Bezahlen

Gemeinschaftskonto: Das müssen WG’s, Paare, Vereine und Co. wissen

von Anna Ostrowska, 23.09.2024

Gemeinsame Ausgaben wie Miete, Essen und Reisen untereinander aufzuteilen ist lästig. Aber kommen Paare, Verheiratete, Vereine, Wohngemeinschaften drum herum? Ja. Mit einem Gemeinschaftskonto. Dabei lauert allerdings die eine oder andere Tücke. Wussten Sie zum Beispiel, dass Sie bei einem gemeinsamen Konto auch für die Schulden der anderen Kontoinhaber*innen haften? Wann lohnt es sich, ein Konto zu teilen, und wann lässt man besser die Finger davon? Wir machen klar, was Sie über gemeinsame Konten wissen sollten.

Themen in diesem Artikel

Wenn du ein Tagesgeldkonto bei der Hanseatic Bank hast

... kannst du es auch als Gemeinschaftskonto führen. Mehr dazu und weitere Antworten zum Thema Tagesgeld findest du auf dieser Seite.

Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das Sie mit einer oder mehreren anderen Personen teilen. Sprich: Sie verwalten das Konto ‒ meistens ein Girokonto ‒ zusammen, und alle haben darauf Zugriff, können damit Überweisungen vornehmen oder sich davon Geld auszahlen lassen. Ein Gemeinschaftskonto ist sinnvoll, wenn Sie regelmäßige gemeinsame Ausgaben haben. Bei einer Wohngemeinschaft kann das zum Beispiel die Miete, die Stromrechnung und das Internet sein.

Viele Banken bieten Konten für zwei Menschen aus einem Haushalt an. Dabei ist oft nur dieselbe Adresse wichtig, nicht der Status ‒ der Bank ist es egal, ob Sie in einer Wohngemeinschaft, Ehe oder Partnerschaft zusammen leben. Aber auch für Firmen, Vereine und weitere Zusammenschlüsse gibt es Optionen, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Bei einigen Kreditinstituten, Smartphone- und Onlinebanken können bis zu 25 Menschen ein Konto teilen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel über „digitale Sammelkassen”.

Auch möglich: ein gemeinsames Tagesgeldkonto. So können gleich mehrere Personen Geld zurücklegen und gemeinsam sparen.
Mehr dazu finden Sie im Artikel „Was ist ein Tagesgeldkonto?“.

Vier junge Menschen frühstücken miteinander in einer Wohnung
© istock/svetikd/2016  Ein Gemeinschaftskonto ist zwar praktisch, aber auch eine Vertrauenssache.

Wer haftet bei einem Gemeinschaftskonto?

Jede*r Einzelne. Das heißt: Wenn einer Ihrer Kontopartner*innen Schulden anhäuft und es zu einer Pfändung kommt, wird auch das Gemeinschaftskonto gepfändet – bis die Schulden getilgt sind. Es spielt keine Rolle, wer bei dem Konto wie viel eingezahlt oder ausgegeben hat. Es ist auch egal, ob Sie für die Schulden verantwortlich sind oder nicht. Auch wenn eine:r der Kontoinhaber*innen einem Cyberbetrug zum Opfer fällt, müssen alle dafür geradestehen.

Je mehr Personen ein Konto gemeinsam verwalten, desto höher ist das Risiko für die Einzelperson. Lassen Sie sich deshalb nur darauf ein, wenn Sie alle Vertrauen zueinander haben. Ist die Vertrauensbasis eher wacklig, aber ein Gemeinschaftskonto notwendig, wählt man besser die Und-Variante. Mehr dazu lesen Sie bei der Frage „Was ist der Unterschied zwischen dem Und-Konto und Oder-Konto?”.

Haben Sie schon ein gemeinsames Konto? Überweisen Sie am besten sofort das Geld auf Ihr eigenes Konto, sobald Sie mitbekommen, dass der*die andere verschuldet ist. Mehr zum Thema Pfändung lesen Sie im Artikel „Privatinsolvenz: Wie hoch ist der Selbstbehalt”. 

Läuft das Konto auf die Namen aller Kontoinhaber*innen?

Ja, das ist bei dem klassischen Gemeinschaftskonto der Fall. Deshalb haften auch alle gemeinsam für das Konto. Es gibt aber eine Ausnahme: Sie können das Konto nur auf Ihren Namen laufen lassen und stellen beliebig vielen Menschen eine Vollmacht für das eigene Konto aus. Die Bevollmächtigten sind dann Ihre Stellvertreter*innen. Sie können alle auf das Konto zugreifen. Allerdings: Die Bevollmächtigten haften nicht ‒ auch wenn eine*r von ihnen den finanziellen Schaden verursacht hat. Eventuelle Kosten bleiben bei dieser Variante also an Ihnen hängen.

Rechts sitzt eine weiße Taube alleine und links viele graue Tauben auf Stromleitungen
© istock/OgnjenO/2016  Sie können zwar beliebig viele Kontovollmachten vergeben, aber Sie tragen dann auch alleine das Risiko.

Kann man ein bestehendes Konto in ein Gemeinschaftskonto umwandeln?

Bei den meisten Banken müssen Sie ein neues Konto eröffnen. Behalten Sie ihr eigenes Konto für Ihre ganz persönlichen Rechnungen. Große Ersparnisse haben ebenfalls auf dem Gemeinschaftskonto nichts zu suchen. Warum? Falls Sie mal eine größere Geldsumme auf das gemeinsame Konto einzahlen, kann das Finanzamt es als Schenkung werten. Schließlich können beide Kontoinhaber*innen auf diese Summe zugreifen. Unter Umständen verlangt das Finanzamt dann Schenkungssteuern von Ihnen.

