
Lebensversicherung versteuern: Wie viel lässt der Staat für Ihre Träume übrig?

Die Weltreise, der Wintergarten oder das Cabrio: Wenn die Lebensversicherung kurz vor der Auszahlung steht, rücken lang gehegte Träume in greifbare Nähe. Haben Sie einen alten Vertrag, brauchen Sie auf Ihr kleines Vermögen in der Regel nicht einmal Steuern zu zahlen. Für alle anderen gilt jedoch: Kein Geldsegen ohne Abgaben an den Staat. In welcher Form diese anfallen, hängt von den Bedingungen der Versicherung ab – und auf welche Weise sie ihr Ende findet. Ein Überblick.
Themen in diesem Artikel
- Steueroase Altverträge: Das gilt bei Abschluss bis 2005
- Einmalzahlung: So versteuern Sie Neuverträge
- Monatliche Zahlung: Was Sie von Ihrer Rente abgeben müssen
Ein Hinweis vorab
Ein Hinweis vorab
Mit „Lebensversicherung“ ist hier ausschließlich die Kapitallebensversicherung (auch: kapitalbildende Lebensversicherung) gemeint, die Versicherte auch zur Altersvorsorge nutzen.
Für die Risikolebensversicherung, die allein zur finanziellen Absicherung im Todesfall dient, gelten andere Bedingungen. Diese haben wir im Infokasten am Ende des Artikels zusammengefasst.
Steueroase Altverträge: Das gilt bei Abschluss bis 2005
Die gute Nachricht zuerst: Wenn Sie Ihre Lebensversicherung vor dem Jahr 2005 abgeschlossen haben, brauchen Sie den Ertrag in aller Regel nicht zu versteuern. Dafür gibt es folgende Voraussetzungen:
- Der Vertrag wurde bis zum 31.12.2004 ausgestellt.
- Ihren ersten Beitrag haben Sie bis zum 31.03.2005 gezahlt.
- Sie haben fünf Jahre oder länger eingezahlt.
- Der Vertrag lief über zwölf Jahre oder länger.
- Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent Ihrer Beiträge.
- Sie lassen sich den Betrag vollständig auf einmal auszahlen, nicht als regelmäßige Rente.
In der Regel haben die Versicherer damals die Verträge so gestaltet, dass die Einmal-Auszahlung am Ende steuerfrei ist. Damit sollte auch die Vorgabe erfüllt sein, dass die Leistung an Hinterbliebene im Todesfall („Todesfallschutz“) mindestens 60 Prozent der Beiträge entspricht. Prüfen Sie dies aber zur Sicherheit noch einmal in Ihrem Vertrag.
Ist eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, sind auch Altverträge steuerpflichtig. In diesem Fall gelten dieselben Regelungen wie für die Besteuerung von Neuverträgen, die wir im Folgenden erklären. Achtung: Haben Sie Ihren Altvertrag nachträglich verlängert oder die Beiträge erhöht, wird dies möglicherweise steuerlich als Neuabschluss gewertet. Wenn Sie unsicher sind, setzen Sie sich am besten mit Ihrem Versicherungsanbieter in Verbindung.

Einmalzahlung: So versteuern Sie Neuverträge
Etwa zwei Drittel aller Versicherten entscheiden sich am Ende der Laufzeit, sich ihre Lebensversicherung als Einmalzahlung auszahlen zu lassen. Sofern der Vertrag nicht vor 2005 geschlossenen wurde, erhebt das Finanzamt darauf eine Steuer. Welche das ist und wie hoch sie ausfällt, hängt von den Rahmenbedingungen ab.
In jedem Fall gilt aber: Versteuert wird nur der sogenannte Ertragsanteil. Das ist quasi Ihr Gewinn. Haben Sie beispielsweise im Laufe der Jahre 45.000 Euro als Beiträge eingezahlt und bekommen 55.000 Euro ausgeschüttet, sind nur die 10.000 Euro steuerpflichtig, die Sie nun mehr haben. Außerdem macht es keinen Unterschied für die Versteuerung, ob Sie eine klassische oder eine fondsgebundene Lebensversicherung haben.
