
Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Lohnt sich das?

Du hast Geld auf einem Tagesgeldkonto liegen oder investierst in ETFs? Wenn du dabei Gewinn machst, fallen zwar Steuern an. Aber mit einem Freistellungsauftrag hast du einen Freibetrag, der steuerfrei bleibt. Den Freibetrag gibt es für Einzelpersonen – oder für Paare. Wo da der Unterschied ist und wie du deinen Freistellungsauftrag am besten stellst, erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Wozu überhaupt ein Freistellungsauftrag?
- Der Freistellungsauftrag bei Paaren: Einzeln oder getrennt?
- Einen gemeinsamen Freistellungsauftrag beantragen
- Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Auf den Punkt
- Der Sparerpauschbetrag gibt vor, wie viele Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen und Dividenden) du steuerfrei behalten darfst.
- Wer den Sparerpauschbetrag nutzen will, muss einen Freistellungsauftrag stellen.
- Er liegt bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Paare.
- Paare können ihren Freistellungsauftrag gemeinsam oder getrennt stellen.
- Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag geht auch mit einem Einzelkonto, das nur auf einen Namen läuft.
- Außerdem gibt es die „ehegattenübergreifende Verlustverrechnung“, bei der eure Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet werden.
Wozu überhaupt ein Freistellungsauftrag?
Einen Freistellungsauftrag solltest du stellen, wenn du in irgendeiner Form Geld anlegst und damit Zinsen oder Dividenden einstreichst. Denn auf diese sogenannten Kapitalerträge fällt in Deutschland die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Das betrifft dich, wenn du zum Beispiel folgende Geldanlagen hast:
- Zinsen für Geld auf einem Tagesgeldkonto, in Festgeld oder in einem Sparbrief
- Dividenden aus Aktien, ETFs oder anderen Investmentfonds
- Gewinne aus Verkäufen von Aktien & Co
Für diese Steuer gibt es in Deutschland aber einen eigenen Freibetrag: den Sparerpauschbetrag. Der liegt aktuell bei 1.000 Euro für eine einzelne Person und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare, sprich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner*innen, die eine gemeinsame Steuererklärung machen. Erträge bis zu dieser Höhe – also 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro Gewinn– sind also steuerfrei.
Damit du vom Sparerpauschbetrag profitieren kannst, musst du allerdings selbst aktiv werden und einen Freistellungsauftrag stellen. Und nun stellt sich die Frage: Wie machen Paare das am besten?

Der Freistellungsauftrag bei Paaren: Einzeln oder getrennt?
Grundsätzlich gilt, dass du den Freistellungsauftrag aufteilen kannst. Wenn du zum Beispiel ein Tagesgeldkonto bei einer Bank hast und ein Depot bei einem anderen Anbieter, dann kannst du bei beiden je einen Freistellungsauftrag einreichen. Wichtig ist dabei nur, dass du deine Gesamtsumme nicht übersteigst. Wenn du das für dich alleine machst, sind das also insgesamt maximal 1.000 Euro, die du beliebig verteilen kannst, zum Beispiel für jedes der beiden Institute 500 Euro.
Das Gleiche gilt nun auch für gemeinsam veranlagte Paare: Auch sie können den Freistellungsauftrag aufteilen, wie sie möchten, solange sie nicht die erlaubte Gesamtsumme von 2.000 Euro übersteigen.
Das bedeutet, dass ihr nicht nur für ein Gemeinschaftskonto abdecken könnt, sondern euren gemeinsamen Freistellungstellungsauftrag auch für Einzelkonten verwenden könnt, die auf nur einen eurer beiden Namen laufen – zum Beispiel, wenn jede*r von euch ein eigenes Depot hat.
Thesaurierende Fonds nicht vergessen
Neben Fonds und ETFs, die regelmäßig Dividenden ausschütten, gibt es auch thesaurierende Fonds, die deine Gewinne direkt wieder für dich investieren. Aber auch auf solche Gewinne wird die Abgeltungssteuer fällig, weil der Staat ausschüttende und thesaurierende Fonds steuerlich gleich behandeln will. Wenn du also in thesaurierende Fonds investierst, vergiss sie nicht bei der Überlegung, bei welcher Anlage du wie viel von deinem Sparerpauschbetrag nutzen willst.
Einen gemeinsamen Freistellungsauftrag beantragen
Wenn ihr euch entschieden habt, ist es sehr einfach, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder auch mehrere zu beantragen. Meist bieten Banken dafür eine bequeme Möglichkeit im Online Banking – wie zum Beispiel die Hanseatic Bank. Die Bank braucht dafür in der Regel von euch beiden die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) und die Steuer-ID.
Ebenso leicht könnt ihr die Freistellungsaufträge jederzeit anpassen, wenn ihr zum Beispiel erst getrennte Aufträge hattet und nun einen gemeinsamen wollt, oder wenn ihr feststellt, dass das eine Depot doch mehr Rendite abwirft und ihr dort lieber einen größeren Anteil eures Sparerpauschbetrags nutzen wollt, und dafür auf dem Tagesgeldkonto weniger.

Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag habt ihr als Paar noch einen Vorteil: Damit nutzt ihr automatisch die sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Das bedeutet: Die Bank nimmt alle einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots von euch beiden, und verrechnet einmal im Jahr die Gewinne und Verluste miteinander.
Was das bringt? Angenommen, ihr habt beide ein eigenes Depot bei einer Bank, und in diesem Jahr läuft das eine Depot sehr gut und macht einen Gewinn von 2.500 Euro. Damit wäre der Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro schon überschritten, und auf die 500 Euro würde die Abgeltungssteuer anfallen. Weiter angenommen, das andere Depot lief leider gar nicht gut und hat 500 Euro Verluste gemacht. Mit der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung würde beides zusammengenommen, also 2.500 Gewinn einerseits und 500 Euro Verlust andererseits. In Summe seid ihr dann wieder bei 2.000 Euro und müsst keine Abgeltungssteuer zahlen.
Wichtig: Falls ihr euren Freistellungsauftrag auf mehrere Banken oder Finanzinstitute aufgeteilt habt, verrechnen die Banken die Gewinne und Verluste nicht untereinander, sondern jede Bank berücksichtigt dafür „nur“ für die Konten, die ihr bei ein- und derselben Bank habt.
Einen Vorteil gibt es aber noch: Wenn ihr wie beim obigen Beispiel euren Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro bereits bei einer Bank ausgeschöpft habt, dann könnt ihr trotzdem für eure Konten bei einer anderen Bank eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragen. Dafür stellt ihr bei dieser anderen Bank auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag und gebt dabei einen Sparerpauschbetrag von null Euro an. Zumindest rechnet diese Bank dann ebenfalls Gewinne und Verluste zusammen, sodass ihr weniger Steuern zahlt.
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