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Progressionsvorbehalt: So beeinflussen steuerfreie Einkünfte die Höhe Ihrer Steuern

von Thorsten Schierhorn, 29.12.2023

Ein unbedachter Schritt, ein Sturz – und prompt liegt man wochenlang im Krankenbett. Da ist an Arbeit natürlich nicht zu denken. Und das Gehalt? Die Krankenkasse federt den Verlust ein wenig ab. So ein Krankengeld gibt es sogar steuerfrei. Aber das heißt nicht, dass damit für den Staat alles erledigt ist. Denn solche Gelder unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Und der kann zu höheren, aber auch zu niedrigeren Steuern führen. Wie und warum – die KlarMacher zeigen es Ihnen.

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Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Der Progressionsvorbehalt bezieht sich auf Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und ähnliches.
  • Diese Einnahmen sind steuerfrei.
  • Bei der Berechnung, wie viel Prozent Sie vom steuerpflichtigen Einkommen abgeben müssen, werden sie jedoch miteinbezogen.
  • Das kann zu Steuernachzahlungen, aber auch zu Steuerrückerstattungen führen.
Grafik Progressionsvorbehalt

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Progressionsvorbehalt heißt: Sogenannte Lohnersatzleistungen (das sind zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld) sind steuerfrei – und trotzdem haben sie Einfluss darauf, wie viel Steuern Sie bezahlen.

Was zunächst etwas widersprüchlich klingt, ist eigentlich leicht zu erklären. Bei Ihrer Steuerberechnung sieht sich das Finanzamt an, wie viel Geld Sie im betreffenden Jahr verdient haben. Je mehr Einkommen Sie hatten, umso mehr müssen Sie prozentual an Steuern zahlen. Dieser Prozentwert nennt sich Durchschnittssteuersatz.

Und was hat das mit dem Progressionsvorbehalt zu tun? Ganz einfach: Zwar müssen Sie von den Lohnersatzleistungen nichts an die Steuer abgeben. Aber: Bei Ihrem übrigen Einkommen gilt der Durchschnittssteuersatz, als würde man Gehalt und Lohnersatzleistungen zusammenzählen. Was das bedeutet, wird an dem folgenden Beispiel klar.

Berechnungsbeispiel: So wirkt der Progressionsvorbehalt

Angenommen, Sie haben ein steuerpflichtiges Einkommen von 30.000 Euro. Hierfür müssten Sie laut Grundtabelle 2020 normalerweise 5.187 Euro Einkommensteuer zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 17 Prozent.

Im Jahr 2020 haben Sie für unser Beispiel zusätzlich 10.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen. Weil Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, werden zwar trotzdem nur die 30.000 Euro besteuert – aber mit dem Durchschnittssteuersatz für 40.000 Euro (30.000 Euro plus 10.000 Euro). Laut Tabelle sind das 21 Prozent.

Ihre Einkommensteuer würde also auf 6.300 Euro steigen.
Wenn Sie tatsächlich Lohnersatzleistungen bekommen haben und wissen wollen, was das für Ihre Steuer bedeutet, hilft Ihnen dieser Rechner des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Wenn Sie mehr zum Durchschnittssteuersatz erfahren wollen, lesen Sie auch den Artikel „Steuerprogression: Was bedeutet das?“.

Übrigens: Nicht immer führt der Progressionsvorbehalt dazu, dass Ihre Steuerschuld steigt. Sie kann auch sinken. Denn die Lohnersatzleistungen – der Name verrät es schon – bekommen Sie in der Regel nicht zusätzlich zu Ihrem üblichen Einkommen, sondern stattdessen. Das heißt, Ihr steuerpflichtiges Einkommen ist geringer als normalerweise. Und damit sinkt auch Ihr Durchschnittssteuersatz. Sogar wenn man die Lohnersatzleistungen zum Einkommen hinzuzählt, bleiben Sie möglicherweise unter Ihrem üblichen Steuersatz. In dem Fall bekommen Sie Steuern zurück.

Frau unterschreibt an der Tür für einen Boten eine Empfangsbestätigung
© istock/LumiNola/2019  Wenn es dank Progressionsvorbehalt Steuern zurückgibt, ist vielleicht sogar ein Geschenk für sich selbst drin.

Welche Einkünfte stehen unter Progressionsvorbehalt?

Die Lohnersatzleistungen gibt es für alle, die zeitweise nicht wie gewohnt zur Arbeit gehen und Ihr volles Gehalt verdienen können. Das sind vor allem jene, die arbeitslos werden, längere Zeit krank sind oder sich in Elternzeit befinden.

Bei diesen Leistungen gilt der Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und vergleichbare Leistungen
  • Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und vergleichbare Leistungen
  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld und vergleichbare Leistungen
  • Insolvenzgeld, Übergangsgeld für Behinderte, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit und andere

Wenn Sie in Deutschland leben und Geld im Ausland verdienen, das Sie dort versteuern, müssen Sie bei einem Doppelbesteuerungsabkommen hierzulande nicht noch einmal Steuern bezahlen. Aber auch für solche Einkünfte gilt der Progressionsvorbehalt.

Achtung: Es gibt einige Zahlungen, die den genannten Lohnersatzleistungen ähnlich sind, aber nicht dazu gehören. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Gründungszuschuss, BAföG und ähnliche. Für diese Einkommen gilt kein Progressionsvorbehalt. Genauso wenig wie fürs Betreuungsgeld (das es nur noch in Bayern gibt) und Pflegegeld.

Eine Liste mit allen Geldern, die unter Progressionsvorbehalt stehen, finden Sie im § 32b Einkommensteuergesetz (EStG)

Junger Mann im Rollstuhl mit Klemmbrett
© istock/michaelpuche/2015  Auch Krankengeld steht unter Progressionsvorbehalt – einen Teil der Unterstützung sollte man sich eventuell für die Steuer zurücklegen.

Muss ich eine Steuerklärung abgeben?

Ja. Und zwar, wenn Sie in einem Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezogen haben (diese Grenze gilt auch bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern). Dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt sein.

Den Gesamtbetrag, den Sie als Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und/oder Zuschlägen und Aufstockungsbeiträgen bekommen haben, tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in Zeile 28 der Anlage N ein. Die Summe finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle anderen Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und so weiter) notieren Sie im Mantelbogen unter „Sonstige Abgaben und Anträge“ in der Zeile „Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“. Normalerweise bekommen Sie automatisch eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ von der Stelle, die Ihnen das Geld ausgezahlt hat (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse), damit Sie wissen, wie hoch die Summe ist.

Achten Sie darauf, jede Lohnersatzleistung nur einmal einzutragen.
Ausländische Einkünfte – wenn sie steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen – tragen Sie auf der Seite 2 der Anlage AUS ein.

Kann man den Progressionsvorbehalt umgehen?

Nein. Und es wäre nicht sehr ratsam, es zu versuchen. Denn sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse, die Arbeitsagentur und so weiter melden ans Finanzamt, welche Lohnersatzleistungen an Sie ausgezahlt wurden.

Allerdings können Ehepaare an der Höhe der Nachbesteuerung etwas drehen. Wenn sie gemeinsam veranlagt werden, kann nämlich folgender Fall eintreten:

  • Ehepartner*in 1 hat (steuerfreie) Lohnersatzleistungen bezogen und
  • Ehepartner*in 2 hat ein hohes (steuerpflichtiges) Einkommen bezogen.
  • Das Einkommen von Person 2 würde wegen der Lohnersatzleistungen von Person 1 höher besteuert als üblicherweise.

Der Ausweg: Eine Einzelveranlagung, sprich beide Ehepartner*innen versteuern ihre Einkommen selbst. Das geht ganz einfach, indem Sie auf Seite 1 des Mantelbogens in Zeile 24 die Option „Einzelveranlagung“ wählen. Das gilt dann nur für das betreffende Jahr.

Nun hat das Einkommen von Person 1 keinen Einfluss mehr auf die Steuern bei Person 2. Allerdings fällt der Splittingtarif weg, der im Normalfall günstiger kommt. Per Steuersoftware können Sie ausrechnen, was vorteilhafter ist. Oder Sie wenden sich an eine Steuerberatung.

Pärchen blickt gemeinsam auf Papiere, auf dem Tisch steht noch ein Laptop und ein Tablet
© istock/bernardbodo/2019  Ehepaare können den Progressionsvorbehalt umgehen – was sich aber nicht immer lohnt.

Warum gibt es den Progressionsvorbehalt?

Auf den ersten Blick erscheint es vielleicht ungerecht, dass steuerfreie Einkünfte trotzdem Einfluss auf die Steuerhöhe haben – quasi durch die Hintertür. Dabei ist das Gegenteil das Ziel: Der Progressionsvorbehalt soll für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Um den Gedanken zu verstehen, sehen wir uns folgendes Szenario an:

  • Ein*e Arbeitnehmer*in hat das ganze Jahr in Vollzeit gearbeitet und dabei 30.000 Euro verdient.
  • Ein*e andere*r Arbeitnehmer*in hat nur zu 50 Prozent gearbeitet, kommt mit Kurzarbeitergeld aber ebenfalls auf ein Einkommen von 30.000 Euro.

Wenn es den Progressionsvorbehalt nicht gäbe, müsste Person 2 nicht nur weniger Geld versteuern (nämlich nur ihr Gehalt), sondern das auch noch mit einem geringeren Steuersatz. Person 1 dagegen hätte mehr gearbeitet und müsste obendrein prozentual mehr Steuern bezahlen – und damit sogar noch das Kurzarbeitergeld von Person 2 mitfinanzieren.

Dieses Ungleichgewicht soll mit dem Progressionsvorbehalt ausgeglichen werden.

Was ist ein negativer Progressionsvorbehalt?

Und wenn es keine zusätzlichen steuerfreien Einnahmen gegeben hat, sondern Verluste? Dann dürfen diese vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, damit Sie nicht auch noch einen höheren Durchschnittssteuersatz darauf zahlen müssen.

Verluste bei steuerfreien Einnahmen? Das kann in den folgenden Fällen auftreten:

  • Sie haben bei Ihren Geldanlagen im Ausland Geld verloren.
  • Sie müssen einzelne Lohnersatzleistungen zurückzahlen, zum Beispiel, wenn Sie zu Unrecht Arbeitslosengeld bekommen haben. 

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