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Mahnung: In welcher Frist muss ich widersprechen?

von Detlev Neumann, 10.05.2022

Diese Sorte Post möchten Sie nicht bekommen: Mahnungen und Mahnbescheide. Denn das bedeutet, dass da jemand noch eine Rechnung mit Ihnen offen hat und jetzt sein Geld haben möchte. Was nun? Am besten prüfen Sie, ob die Forderung berechtigt ist – und zahlen dann pflichtschuldig. Es sei denn natürlich, die Mahnung ist unberechtigt. Aber selbst dann sollten Sie ein solches Schreiben nicht unbeachtet lassen. Was passieren kann und was Sie tun können, lesen Sie hier.

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Mahnung und Mahnbescheid: Was ist was?

Wenn Kunden ihre Rechnungen nicht innerhalb einer vereinbarten Frist bezahlen, nennt man das „in Verzug geraten“. In diesem Fall darf der Verkäufer ein Gericht einschalten, das einen Mahnbescheid an den Kunden schickt. So ein gerichtliches Mahnverfahren kann unangenehm werden, weil bei einem berechtigten Mahnbescheid zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag noch weitere Kosten fällig werden:

  • Mahngebühren
  • Verzugszinsen
  • Auslagenersatz (z. B. für Briefporto und Verwaltungskosten)
  • Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

Auch ein negativer Schufa-Eintrag ist möglich. Dann wird es für Betroffene schwieriger, künftig einen Kredit oder Ratenkauf abzuschließen.
Damit es nicht soweit kommt, sollten Sie jede Forderung pünktlich bezahlen. Bis wann, steht als Zahlungsziel in der Rechnung. Meistens haben Sie ein paar Wochen oder 30 Tage Zeit. Innerhalb dieser Frist müssen Sie dem Verkäufer sein Geld geben beziehungsweise überweisen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen ohne weitere Warnung ein Mahnbescheid ins Haus flattern.

Ausnahme: In der Rechnung wird kein Zahlungsziel genannt. In dem Fall muss dem Mahnbescheid eine Mahnung vorausgehen, in der ein konkretes Zahlungsziel genannt wird. Damit haben Sie noch eine Galgenfrist. Lassen sie auch die verstreichen, geraten Sie endgültig in Zahlungsverzug und müssen mit einem Mahnbescheid rechnen.

Aus einem geöffneten Brief zieht jemand ein Papier mit der Überschrift „Letzte Mahnung“ heraus
© istock/ollo/2014  Spätestens auf die letzte Mahnung sollten Sie reagieren und die offene Rechnung bezahlen oder gegen sie Widerspruch einlegen.

Allerdings greift nicht jedes Geschäft gegenüber seinen privaten Schuldnern sofort zu diesem schweren Geschütz. Viele verschicken zuvor eine Mahnung, manchmal auch „Zahlungserinnerung” genannt. Und das, obwohl der Käufer längst im Verzug ist und sie genauso gut schon einen Mahnbescheid auf den Weg bringen dürften.

Warum? Weil damit nur (noch) ein außergerichtliches Mahnverfahren läuft. Der Vorteil für den säumigen Kunden: Sofern er seine Rechnung nach einer Mahnung und in der darin gesetzten Frist bezahlt, kommen auf ihn schlimmstenfalls „nur“ Mahngebühren, Verzugszinsen sowie ein Auslagenersatz zu.

Wie hoch dürfen die Mahngebühren nach der ersten Mahnung sein?

Wie hoch dürfen die Mahngebühren nach der ersten Mahnung sein?

Einfache Antwort: Für die erste Mahnung oder Zahlungserinnerung fallen keine Mahngebühren an. Bei weiteren Zahlungsaufforderungen müssen Sie allerdings damit rechnen. Allerdings nur in Höhe des dafür angefallen Portos - sowie der Aufwands- und Materialkosten. In der Regel sind das nicht mehr als zwei bis drei Euro. Hinzu können Verzugszinsen für den Rechnungsbetrag kommen. Die sind generell festgelegt auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wie hoch der ist, erfahren Sie online bei der Deutschen Bundesbank.

So widersprechen Sie einer Mahnung

Wenn Sie eine Zahlungserinnerung bekommen, sollten Sie zuerst prüfen, ob sie berechtigt ist. Möglicherweise haben Sie die Rechnung bereits bezahlt, aber der Verkäufer hat das noch nicht bemerkt. Dann ist die Mahnung unberechtigt. In dem Fall widersprechen Sie der Mahnung umgehend schriftlich, spätestens bis zum darin genannten Zahlungsziel. Dafür gibt es keine bestimmten Vorgaben. Allerdings ist es sinnvoll, darin folgende Angaben zu machen:

  • Ihre Anschrift
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag
  • Begründung des Widerspruchs

Fügen Sie dem Schreiben zum Beweis eine Kopie des betreffenden Kontoauszugs bei und verschicken Sie es als Einschreiben mit Rückschein. So können Sie im Zweifelsfall belegen, dass Sie das Schreiben wirklich abgeschickt haben. Im Idealfall widersprechen Sie der Mahnung auf mehreren Kanälen gleichzeitig, also per Brief, Fax und E-Mail. Dann kann der Empfänger kaum behaupten, dass er das Schreiben nicht erhalten hat.

