
Lebensversicherung als Erbe: Das musst du dazu wissen

Wer seine Angehörigen im Todesfall finanziell absichern möchte, wählt dafür oft eine Lebensversicherung. Mit dem Geld kann zum Beispiel dann der Hauskredit abbezahlt werden, oder es fließt in die Ausbildung der Kinder. Aber wer bekommt das Geld im Ernstfall eigentlich? Gehört die Versicherung zur Erbmasse oder kann auch eine außenstehende Person als Begünstigte*r eingesetzt werden? Wenn ja: Können Erbende die Auszahlung verhindern? Nicht zuletzt stellt sich die Frage: Muss das Geld aus der Lebensversicherung versteuert werden? Die Antworten gibt’s hier.
Themen in diesem Artikel
- Lebensversicherung fällt (nicht) in die Erbmasse
- Begünstigung bietet Steuerungsmöglichkeiten
- Erbe ausschlagen – Lebensversicherung kassieren
- Muss das Geld aus einer Lebensversicherung versteuert werden?
- Erbende gegen Bezugsberechtigte

Auf den Punkt
- Wenn im Vertrag eine „begünstigte Person“ benannt ist, zählt das Geld der Lebensversicherung nicht zur Erbmasse.
- Wenn die begünstigte Person nicht zu den Erbenden gehört, können die Erbenden die Auszahlung unter Umständen verhindern.
- Erbende können ein Erbe ausschlagen und trotzdem von der Lebensversicherung profitieren.
- Zahlungen aus Lebensversicherungen sind erbschaftsteuerpflichtig.
Lebensversicherung fällt (nicht) in die Erbmasse
Eine Lebensversicherung zahlt beim Tod der versicherten Person einen vorab vereinbarten Betrag aus. Wer sie abschließt, möchte in der Regel die Angehörigen absichern. Zum Beispiel soll das Geld die Ausbildung der Kinder finanzieren, oder die Liebsten können damit ein größeres Darlehen abbezahlen.
Wenn das Geld der Lebensversicherung also im Todesfall fließt – gehört sie damit zur Erbmasse? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Und zwar darauf, ob im Versicherungsvertrag festgelegt wurde, an wen im Fall der Fälle das Geld fließen soll. Diese Person heißt im Versicherungssprech „Bezugsberechtigte Person“ beziehungsweise „Begünstigte*r“.
Eine bezugsberechtigte Person bekommt den Betrag ausgezahlt, egal was die Erbfolge sagt. Denn das Geld aus einer Lebensversicherung gilt dann als Schenkung in Form eines sogenannten „Vertrags zugunsten Dritter“ – so die juristische Formulierung. Und damit gehört der Auszahlungsbetrag nicht zur Erbmasse.
Ganz anders sieht es aus, wenn die Versicherungsnehmenden keine Begünstigten angegeben haben. Oder die begünstigte Person ist schon vorher verstorben. In diesen Situationen fällt die Lebensversicherungssumme mit in die Erbmasse, wird also Teil des Nachlasses und entsprechend unter den Erbberechtigten aufgeteilt.

Begünstigung bietet Steuerungsmöglichkeiten
Die bezugsberechtigte Person steht also außerhalb der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge. Mit einer Lebensversicherung können die Versicherten bestimmte Personen gezielt absichern.
Beispiel: Im Berliner Testament setzt sich ein Ehepaar gegenseitig als Alleinerbende ein, um sicherzustellen, dass die überlebende Person im gemeinsamen Haus bleiben kann. Die Kinder fordern jedoch ihren Pflichtteil ein. Dafür müsste der verbleibende Elternteil das Haus verkaufen. Es sei denn, der oder die Hinterbliebene bekommt auch noch Geld aus einer Lebensversicherung. Damit könnten die Kinder ausbezahlt werden.
Ähnliche Situation: Eines der gemeinsamen Kinder soll das Elternhaus übernehmen. Aber den Geschwistern steht ein Anteil des Hauses zu. Auch hier kann das Kind als Begünstigte*r einer Lebensversicherung eingetragen werden. Das Versicherungsgeld bekommt es dann allein und kann damit den Geschwistern den Wert ihres Anteils auszahlen.

Erbe ausschlagen – Lebensversicherung kassieren
Zu einem Erbe gehören nicht nur Geld, Immobilien, Sparbücher, Aktien und Ähnliches, sondern auch die Schulden des oder der Verstorbenen – und die können größer sein als das Vermögen. In so einem Fall spricht man von einer überschuldeten Erbschaft. So eine Erbschaft muss niemand annehmen, sondern kann sie ausschlagen. Aber ist damit auch das Geld aus einer Lebensversicherung futsch? Nicht unbedingt.
Die Versicherungsnehmenden müssen nur allgemein so etwas wie „meine Erben“ als Begünstigte einsetzen. Dann sind Begünstigte aus der Lebensversicherung und Erbende zwar dieselben Personen. Und trotzdem zählt die Versicherungssumme nicht zur Erbmasse. So können die Erbberechtigten das überschuldete Erbe ausschlagen, die Versicherungssumme aber trotzdem kassieren. Sie wird dann gemäß des Erbrechts untereinander aufgeteilt.
Aber Achtung: Ohne Nennung von Begünstigten fließt die Versicherungsleistung in den Nachlass! Schlagen die Erbberechtigten dann das überschuldetet Erbe aus, besteht auch kein Anspruch auf das Geld aus der Lebensversicherung.
Muss das Geld aus einer Lebensversicherung versteuert werden?
Klare Antwort: ja. Auf Auszahlungen aus einer Lebensversicherung wird Erbschaftsteuer fällig. Und zwar auch dann, wenn das Geld an Bezugsberechtigte fällt – obwohl es dann offiziell kein Erbe, sondern eine Schenkung ist. Und als Teil der Erbmasse sowieso.
Mehr zu diesem Thema liest du in unserem Ratgeber „Lebensversicherung versteuern: Wie viel lässt der Staat für deine Träume übrig?”.
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Erbende gegen Bezugsberechtigte
Die oder der Begünstigte gehört gar nicht zum Kreis der Familie? Und soll Geld an den Erbenden „vorbei“ bekommen? Das kann zu Spannungen führen. Und womöglich können die Erbenden tatsächlich verhindern, dass die Begünstigten das Geld von der Versicherung bekommen – sondern sie selbst. Dazu müssen sie allerdings schnell sein.
Juristisch betrachtet ist die Einsetzung von Bezugsberechtigten ein Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmenden. Aber: Erst einmal muss die Versicherung die bezugsberechtigte Person überhaupt über dieses Schenkungsversprechen informieren. Bis dahin können die Erbenden gegenüber der Versicherung das Versprechen widerrufen. Die Begünstigten gehen leer aus.
Aber ganz so einfach geht es nicht. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Erbenden wissen überhaupt von der Bezugsrechtsregelung.
- Die Regelung ist widerruflich.
Sollte im Versicherungsvertrag eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung festgelegt sein, geht das Geld in jedem Fall an die Begünstigten. Die Erbberechtigten können dann nichts dagegen tun.
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