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ETFs und Steuern: Das musst du dazu wissen

von Detlev Neumann, 14.02.2024

ETFs sind beliebt und gelten als vergleichsweise sichere sowie auf lange Sicht lohnende Geldanlage. Über damit erzielte Gewinne freut sich zudem der Staat: Er zieht davon Abgeltungsteuer und noch einiges mehr ein. Wie viel du von deinen Erträgen an den Fiskus abgeben musst, welche Rolle dabei Vorabpauschale und Teilfreistellung spielen, erfährst du in diesem Ratgeber. Übrigens auch, mit welchen ETFs du etwas Steuern sparen kannst. 

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Auf Gewinne von ETFs fallen unter anderem 25 Prozent Abgeltungsteuer an. 
  • Für thesaurierende ETFs erhebt der Staat die Vorabpauschale. 
  • Der Sparerpauschbetrag sowie Teilfreistellungen verringern die Steuerlast. 

So werden ausgeschüttete ETF-Gewinne versteuert

Verkaufst du Anteile an einem ETF („Exchange Traded Funds“), musst du ein Viertel (25 Prozent) des dabei erzielten Gewinns als Abgeltungsteuer – auch Kapitalertragssteuer genannt – zahlen. Diese Steuer fällt ebenfalls auf ausgeschüttete Dividenden an. Bei einem Verkauf mit Verlust oder einer negativen Wertentwicklung des ETFs ist keine Abgeltungsteuer fällig. 

Damit werden Kapitalerträge aus ETFs genauso behandelt wie Gewinne, die du beispielsweise mit Zinsen oder mit Dividenden von Wertpapieren machst. Das bedeutet auch, dass du davon zusätzlich den Solidaritätszuschlag (Soli) abführen musst. Der ist zwar weitgehend abgeschafft, doch bei Kapitalerträgen fällt er weiterhin an. Er beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer. Das sind rund 1,38 Prozent. Heißt: Unterm Strich gehen mit Abgeltungsteuer und Soli 26,38 Prozent von deinem Gewinn an den Staat. 

Bist du steuerpflichtiges Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt – zum Beispiel der evangelischen oder der katholischen Kirche – dann musst du diese Kirchensteuer auch auf deine Kapitalerträge zahlen. Abhängig von deinem Bundesland beläuft sie sich auf acht bis neun Prozent der Abgeltungsteuer. In dem Fall musst du insgesamt bis zu 28 Prozent deines Gewinns dem Staat überlassen (Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer). 

Spekulationsfrist: Ist ein ETF steuerfrei nach zehn Jahren?

Spekulationsfrist: Ist ein ETF steuerfrei nach zehn Jahren?

Wer privat eine Immobilie verkauft, muss auf den Gewinn keine Steuern zahlen – aber nur dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre vergangen sind. Das ist die sogenannte Spekulationsfrist. Ähnliches gilt für den Verkauf von Goldmünzen. Die Spekulationsfrist ist hier ein Jahr. Es könnte also die Frage aufkommen, ob die Gewinne aus ETFs auch nach einer bestimmten Haltedauer steuerfrei werden. Die Antwort ist leider nein. Auf Gewinne aus Aktien, ETFs & Co wird seit 2009 immer die Abgeltungssteuer fällig.

Ein Beispiel: Du hast für 100 Euro einen Anteil an einem ETF erworben. Mittlerweile hat sich dessen Wert auf 150 Euro erhöht. Verkaufst du ihn, dann erzielst du einen Gewinn von 50 Euro. Davon musst du eine Abgeltungsteuer in Höhe von 12,50 Euro zahlen. Mit dem Solidaritätszuschlag erhöht sich deine Steuerlast auf gut 13,20 Euro und mit der Kirschensteuer auf maximal 14,00 Euro. 

Das kannst du mit einem Freistellungsantrag bei deiner Bank vermeiden. Damit sind für Alleinstehende pro Jahr bis zu 1.000 Euro aus Kapitalerträgen steuerfrei, bei gemeinsam veranlagten Paaren sind es 2.000 Euro. Das ist der Sparerpauschbetrag. Wie du diesen beantragst, liest du in unserem Ratgeber „Freistellungsauftrag: So stoppst du die Steuern für Zinsen und Dividenden“. 

Eine junge Frau sitzt sonnenbeschienen an einem Tisch und sieht ausgedruckte Kurskurven und Balkendiagramme an
© istock/Weekend Images Inc./2016  Der Sparerpauschbetrag lässt sich mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank nutzen.

So werden thesaurierende ETFs versteuert

Bis hierhin haben wir gelernt: Nur auf Gewinne mit einem ETF fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer an. Und Gewinne erzielst du, indem du Anteile verkaufst oder Dividenden daraus einstreichst. Was aber, wenn dein ETF zwar kräftig im Kurs gestiegen ist, du aber keine Anteile verkauft hast? Oder wenn du dir deine jährlichen Dividenden gar nicht ausschütten lässt? Es gibt nämlich neben den ausschüttenden ETFs auch eine andere Art, die sogenannten thesaurierenden ETFs.  

Bei thesaurierenden ETFs werden anfallende Dividenden einbehalten und in dein Depot gesteckt. Mit der Reinvestierung erhöht sich automatisch dein Anlagekapital und zusätzlich profitierst du vom Zinseszinseffekt. Deswegen hat der Staat auf dieses Kapital die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Das ist eine Summe, die sich aus den Gewinnen und dem Basiszins berechnet (dazu gleich mehr). Und von dieser Vorabpauschale werden dann wieder 25 Prozent Abgeltungssteuer (+ Soli + gegebenenfalls Kirchensteuer) fällig. Der Sinn dahinter: Mit der Vorabpauschale möchte der Staat ausschüttende und thesaurierende ETFs steuerlich gleichbehandeln. 

Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ist damit eine Art Vorauszahlung, die der Fiskus von dir für künftige, realisierte Gewinne haben will. Er bittet dich allerdings nicht zweimal dafür zur Kasse: Verkaufst du später deine ETF-Anteile mit Mehrwert, wird dir die bereits abgeführte Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale angerechnet. 

Nach diesen Kriterien richtet sich die Höhe der Vorabpauschale: 

  • Der Wert deiner ETF-Anteile am Anfang und am Ende eines Kalenderjahres. 
  • Die Höhe der thesaurierten Gewinne. 
  • Der Basiszins, den das Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli neu bestimmt. 

Der letztgenannte Punkt sorgte in den vergangenen Jahren dafür, dass keine Vorabpauschale erhoben worden ist. Denn während der Nullzinsphase lag auch der Basiszins bei null. Doch ab 2022 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Leitzins schrittweise erhöht. Infolgedessen stieg auch der Basiszins an. 

Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale sind die Daten des Vorjahres. Das heißt, dass sie sich für 2024 nach den Werten von 2023 richtet. Am 1. Januar jenes Jahres betrug der Basiszinssatz 1,62 Prozent, sechs Monate später 3,12 Prozent. Seit dem 1. Januar 2024 liegt er bei 3,62 Prozent

Selbst berechnen und versteuern brauchst du die Vorabpauschale nicht. Das macht dein Depotanbieter. Anschließend zieht er den ermittelten Betrag der Abgeltungssteuer von deinem Verrechnungskonto ein, das mit dem ETF verbunden ist. Das macht er in der Regel im Januar. Hast du keine Erträge erzielt, entfällt die Vorabpauschale für dich. 

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ETF-Steuern mit Teilfreistellung verringern

Du musst nicht auf die vollen Gewinne deines ETFs Steuern bezahlen. Dafür sorgt die sogenannte Teilfreistellung, die in der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde. Seitdem bleibt ein Anteil der Gewinne von Fonds steuerfrei. Wie hoch dieser steuerfreie Anteil ist, hängt davon ab, in welche Anlageklassen der Fonds investiert. Das unterscheidet sich vor allem bei Investmentfonds, die in der Regel nicht allein in Aktien, sondern auch in Anleihen, Rohstoffe und so weiter investieren.  

Es gibt wohlgemerkt auch ETFs auf Anleihen (sogenannte Renten-ETFs) und auf andere Anlageklassen. Aber das, was meistens unter ETF verstanden und empfohlen wird, sind eben die ETFs auf Aktienindizes wie den DAX. Und genau diese ETFs investieren ausschließlich in Aktien (nämlich die Aktien der Unternehmen, die im gewählten Index enthalten sind).  

Was bedeutet das nun in Sachen Teilfreistellung bei ETFs? Nun, alle Fonds mit einem Aktienanteil über 50 Prozent haben einen steuerfreien Anteil von 30 Prozent. Darunter fallen die ETFs auf Aktienindizes (mit ihrem Aktienanteil von 100 Prozent). Das heißt für deine Steuern: Wenn du Anteile an einem ETF auf einen Aktienindex wie den DAX oder den MSCI World hast, dann zahlst du nur auf 70 Prozent deiner Gewinne die Abgeltungssteuer. Dein Depotanbieter berechnet diese Teilfreistellung automatisch ein. 

Übrigens: Die Investmentsteuerreform 2018 hat dafür gesorgt, dass du dich bei ETFs nicht mehr mit dem Thema Quellensteuer herumschlagen musst. Dahinter verbirgt sich eine Steuer, die bei Aktien von ausländischen Unternehmen in diesem anderen Land (sozusagen an der Quelle) einbehalten werden kann – und dann mit der Abgeltungssteuer in Deutschland verrechnet wird. Seit der pauschalen Teilfreistellung auf Fonds ist die Quellensteuer aber nur noch relevant, wenn du mit einzelnen Aktien ausländischer Unternehmen handelst.  

Musst du ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?

Zwar musst du für einen gewinnbringend verkauften ETF Steuern abführen, aber immerhin brauchst du dich nicht um deren Auszahlung zu kümmern. Das erledigt automatisch deine Bank, bei der du dein Depot hast. Deshalb musst du deine Gewinne daraus auch nicht in deiner Steuererklärung aufführen. Es gibt allerdings einige Umstände, unter denen es doch erforderlich oder sinnvoll ist, die Gewinne in der dafür bestimmten Anlage KAP zu vermerken. 

  • Du hast ein ETF-Depot bei einer ausländischen Bank: In dem Fall funktioniert die automatische Auszahlung der Steuern an das deutsche Finanzamt nicht. 
  • Du hast keinen Freistellungsantrag gestellt: Über die Steuererklärung kannst du dir den Sparerpauschbetrag in Höhe von maximal 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro zurückholen. 
  • Du willst Anlageverluste bei einer Bank mit den Kapitalerträgen bei einer anderen verrechnen: Dafür musst du bis zum 15. November des entsprechenden Jahres eine Verlustbescheinigung einholen. Und zwar bei der Bank, bei der du das Geld verloren hast. 
  • Dein Grenzsteuersatz liegt unter 25 Prozent und damit unter der Abgeltungsteuer: Hier kannst du eine Günstigerprüfung anfordern. Das Finanzamt untersucht dann, ob der Grenzsteuersatz oder die Abgeltungsteuer für dich vorteilhafter ist. Mehr über den Grenzsteuersatz erfährst du in unserem Ratgeber „Steuerprogression: Was bedeutet das?“. 

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