Vorsorgen

Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel: So läuft’s

von Tanja Viebrock, 13.07.2022

Sie fangen einen neuen Job an? Dann herzlichen Glückwunsch! Aber läuft damit auch Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) weiter? Oder verlieren Sie mit dem Wechsel beispielsweise Ihren Anspruch auf eine Betriebsrente von Ihrem alten Arbeitgeber? Darf der von Ihnen vielleicht sogar Beiträge zurückverlangen? Fragen über Fragen. Die Antworten gibt es bei den KlarMachern.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Arbeitnehmer*innen müssen auf keinen Fall Geld zurückzahlen, wenn sie kündigen.
  • Eingezahlte bAV-Beiträge gehen bei Jobwechsel nicht verloren.
  • Die neue Firma muss irgendeine Form der betrieblichen Altersvorsorge anbieten.
  • Im Idealfall übernimmt derneue Arbeitgeber den vorhandenen bAV-Vertrag. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.
  • Arbeitnehmer*innen können eine betriebliche Altersvorsorge auch unabhängig vom Unternehmenfortführen oder die Beitragszahlungen aussetzen.

Rentenbeiträge gehen nicht verloren

Bevor Sie sich große Sorgen machen: Für die betriebliche Altersvorsorge angespartes Geld brauchen Sie nicht zurückzuzahlen! Es bleibt Ihnen auch bei einem Jobwechsel erhalten. Sie haben nämlich einen Anspruch auf die Auszahlung Ihrer vereinbarten Betriebsrente. Dieses Recht wird auch Anwartschaft genannt. Über diesen Begriff sind Sie womöglich schon in der jährlichen Standmitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersvorsorge gestolpert. Gemeint ist damit der Betrag, den Sie später Monat für Monat zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente bekommen.

Unverfallbarkeit von Beiträgen

Die eingezahlten Beiträge in die Betriebsrente bleiben also bestehen – auch wenn Sie das Unternehmen verlassen. Im Versicherungsdeutsch heißt das Unverfallbarkeit. Die Sache hat allerdings einen Haken: In manchen Fällen werden die Rentenanwartschaften erst nach einer bestimmten Frist und unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar. Und erst wenn es so weit ist, können Sie Ihre Ansprüche bei einem Jobwechsel zu Ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen.

Da stellt sich natürlich die Frage: Wann sind Rentenanwartschaften unverfallbar? Antwort: Das kommt vor allem darauf an, wer die Beiträge zur Betriebsrente geleistet hat – Sie oder Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie per Entgeltumwandlung, also über Abzüge vom Bruttogehalt, selbst in die bAV eingezahlt haben, sind Ihre Rentenansprüche sofort unverfallbar. Das gilt ebenso für einen möglichen Zuschuss, den der Arbeitgeber jeden Monat beigesteuert hat. 

Wenn die Betriebsrente jedoch komplett vom Unternehmen finanziert wurde, ist es ein wenig komplizierter. In diesem Fall hängt die Unverfallbarkeit von Ihrem Alter ab und davon, wie lange Sie in dem Betrieb schon arbeiten. Entscheidend ist deshalb, wann Ihnen die Betriebsrente zugesichert wurde (Pensionszusage).

Fristen für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten:

  • Bei Vereinbarungen ab Januar 2018: Die Zusage muss seit mindestens drei Jahren bestehen und Angestellte müssen zum Kündigungszeitpunkt mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Bei Vereinbarungen zwischen 2009 und 2017: Die Zusage muss seit mindestens fünf Jahren bestehen und Angestellte müssen zum Kündigungszeitpunkt mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Bei vor 2009 ausgesprochenen Pensionszusagen muss nur das Mindestalter von 25 Jahren erfüllt sein, eine Mindestbetriebszugehörigkeit ist hier nicht erforderlich.

Das sind die gesetzlichen Vorgaben. Arbeitgebern steht es aber frei, ihre Betriebsrenten schon früher unverfallbar zu machen. Längere Fristen dürfen sie jedoch nicht vereinbaren.

Detailaufnahme einer Person in Sneakern und schwarzer Hose, die Treppenstufen hinaufsteigt
© istock/mhaselden/2015  Wenn Sie den nächsten Karriereschritt in Angriff nehmen, kann Ihre bAV mitkommen.

Welche Möglichkeiten habe ich beim Arbeitgeberwechsel?

Bei einem Jobwechsel können Sie entscheiden, wie Sie mit den erworbenen Anwartschaften umgehen. Folgende Möglichkeiten gibt es für unverfallbare Rentenansprüche:

