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Bürgschaft für einen Kredit: Das sollten Sie wissen

von Dagmar Sörensen, 28.06.2023

Wer selbst wenig auf der Naht hat, braucht manchmal finanzielle Hilfe von anderen. Zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Ohne die vergibt eine Bank kaum einen Kredit an klamme Kund*innen. Doch wer bürgt, geht oft ein großes Risiko ein und könnte sich mit der guten Tat übernehmen. Deshalb will eine Bürgschaft (nicht nur) für einen Kredit gut überlegt sein.  

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

  • Bürg*innen stehen mit ihrem Vermögen und Einkommen für die Schulden einer anderen Person ein. 
  • Bürg*innen tragen das finanzielle Risiko, haben aber keinen Vorteil von der Bürgschaft. 
  • Für einen Bürgschaftsvertrag ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. 
  • Es gibt mehrere Arten von Bürgschaften mit unterschiedlichen Konsequenzen für die bürgende Person. 
  • Eine Bürgschaft ist in der Regel nicht kündbar. 

Was ist eine Bürgschaft?

Bürg*innen springen mit eigenem Geld für jemanden ein, der seine Schulden oder Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Das ist mit gewissen Risiken verbunden. Heißt: Lassen Sie sich auf eine Bürgschaft ein, kostet Sie das im schlimmsten Fall Ihr gesamtes Vermögen und Einkommen. Und es kann Sie sogar um Ihre private Altersvorsorge bringen. Warum? Weil bürgende Personen automatisch ebenfalls zu Schuldner*innen der Gläubiger*innen und Kreditgeber*innen – etwa eine Bank – werden. Denn für die übernehmen Sie die Rolle einer zusätzlichen Sicherheit. 

Entsprechend kommen Bürgschaften vor allem dann ins Spiel, wenn jemand eher schlechte Voraussetzungen für einen Kredit mitbringt. Das gilt besonders für Menschen mit mäßiger finanzieller Bonität oder solchen, die keine anderen Sicherheiten wie beispielsweise Immobilien oder Lebensversicherungen vorweisen können. Aber auch für bestimmte Gruppen von Personen, die grundsätzlich nicht so leicht einen Bankkredit bekommen. Dazu zählen etwa Rentner*innen und Studierende, Selbstständige oder Freiberufler*innen.  

Wer der Bank eine Bürgschaft präsentiert, verbessert zum einen die Aussichten, überhaupt einen Kredit zu bekommen. Zum anderen ermöglicht die zusätzliche Sicherheit günstigere Konditionen – ein weiterer wesentlicher Vorteil für Kreditnehmer*innen. 

Für die bürgende Person (auch Gewährsperson genannt) bietet die Übernahme einer Bürgschaft dagegen keinen Vorteil, sondern nur ein unter Umständen hohes finanzielles Risiko.  

Wichtig: Übernehmen Sie eine Bürgschaft, wird das in Ihrer Schufa-Auskunft eingetragen. Sollten Sie dann selbst einen Kredit benötigen, kann das unter Umständen zu Problemen mit Ihrer Bank führen. 

Bürge und Kreditnehmer*in unterschreiben getrennte Verträge
© istock/shapecharge/2020  Bürg*innen schließen einen separaten Vertrag mit der kreditgebenden Bank.

Wie hoch ist die Haftung bei einer Bürgschaft?

Bürg*innen stehen in der Regel nur für Schulden ein, die noch da sind. Wurde zum Beispiel von einem Kredit bereits die Hälfte getilgt, haften die Gewährspersonen für den ausstehenden Rest zuzüglich der vereinbarten Zinsen.  

Was für Bürgschaften gibt es?

Es gibt vier Arten von Bürgschaften, die sich in einigen wichtigen Punkten unterscheiden – vor allem für die bürgende Person. Deren finanzielles Risiko variiert nämlich erheblich, je nach Art der Bürgschaft. Es ist daher ratsam, sich vor der Übernahme einer solchen Verpflichtung sehr genau an unabhängiger Stelle zu informieren. Die kreditgewährende Bank jedenfalls ist nicht immer die beste Anlaufstelle: Sie ist unter Umständen weniger an der umfassenden Aufklärung der bürgenden Person interessiert. Stattdessen geht es ihr eher nur um die solide Absicherung ihres Geldes.   

Ausfallbürgschaft oder gewöhnliche Bürgschaft 

Bei einer Ausfallbürgschaft kommen Sie nur ins Spiel, wenn bei dem*der eigentlichen Schuldner*in nachweislich nichts zu holen ist. Anders ausgedrückt: wenn die Kreditnehmer*innen ausfallen – daher der Name Ausfallbürgschaft. Das bedeutet, dass die Bank zunächst alle rechtlichen Mittel wie Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung einsetzen muss, um ihr Geld zu bekommen. Erst wenn sie damit gescheitert ist, darf sie Ihre Bürgschaft in Anspruch nehmen. Der Fachbegriff hierfür lautet: „Einrede der Vorausklage“. 

