Fahrrad steuerlich absetzen: Nicht nur Sprit, sondern auch Geld sparen!
Angestellte | ||
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Entfernungspauschale | Aufwendungspauschale | Dienstreisepauschale |
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer) | Kosten für zusätzliche berufliche Fahrten sind anteilig (privat/beruflich) absetzbar | Zulassungspflichtige S-Pedelecs 20 Cent pro dienstlich gefahrenen km |
gilt nicht für normale Fahrräder und E-Bikes |
Angestellte/Arbeitgeber | ||
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Entfernungspauschale | Steuerbefreiung | Dienstreisepauschale |
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer) | wenn Rad zusätzlich zum Gehalt zur Nutzung überlassen wird | Zulassungspflichtige S-Pedelecs 20 Cent pro dienstlich gefahrenen km |
wenn keine Zulassungspflicht für das Fahrrad besteht | gilt nicht für normale Fahrräder und E-Bikes | |
Steuerersparnis | ||
bei Übereignung des Fahrrads auf Angestellte*n |
Selbstständige/Freiberufler*innen | ||
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Entfernungspauschale | Betriebskosten | Mehrwertsteuerabzug |
Weg zur Arbeit (30 bis 38 Cent pro Kilometer) | Anteilig, bei mindestens 10-prozentiger betrieblicher Nutzung | bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen |
Vollständig, bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung |
Du hast ein Dienstfahrrad?
Nicht nur die Deutsche Post, sondern auch andere Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Dienstfahrrad zur Verfügung. Alle seit 2019 angeschafften Dienstfahrräder sind von der Steuer befreit. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Jahr 2030. Allerdings nur, wenn du das Fahrrad zusätzlich zum Lohn gestellt bekommst. Diese sogenannte Nutzungsüberlassung wird durch einen nachträglichen Eintrag in deinem Arbeitsvertrag geregelt. Solange das Fahrrad Firmeneigentum bleibt, zahlst du nichts ans Finanzamt. Im Gegensatz zum Dienstwagen fallen für dich auch bei privater Nutzung deines Dienstfahrrads keine Steuern an.
Es gibt hier zwei Sonderfälle:
- Sollte deine Firma ein E-Bike als Eigentum auf dich übertragen, wird es als geldwerter Vorteil über deinen Lohn verrechnet. Dann werden Steuern fällig. Aber vergünstigt, wie bei einem Elektro-Dienstwagen. Für einen normalen Dienstwagen zahlst du ein Prozent des Bruttolistenpreises (Preisempfehlung des Herstellers) als Steuern. Für das Fahrrad nur 0,25 Prozent.
- Auch für ein S-Pedelec, das du zusätzlich zum Gehalt bekommst oder das als Eigentum auf dich übertragen wird, zahlst du Steuern. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei einem Elektro-Dienstwagen: Du zahlst monatlich nur 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis als Steuern. Mehr dazu liest du im Artikel „Geldwerter Vorteil: Was ist das? Was muss man versteuern?”.
In beiden Fällen musst du dich nicht um die Versteuerung kümmern. Das übernimmt dein Arbeitgeber für dich. Heißt: Es läuft alles automatisch über deine Gehaltsabrechnung.
Dein Betrieb hat eine Ladestation für E-Bikes? Das Aufladen gilt nicht als geldwerter Vorteil und ist somit (lohn-)steuerfrei.
Fahrrad leasen: Vorsicht bei der Kaufoption!
Fahrrad leasen: Vorsicht bei der Kaufoption!
Immer mehr im Trend liegt das Fahrradleasing. Damit sparen sich Selbstständige, Privatpersonen und Arbeitgeber die teuren Anschaffungskosten und können so zum Beispiel das neueste Pedelec fahren. Die Leasingkosten darfst du als Arbeitgeber*in oder Freiberufler*in steuerlich absetzen. Nach Ablauf der Leasingzeit kannst du das Fahrrad vergünstigt kaufen.
Wichtig: Arbeitnehmer*innen sollten erst am Ende der Leasingzeit ihr Kaufinteresse am Fahrrad bekunden. Oder ein Angebot vom Leasinganbieter abwarten. Ist im Leasingvertrag bereits die Kaufoption für Mitarbeitende vermerkt, kann es zu einer falschen Einstufung beim Finanzamt kommen. Du hast dann offiziell gar kein Dienstfahrrad und musst unter Umständen Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.
Wie können Freiberufler*innen & Co. Fahrräder steuerlich absetzen?
Selbstständige können ihr Fahrrad ebenfalls als Betriebsfahrrad absetzen. Aber nur, wenn sie es zu mindestens zehn Prozent beruflich nutzen. Sonst gelten dieselben Bedingungen wie für die Privatpersonen, die mit ihrem Fahrrad zur Arbeit fahren (siehe oben). Anders als bei der privaten Nutzung vom Betriebsauto fallen für die private Nutzung vom Betriebsfahrrad keine Steuern an. Doch das Finanzamt kann Nachweise für die berufliche Nutzung (Fahrtenbuch oder Kund*innenrechnungen) verlangen.
Du nutzt das Fahrrad überwiegend beruflich (50 Prozent plus)? Dann wird es zum Betriebsvermögen und du kannst alle Rechnungen rund ums Fahrrad beim Finanzamt einreichen. Laufende Kosten wie Versicherung, Reparatur, Wartung, Ersatzteile und Zubehör sind dann Betriebsausgaben. Aber: Solltest du das Fahrrad verkaufen, ist der Erlös eine Betriebseinnahme.
Für die Anschaffungskosten gelten folgende Regelungen:
- Fahrräder bis 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro) können sofort als „geringwertiges Wirtschaftsgut” abgesetzt werden.
- Teurere Räder werden auf die Nutzungsdauer – meistens sieben Jahre – verteilt abgeschrieben. Das Fahrrad ist dann in der Steuererklärung eine „Privateinlage”.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer*innen können alle nachweisbaren Kosten rund ums Fahrrad von der Vorsteuer abziehen. Das heißt: Sie sparen die Mehrwertsteuer vom Kauf- oder Dienstleistungspreis.