherung verlieren würden, ist es oft klüger, bei derselben Versicherung in einen günstigeren Tarif beziehungsweise in den Basistarif zu wechseln. Dann müssen Sie zwar auf Leistungen verzichten, behalten aber das finanzielle Polster gegen hohe Beiträge im Alter.

Außerdem kann es sinnvoll sein genau hinzusehen, wenn Ihre private Krankenkasse die Beiträge erhöht. Denn dafür gibt es hohe gesetzliche Hürden. Wenn Ihre Versicherung diese strengen Regeln nicht einhält, dann ist die Beitragserhöhung ungültig. Selbst wenn das erst nach drei Jahren festgestellt wird, können Sie noch zuviel bezahlte Beträge zurückverlangen – mit Zinsen und rückwirkend. Bei einem entsprechenden Verdacht wenden Sie sich am besten an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.

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