Aus Sicht der Bürg*innen ist diese Bürgschafts-Variante vergleichsweise wenig riskant. 

Selbstschuldnerische Bürgschaft 

Bequemer für Banken ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei der muss sie nicht zuerst eine Zwangsvollstreckung einleiten, sondern kann sich ausstehende Raten sofort bei der bürgenden Person holen. Die Einrede der Vorausklage gilt hier nicht.  

Ob die tatsächlichen Kreditnehmer*innen nicht zahlen können oder einfach nicht wollen, ist dabei vollkommen bedeutungslos.  Nicht einmal eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist nötig. Sobald eine vereinbarte Zahlung nicht pünktlich eingeht, kann die Bank gegen die Bürg*innen vorgehen. 

Sonderfall Mietbürgschaft

Eine Mietbürgschaft ist in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Vermietende verlangen sie zum Beispiel häufig von den Eltern Studierender. Die haben ohne eine solche Sicherheit kaum eine Chance auf eine Wohnung. Vorlagen für eine Mietbürgschaft finden Sie kostenlos im Internet, zum Beispiel hier

Im Gegensatz zu einer „normalen“ Bürgschaft darf eine Mietbürgschaft auch von der bürgenden Person gekündigt werden. Aber frühestens dann, wenn eine Wohnung auch durch die Vermieter*innen ordentlich gekündigt werden kann. Die haben dann die Wahl, das Mietverhältnis zu beenden oder den Vertrag ohne Bürgschaft weiterzuführen. Bei einem befristeten Mietverhältnis ist eine Kündigung vor Ablauf der Befristung nicht möglich.  

Wichtig: Im Bürgschaftsvertrag dürfen nicht mehr als drei Nettokaltmieten als Haftungssumme vereinbart werden. Damit haften Bürg*innen nicht nur für ausstehende Mieten, sondern auch für Nebenkosten, Reparaturen und die Renovierung der Wohnung bei Auszug. Aber: Wenn Eltern freiwillig eine Bürgschaft anbieten (ohne dass Vermietende das von ihnen verlangen), ist diese Beschränkung auf eine Höchstsumme nicht wirksam. Dann haften sie unbeschränkt, also über drei Monatskaltmieten hinaus! 

Bürgschaft auf erstes Anfordern 

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern steht sich die Bank noch besser: Sie muss nicht einmal belegen, dass ihre Forderung gegen die bürgende Person begründet ist. Sobald die Schuldner*innen nicht (mehr) zahlen, müssen die Bürg*innen sofort einspringen. Sollte die Forderung nicht gerechtfertigt sein, können sie sich das Geld nur im Nachhinein zurückholen. 

Damit ist klar: Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist für die bürgende Person eine riskante Angelegenheit. Lassen Sie besser die Finger davon!  

Globalbürgschaft 

Auch die Übernahme einer Globalbürgschaft sollten Sie sich sehr, sehr gut überlegen. Damit haften Sie nämlich nicht nur für eine bestimmte Summe, sondern für sämtliche – auch zukünftige – Verbindlichkeiten der eigentlichen Schuldner*innen bei ein und derselben Bank. Egal ob Ratenkredit, Dispo oder sogar Immobilienfinanzierung

Beispiel: Ein Kreditnehmer hat bei einer Bank einen Ratenkredit in Höhe von 5.000 Euro aufgenommen und dafür als Sicherheit eine Globalbürgschaft beigebracht. Mit einem weiteren Kredit in Höhe von 20.000 Euro finanziert er ein Auto bei derselben Bank. Die bürgende Person der Globalbürgschaft haftet auch für diesen Betrag. 

Studenten und Studentinnen schreiben während einer Vorlesung im Hörsaal mit
© istock/skynesher/2012  Studierende benötigen meist eine Mietbürgschaft durch die Eltern, um eine Wohnung zu finden.

Welche Formalitäten müssen erfüllt sein?

Für die Übernahme einer Bürgschaft wird zwischen der kreditgebenden Bank und der bürgenden Person ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen, und zwar grundsätzlich schriftlich. Das hat der Gesetzgeber so vorgegeben, damit die Bürg*innen sich der Risiken eines solchen Vertrages auch wirklich bewusst werden. Eine notarielle Beurkundung ist dagegen nicht notwendig. 

In diesem Vertrag steht, wann und in welcher Höhe bei einem Zahlungsausfall der Kreditnehmer*innen die Bürg*innen einspringen. Um es nochmals zu betonen: Die Abmachung ist ein einseitiges Geschäft zum Vorteil der Bank. Als Bürg*in bekommen Sie keine Gegenleistung, sondern übernehmen ganz im Gegenteil ein finanzielles Risiko!  

Worauf sollten Bürg*innen achten?

Eine Bürgschaft ist also keine bloße Formalität, sondern eine einseitig verpflichtende Vereinbarung. Lassen Sie sich nicht moralisch unter Druck setzen, lesen Sie den Vertrag sorgfältig und fragen Sie bei Unklarheiten nach.   