  • Mitnahme zum neuen Arbeitgeber: Oft ist es am besten, im neuen Job weiterhin in die bAV einzuzahlen. Anwartschaften aus einer bAV in Form von Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds dürfen Sie grundsätzlich beim Jobwechsel mitnehmen. Unternehmen müssen Ihnen dazu die Möglichkeit geben. Allerdings sind sie dabei nur verpflichtet, Ihnen eine Direktversicherung (also die Entgeltumwandlung plus Mindestzuschuss) anzubieten. Lösungen über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Worauf Sie achten müssen und welche Regeln für das Mitnehmen der bAV bei Jobwechsel gelten, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
  • bAV privat weiterführen: Sie können den bAV-Vertrag auch allein, also unabhängig vom alten und neuen Arbeitgeber, über eine Direktversicherung weiterlaufen lassen. Dann zahlen Sie nach dem Jobwechsel aus eigener Tasche ein. Allerdings verlieren Sie so die Steuervorteile aus der Entgeltumwandlung, die ja gerade ein großer Pluspunkt der bAV sind.
  • Vertrag ruhen lassen: Wenn Sie nicht weiter über die bAV fürs Alter vorsorgen möchten, lassen Sie den Vertrag einfach ruhen. Das heißt, dass Sie keine Beiträge mehr dazu leisten. Die bisher eingezahlte Summe bleibt dann bis zum Rentenbeginn beim Anbieter und wird wie vereinbart für Sie verzinst. Dabei können allerdings Gebühren anfallen, die vom angesparten Betrag abgezogen werden.

Auch wenn Sie das Geld gerade gut gebrauchen könnten, etwa weil für den neuen Job ein Umzug in eine andere Stadt ansteht: Sich die eingezahlten Beiträge sofort auszahlen zu lassen, ist nahezu unmöglich. Ein Jobwechsel reicht nicht als Grund, um die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen. Mehr dazu im KlarMacher-Artikel „Die betriebliche Altersvorsorge kündigen: Geht das überhaupt?“

Junge Frau im Business-Outfit und ein Mann mittleren Alters besiegeln eine geschäftliche Absprache per Handschlag
© istock/seb_ra/2019  Im Idealfall vereinbaren Sie mit dem neuen Arbeitgeber, dass er in den alten Vertrag einsteigt.

Wie funktioniert die bAV-Mitnahme zum neuen Arbeitgeber?

Um eine betriebliche Altersvorsorge bei einem anderen Arbeitgeber fortzuführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihre bAV läuft über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. 
  • Sie haben den Vertrag nach 2004 abgeschlossen.
  • Der bisher angesparte Betrag liegt unter Ihrer Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung.
  • Sie haben den alten Arbeitsvertrag vor weniger als einem Jahr gekündigt.

Grundsätzlich haben Sie dann zwei Möglichkeiten, mit der bAV bei der neuen Firma weiter fürs Alter vorzusorgen:

  1. Ihr neuer Arbeitgeber steigt in Ihren vorhandenen Vertrag mit ein: Das ist meist die beste und einfachste Lösung. Sie behalten Ihren Versicherungsvertrag, den Sie schon bei der alten Firma hatten. Es wird nur der neue Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eingetragen. Voraussetzung ist, dass die alte und die neue Firma sowie die Versicherung damit einverstanden sind. Dann kümmert sich die Personalabteilung Ihres neuen Unternehmens um alles Weitere.
  2. Sie wechseln zur bAV der neuen Firma (Portierung): Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, jede Art von bAV-Vertrag in der laufenden Form zu übernehmen (s. o.). Deshalb müssen Sie unter Umständen Ihre betriebliche Altersvorsorge bei dem Anbieter fortführen, mit dem das neue Unternehmen zusammenarbeitet. Sie schließen dann einen neuen Vertrag ab, der die Anwartschaften aus Ihrer alten bAV aufnimmt. In diesem Fall sollten Sie die Konditionen genau prüfen. Oft fallen neue Abschlusskosten an. Auch der Garantiezins kann niedriger sein als beim alten Vertrag.

Sprechen Sie das Thema bAV-Mitnahme möglichst frühzeitig beim neuen Arbeitgeber an, beispielsweise bei der Vertragsunterzeichnung. Dann können er und sein Vorgänger alle notwendigen Formalitäten rechtzeitig in die Wege leiten. Ihre Anlaufstellen sind in der Regel die Personalabteilungen beider Firmen.

Gut zu wissen: Der Zuschuss der neuen Firma zur bAV kann geringer ausfallen als bisher. Unternehmen sind nämlich nur zu einem Mindestzuschuss von 15 Prozent verpflichtet. Wenn der künftige Arbeitgeber hingegen deutlich mehr drauflegt als der alte, kann das hohe Abschlussgebühren und niedrigere Zinsen bei einem Neuvertrag ausgleichen.

Und wenn es mit dem neuen Arbeitgeber nicht passt?

Wenn der neue Arbeitgeber nicht in Ihren alten Vertrag einsteigen möchte und Ihnen sein bAV-Angebot nicht gefällt, haben Sie zwei Optionen:

  • Sie führen den Vertrag privat fort, indem Sie den monatlichen Beitrag von Ihrem Konto überweisen. Damit verlieren Sie allerdings die Steuervorteile der Entgeltumwandlung.
  • Sie legen den Vertrag auf Eis und überlegen sich währenddessen eine andere Lösung. Behalten Sie dabei aber im Hinterkopf, dass Sie ab Kündigungstermin nur ein Jahr Zeit haben, um Ihre Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. 

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob es mit dem neuen Job auf längere Sicht etwas wird: Es kann sinnvoll sein, die bAV erst einmal beitragsfrei zu stellen oder privat einzuzahlen. Dann sind organisatorischer Aufwand und etwaige Abschlussgebühren nicht für die Katz, wenn Sie schon nach ein paar Monaten wieder gehen sollten. Die Portierung können Sie auch noch vornehmen, wenn die Probezeit erfolgreich überstanden ist.

 

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