Müssen alle immer gleich viel Geld einzahlen?

Wer von Ihnen wie viel einzahlt, spielt keine Rolle. Es kann auch nur eine Person Geld auf das Konto überweisen. Bei manchen Konten müssen Sie monatlich eine Mindestsumme einzahlen. Oder es muss ein Mindestguthaben auf dem Konto vorhanden sein. Wichtig zu wissen: Das Kontoguthaben gehört allen Inhaber*innen. Sollten Sie das Konto auflösen, zum Beispiel wegen einer Trennung oder Firmenschließung, steht jedem die Hälfte zu. Beziehungsweise bei mehreren Kontoinhaber*innen zu gleichen Teilen. Und das unabhängig davon, wer wieviel Geld eingezahlt hat. Wenn Sie eine andere Aufteilung wollen (zum Beispiel danach, wer wie viel eingezahlt hat), müssen Sie das in einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung festhalten. 

Worauf sollten Sie bei einem Gemeinschaftskonto achten?

 

  • Erkundigen Sie sich über die Kontokonditionen. Lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen: Kann man es einseitig von einem Oder- in ein Und-Konto umwandeln? Gibt es eine Mindestsumme, die immer auf dem Konto sein muss?
  • Finden Sie die geeignete Variante. Mögliche Kontoarten: Und-Konto, Oder-Konto, Kontovollmacht, Geschäftskonto. 
  • Klären Sie Wichtiges in einer schriftlichen Vereinbarung. Zum Beispiel: Was passiert im Todesfall mit dem Geld? Wer erbt welchen Anteil? 
  • Behalten Sie ein eigenes Konto für Ihre persönlichen Ausgaben. Und überweisen Sie im Falle einer Verschuldung der anderen Kontoinhaber*innen das Geld auf Ihr Einzelkonto, um es vor einer Pfändung zu schützen. 
  • Lagern Sie keine größeren Geldsummen auf dem gemeinsamen Konto. Und zahlen Sie auch keine ein. Mögliche Risiken: Schenkungsteuer, Pfändung, Haftung und Erben im Todesfall.

Was ist der Unterschied zwischen dem Und-Konto und Oder-Konto?

Beide Kontenarten sind eine Variante des Gemeinschaftskontos. Das Oder-Konto können alle Inhaber*innen unabhängig voneinander benutzen. Das heißt: Jede*r kann das Geld abheben, überweisen oder damit bezahlen. Für Partner, Wohngemeinschaften und Ähnliches ist diese Variante praktischer. Aber nur, wenn man sich gegenseitig vertrauen kann.

Beim Und-Konto können die Inhaber*innen nur gemeinsam darauf zugreifen. Niemand kann ohne die Unterschrift des*der anderen Geld überweisen, einzahlen oder abheben. Vereine und Organisationen nutzen oft diese Kontoform. So kann niemand das Kontoguthaben für andere Zwecke missbrauchen. Deshalb bietet es sich auch für Erbengemeinschaften an (Näheres dazu im nächsten Kapitel).

Der Verwaltungsaufwand ist bei diesem Konto für die Bank sehr hoch. Deswegen bieten nicht alle Banken Und-Konten an.

Menschen in blauen T-Shirts sammeln Müll auf
© istock/SDI Productions/2020  Gemeinnützige Organisationen nutzen oft ein Und-Konto für die gemeinsamen Ausgaben, wie etwa T-Shirts und Infomaterial.

Was passiert, wenn ein*e Kontoinhaber*in stirbt?

Bei einem Todesfall treten die Erb*innen an die Stelle des*der Verstorbenen. Sie erben dessen Anteil vom Kontoguthaben. Oder von den Schulden, wenn das gemeinsame Konto im Minus ist. Das kann heißen, dass die Erb*innen die Hälfte des Geldes bekommen, obwohl andere mehr eingezahlt haben. Klären Sie deswegen am besten schriftlich, wer im Todesfall wie viel Geld erhält. Bei einem Und-Konto kann der*die lebende Kontoinhaber*in nur gemeinsam mit den Erb*innen auf das Konto zugreifen. Für Erbengemeinschaften kann das von Vorteil sein: Niemand kann das Geld unberechtigt ausräumen.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam erben. Die sogenannten Miterb*innen erhalten je einen Anteil aus dem Nachlass eines*einer Verstorbenen ‒ während ein*e Alleinerb*in alles erbt.

Kann man das Gemeinschaftskonto sperren oder auflösen?

Brauchen Sie das gemeinsame Konto nicht mehr ‒ wegen eines Umzugs oder einer Trennung ‒, können Sie es auflösen. Sie stellen bei der jeweiligen Bank den Kündigungsantrag, dem alle mit einer Unterschrift zustimmen müssen. Erledigt. Aber: Besonders nach einer Scheidung oder unschönen Trennung kann das ein Problem sein. Das Konto hält dann vielleicht länger als die Partnerschaft. Oder es wird von einer Seite geplündert. Eine einseitige Sperrung ist nicht möglich. Wirtschaftlichen Schäden können Sie dennoch vorbeugen: Indem Sie das Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln. Dadurch können die anderen Kontoinhaber*innen nicht ohne Ihre Unterschrift auf das Geld zugreifen. Erkundigen Sie sich am besten vor der Kontoeröffnung bei der Bank, ob dies laut AGB möglich ist.

War der Inhalt für dich hilfreich?

Teile den Artikel:

Das könnte Sie auch interessieren: