Minijobben im Privathaushalt: Regeln und Pflichten für Arbeitgeber
Einkaufen, kochen, putzen, aufräumen, Kinder hüten, Hunde sitten: Im Haushalt gibt es einiges zu tun. Doch vieles davon fällt dir immer schwerer? Oder du hast keine Zeit dafür? Wie gut, wenn es Menschen gibt, die dich unterstützen. Wenn sie das regelmäßig tun und du sie dafür bezahlst, wird daraus ein Minijob – und du deren Arbeitgeber*in. Was du wissen musst, wenn du als Privatperson eine*n Minijobber*in beschäftigst, erfährst du hier.
Themen in diesem Artikel
- Minijob zu Hause? Nur mit Vertrag und Anmeldung!
- Haushaltshilfe gesucht? Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
- Lohn, Steuern und Sozialabgaben: Was gilt?
- Gibt es steuerliche Vorteile für Minijobs im Privathaushalt?
- Haushaltshilfe kündigen – was ist erlaubt, was nicht?
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Minijob im Privathaushalt
- Minijobs in Privathaushalten funktionieren grundsätzlich genauso wie in Unternehmen.
- Auch als Privatperson bist du verpflichtet, deine Minijobber*innen sozial abzusichern.
- Du musst den Minijobber*innen einen festen Arbeitsvertrag geben – und mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen.
- Minijobber*innen zahlen auch in Privathaushalten keine Sozialabgaben und arbeiten in der Regel steuerfrei.
- Im Privathaushalt gelten für Kündigungsfristen und Kündigungsschutz die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Minijob zu Hause? Nur mit Vertrag und Anmeldung!
Ein Minijob in einem Privathaushalt ist mehr als eine lose Vereinbarung. Nämlich eine richtige Anstellung, genau wie in einem Unternehmen. Das heißt, du schließt einen richtigen Arbeitsvertrag mit der Person, die dich im Haushalt unterstützen soll. Ein mündlicher Vertrag allein reicht nicht aus. Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) musst du deiner Haushaltshilfe die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.
Dabei gelten folgende Fristen:
- Spätestens am ersten Arbeitstag müssen unter anderem Name der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit schriftlich festgehalten werden.
- Weitere Angaben, etwa zur Kündigungsfrist, können je nach Inhalt innerhalb von sieben Tagen bis zu einem Monat nachgereicht werden.
Minijob-Verdienstbescheinigung nicht vergessen!
Als Arbeitgeber musst du deiner Haushaltshilfe einmal jährlich eine Bescheinigung über die Beschäftigungsdauer und das gezahlte Entgelt ausstellen – spätestens bis zum 30. April des Folgejahres. Die Minijob-Zentrale stellt ein Muster für so eine Verdienstbescheinigung bereit.
Außerdem meldest du sie bei der Minijob-Zentrale über das sogenannte Haushaltscheckverfahren an. Dann ist sie sozial abgesichert, sprich sie bekommt im Krankheitsfall weiterhin Geld und hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Doch auch für dich als Arbeitgeber*in ist ein offizieller Minijob von Vorteil. Der wichtigste: Eine Beschäftigung ohne Vertrag und offizielle Anmeldung wäre Schwarzarbeit – und die ist verboten. Bis zu 5.000 Euro Strafe kann dich das kosten. Und wenn einmal ein Unfall bei der Arbeit passiert, ist deine Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sonst müsstest du die Folgekosten selbst bezahlen.

Haushaltshilfe gesucht? Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
Ein Minijob in einem Privathaushalt ist nur erlaubt, wenn es sich um sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten handelt. Dazu zählen zum Beispiel Aufräumen, Fensterputzen, Kinderbetreuung oder die Versorgung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen. Alle anderen Tätigkeiten gelten als „gewerblicher Minijob“ oder „kurzfristiger Minijob“ (mehr dazu im nächsten Infokasten) – dafür gelten andere Regeln als für Minijobs im Privathaushalt.
Im Arbeitsvertrag sollten folgende Punkte klar geregelt sein:
- Art der Tätigkeit: Was genau soll erledigt werden?
- Arbeitszeiten: Wann und wie oft wird gearbeitet?
- Lohn: Wie viel wird pro Stunde oder Monat gezahlt?
Außerdem gilt gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Mehr Informationen zur Kündigung beim Minijob erfährst du weiter unten.
Wichtig: Dein*e Ehepartner*in oder deine unterhaltspflichtigen Kinder darfst du nicht als Minijobber*innen einstellen, wenn sie im selben Haushalt wie du leben. Denn das würde als „familienhafte Mithilfe“ gelten. Bei anderen Verwandten kommt es auf den Einzelfall an. Da solltest du dich bei der Minijob-Zentrale erkundigen.
Wann ist ein Minijob kein Minijob?
Einmalige Hilfeleistungen wie Blumengießen im Urlaub müssen nicht als Minijob angemeldet werden. Auch nicht, wenn Freund*innen dir beim Umzug helfen. Solche Hilfeleistungen gelten als Gefälligkeit: Sie sind einmalig, nicht in erster Linie fürs Geld gedacht und beruhen nicht auf einem Arbeitsvertrag. Eine kleine Anerkennung ist völlig in Ordnung.
Wenn deine Haushaltshilfe selbstständig arbeitet und dir eine Rechnung stellt, musst du sie ebenfalls nicht bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Alles, was nicht zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehört, gilt als „gewerblicher Minijob“. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn du jemanden bei dir zuhause für dein eigenes Unternehmen beschäftigst. Hierfür gibt es ein eigenes Anmeldeverfahren bei der Minijob-Zentrale.
Wenn du dir unsicher bist, was was ist, hilft dir dieser Minijob-Checker.
Lohn, Steuern und Sozialabgaben: Was gilt?
Den Lohn kannst du mit deiner Haushaltshilfe frei aushandeln. Es gibt aber zwei gesetzliche Vorgaben:
- Du darfst nicht weniger zahlen als den gesetzlichen Mindestlohn. Pro Stunde müssen es also mindestens 13,90 Euro sein (Stand: 2026).
- Die Verdienstgrenze für Minijobber*innen gilt auch in einem Privathaushalt: Sie dürfen höchstens 603 Euro im Monat verdienen.
Dazu kommen Abgaben von maximal 14,62 Prozent vom Bruttolohn. Nämlich:
- 2 % Pauschalsteuern
- 5 % Pauschalbeitrag an die Krankenversicherung
- 5 % Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung
- 1,6 % Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
- 0,8 % für den Fall einer Krankheit der Haushaltshilfe (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)
- 0,22 % für den Fall einer Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft der Haushaltshilfe
Für eine kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe musst du keine Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.
Wenn der Alltag plötzlich teuer wird
Ein unaufmerksamer Moment reicht – und dein Smartphone ist weg oder der Schlüssel noch in der Wohnung. Mit SicherAlltag bist du vorbereitet: Wir erstatten dir die Kosten – flexibel und unkompliziert.
Im Unterschied zu gewerblichen Arbeitgebern musst du keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Damit sind die Abgaben bei einem Minijob im Privathaushalt geringer als bei Minijobs in Unternehmen.
Besonders praktisch: Die Abgaben musst du dich nicht selbst berechnen, das übernimmt die Minijob-Zentrale für dich. Dafür musst du bei der Anmeldung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, also die Erlaubnis, dass die Abgaben von deinem Konto abgezogen werden dürfen.
Erstattung bei Krankheit und Mutterschaft
Viele private Arbeitgeber*innen wissen nicht: Die Kosten für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder während der Mutterschaft müssen sie nicht vollständig allein tragen. Über die Umlagebeiträge können sie sich bei der Minijob-Zentrale einen Teil der Kosten erstatten lassen.
Bei Krankheit werden bis zu 80 Prozent des fortgezahlten Bruttolohns erstattet, bei Mutterschaft sogar 100 Prozent. Die entsprechenden Anträge und Formulare für die Erstattung findest du auf der Website der Minijob-Zentrale:
Einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale – für Privathaushalte
Meine Zustimmung kann ich jederzeit unter Datenschutz widerrufen.
Zeiterfassung: Auch bei Minijobs im Haushalt Pflicht
Auch private Arbeitgeber*innen müssen die Arbeitsstunden ihrer Minijobber*innen dokumentieren. Das schreibt § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vor. Dafür reicht eine einfache Liste oder App aus, in der du Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit deiner Haushaltshilfe festhältst. Die Zeiterfassung schützt nicht nur deine Haushaltshilfe, sondern auch dich selbst – zum Beispiel, wenn es später Fragen zu Arbeitszeiten oder möglichen Überstunden gibt.
Gibt es steuerliche Vorteile für Minijobs im Privathaushalt?
Ja – wenn du den Minijob ordnungsgemäß anmeldest, kannst du die Kosten in deiner Steuererklärung angeben. Du bekommst dann 20 Prozent der Ausgaben direkt von deiner Einkommensteuer abgezogen, maximal 510 Euro pro Jahr.
