Eine Privatinsolvenz bedeutet für betroffene Personen eine harte Zeit: Um am Ende tatsächlich schuldenfrei dazustehen, müssen sie sich über Jahre stark einschränken. Einen Teil ihres Einkommens treten sie in dieser Zeit an Insolvenzverwaltungen ab. Was Betroffenen noch übrig bleibt, ist der sogenannte Selbstbehalt. Wie viel sie im konkreten Fall behalten dürfen, erklären wir hier.
Der Selbstbehalt soll insolventen Personen das Existenzminimum sichern.
Wer höhere Einkünfte hat, muss einen Teil an die Gläubiger*innen abgeben.
Wie viel man behalten darf, zeigt die Pfändungstabelle.
Was ist der Selbstbehalt?
Eine Privatinsolvenz ist ein harter Schritt. Aber einer, der sich für Betroffene lohnen kann. Denn wenn alles gut geht, steht am Ende die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass man nach spätestens sechs Jahren wieder schuldenfrei ist.
Dafür erwartet der Gesetzgeber aber eine Gegenleistung: Die Betroffenen müssen guten Willen nachweisen und selbst möglichst viel zur Tilgung ihrer Schulden beitragen. Das heißt im Klartext: ährend der Privatinsolvenz dürfen Schuldner*innen nur einen begrenzten Betrag pro Monat für ihren Lebensunterhalt ausgeben. Das ist der sogenannte Selbstbehalt. Wenn sie darüber hinaus Nettoeinkommen zur Verfügung haben, müssen sie davon einen Teil an die Gläubiger*innen abgeben.
Der Selbstbehalt lässt den Schuldner*innen während der Privatinsolvenz also wenigstens das Existenzminimum. Und nicht unbedingt nur das eigene: Wer Unterhaltszahlungen leisten muss, darf zu diesem Zweck das nötige Geld ebenso behalten.
Pfändungstabelle: Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?
Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen werden in der Regel zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Als Richtlinie dient der steuerliche Grundfreibetrag, der jedes Jahr an die aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst wird.
Der Anteil am Einkommen, der Schuldner*innen bleibt, setzt sich aus drei Elementen zusammen:
Grundfreibetrag
Unterhaltsverpflichtungen
Pfändungsfreibeträge für den Fall, dass sie mehr verdienen.
Tipp: Schneller und unkomplizierter lässt sich der Selbstbehalt mit einem Pfändungsrechner bestimmen.
Grundfreibetrag: Selbstbehalt bei Privatinsolvenz 2023/2024
Der Grundfreibetrag, auch Pfändungsfreibetrag genannt, beläuft sich gemäß der Pfändungstabelle auf 1.491,75 Euro (Stand: Juli 2024). So viel muss mindestens allen Schuldner*innen zum Leben bleiben.
Unterhaltsverpflichtungen
Der Selbstbehalt erhöht sich, sobald die Schuldner*innen Unterhalt zahlen müssen – für leibliche Kinder, Ehepartner*innen ohne eigenes Einkommen oder auch geschiedene Ehepartner*innen. Dabei gilt: Je mehr Unterhaltsberechtigte, desto höher ist der Selbstbehalt. Aber nur dann, wenn dieser Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird! Entsprechend müssen Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden.
In der Praxis bedeutet das: Erst ab einem bestimmten Nettoeinkommen pro Monat kommt es überhaupt zu Abzügen. Wie hoch das Einkommen bei wie vielen Unterhaltsberechtigten sein darf, verrät die Pfändungstabelle:
Verschuldete Berufstätige ohne Unterhaltspflicht dürfen 1.499,99 Euro von ihrem monatlichen Nettoeinkommen für sich behalten. Haben sie 100 Euro mehr Nettoeinkommen, müssen sie davon nicht alles abgeben, sondern nur 68,40 Euro. Einen Teil von dem Betrag, der über der Freigrenze liegt, dürfen sie also behalten.
Der Gedanke dahinter: Schuldner*innen, die Geld verdienen, sollen für ihre Arbeit auch belohnt werden. Sie sollen besser dastehen als jene, die nicht arbeiten und staatliche Unterstützung erhalten. Wie hoch dieser Zusatzbetrag ausfällt, den arbeitende Schuldner*innen behalten dürfen, ist abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Diese Freibeträge bei Mehrverdienst sind in der Pfändungstabelle bereits berücksichtigt.
Aber irgendwann ist auch hier Schluss: Alles, was über 4.573,10 Euro monatlich hinausgeht, ist voll pfändbar. Das heißt, es kann an die Gläubiger*innen fließen.
Was zählt zum Nettoeinkommen?
Für die Berechnung des Selbstbehaltes wird das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das ist alles, was an Einkünften nach Sozialabgaben und Steuern übrig bleibt. Dazu gehören: