Freiberuflich oder selbstständig: Was ist der Unterschied?
Sein eigener Chef oder seine eigene Chefin sein – das hat schon was! Träumst du auch davon? Aber wenn du den Schritt wagst – arbeitest du dann freiberuflich oder selbstständig? Das kann einen Unterschied machen, vor allem bei den Steuern. Allerdings hast du in den meisten Fällen keine Wahl: Die Einstufung erfolgt durch das Finanzamt. Was denn nun was ist und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Freiberuflich versus selbstständig
- Finanzamt entscheidet über Freiberuflichkeit
- Vorteile für Freiberufler*innen
- Trenne freiberufliche und gewerbetreibende Tätigkeiten
- Krankenversicherung und Rentenversicherung für Selbstständige
- Unterschiede bei den Steuern für Selbstständige und Freiberufler*innen
- Nebenberuflich selbstständig oder freiberuflich?
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Freiberuflich oder selbstständig
- Freiberufler*innen sind eine Untergruppe der Selbstständigen.
- Es gilt: Jede*r Freiberufler*in ist selbstständig, aber nicht jede*r Selbstständige ist freiberuflich tätig.
- Wer freiberuflich tätig ist, entscheidet das Finanzamt.
- Freiberufler*innen haben gegenüber Gewerbetreibenden einige Vorteile. Sie zahlen keine Gewerbesteuer, müssen sich nicht bei der IHK oder Handwerkskammer anmelden und dürfen eine vereinfachte Buchführung nutzen.
- Freiberufler*innen können sich aussuchen, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sein möchten.
- Einige Berufe unterliegen der Rentenversicherungspflicht oder müssen bei der Künstlersozialkasse versichert sein.
- Wenn du sowohl freiberuflich als auch gewerblich arbeitest, musst du beides klar voneinander trennen, sonst kann das Finanzamt die gesamte Tätigkeit als Gewerbe einstufen.
Freiberuflich versus selbstständig
Die Freiberuflichkeit ist eine Unterkategorie der Selbstständigkeit. Denn tatsächlich ist jede*r Freiberufler*in auch selbstständig. Warum? Ganz einfach: Genauso wie Selbstständige sind Freiberufler*innen nicht angestellt. Stattdessen sind sie ihr eigener Chef beziehungsweise ihre eigene Chefin. Sie wirtschaften auf eigene Rechnung und eigene Gefahr, müssen sich selbst um ihre soziale Absicherung kümmern, haben aber auch die volle Entscheidungsgewalt.
Umgekehrt gilt das aber nicht, sprich: Nicht jede*r Selbstständige ist auch freiberuflich tätig. Tatsächlich zählen Freiberufliche lediglich zu einer eher kleinen Untergruppe der Selbstständigen. Denn es sind nur wenige, bestimmte Berufsgruppen, die freiberuflich arbeiten dürfen. Und die Entscheidung, was freiberuflich ist und was nicht, die triffst nicht du – sondern das Finanzamt.
Die andere – größere – Untergruppe der Selbstständigen machen die Gewerbetreibenden aus. Die entscheidende Abgrenzung erfolgt also zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Und die Unterschiede zwischen den beiden Gruppen sind durchaus nennenswert.
Übrigens: Welche Unterstützung du für deine Selbstständigkeit bekommen kannst, erfährst du in unserem Ratgeber „Selbstständig machen: Diese Zuschüsse gibt es als Starthilfe“.

Finanzamt entscheidet über Freiberuflichkeit
An freie Berufe stellt der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen: Sie müssen schriftstellerischer, künstlerischer, heilender, erziehender oder wissenschaftlicher Natur sein. Weiterhin verlangt das Gesetz als Voraussetzung für die Ausübung eines freien Berufes eine spezielle berufliche Qualifikation oder eine besondere künstlerische Fertigkeit.
Ob eine konkrete Tätigkeit nun freiberuflich ist oder nicht, entscheidet in letzter Instanz das Finanzamt. Manchmal ist die Einordnung einfach, manchmal nicht. Es gibt drei Gruppen von freien Berufen.