Besonders attraktiv ist das für Eltern: Beschäftigst du eine Minijobberin oder einen Minijobber ausschließlich zur Kinderbetreuung, kannst du seit Januar 2025 sogar 80 Prozent der Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren steuerlich absetzen – bis zu 4.800 Euro jährlich.
Wichtig: Damit diese Ausgaben anerkannt werden, muss die Bezahlung per Überweisung erfolgen – bar gezahlte Löhne erkennt das Finanzamt nicht an.
Und noch ein Tipp: Wie hoch deine möglicher Steuervorteile ausfallen könnten, kannst du mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale berechnen.
So findest du eine Haushaltshilfe
Du suchst eine Aushilfe auf Minijob-Basis für deinen Haushalt? Eine Möglichkeit ist die Haushaltsjob-Börse. Auf dieser Plattform kannst du deine Postleitzahl eingeben und Personen finden, die in deiner Region ihre Dienste anbieten.
Oder lieber einen Abreißzettel im Supermarkt um die Ecke aushängen? Dafür hat die Minijob-Zentrale diese Vorlage entwickelt.
Haushaltshilfe kündigen – was ist erlaubt, was nicht?
Bei Minijobs im Privathaushalt gilt nicht derselbe Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wie in Unternehmen. Private Arbeitgeber*innen müssen keinen Kündigungsgrund angeben, aber Diskriminierungsverbote und Sonderkündigungsschutz beachten. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Reihe von Regeln, die immer und überall gelten.
Das musst du beachten:
- Eine Kündigung darf nicht diskriminierend sein – also nicht wegen Hautfarbe, Religion oder Geschlecht erfolgen.
- Auch wenn sich deine Haushaltshilfe weigert, etwas Unrechtmäßiges zu tun, darfst du das Arbeitsverhältnis deshalb nicht beenden.
- Es gilt auch im Privathaushalt der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für schwerbehinderte Menschen gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Wenn ihr im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart habt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte, sprich bis zum 15. Tag eines Monats. Das bedeutet: Wenn du zum Beispiel Ende März kündigst, läuft das Arbeitsverhältnis noch bis Ende April. Habt ihr eine Probezeit vereinbart, sind es nur zwei Wochen. Die fristlose Kündigung ist gemäß § 626 BGB nur in besonderen Fällen erlaubt, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Frist „nicht zugemutet werden kann“, etwa bei Diebstahl oder grobem Fehlverhalten.
In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich auf Papier erfolgen – also per Brief – und deine Originalunterschrift enthalten. Per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist eine Kündigung unwirksam.
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FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Welche Kosten fallen bei einem Minijob im Privathaushalt an?
Neben dem Lohn für deine Haushaltshilfe fallen für dich als Arbeitgeber*in zusätzliche Abgaben von maximal 14,92 Prozent an. Darin enthalten sind unter anderem Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Pauschalsteuer sowie Umlagen für Krankheit und Mutterschaft. Im Vergleich zu gewerblichen Minijobs sind die Abgaben für private Haushalte deutlich niedriger.
Wie hoch ist die Verdienstgrenze bei Minijobs im Haushalt?
Minijobber*innen im Privathaushalt dürfen monatlich bis zu 603 Euro verdienen (Stand 2026). Dabei müssen Arbeitgeber*innen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dieser liegt seit 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde.
Wo muss ich eine private Haushaltshilfe anmelden?
Eine private Haushaltshilfe meldest du bei der Minijob-Zentrale über das sogenannte Haushaltscheckverfahren an. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht es Privatpersonen, die erforderlichen Abgaben einfach per Lastschrift abführen zu lassen.
Wichtig: Die Anmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Anmeldung riskierst du Bußgelder wegen Schwarzarbeit. Außerdem ist deine Haushaltshilfe dadurch bei Arbeitsunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Können Minijobs im Privathaushalt von der Steuer abgesetzt werden?
Ja, die Kosten für eine angemeldete Haushaltshilfe kannst du steuerlich geltend machen. Du kannst 20 Prozent der Gesamtkosten (Lohn plus Abgaben) von deiner Einkommensteuer abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 510 Euro pro Jahr. Für reine Kinderbetreuungskosten gelten andere Regeln: Seit 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich berücksichtigt werden, maximal bis zu 4.800 Euro pro Jahr für Kinder unter 14 Jahren.
Welche Kündigungsfrist gilt für Minijobber*innen im Privathaushalt?
Für Minijobs im Privathaushalt gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit kann die Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Wichtig: Eine Kündigung muss schriftlich auf Papier mit Originalunterschrift erfolgen.


