Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Lohnt sich das?
Du hast Geld auf einem Tagesgeldkonto liegen oder investierst in ETFs? Wenn du dabei Gewinn machst, fallen Steuern an. Aber mit einem Freistellungsauftrag bleibt ein Teil steuerfrei. Profitieren können Anleger*innen vom Sparerpauschbetrag – je nach Situation für Einzelpersonen oder für Paare. Wo da der Unterschied ist und wie du einen gemeinsamen Freistellungsauftrag am besten stellst, erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Wozu überhaupt ein Freistellungsauftrag?
- Freistellungsauftrag bei Paaren: Gemeinsam oder getrennt?
- Freistellungsauftrag aufteilen
- Gemeinsam einen Freistellungsauftrag stellen – so geht‘s!
- Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Gemeinsamer Freistellungsauftrag
- Der Sparerpauschbetrag gibt vor, wie viele Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen und Dividenden) du steuerfrei behalten darfst.
- Wer den Freibetrag nicht erst in der Steuererklärung geltend machen will, kann einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank stellen.
- Alleinstehende können bis zu 1.000 Euro an Erträgen von der Steuer befreien, Paare bis zu 2.000 Euro.
- Paare dürfen ihren Freistellungsauftrag grundsätzlich gemeinsam oder getrennt stellen, es gibt aber Ausnahmen.
- Beim gemeinsamen Freistellungsauftrag greift die „ehegattenübergreifende Verlustverrechnung“, bei der eure Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet werden.
Wozu überhaupt ein Freistellungsauftrag?
Einen Freistellungsauftrag solltest du stellen, wenn du in irgendeiner Form Geld anlegst und damit Zinsen oder Dividenden einstreichst. Denn auf diese sogenannten Kapitalerträge fällt in Deutschland die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an (plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Das betrifft dich, wenn du zum Beispiel folgende Geldanlagen hast:
- Geld auf einem Tagesgeldkonto oder anderen Zinsanlagen wie Festgeld oder Sparbrief
- Dividenden aus Aktien, ETFs oder anderen Investmentfonds
- Gewinne aus Verkäufen von Aktien & Co
Für diese Steuer gibt es in Deutschland einen eigenen Freibetrag: den Sparerpauschbetrag. Der liegt aktuell bei 1.000 Euro für eine einzelne Person und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare, sprich für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner*innen, die eine gemeinsame Steuererklärung machen. Erträge bis zu dieser Höhe – also 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro – sind steuerfrei. Für Erträge, die darüber hinausgehen, wird die Abgeltungssteuer fällig.
Damit du vom Sparerpauschbetrag profitierst, musst du allerdings selbst aktiv werden und einen Freistellungsauftrag stellen. Und nun stellt sich die Frage: Wie machen Paare das am besten?
Gut zu wissen: Alternativ kannst du dir die Steuern über die Steuererklärung wieder zurückholen.

Freistellungsauftrag bei Paaren: Gemeinsam oder getrennt?
Grundsätzlich könnt ihr als gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner*innen euren Freistellungsauftrag zusammen einreichen oder aber getrennt voneinander stellen. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen beträgt der Freibetrag dann gesamt 2.000 Euro. Stellt ihr euren Freistellungsauftrag getrennt voneinander, gilt der Sparerpauschbetrag von maximal 1.000 Euro pro Person.
Wie sieht es nun aber aus, wenn ihr je ein Einzelkonto habt – könnt ihr dafür trotzdem einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen? Die Antwort ist: Der gemeinsame Freibetrag von 2.000 Euro gilt sowohl für das Gemeinschaftskonto als auch für Einzelkonten beider Partner, die auf nur einen eurer beiden Namen laufen – zum Beispiel, wenn jede*r von euch ein eigenes Depot hat.
Einzel-Freistellungsaufträge dürft ihr dagegen nur für Einzelkonten und -depots stellen. Habt ihr ein Gemeinschaftskonto muss immer ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gestellt werden.
Immer ein Plus! Garantiert!
Ja, auch Gewinne durch eine Geldanlage bei der Hanseatic Bank musst du versteuern. Aber ohne Steuerprogression: Der Zinssatz bleibt immer gleich. Und mit einem Freistellungsauftrag sind bis zu 1.000 Euro sogar steuerfrei. Da bleibt ein sattes Plus in der Kasse!
Freistellungsauftrag aufteilen
Du kannst deinen Freistellungsauftrag aufteilen. Wenn du zum Beispiel ein Tagesgeldkonto bei einer Bank hast und ein Depot bei einem anderen Anbieter, dann kannst du bei beiden je einen Freistellungsauftrag einreichen. Das Gleiche gilt auch für gemeinsam veranlagte Paare: Auch sie können ihren Freistellungsauftrag auf verschiedene Finanzinstitute aufteilen, wie sie möchten.