Katalogberufe
Im Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich eine Auflistung von anerkannten freien Berufen. Hier ist die Zuordnung also am einfachsten. Diese sogenannten Katalogberufe für Freiberufler*innen lassen sich grob in vier Gruppen einteilen:
- Heilberufe wie Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Geburtshelfer*innen und Physiotherapeut*innen
- Beratende Berufe in Recht und Wirtschaft wie Anwält*innen, Notar*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen
- Technisch-wissenschaftliche Berufe wie Architekt*innen und Ingenieur*innen
- Kulturelle, Medien- und Sprachberufe wie Journalist*innen, Bildberichterstatter*innen, Dolmetscher*innen oder Künstler*innen
Tätigkeitsberufe
Diese Berufe sind nicht unter den Katalogberufen zu finden. Jedoch können sie als freiberuflich gelten, wenn sie selbstständig ausgeübt werden und aus den eingangs erwähnten Bereichen stammen. In der Praxis sind das Tätigkeiten wie diese:
- Wissenschaftliche Tätigkeit, zum Beispiel wenn man Gutachten erstellt
- Künstlerische Tätigkeit, wenn eine eigene schöpferische Leistung erkennbar ist
- Schriftstellerische Tätigkeit mit selbstverfassten Texten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (auch Werbetexte oder Übersetzungen)
- Unterrichtende Tätigkeiten mit besonderen Fähigkeiten oder Kenntnissen, zum Beispiel als Reitlehrer*in oder Fahrlehrer*in
Wie und wo melde ich eine Freiberuflichkeit an?
Im Unterschied zur Anmeldung eines Gewerbes ist die Anmeldung einer freiberuflichen Selbstständigkeit sehr einfach. Wenn du belegen kannst, dass du Angehörige*r eines freien Berufes bist, kannst du deine Tätigkeit elektronisch über das ELSTER-Portal melden.
Du erhältst dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ebenfalls digital via ELSTER). Sobald du den ausgefüllt zurückgeschickt hast, ist deine Freiberuflichkeit zunächst offiziell. Aber Achtung: Die steuerliche Einordnung folgt aus deiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, ihrer Qualifikation und Ausgestaltung und kann bei einer späteren Prüfung abweichend beurteilt werden. Die Anmeldung musst du innerhalb eines Monats machen, nachdem du deine freiberufliche Tätigkeit begonnen hast.
Gut zu wissen: Seit 2025/2026 wird verstärkt die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugewiesen, die zur eindeutigen Identifizierung in Steuer- und Verwaltungsfragen dient.
Ähnliche Berufe
Immer wieder entstehen neue Berufe, die man früher gar nicht kannte, EDV-Berater*in zum Beispiel oder Web-Designer*in. Das Gesetz hilft sich damit, dass es ausdrücklich auch „ähnliche Berufe” zulässt. Aber wann ist eine Tätigkeit nun freiberuflich oder nicht? Das Finanzamt legt bei der Beurteilung im Wesentlichen drei Kriterien zugrunde:
- Freie Berufe finden sich in erster Linie im Dienstleistungssektor. Handelsgeschäfte oder Massenproduktion schließen daher eine freiberufliche Tätigkeit aus.
- Ein freier Beruf erfordert bestimmte Qualifikationen; das kann entweder ein Hochschulabschluss oder eine kreative Fähigkeit sein.
- Bei freien Berufen spielen die persönlichen Arbeitseinsätze die entscheidende Rolle. Die ausführende Person muss auch die sein, die die fachliche Verantwortung für alle Aufträge trägt.
Alle Berufe, die nicht als Katalogberuf gelistet sind und auch diese drei Kriterien nicht erfüllen, sind demnach gewerbliche Berufe.

Vorteile für Freiberufler*innen
Wer vom Finanzamt als freiberuflich eingestuft wird, hat gegenüber den gewerbetreibenden Selbstständigen einige Vorteile. Freiberufler*innen ...
- melden ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt an, ein Gewerbeschein ist nicht erforderlich.