Nach Vertragsende kommt die Abgeltungssteuer
Wenn Ihre Lebensversicherung ausläuft, zahlen Sie auf den Gewinn die sogenannte Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Diese hat 2009 für Privatpersonen die Kapitalertragsteuer abgelöst und gilt einheitlich für alle Kapitalerträge – also überall da, wo sich das eingesetzte Geld vermehrt, zum Beispiel auch bei Aktien. Und ebenso bei der Lebensversicherung. Bei der Abgeltungssteuer kommt außerdem der Solidaritätszuschlag hinzu, kurz Soli. Er beträgt 5,5 Prozent auf die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Gehören Sie einer Konfession an, fällt schließlich auch Kirchensteuer an: je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent des Gewinns. In diesem Fall wird Ihre Abgeltungssteuer um 25 Prozent der anfallenden Kirchensteuer reduziert.
Die genaue Berechnung Ihrer Steuern ist damit sehr kompliziert. Praktischerweise müssen Sie sich aber nicht selbst darum kümmern: Die Bank, bei der Ihr Gewinn aufläuft, führt die Abgaben eigenständig an das Finanzamt ab – inklusive der Kirchensteuer. Damit Sie den Überblick behalten, bekommen Sie gleichzeitig eine Übersicht über Ihre Kapitalerträge. Weniger Steuern müssen Sie zahlen, wenn die Bank einen Freistellungsauftrag von Ihnen erhalten hat. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.
Mit Ausdauer nur die Hälfte versteuern
Der Gesetzgeber belohnt bei der Lebensversicherung lange Laufzeiten und eine späte Auszahlung. So brauchen Sie nur die Hälfte Ihres Gewinns zu versteuern, wenn
- Ihr Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
- Sie Ihr Geld erst mit 60 Jahren oder später (bei Verträgen ab 2012: mit 62 Jahren oder später) ausgezahlt bekommen und die Summe, die Hinterbliebene im Todesfall bekämen, bis zum Ende der Laufzeit mindestens 50 Prozent aller gezahlten Beiträge ausmacht. (Letzteres gilt nur bei Verträgen, die ab dem 1. April 2009 geschlossen wurden.)
Wenn das auf Sie zutrifft und Sie nur die Hälfte Ihres Ertrags versteuern müssen, zahlen Sie allerdings keine Abgeltungs-, sondern Einkommensteuer. Dieses Vorgehen, das im Einkommensteuergesetz geregelt ist, nennt sich auch Halbeinkünfteverfahren.
Damit wirklich nur die Hälfte Ihres Gewinns versteuert wird, müssen Sie selbst aktiv werden. Die Versicherung führt nämlich zunächst ganz normal Abgeltungssteuer auf den ganzen Ertrag ab. Um Geld zurückzubekommen, müssen Sie daher unbedingt Ihre Steuererklärung abgeben. Dort geben Sie in der Anlage KAP unter „Erträge aus Lebensversicherungen“ (Zeile 23) Ihren Auszahlungsgewinn an, wie die Versicherungsgesellschaft ihn Ihnen übermittelt hat. Dann wendet das Finanzamt automatisch Ihren persönlichen Einkommensteuersatz auf diese Kapitaleinkünfte an.

Im Todesfall: Das zahlen Ihre Hinterbliebenen
Sollte Ihre Lebensversicherung im Falle Ihres Todes ausgezahlt werden, fällt für die Begünstigten weder Abgeltungs- noch Einkommensteuer an. Allerdings wird das Finanzamt Erbschaftsteuer erheben, wenn die Erben – zusammen mit dem weiteren Nachlass – ihren Freibetrag überschreiten. Besonders schnell ist bei unverheirateten Partnern der steuerliche Freibetrag von 20.000 Euro ausgeschöpft. Aber auch Ehepartner mit 500.000 Euro und Kinder mit 400.000 Euro können an die Grenzen stoßen, wenn beispielsweise eine hochwertige Immobilie zu Ihrem Nachlass gehört.
Mehr zur Erbschaftsteuer und den Freibeträgen erfahren Sie im Artikel Erbschaftsteuer: Was zahlt man für Omas Erspartes – und den ganzen Rest?
Umgehen können Sie die Erbschaftsteuer durch folgendes Konstrukt:
- Ihr Partner (oder Ihr Kind) schließt eine Police auf seinen Namen ab. Das heißt, er ist der Versicherungsnehmer und zahlt auch die Beiträge.
