Mahnung: In welcher Frist muss ich widersprechen?
Diese Sorte Post möchtest du nicht bekommen: Mahnungen und Mahnbescheide. Denn das bedeutet, dass da jemand noch eine Rechnung mit dir offen hat und jetzt das Geld zurückhaben möchte. Was nun? Am besten prüfst du, ob die Forderung berechtigt ist – und zahlst dann pflichtschuldig. Es sei denn, die Mahnung ist unberechtigt. Aber selbst dann solltest du ein solches Schreiben nicht unbeachtet lassen. Was passieren kann und was du tun kannst, liest du hier.
Themen in diesem Artikel
- Mahnung und Mahnbescheid: Was ist was?
- So widersprichst du einem Mahnbescheid
- So widersprichst du einer Mahnung
Auf den Punkt
- Bei Zahlungsverzug senden die Verkäufer*innen in der Regel eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung an die Schuldner*innen.
- Einen Mahnbescheid erhältst du, wenn die Verkäufer*innen ein gerichtliches Mahnverfahren eingeschaltet haben.
- Ein berechtigter Mahnbescheid kann nicht nur teuer werden, sondern auch einen negativen Schufa-Eintrag zur Folge haben.
- Hast du deine Rechnungen pünktlich beglichen und trotzdem ein Mahnschreiben erhalten, solltest du Widerspruch einlegen.
Mahnung und Mahnbescheid: Was ist was?
Wenn Kund*innen ihre Rechnungen nicht innerhalb einer vereinbarten Frist bezahlen, nennt man das „in Verzug geraten“. In diesem Fall darf die Verkaufsperson ein Gericht einschalten, das einen Mahnbescheid an die Kund*innen schickt. So ein gerichtliches Mahnverfahren kann unangenehm werden, weil bei einem berechtigten Mahnbescheid zusätzlich zum offenen Rechnungsbetrag noch weitere Kosten fällig werden:
- Mahngebühren
- Verzugszinsen
- Auslagenersatz (z. B. für Briefporto und Verwaltungskosten)
- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten
Auch ein negativer Schufa-Eintrag ist möglich. Dann wird es für Betroffene schwieriger, künftig einen Kredit oder Ratenkauf abzuschließen. Damit es nicht so weit kommt, solltest du jede Forderung pünktlich bezahlen. Bis wann, steht als Zahlungsziel in der Rechnung. Meistens hast du ein paar Wochen oder 30 Tage Zeit. Innerhalb dieser Frist musst du den Verkäufer*innen ihr Geld geben beziehungsweise überweisen. Tust du das nicht, kann dir ohne vorherige Mahnung ein Mahnbescheid ins Haus flattern.
Ausnahme: In der Rechnung wird kein Zahlungsziel genannt. In dem Fall muss dem Mahnbescheid eine Mahnung vorausgehen, in der ein konkretes Zahlungsziel genannt wird. Damit hast du noch eine Galgenfrist. Lässt du auch die verstreichen, gerätst du endgültig in Zahlungsverzug und musst mit einem Mahnbescheid rechnen.
Allerdings greift nicht jedes Geschäft gegenüber seinen privaten Schuldner*innen sofort zu diesem schweren Geschütz. Viele verschicken zuvor eine Mahnung, manchmal auch „Zahlungserinnerung” genannt. Und das, obwohl Käufer*innen längst im Verzug sind und sie genauso gut schon einen Mahnbescheid auf den Weg bringen dürften.
Warum? Weil damit nur (noch) ein außergerichtliches Mahnverfahren läuft. Der Vorteil für säumige Kund*innen: Sofern sie ihre Rechnung nach einer Mahnung und in der darin gesetzten Frist bezahlen, kommen auf sie schlimmstenfalls „nur“ Mahngebühren, Verzugszinsen sowie ein Auslagenersatz zu.
Übrigens: Auch eine Mahnung per E-Mail ist wirksam. Manchmal kommen sie von einem Inkasso-Unternehmen. Hier ist allerdings Vorsicht angebracht, denn Kriminelle verschicken häufig Phishing-Mails, die wie Rechnungen oder Mahnungen aussehen. Mehr dazu erfährst du in diesem KlarMacher Artikel.
Wie hoch dürfen die Mahngebühren nach der ersten Mahnung sein?
Einfache Antwort: Für die erste Mahnung oder Zahlungserinnerung sollten keine Mahngebühren anfallen. Bei weiteren Zahlungsaufforderungen musst du allerdings damit rechnen. Allerdings nur in Höhe des dafür angefallen Portos – sowie der Aufwands- und Materialkosten. In der Regel sind das nicht mehr als zwei bis drei Euro. Hinzu können Verzugszinsen für den Rechnungsbetrag kommen. Die sind generell festgelegt auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wie hoch der ist, erfährst du online bei der Deutschen Bundesbank.