- zahlen keine Gewerbesteuer.
- müssen kein Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer werden, können das aber freiwillig tun.
- unterliegen weder der Gewerbeaufsicht noch dem Handelsrecht.
- sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und müssen keine Bilanzen erstellen, sondern lediglich eine einfache sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einreichen.
Wichtig: Es gibt freiberufliche Tätigkeiten, bei denen du dich in einer berufsständischen Kammer anmelden musst. Manchmal ist die Rede von Standeskammern. Zu den kammerpflichtigen freien Berufen gehören Ärzt*in, Notar*in, Anwält*in, Architekt*in und ein paar mehr.
Strahlende Aussichten fürs Konto
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Trenne freiberufliche und gewerbetreibende Tätigkeiten
Vielleicht ist dein Geschäftsmodell eine Mischung aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit? Oder du betreibst eine der beiden Tätigkeiten nur nebenberuflich (dazu unten mehr)? Das ist grundsätzlich auch kein Problem. Achte aber unbedingt darauf, die beiden Tätigkeiten organisatorisch klar voneinander zu trennen! Denn sonst besteht die Gefahr, dass das Finanzamt dich insgesamt als Gewerbetreibende*n beurteilt und du deine Vorteile als Freiberufler*in für den freiberuflichen Anteil verlierst.
Beispiele: Eine zahnärztliche Fachkraft vertreibt nebenher Zahnpflegeprodukte oder ein*e freiberufliche Geburtshelfer*in verkauft Baby-Tragetücher. Beide Berufsbestandteile lassen sich klar trennen und werden unterschiedlich behandelt: der eine Teil mit allen Vorteilen der Freiberuflichkeit, der andere Teil als Gewerbetreibende*r.
Kläre solche Fragen am besten frühzeitig direkt mit dem Finanzamt. Denn erkennt dir das Finanzamt nachträglich – zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung – die Freiberuflichkeit ab, musst du die Gewerbesteuer der vergangenen Jahre rückwirkend nachzahlen.

Krankenversicherung und Rentenversicherung für Selbstständige
Alle Selbstständigen sind generell krankenversicherungspflichtig. Sie genießen – egal ob gewerblich oder freiberuflich tätig – in der Regel Wahlfreiheit und entscheiden selbst, ob sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern oder lieber in eine private Krankenkasse (PKV) wechseln.
Wer neben der Selbstständigkeit versicherungspflichtig angestellt arbeitet, bleibt grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Entscheidend ist dabei unter anderem, welche Tätigkeit den Schwerpunkt bildet.
Die Vor- und Nachteile der beiden Optionen und vieles mehr findest du im Ratgeber „Krankenversicherung für Selbstständige: Das solltest du wissen”.
Und wie sieht es bei der Rentenversicherung aus? Manche Selbstständige sind tatsächlich genau wie Angestellte verpflichtet, in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen, zum Beispiel Handwerker*innen und Lehrer*innen. Was das genau für die Rentenbeiträge bedeutet und was mit den nicht versicherungspflichtigen Freiberufler*innen ist, erfährst du im Ratgeber „Mal Pflicht, mal Kür: Gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige“.
Wichtig: Die Bundesregierung plant eine Altersvorsorgepflicht für „neue“ Selbstständige, die bis 2027 umgesetzt werden soll. Informiere dich daher am besten regelmäßig beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), um anstehende Übergangsregelungen und Fristen nicht zu verpassen.
Im Ernstfall finanziell abgesichert
... mit SicherEinkommen. Die beiden flexiblen Tarife sorgen dafür, dass du bei Krankheit oder Jobverlust die finanzielle Unterstützung bekommst, die du benötigst:
- Monatliche Leistung bei Arbeitslosigkeit bis zu 500 Euro
- Monatliche Leistung bei Arbeitsunfähigkeit bis zu 500 Euro
- Einmal-Leistung bei schwerer Krankheit bis zu 3.000 Euro
Eine Besonderheit gibt es für Freiberufler*innen, die als freischaffende Künstler*innen oder Publizist*innen tätig sind. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. Damit sind sie in das gesetzliche Versicherungssystem eingebunden und Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich nach dem zu erwartenden monatlichen Einkommen, wobei die Freiberufler*innen nur etwa die Hälfte der Sozialabgaben zahlen. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse.
