Frau vorm Schaufenster prüft, wie viel noch im Portemonnaie ist
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Privatinsolvenz: Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Dagmar Sörensen
von Dagmar Sörensen, 03.02.2023

Eine Privatinsolvenz bedeutet für betroffene Personen eine harte Zeit: Um am Ende tatsächlich schuldenfrei dazustehen, müssen sie sich über Jahre stark einschränken. Einen Teil ihres Einkommens treten sie in dieser Zeit an Insolvenzverwalter*innen ab. Was Betroffenen noch übrig bleibt, ist der sogenannte Selbstbehalt. Wie viel sie im konkreten Fall behalten dürfen, erklären wir hier.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Der Selbstbehalt soll insolventen Personen das Existenzminimum sichern.
  • Wer höhere Einkünfte hat, muss einen Teil an die Gläubiger*innen abgeben.
  • Wie viel man behalten darf, zeigt die Pfändungstabelle.

Was ist der Selbstbehalt?

Eine Privatinsolvenz ist ein harter Schritt. Aber einer, der sich für Betroffene lohnen kann. Denn wenn alles gut geht, steht am Ende die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass man nach spätestens sechs Jahren wieder schuldenfrei ist.

Dafür erwartet der Gesetzgeber aber eine Gegenleistung: Die Betroffenen müssen guten Willen nachweisen und selbst möglichst viel zur Tilgung ihrer Schulden beitragen. Das heißt im Klartext: Während der Privatinsolvenz müssen sich die Schuldner*innen mit dem begnügen, was sie zum Leben brauchen. Das ist der sogenannte Selbstbehalt. Wenn sie mehr Nettoeinkommen zur Verfügung haben, müssen sie davon einen Teil an die Gläubiger*innen abgeben. 

Der Selbstbehalt lässt den Schuldner*innen während der Privatinsolvenz also wenigstens das Existenzminimum. Und nicht unbedingt nur das eigene: Wer Unterhaltszahlungen leisten muss, darf das nötige Geld dafür ebenso behalten.  

Junge Frau berechnet mit Taschenrechner und Laptop ihren Selbstbehalt
© istock/Geber86/2019  Der Selbstbehalt bei Privatinsolvenz lässt sich mit der Pfändungstabelle berechnen.

Pfändungstabelle: Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Wie viel von dem Einkommen als Selbstbehalt in der Kasse verbleibt, steht in der Pfändungstabelle. In der Regel wird sie alle zwei Jahre an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Allerdings wurden die Beträge zuletzt zum 1. Juli 2022 angehoben und damit ein Jahr früher als üblich. Der Grund: Der steuerliche Grundfreibetrag stieg im Jahr 2022 nochmals von 9.744 Euro auf 10.347 Euro an. Die nächste Angleichung des Selbstbehalts soll voraussichtlich zum 1. Juli 2023 erfolgen.    

Die jeweils aktuelle Pfändungstabelle findest du im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Schneller und unkomplizierter lässt sich der Selbstbehalt auch mit einem Pfändungsrechner bestimmen.

Der Anteil am Einkommen, der Schuldner*innen bleibt, setzt sich aus drei Elementen zusammen:

  • Grundfreibetrag
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Pfändungsfreibeträge für den Fall, dass sie mehr verdienen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, auch Pfändungsfreibetrag genannt, beläuft sich gemäß der Pfändungstabelle auf 1.330,16 Euro (Stand: Januar 2023). So viel muss mindestens allen Schuldner*innen zum Leben bleiben. 

Unterhaltsverpflichtungen

Der Selbstbehalt erhöht sich, sobald die Schuldner*innen Unterhalt zahlen müssen – für leibliche Kinder, Ehepartner*innen ohne eigenes Einkommen oder auch geschiedene Ehepartner*innen. Dabei gilt: Je mehr Unterhaltsberechtigte, desto höher ist der Selbstbehalt. Aber nur dann, wenn dieser Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird! Entsprechend müssen Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden. 

In der Praxis bedeutet das: Erst ab einem bestimmten Nettoeinkommen pro Monat kommt es überhaupt zu Abzügen. Wie hoch das Einkommen bei wie vielen Unterhaltsberechtigten sein darf, verrät die Pfändungstabelle:

Unterhaltspflicht für … Person(en)Nettolohn bleibt unangetastet bis ...
keine1.339,99 Euro 
eine1.839,99 Euro 
zwei2.109,99 Euro 
drei2.389,99 Euro 
vier2.669,99 Euro 
fünf und mehr2.949,99 Euro
Kleines Mädchen umarmt den Vater
© istock/Geber86/2017  Bei einer Privatinsolvenz deckt der Selbstbehalt einen möglichen Kindesunterhalt ab.