Wichtig ist dabei nur, dass die Höhe der verschiedenen Aufträge zusammengerechnet den jeweiligen Freibetrag nicht übersteigen. Wenn du zwei Einzelaufträge bei verschiedenen Banken stellst, hast du insgesamt 1.000 Euro, die du beliebig verteilen kannst – zum Beispiel 500 Euro für jedes der beiden Institute. Zusammen veranlagte Paare sollten die erlaubte Gesamtsumme von 2.000 Euro nicht übersteigen.
Thesaurierende Fonds nicht vergessen
Neben Fonds und ETFs, die regelmäßig Dividenden ausschütten, gibt es auch thesaurierende Fonds, die deine Gewinne direkt wieder für dich investieren. Aber auch auf solche Gewinne wird die Abgeltungssteuer fällig, weil thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleichbehandelt werden. Wenn du also in thesaurierende Fonds investierst, vergiss sie nicht bei der Überlegung, bei welcher Anlage du wie viel von deinem Sparerpauschbetrag nutzen willst.
Einen gemeinsamen Freistellungsauftrag beantragen
Wenn ihr euch entschieden habt, ist es sehr einfach, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder auch mehrere zu beantragen. Meist bieten Banken dafür eine bequeme Möglichkeit im Online Banking. Die Bank braucht dafür in der Regel von euch beiden die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) und sowie eure Steuer-ID.
Ebenso leicht könnt ihr die Freistellungsaufträge jederzeit anpassen, wenn ihr zum Beispiel erst getrennte Aufträge hattet und nun einen gemeinsamen wollt. Oder wenn ihr feststellt, dass das eine Depot doch mehr Rendite abwirft und ihr dort lieber einen größeren Anteil eures Sparerpauschbetrags nutzen wollt, und dafür auf dem Tagesgeldkonto weniger.

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag habt ihr als Paar noch einen Vorteil: Damit nutzt ihr automatisch die sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Das bedeutet: Die Bank nimmt alle einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots von euch beiden, und verrechnet einmal im Jahr die Gewinne und Verluste miteinander.
Was das bringt? Angenommen, ihr habt beide ein eigenes Depot bei einer Bank, und in diesem Jahr läuft das eine Depot sehr gut und macht einen Gewinn von 2.500 Euro. Damit wäre der Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro schon überschritten, und auf die restlichen 500 Euro würde die Abgeltungssteuer anfallen. Weiter angenommen, das andere Depot lief leider gar nicht gut und hat 500 Euro Verluste gemacht. Mit der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung würde beides zusammengerechnet, also 2.500 Gewinn einerseits und 500 Euro Verlust andererseits. In Summe seid ihr dann wieder bei 2.000 Euro und müsst keine Abgeltungssteuer zahlen.
Wichtig: Falls ihr euren Freistellungsauftrag auf mehrere Banken oder Finanzinstitute aufgeteilt habt, verrechnen die Banken die Gewinne und Verluste nicht untereinander, sondern jede Bank berücksichtigt dafür „nur“ die Konten, die ihr bei ein- und derselben Bank habt.
Einen Vorteil gibt es aber noch: Wenn ihr wie beim obigen Beispiel euren Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro bereits bei einer Bank ausgeschöpft habt, dann könnt ihr trotzdem für eure Konten bei einer anderen Bank eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen – hier dann aber ohne Freibetrag. Um die Verlustverrechnung zu nutzen, kann also ein gemeinsamer Freistellungsauftrag mit dem Wert Null eingereicht werden. Zumindest rechnet diese Bank dann ebenfalls Gewinne und Verluste zusammen, sodass ihr weniger Steuern zahlt.
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FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Was ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner*innen können mit einem Freistellungsauftrag Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge in Höhe des Sparerpauschbetrags einzeln (bis zu 1.000 Euro) oder gemeinsam (2.000 Euro) von der Steuer befreien. Beim gemeinsamen Freistellungsauftrag werden dafür die Erträge und Verluste beider Partner*innen bei einer Bank zusammengerechnet.
Wann lohnt sich ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Paare?
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lohnt sich besonders, wenn ein Paar unterschiedlich hohe Kapitalerträge erzielt oder gemeinsame und getrennte Konten besitzt. Dadurch kann der gesamte Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro flexibel genutzt werden. Gewinne sowie Verluste aus verschiedenen Anlagen werden ehegattenübergreifend automatisch miteinander verrechnet.
Können Ehepaare den Freistellungsauftrag gemeinsam oder getrennt stellen?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner*innen können ihren Freistellungsauftrag gemeinsam (bis zu 2.000 Euro) oder getrennt (bis zu 1.000 Euro pro Person) beantragen. Bei Einzelkonten haben Ehepaare die Wahl – für Gemeinschaftskonten ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag jedoch Pflicht.
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