Übrigens: Wenn du aus der Selbstständigkeit zurück in ein Angestelltenverhältnis gehst und noch keine 55 Jahre alt bist, gilt für dich wieder die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse und Rentenversicherung – sofern dein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Was du zum Wechsel von der privaten in die gesetzliche Kasse wissen musst, erklären wir dir im Ratgeber „Von der PKV in die GKV wechseln: Wann und wie geht das?“.
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Unterschiede bei den Steuern für Selbstständige und Freiberufler*innen
Auch in Sachen Steuern für Selbstständige gibt es Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler*innen – und Gemeinsamkeiten.
Gewerbesteuer
Wer selbstständig ein Gewerbe betreibt, muss auf die Einkünfte Gewerbesteuer zahlen. Diese Steuer geht direkt an die Gemeinde, die auch die Höhe dieser Steuer bestimmt. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt also von deinem Wohn- und Arbeitsort ab. Wie bereits erwähnt, sind Freiberufler*innen nicht gewerbetreibend und zahlen deswegen im Unterschied zu anderen Selbstständigen auch keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns.
Einkommensteuer
Beide Gruppen müssen ihr Einkommen versteuern, sobald ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt (Stand: 2026). Selbstständige sind in der Regel dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Sowohl Freiberufler*innen als auch Gewerbetreibende sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig – sie müssen also auf ihre Waren und Dienstleistungen die Umsatzsteuer (auch: Mehrwertsteuer) obendrauf schlagen und diese dann an das Finanzamt abführen.
Das klingt bürokratisch? Ist es leider auch. Deswegen gibt es für Selbstständige die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) zu nutzen. Als Kleinunternehmer*in darf gelten, wer im vergangenen Jahr höchstens 25.000 Euro Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr nicht über 100.000 Euro Umsatz hinausgeht. (Stand: 2025)
Der größte Vorteil: Du ersparst dir bürokratische Umsatzsteuervoranmeldungen, was gerade am Anfang einer selbstständigen Tätigkeit eine große Erleichterung sein kann. Allerdings kannst du dann auch keinen Vorsteuerabzug nutzen. Vorsteuerabzug bedeutet, dass du die Umsatzsteuer, die du selbst zahlst (zum Beispiel für die Anschaffung von Equipment) mit der Umsatzsteuer, die du einnimmst, verrechnen darfst.
Wichtig: Überschreiten Kleinunternehmer*innen während des Jahres die Umsatzgrenze von 100.000 Euro, müssen sie sofort zur umsatzsteuerpflichtigen Regelbesteuerung wechseln und ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen.
Darüber hinaus gibt es manche Freie Berufe, die nach Paragraf 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, zum Beispiel Ärzt*innen – egal, wie viel Umsatz sie machen.
Was ist ein*e Freelancer*in?
Neben Selbstständigen und Freiberufler*innen gibt es auch immer häufiger den englischen Begriff der Freelancer*innen im deutschen Sprachraum. Damit sind selbstständig Tätige gemeint, die Unternehmen bei bestimmten Projekten unterstützen, aber nicht bei diesem Unternehmen angestellt sind. Freelancer*innen sind also freie Mitarbeiter*innen, die rechtlich entweder freiberuflich oder gewerbetreibend tätig sind. Wie bei jeder Selbstständigkeit kannst du hauptberuflich oder nebenberuflich freelancen.
Nebenberuflich selbstständig oder freiberuflich?
