Privatinsolvenz: Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Unterhaltspflicht für … Person(en) | Nettolohn bleibt unangetastet bis ... |
keine | 1.499,99 Euro |
eine | 2.059,99 Euro |
zwei | 2.369,99 Euro |
drei | 2.679,99 Euro |
vier | 2.999,99 Euro |
fünf und mehr | 3.309,99 Euro |
Pfändungsfreibeträge bei Mehrverdienst
Verschuldete Berufstätige ohne Unterhaltspflicht dürfen 1.499,99 Euro von ihrem monatlichen Nettoeinkommen für sich behalten. Haben sie 100 Euro mehr Nettoeinkommen, müssen sie davon nicht alles abgeben, sondern nur 68,40 Euro. Einen Teil von dem Betrag, der über der Freigrenze liegt, dürfen sie also behalten.
Der Gedanke dahinter: Schuldner*innen, die Geld verdienen, sollen für ihre Arbeit auch belohnt werden. Sie sollen besser dastehen als jene, die nicht arbeiten und staatliche Unterstützung erhalten. Wie hoch dieser Zusatzbetrag ausfällt, den arbeitende Schuldner*innen behalten dürfen, ist abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Diese Freibeträge bei Mehrverdienst sind in der Pfändungstabelle bereits berücksichtigt.
Aber irgendwann ist auch hier Schluss: Alles, was über 4.573,10 Euro monatlich hinausgeht, ist voll pfändbar. Das heißt, es kann an die Gläubiger*innen fließen.
Was zählt zum Nettoeinkommen?
Für die Berechnung des Selbstbehaltes wird das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das ist alles, was an Einkünften nach Sozialabgaben und Steuern übrig bleibt. Dazu gehören:
- Lohn- und Gehaltszahlungen
- Rentenzahlungen, auch aus Versicherungsverträgen oder für Hinterbliebene
- Ruhegeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld
- Geldwerte Vorteile, zum Beispiel Firmenwagen oder Gutscheine vom Arbeitgeber
- Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (früher „Hartz IV”)
- Steuerrückerstattungen
- Einmalige und unerwartete Zuwendungen wie Erbschaften oder ein Lottogewinn
Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.
Video: Was zählt zum Nettoeinkommen?
Privatinsolvenz: Was darf ich behalten?
Es gibt aber auch einige Zahlungen, die nicht gepfändet werden dürfen. Das sind zum Beispiel:
- vermögenswirksame Leistungen
- Tarifliche oder betriebliche Zusatzversorgungen
- Urlaubsgeld bis maximal 750 Euro
- Weihnachtsgeld bis maximal 750 Euro
- Mehrbezahlung für Überstunden zur Hälfte
- Kindergeld
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und Ähnliches
- Blindenzulagen
Diese Gelder dürfen Schuldner*innen also auch in der Privatinsolvenz für sich behalten.
Tipp: Mit Pfändungsschutzkonto handlungsfähig bleiben
Wem eine Kontopfändung droht, sollte sich möglichst bald ein Pfändungsschutzkonto einrichten, kurz P-Konto genannt. Der Vorteil: Auf einem Pfändungsschutzkonto ist der Grundfreibetrag pauschal vor Pfändungen geschützt. Nur was darüber hinaus an Guthaben auf dem Konto ist, kann an die Gläubiger*innen gehen.
Ohne diesen Schutz verlieren Betroffene im Falle der Kontopfändung komplett den Zugriff auf ihr Konto. Das bedeutet: Sie dürfen kein Geld abheben, keine Überweisung tätigen, Lastschriften werden nicht eingelöst. Sie könnten also nicht einmal ihre Miete bezahlen! Wenn der Person wegen Unterhaltsverpflichtungen ein höherer Selbstbehalt zusteht, ist auch der auf einem P-Konto geschützt. Das geht allerdings nicht automatisch. Unterhaltspflichtige müssen bei der Bank einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ist einfach: Betroffene können ein schon vorhandenes Girokonto gebührenfrei in ein P-Konto umwandeln lassen oder bei ihrer Bank ein neues P-Konto beantragen. Ein neues Konto ist vor allem dann empfehlenswert, wenn das bisherige Girokonto ein Gemeinschaftskonto ist. Denn ein P-Konto ist nur als Einzelkonto möglich.
Mehr zu dem Thema liest du in dem Ratgeber „P-Konto: Alles über die Freibeträge, Bescheinigungen & Co.”.