Ein Mann sitzt am Schreibtisch und setzt handschriftlich einen Brief auf
© istock/damircudic/2019  Den Widerspruch gegen eine Mahnung können Sie handschriftlich und ohne besondere Form schreiben.

So widersprechen Sie einem Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist quasi der große Bruder der Mahnung. Und der versteht keinen Spaß. Mit ihm leitet der Gläubiger nämlich ein gerichtliches Mahnverfahren ein – mit den eingangs geschilderten Konsequenzen. Deshalb sollten Sie einem unberechtigten Mahnbescheid sofort widersprechen. Also zum Beispiel auch dann, wenn Sie sich ursprünglich mit dem Gläubiger auf eine bestimmte Zahlungsart geeinigt haben, die (noch) keine Mahnung rechtfertigt. Das kann beispielsweise eine Ratenzahlung sein, deren Laufzeitende noch nicht erreicht ist.

Für den Widerspruch liegt dem Bescheid ein amtlicher Vordruck bei, den Sie ausfüllen und an das zuständige Mahngericht zurückschicken. Sie können auch selbst ein formloses Schreiben aufsetzen (siehe oben), doch dessen Bearbeitung bei Gericht dauert erfahrungsgemäß länger. Einen Grund für Ihre Anfechtung brauchen Sie nicht anzugeben. Es kann allerdings sinnvoll sein, es trotzdem zu tun. Im Zweifel lassen Sie das von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle beurteilen.

Die Legende von den drei Mahnungen

Die Legende von den drei Mahnungen

Noch immer glauben viele Menschen, dass sie erst nach einer Zahlungserinnerung sowie mehreren Mahnungen in Verzug geraten. Diesen Leuten sei gesagt: Das ist eine Legende! Tatsächlich hat es nie eine solche rechtliche Regelung gegeben. Kein Gläubiger war und ist verpflichtet, sein Geld in so einem mehrstufigen Verfahren einzufordern. Bei Verzug kann er sofort und ohne Vorwarnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Wenn er das nicht tut, dann beispielsweise aus Kulanz oder weil er einen Imageschaden befürchtet.

Tipp: Ein Verkäufer kann in einem Mahnbescheid gleichzeitig mehrere offene Rechnungen zusammenfassen. Sie sollten auch dann Widerspruch einlegen, wenn nur eine davon bereits bezahlt ist.

 Der Gläubiger muss den Mahnbescheid wie gesagt beim Mahngericht beantragen. Wichtig zu wissen: Es prüft lediglich, ob dafür die formalen Bedingungen erfüllt sind. Mehr nicht. Ob der Mahnbescheid inhaltlich berechtigt ist, spielt für das Gericht keine Rolle. Deshalb sollten Sie die gestellten Forderungen immer selbst auf Stichhaltigkeit kontrollieren.

Ein seriös wirkender Mann mit einer Aktenmappe klingelt an einer Haustür
© istock/AndreyPopov/2019  Wer trotz Mahnbescheid nicht zahlt, muss mit einem Vollstreckungsbescheid und dem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen.

Grundsätzlich haben Sie 14 Tage Zeit, um einem Mahnbescheid zu widersprechen – oder die Rechnung zu bezahlen. Wichtig: Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem Sie das Schreiben erhalten haben. Den notiert der Briefträger auf dem Umschlag. Auch der Absender wird über den Abgabetermin informiert. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie die Mahnung das erste Mal gelesen haben. Wenn Sie die Frist verpassen, wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie verfügt. 

Vollstreckungsbescheid – das wird unangenehm

Vollstreckungsbescheid – das wird unangenehm

Die nächste Eskalationsstufe eines Mahnbescheides ist ein Vollstreckungsbescheid. Damit kann ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung veranlassen. In dem Fall haben die Schuldner noch eine Woche Zeit, die Rechnung endlich zu begleichen.

Tun sie das nicht, bekommen sie meist Besuch vom Gerichtsvollzieher. Der treibt von ihnen so lange Geld und sonstige Vermögenswerte (z. B. Sparbücher, Aktien) ein, bis die Rechnung damit bezahlt ist. Auch Pfändungen und Versteigerungen von Möbeln oder Ähnlichem sind möglich. Das kann, muss aber nicht sofort passieren. Ein Vollstreckungsbescheid ist für 30 Jahre gültig. So lange darf ein Gläubiger beziehungsweise ein Gerichtsvollzieher die Schulden eintreiben.

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