Du willst dich selbstständig machen, aber nicht gleich deinen aktuellen Job kündigen? Oder du bist schon selbstständig und hast ein attraktives Jobangebot bekommen? Dann kannst du mit deiner selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nebenberuflich anfangen beziehungsweise weitermachen. Dabei solltest du aber folgende Punkte beachten:
- Arbeitsaufwand: Du solltest in deine Nebentätigkeit nicht mehr Arbeitsaufwand reinstecken als in deinen Hauptjob, um den Status als „nebenberuflich“ in der Sozialversicherung nicht zu gefährden. Denn ob eine Selbstständigkeit als sozialversicherungsrechtlich haupt- oder nebenberuflich eingestuft wird, entscheidet die Krankenkasse unter anderem anhand deines Zeitaufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung deiner Tätigkeiten.
- Krankenversicherung: Du bist über deinen Hauptjob krankenversichert und musst für deine Nebentätigkeit keine Extra-Beiträge bezahlen – außer, dein Einkommen aus der Selbstständigkeit wird als „wirtschaftlich bedeutender“ eingestuft als dein Hauptjob. Dann werden in der Regel Nachzahlungen fällig.
- Rentenversicherung: Auch hier bist du über deinen Hauptjob versichert. Falls deine Freiberuflichkeit zu den versicherungspflichtigen gehört, zum Beispiel als Lehrer*in, können für deine freiberuflichen Verdienste zusätzliche Beiträge anfallen, wenn deine Einkünfte über 603 Euro im Monat liegen(das ist die Minijob-Grenze).
- Einkommenssteuer: Auf dein Einkommen als Freiberufler*in oder Gewerbetreibende*r zahlst du auch nebenberuflich Steuern, sofern deine Einkünfte insgesamt – also inklusive deines Lohns aus dem Hauptjob – über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegen (Stand: 2026).
- Arbeitgeber*in informieren: Deine Chefin oder dein Chef kann dir zwar die Nebentätigkeit nicht untersagen, allerdings darfst du mit deiner Selbstständigkeit deine Haupttätigkeit nicht vernachlässigen, keine Mittel des Unternehmens verwenden und ihm keine Konkurrenz machen.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist der Unterschied zwischen freiberuflich und selbstständig?
Die Freiberuflichkeit ist eine Unterkategorie der Selbstständigkeit. Das bedeutet: Jede*r Freiberufler*in ist selbstständig, aber nicht jede*r Selbstständige ist ein*e Freiberufler*in. Der Hauptunterschied liegt in der Art der Tätigkeit und der Besteuerung. Während selbstständige Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, sind Freiberufler*innen davon befreit und nutzen eine vereinfachte Buchführung (Einnahme-Überschuss-Rechnung).
Wer gilt laut Finanzamt als Freiberufler*in?
Als freiberuflich gelten vor allem die sogenannten Katalogberufe. Dazu zählen heilende, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende, naturwissenschaftliche, technische sowie sprach- und schriftstellerische Berufe (z. B. Ärzt*innen, Anwält*innen, Ingenieur*innen, Journalist*innen oder Künstler*innen). Die endgültige Einstufung nimmt das Finanzamt auf Basis der Qualifikation und der Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit vor.
Welche steuerlichen Vorteile haben Freiberufler*innen?
Freiberufler*innen genießen deutliche Privilegien: Sie müssen kein Gewerbe anmelden und zahlen keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns. Zudem sind sie nicht zur doppelten Buchführung oder Bilanzierung verpflichtet, eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung genügt. Auch eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) entfällt für sie.
Wie melde ich eine freiberufliche Tätigkeit korrekt an?
Im Gegensatz zum Gewerbe benötigen Freiberufler*innen keinen Gewerbeschein. Die Anmeldung erfolgt meist elektronisch beim zuständigen Finanzamt. Nach Übermittlung des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ vergibt das Amt eine Steuernummer. Wichtig: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Kann ich gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig sein?
Ja, eine gemischte Tätigkeit ist möglich. Dabei ist es jedoch essenziell, beide Bereiche organisatorisch und buchhalterisch streng zu trennen. Andernfalls könnte das Finanzamt deine gesamten Einnahmen als gewerblich einstufen, wodurch die Befreiung von der Gewerbesteuer für alle Tätigkeiten verloren ginge


