Mahnung: In welcher Frist muss ich widersprechen?
Wie hoch dürfen die Mahngebühren nach der ersten Mahnung sein?
Wie hoch dürfen die Mahngebühren nach der ersten Mahnung sein?
Einfache Antwort: Für die erste Mahnung oder Zahlungserinnerung fallen keine Mahngebühren an. Bei weiteren Zahlungsaufforderungen müssen Sie allerdings damit rechnen. Allerdings nur in Höhe des dafür angefallen Portos - sowie der Aufwands- und Materialkosten. In der Regel sind das nicht mehr als zwei bis drei Euro. Hinzu können Verzugszinsen für den Rechnungsbetrag kommen. Die sind generell festgelegt auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wie hoch der ist, erfahren Sie online bei der Deutschen Bundesbank.
So widersprechen Sie einer Mahnung
Wenn Sie eine Zahlungserinnerung bekommen, sollten Sie zuerst prüfen, ob sie berechtigt ist. Möglicherweise haben Sie die Rechnung bereits bezahlt, aber der Verkäufer hat das noch nicht bemerkt. Dann ist die Mahnung unberechtigt. In dem Fall widersprechen Sie der Mahnung umgehend schriftlich, spätestens bis zum darin genannten Zahlungsziel. Dafür gibt es keine bestimmten Vorgaben. Allerdings ist es sinnvoll, darin folgende Angaben zu machen:
- Ihre Anschrift
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Rechnungsbetrag
- Begründung des Widerspruchs
Fügen Sie dem Schreiben zum Beweis eine Kopie des betreffenden Kontoauszugs bei und verschicken Sie es als Einschreiben mit Rückschein. So können Sie im Zweifelsfall belegen, dass Sie das Schreiben wirklich abgeschickt haben. Im Idealfall widersprechen Sie der Mahnung auf mehreren Kanälen gleichzeitig, also per Brief, Fax und E-Mail. Dann kann der Empfänger kaum behaupten, dass er das Schreiben nicht erhalten hat.
So widersprechen Sie einem Mahnbescheid
Der Mahnbescheid ist quasi der große Bruder der Mahnung. Und der versteht keinen Spaß. Mit ihm leitet der Gläubiger nämlich ein gerichtliches Mahnverfahren ein – mit den eingangs geschilderten Konsequenzen. Deshalb sollten Sie einem unberechtigten Mahnbescheid sofort widersprechen. Also zum Beispiel auch dann, wenn Sie sich ursprünglich mit dem Gläubiger auf eine bestimmte Zahlungsart geeinigt haben, die (noch) keine Mahnung rechtfertigt. Das kann beispielsweise eine Ratenzahlung sein, deren Laufzeitende noch nicht erreicht ist.
Für den Widerspruch liegt dem Bescheid ein amtlicher Vordruck bei, den Sie ausfüllen und an das zuständige Mahngericht zurückschicken. Sie können auch selbst ein formloses Schreiben aufsetzen (siehe oben), doch dessen Bearbeitung bei Gericht dauert erfahrungsgemäß länger. Einen Grund für Ihre Anfechtung brauchen Sie nicht anzugeben. Es kann allerdings sinnvoll sein, es trotzdem zu tun. Im Zweifel lassen Sie das von einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle beurteilen.
Die Legende von den drei Mahnungen
Die Legende von den drei Mahnungen
Noch immer glauben viele Menschen, dass sie erst nach einer Zahlungserinnerung sowie mehreren Mahnungen in Verzug geraten. Diesen Leuten sei gesagt: Das ist eine Legende! Tatsächlich hat es nie eine solche rechtliche Regelung gegeben. Kein Gläubiger war und ist verpflichtet, sein Geld in so einem mehrstufigen Verfahren einzufordern. Bei Verzug kann er sofort und ohne Vorwarnung ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Wenn er das nicht tut, dann beispielsweise aus Kulanz oder weil er einen Imageschaden befürchtet.
Tipp: Ein Verkäufer kann in einem Mahnbescheid gleichzeitig mehrere offene Rechnungen zusammenfassen. Sie sollten auch dann Widerspruch einlegen, wenn nur eine davon bereits bezahlt ist.
Der Gläubiger muss den Mahnbescheid wie gesagt beim Mahngericht beantragen. Wichtig zu wissen: Es prüft lediglich, ob dafür die formalen Bedingungen erfüllt sind. Mehr nicht. Ob der Mahnbescheid inhaltlich berechtigt ist, spielt für das Gericht keine Rolle. Deshalb sollten Sie die gestellten Forderungen immer selbst auf Stichhaltigkeit kontrollieren.
Grundsätzlich haben Sie 14 Tage Zeit, um einem Mahnbescheid zu widersprechen – oder die Rechnung zu bezahlen. Wichtig: Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem Sie das Schreiben erhalten haben. Den notiert der Briefträger auf dem Umschlag. Auch der Absender wird über den Abgabetermin informiert. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie die Mahnung das erste Mal gelesen haben. Wenn Sie die Frist verpassen, wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie verfügt.
Vollstreckungsbescheid – das wird unangenehm
Vollstreckungsbescheid – das wird unangenehm
Die nächste Eskalationsstufe eines Mahnbescheides ist ein Vollstreckungsbescheid. Damit kann ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung veranlassen. In dem Fall haben die Schuldner noch eine Woche Zeit, die Rechnung endlich zu begleichen.
Tun sie das nicht, bekommen sie meist Besuch vom Gerichtsvollzieher. Der treibt von ihnen so lange Geld und sonstige Vermögenswerte (z. B. Sparbücher, Aktien) ein, bis die Rechnung damit bezahlt ist. Auch Pfändungen und Versteigerungen von Möbeln oder Ähnlichem sind möglich. Das kann, muss aber nicht sofort passieren. Ein Vollstreckungsbescheid ist für 30 Jahre gültig. So lange darf ein Gläubiger beziehungsweise ein Gerichtsvollzieher die Schulden eintreiben.