Ganz wichtig: Prüfen Sie genau, ob Sie die infrage kommende Summe aufbringen können! Wenn nicht, lassen Sie die Finger davon und riskieren Sie nicht Ihre eigene wirtschaftliche Existenz. 

Wenn Sie sich nach sorgfältiger Überlegung doch dafür entscheiden, sollten Sie folgende Punkte beachten: 

  • Lassen Sie sich möglichst nur auf eine Ausfallbürgschaft ein. 
  • Übernehmen Sie die Haftung nur für den Kreditbetrag und dafür anfallende Zinsen und nicht darüber hinaus für irgendwelche Provisionen oder Zusatzkosten. 
  • Versuchen Sie, die Haftung auf einen konkreten Höchstbetrag und einen festen Zeitraum zu begrenzen. 
  • Versuchen Sie bei größeren Kreditsummen das Risiko auf mehrere Bürg*innen zu verteilen. 
  • Setzen Sie neben dem Bürgschaftsvertrag mit der Bank auch sofort einen Vertrag mit dem*der Kreditnehmer*in auf, in dem die Rückzahlung im Falle einer Inanspruchnahme geregelt wird. 

In der Praxis kann es sich allerdings als schwierig erweisen, diese Anforderungen gegenüber der kreditgewährenden Bank durchzusetzen. Sie hat naturgemäß höchstes Interesse daran, sich einen schnellen Zugriff auf die Bürgschaft zu sichern. 

Ein junger Mann diskutiert mit seinem Vater die Übernahme einer Bürgschaft
© istock/SDI Productions/2019  Die Übernahme einer Bürgschaft sollte gut durchdacht werden.

Wann endet eine Bürgschaft?

Ist der Bürgschaftsvertrag erst einmal unterschrieben, gibt es für die Bürg*innen kaum einen Weg zurück. Eine einseitige Beendigung der Bürgschaft ist in der Regel ausgeschlossen. Ausnahme: Im Vertrag wurde ein Kündigungsrecht vereinbart. In der Praxis kommt das allerdings kaum vor. Schließlich möchte sich die kreditgebende Bank ja auf ihre Sicherheit verlassen können.  

Wichtig: Bürgschaften erlöschen nicht automatisch mit dem Tod der bürgenden Person! Sie werden als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten vererbt und belasten so vielleicht auch noch Ihre Erben*innen

Ohne vereinbartes Kündigungsrecht erlischt eine Bürgschaft in diesen Fällen: 

  • Der betreffende Kredit wurde vollständig zurückgezahlt. Eine Ausnahme bildet hier die Globalbürgschaft. Sie endet erst, wenn sämtliche (!) Kredite der Schuldner*innen bei der entsprechenden Bank getilgt sind. 
  • Die Hauptschuld des Kredits wechselt. Beispiel: Eltern übernehmen den Kredit ihres Kindes als Belohnung für ein erfolgreich abgeschlossenes Studium. 
  • Die Bürgschaft ist sittenwidrig. Das könnte der Fall sein, wenn ...
    - Bürgen selbst mittellos und von der Bürgschaft massiv finanziell überfordert sind. 
    -Bürg*innen und Schuldner*innen sich persönlich sehr nahestehen (beispielsweise als (Ehe-)Partner*innen) und diese Nähe ausgenutzt wurde, um emotionalen Druck auszuüben. 
    -Bürg*innen von dem Kredit nicht persönlich oder wirtschaftlich profitieren. 

Eine Sittenwidrigkeit ist allerdings vor Gericht schwer zu beweisen; ohne anwaltliche Unterstützung wird das kaum gelingen. Und die führt zu noch höheren Kosten. 

Beispiel: Die Ehefrau übernimmt die Bürgschaft für ein Darlehen ihres Ehemannes, von dem das Paar sich ein gemeinsames Haus anschafft. Die Ehe geht in die Brüche, die Ehefrau hat nur ein geringes Einkommen. Ist Sie mit der Bürgschaft massiv finanziell überfordert? – Zweifellos! Ist die Bürgschaft daher sittenwidrig? – Nein! Denn sie hat von dem Immobilienkredit genauso profitiert wie ihr Ehemann als eigentlicher Kreditnehmer.    

Vor- und Nachteile einer Bürgschaft

VorteileNachteile
Kreditnehmer*innen mit eingeschränkter Bonität haben bessere Chancen auf einen Kredit.Gefahr einer großen finanziellen Belastung für Bürgen bis hin zum finanziellen Ruin.
Die Zinsen für einen Kredit werden durch die zusätzliche Sicherheit günstiger.Bürgen übernehmen finanzielles Risiko ohne Gegenleistung.
 Verhältnis zwischen Kreditnehmer*in und Bürg*in wird im Ernstfall außerordentlich belastet.
 Bürgschaften erlöschen nicht bei Tod der Bürg*innen, sondern werden als Nachlassverbindlichkeit vererbt.

 

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