So widersprichst du einer Mahnung
Wenn du eine Zahlungserinnerung bekommst, prüfe zuerst, ob sie berechtigt ist. Möglicherweise hast du die Rechnung bereits bezahlt, aber die Verkäufer*innen haben das noch nicht bemerkt oder übersehen. Dann ist die Mahnung unwirksam. In dem Fall widersprichst du der Mahnung umgehend schriftlich, spätestens bis zum darin genannten Zahlungsziel. Dafür gibt es keine bestimmten Vorgaben. Allerdings ist es sinnvoll, darin folgende Angaben zu machen:
- Deine Anschrift
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Begründung des Widerspruchs
Vorlagen und Muster für einen solchen Widerspruch kannst du beispielsweise bei der Bundesverbraucherhilfe und der Verbraucherzentrale herunterladen.
Füge dem Schreiben eine Kopie des betreffenden Kontoauszugs bei und verschicke es als Einschreiben mit Rückschein. So kannst du im Zweifelsfall belegen, dass du das Schreiben wirklich abgeschickt hast. Im Idealfall widersprichst du der Mahnung auf mehreren Kanälen gleichzeitig, also per Brief, Fax und E-Mail. Dann können die Empfänger*innen kaum behaupten, dass sie das Schreiben nicht erhalten haben.
So widersprichst du einem Mahnbescheid
Der Mahnbescheid ist quasi der große Bruder der Mahnung. Und der versteht keinen Spaß. Mit ihm leiten die Gläubiger nämlich ein gerichtliches Mahnverfahren ein – mit den eingangs geschilderten Konsequenzen. Deshalb solltest du einem unberechtigten Mahnbescheid sofort widersprechen. Also zum Beispiel auch dann, wenn du dich ursprünglich mit dem Gläubiger auf eine bestimmte Zahlungsart geeinigt hast, die (noch) keine Mahnung rechtfertigt. Das kann beispielsweise eine Ratenzahlung sein, deren Laufzeitende noch nicht erreicht ist.
Für den Widerspruch liegt dem Mahnbescheid ein amtlicher Vordruck bei, den du ausfüllst und an das zuständige Mahngericht zurückschickst. Du kannst auch selbst ein formloses Schreiben aufsetzen (siehe oben). Dessen Bearbeitung bei Gericht dauert aber erfahrungsgemäß länger. Einen Grund für deine Anfechtung brauchst du nicht anzugeben. Es kann allerdings sinnvoll sein, es trotzdem zu tun. Im Zweifel lässt du das anwaltlich oder von einer Schuldnerberatungsstelle beurteilen.
Die Legende von den drei Mahnungen
Noch immer glauben viele Menschen, dass sie erst nach einer Zahlungserinnerung sowie mehreren Mahnungen in Verzug geraten. Das ist eine Legende! Tatsächlich hat es nie eine solche rechtliche Regelung gegeben.
Nie waren und sind Gläubiger verpflichtet, ihr Geld in so einem mehrstufigen Verfahren einzufordern. Bei Verzug können sie sofort und ohne Vorwarnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Wenn sie das nicht tun, dann beispielsweise aus Kulanz oder weil sie einen Imageschaden befürchten.
Tipp: Die Verkäufer*innen beziehungsweise die Inkassounternehmen können in einem Mahnbescheid gleichzeitig mehrere offene Rechnungen zusammenfassen. Du solltest auch dann Widerspruch einlegen, wenn nur eine davon bereits bezahlt ist.
Die Gläubiger müssen den Mahnbescheid selbst beim Gericht beantragen. Wichtig zu wissen: Dafür spielt keine Rolle, ob der Mahnbescheid inhaltlich berechtigt ist. Das GerichtEs prüft lediglich, ob dafür die formalen Bedingungen erfüllt sind. Mehr nicht. Deshalb solltest du die gestellten Forderungen immer selbst auf Stichhaltigkeit kontrollieren.
Grundsätzlich hast du 14 Tage Zeit, um einem Mahnbescheid zu widersprechen – oder die Rechnung zu bezahlen. Wichtig: Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem du das Schreiben erhalten hast. Den notieren die Briefträger*innen auf dem Umschlag. Es kommt also nicht darauf an, wann du die Mahnung das erste Mal gelesen hast. Wenn du die Frist verpasst, wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid gegen dich verfügt.
Vollstreckungsbescheid – das wird unangenehm
Die nächste Eskalationsstufe eines Mahnbescheides ist ein Vollstreckungsbescheid. Damit kann ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung veranlassen. In dem Fall haben die Schuldner*innen noch eine Woche Zeit, die Rechnung endlich zu begleichen.
Tun sie das nicht, bekommen sie meist Besuch von Gerichtsvollzieher*innen. Die treiben von ihnen so lange Geld und sonstige Vermögenswerte (z. B. Sparbücher, Aktien) ein, bis die Rechnung damit bezahlt ist. Auch Pfändungen und Versteigerungen von Möbeln oder Ähnlichem sind möglich. Das kann, muss aber nicht sofort passieren. Ein Vollstreckungsbescheid ist für 30 Jahre gültig. So lange dürfen Gläubiger beziehungsweise Gerichtsvollzieher*innen die Schulden eintreiben.
Alternativ können Schuldner*innen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Dann wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, in dem die Gläubiger ihre Forderung beweisen müssen.
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