Das ist doch kein Beinbruch: Wann Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben
Was heißt „unverschuldet krank”?
Was heißt „unverschuldet krank”?
Sie fragen sich vielleicht: Wer kann schon etwas dafür, wenn er krank wird? Eine Erkältung zum Beispiel sucht man sich schließlich nicht aus. Das stimmt normalerweise. Trotzdem kann jemand durch sein Verhalten eine Arbeitsunfähigkeit regelrecht herausfordern.
Zum Beispiel, wenn er stark alkoholisiert Auto fährt und deshalb einen Zusammenstoß verursacht. Bricht er sich dabei ein Bein oder einen Arm, kann er bis auf Weiteres beruflich ausfallen. Weil er aber betrunken hinterm Steuer war, verliert er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ähnlich sieht es etwa bei Verletzungen durch eine übermütige Schlägerei aus.
„Unverschuldet krank” bedeutet also, eine Arbeitsunfähigkeit weder absichtlich noch grob fahrlässig verursacht zu haben.
Wie hoch fällt die Lohnfortzahlung aus?
Auf Ihrem Kontoauszug macht sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht außergewöhnlich bemerkbar: Sie bekommen das gleiche Gehalt, also den gleichen Monats-, Wochen-, Tages-, Stunden- oder Akkordlohn wie sonst. Das gilt laut Bundesamt für Soziales und Arbeit auch für:
- Zulagen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, für Gefahren oder Erschwernisse
- vermögenswirksame Leistungen
- Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen auch während der Krankheit anfallen
- die mutmaßlichen Provisionen für Empfänger von Provisionsfixa, Umsatz- und Abschlussprovisionen
- allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen
Wichtig: Werden Sie während einer Phase der Kurzarbeit krank, dann reduziert sich entsprechend auch die Höhe Ihrer Lohnfortzahlung.
Wie lange dauert die Lohnfortzahlung?
Sie bekommen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen beziehungsweise für maximal 42 Tage. Die Frist startet ab dem Datum Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Haben Sie an dem Tag Ihrer Krankmeldung noch teilweise gearbeitet, beginnt sie erst ab dem folgenden Tag. Gezählt werden dafür sämtliche Kalendertage, nicht nur die Arbeitstage. Das betrifft also auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Jede neue Krankheit setzt den Zähler wieder auf Null. Beispiel: Sie liegen vier Wochen wegen einer starken Erkältung flach. Auskuriert gehen Sie wieder arbeiten, fallen jedoch kurz darauf mit einem Bandscheibenvorfall aus. Damit beginnt der Countdown für die Lohnfortzahlung von vorn.
Anders ist es, wenn Sie während einer Krankheit noch eine weitere bekommen. Beispiel: Sie sind erkältet und krankgeschrieben. Während der laufenden Arbeitsunfähigkeit kriegen Sie zusätzlich „Rücken”. Trotzdem verlängert sich dadurch nicht die Frist zur Lohnfortzahlung. Sie läuft weiterhin sechs Wochen oder 42 Tage ab der Krankmeldung für die Erkältung.
Und wie sieht es mit Lohnfortzahlung bei gleicher Krankheit mit Unterbrechung aus? Haben Sie die sechs Wochen schon ausgeschöpft, dann gibt es keine Verlängerung. Beispiel: Ein Bandscheibenvorfall hatte Sie bereits sechs Wochen außer Gefecht gesetzt. Einige Zeit später fallen Sie mit der gleichen Diagnose wieder aus. Weil Ihr Chef schon im ersten Fall für sechs Wochen Ihre Lohnfortzahlung übernommen hat, braucht er dies beim zweiten nicht zu tun. Stattdessen bekommen Sie dann sofort Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
Was ist Krankengeld?
Was ist Krankengeld?
Sind Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, endet die Lohnfortzahlung. Gesetzlich Krankenversicherte bekommen dann automatisch das sogenannte Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent Ihres Bruttogehalts oder höchstens 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Entscheidend ist der jeweils geringere Betrag. Davon geht noch ab, was Ihr Chef für Sie an die Sozialversicherung abführen muss. Was übrig bleibt, ist Ihr Krankengeld.
Mitversicherte Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder) bekommen kein Krankengeld. Und Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, müssen die Zahlung von Krankengeld mit ihrer Krankenkasse individuell regeln. Auch möglich: Sie schließen eine private Krankentagegeldversicherung ab.
Gibt es Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist?
Das kommt darauf an. Arbeitgeber sind nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, falls das Kind eines ihrer Beschäftigten krank ist: Sie können sich davon mit entsprechenden Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag befreien.
In dem Fall müssen die Eltern sogenanntes Kinderkrankengeld beantragen. Das ist aber nur möglich, wenn sie und ihr Nachwuchs gesetzlich krankenversichert sind. Weitere Voraussetzungen:
- Ein Arzt bescheinigt die Krankheit des Kindes und dass es (von einem Erziehungsberechtigten) betreut werden muss.
- Kein anderes Mitglied des Haushalts kann sich um das Kind kümmern.
- Das Kind ist jünger als 13 Jahre.
Kinderkrankengeld erhält immer nur ein Elternteil, also entweder Mutter oder Vater.
Übrigens: Auch Schwangere haben während des Beschäftigungsverbots Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung und anschließendes Krankengeld.
Lohnfortzahlung auch bei Quarantäne?
Die Frage rückte mit der Ausbreitung des Coronavirus ins öffentliche Interesse. Die Antwort: Wer wegen einer ansteckenden Krankheit in seiner Wohnung bleiben muss, hat ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung. Jedenfalls dann, wenn er nicht arbeiten darf (Beschäftigungsverbot) oder von zuhause aus (Homeoffice) nicht arbeiten kann. Unter diesen Umständen gelten Betroffene in Quarantäne als krank.