Pfändungsfreibeträge bei Mehrverdienst

Verschuldete berufstätige Personen dürfen – selbst ohne Unterhaltspflicht – dürfen 1.339,99 Euro von ihren monatlichen Nettoeinkommen für sich behalten. Und selbst bei 100 Euro mehr Nettoeinkommen müssen sie nicht etwa diese 100 Euro abgeben, sondern nur 69,89 Euro. Einen Teil von dem Betrag, der über der Freigrenze liegt, dürfen sie also weiterhin behalten. 

Der Gedanke dahinter: Schuldner*innen, die Geld verdienen, sollen für ihre Arbeit auch belohnt werden. Sie sollen besser dastehen als jene, die nicht arbeiten und staatliche Unterstützung erhalten. Wie hoch dieser Zusatzbetrag ausfällt, den arbeitende Schuldner*innen behalten dürfen, ist wiederum abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Diese Freibeträge bei Mehrverdienst sind in der Pfändungstabelle bereits berücksichtigt. 

Aber irgendwann ist auch hier Schluss: Alles, was über 4.077,72 Euro monatlich hinausgeht, ist voll pfändbar. Das heißt, es kann an die Gläubiger*innen fließen. 

Was zählt zum Nettoeinkommen?

Für die Berechnung des Selbstbehaltes wird wie gesagt das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das ist alles, was an Einkünften nach Sozialabgaben und Steuern übrig bleibt. Dazu gehören:

  • Lohn- und Gehaltszahlungen
  • Rentenzahlungen, auch aus Versicherungsverträgen oder für Hinterbliebene
  • Ruhegeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld
  • Geldwerte Vorteile, zum Beispiel Firmenwagen oder Gutscheine vom Arbeitgeber
  • Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (früher „Hartz IV”)
  • Steuerrückerstattungen
  • einmalige und unerwartete Leistungen wie Erbschaften oder ein Lottogewinn

Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

Video: Was zählt zum Nettoeinkommen?

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Privatinsolvenz: Was darf ich behalten?

Es gibt aber auch einige Zahlungen, die nicht gepfändet werden dürfen. Das sind zum Beispiel:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • tarifliche oder betriebliche Zusatzversorgungen
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld bis maximal 500 Euro
  • Mehrbezahlung für Überstunden zur Hälfte
  • Kindergeld
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und Ähnliches
  • Blindenzulagen

Diese Gelder dürfen Schuldner*innen also auch in der Privatinsolvenz für sich behalten.

Tipp: Mit Pfändungsschutzkonto handlungsfähig bleiben

Wem eine Kontopfändung droht, sollte sich möglichst bald ein Pfändungsschutzkonto einrichten, kurz P-Konto genannt. Der Vorteil: Auf einem Pfändungsschutzkonto ist der Grundfreibetrag pauschal vor Pfändungen geschützt. Nur was darüber hinaus an Guthaben auf dem Konto ist, kann an die Gläubiger*innen gehen. 

Ohne diesen Schutz verlieren Betroffene im Falle der Kontopfändung komplett den Zugriff auf ihr Konto. Das bedeutet: Sie können kein Geld abheben, keine Überweisung tätigen, Lastschriften werden nicht eingelöst. Sie könnten also nicht einmal ihre Miete bezahlen! Wenn der Person wegen Unterhaltsverpflichtungen ein höherer Selbstbehalt zusteht, ist auch der auf einem P-Konto geschützt. Das geht allerdings nicht automatisch. Unterhaltspflichtige müssen bei der Bank einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ist einfach: Betroffene können ein schon vorhandenes Girokonto gebührenfrei in ein P-Konto umwandeln lassen oder bei ihrer Bank ein neues P-Konto beantragen. Ein neues Konto ist vor allem dann empfehlenswert, wenn das bisherige Girokonto ein Gemeinschaftskonto ist. Denn ein P-Konto ist nur als Einzelkonto möglich.

Mehr zu dem Thema liest du in dem Ratgeber „P-Konto: Alles über die Freibeträge, Bescheinigungen & Co.

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