- Versichert ist aber nicht das Leben Ihres Partners (bzw. das des Kindes), sondern Ihres.
- Bezugsberechtigt ist in jedem Fall Ihr Partner (oder Kind): Im Falle Ihres Todes erhält er die vereinbarte Versicherungssumme – und das steuerfrei. Erleben Sie das Ende der Versicherungsfrist, erhält Ihr Partner (bzw. das Kind) das angesparte Kapital.
Ebenfalls möglich ist es, eine solche Versicherung „über Kreuz“ abzuschließen. Dabei ist in Ihrer Lebensversicherung (bei der Sie die Beiträge zahlen und Bezugsberechtigter sind) das Leben Ihres Partners versichert und umgekehrt. So sind beide Partner im Fall der Fälle abgesichert und müssen keine Erbschaftsteuer zahlen.
Kündigung und Verkauf – Abgaben bei vorzeitigem Ende
Trennen Sie sich vorzeitig von Ihrer Lebensversicherung, fallen ebenfalls Steuern an, sofern Sie damit einen Gewinn machen. Das ist nämlich nicht immer der Fall.
Wenn Sie sich für eine Kündigung entscheiden und Ihr Vertrag die zuvor beschriebenen Bedingungen des Halbeinkünfteverfahrens erfüllt, brauchen Sie auch hier nur die Hälfte des Ertrags über Ihre Einkommensteuer zu versteuern.
Diese Möglichkeit besteht bei einem Verkauf nicht. Hier fällt immer Abgeltungssteuer an und Sie haben allein durch den erwähnten Freistellungsauftrag die Chance, Steuern zu sparen.
Monatliche Zahlung: Was Sie von Ihrer Rente abgeben müssen
Wenn Sie nicht mit dem neuen Auto oder der großen Reise liebäugeln, sondern lieber regelmäßig etwas mehr Geld auf dem Konto haben, werden Sie sich voraussichtlich für eine Verrentung Ihrer Lebensversicherung entscheiden. Auch bei dieser monatlichen Auszahlung – der sogenannten Leibrente – müssen Sie nur die Summe versteuern, die zu Ihren Beiträgen als Gewinn hinzugekommen ist.
Auf diesen Ertragsanteil der Leibrente fällt dann keine Abgeltungs-, sondern Einkommensteuer an. Wie hoch der Ertragsanteil ist, errechnet Ihre Versicherung für Sie. Die Rente aus privater Vorsorge geben Sie in der Steuererklärung in Anlage R an.
Der Steuersatz ist dabei unterschiedlich hoch, abhängig davon, ab welchem Alter Sie Ihre Privatrente beziehen. Startet die Auszahlung, wenn Sie 60 oder 61 Jahre alt sind, erhebt der Fiskus 22 Prozent Steuern. Zum klassischen Rentenbeginn mit 67 Jahren sind es bereits 5 Prozent weniger. Was genau auf Sie zutrifft, können Sie in der Tabelle des Einkommensteuergesetzes (EstG) nachvollziehen. Bedenken Sie auch, dass Sie von Ihrer privaten Altersvorsorge 14 Prozent Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sofern Sie freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Das gilt steuerlich für die Risikolebensversicherung
Das gilt steuerlich für die Risikolebensversicherung
Eine Risikolebensversicherung dient nicht zum Vermögensaufbau für den Versicherten, sondern wird in dessen Todesfall an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Dies soll sicherstellen, dass sie weiterhin finanziell über die Runden kommen und beispielsweise eine offene Hypothek abbezahlen können.
Die Auszahlung müssen die Hinterbliebenen nicht versteuern – außer, sie überschreiten ihren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Hier gelten dieselben Bedingungen wie für eine Kapitallebensversicherung, die im Todesfall ausgezahlt wird. Für den Versicherungsnehmer hat die Risikolebensversicherung sogar steuerliche Vorteile: Er kann seine monatlichen Beiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Der jährliche Höchstbetrag liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr. Bei der Kapitallebensversicherung können nur Besitzer von Altverträgen diesen Steuervorteil nutzen, für Neuverträge ab 2005 wurde er abgeschafft.
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