Kurz erklärt: Müssen Rentner eine Steuererklärung machen?
Manche Rentner*innen müssen eine Steuererklärung machen, andere nicht. Wer im Alter verpflichtet ist, Steuern auf die Rente zu zahlen, muss jedoch nicht zwangsläufig eine Steuererklärung abgeben. Aber für wen gilt was? Und worauf musst du achten? Die KlarMacher verraten's dir.
Themen in diesem Artikel
- Ab wann müssen Rentner*innen eine Steuererklärung machen?
- Darum werden Rentner*innen unbemerkt abgabepflichtig
- Abgabefristen: Bis wann muss ich als Rentner*in eine Steuererklärung abgeben?
- FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Auf den Punkt: Steuererklärung für Rentner*innen
- Ob du als Rentner*in eine Steuererklärung abgeben musst, hängt unter anderem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Teil deiner Rente ist und welche zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte du hast.
- Der Rentenfreibetrag bestimmt, welcher Teil deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist. Wie viel du von deiner Rente versteuern musst, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
- Überschreitet dein zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag, musst du eine Steuererklärung abgeben.
- Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro; ab 2026 soll er auf 12.348 Euro steigen.
Ab wann müssen Rentner*innen eine Steuererklärung machen?
Erfüllen Rentner*innen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen, sind sie in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:
- Ihr zu versteuerndes Einkommen überschreitet den jährlichen Grundfreibetrag. Dazu zählen nicht nur der steuerpflichtige Teil der Rente (dazu gleich mehr), sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalanlagen oder zusätzliche Renten wie die Riester-Rente.
- Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und in den Steuerklassen 4/4 mit Faktor oder 3/5.
- Sie verdienen sich mit einem Job etwas zur Rente hinzu.
- Ein*e zusammenveranlagte*r Partner*in hat steuerpflichtige Einkünfte.
Der Grundfreibetrag
Der jährliche Grundfreibetrag, gilt für alle Steuerzahler*innen und sorgt dafür, dass Einkommen, das das Existenzminimum sichert, nicht mit Steuern belastet wird. 2025 liegt er bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Ab 2026 steigt die Grenze auf 12.348 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

Der Rentenfreibetrag
Neben dem Grundfreibetrag gibt es einen weiteren wichtigen Freibetrag für Rentner*innen: den Rentenfreibetrag. Er entlastet dich bei den Steuern auf deine gesetzliche Rente. Je nachdem, wann du in Rente gehst, zählt nur ein bestimmter Teil deiner Rente zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Wie viel genau? Das richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns sowie der Jahresbruttorente im zweiten Bezugsjahr. Wer beispielsweise 2005 in den Ruhestand ging, musste lediglich 50 Prozent seiner Rente versteuern. Jedes Jahr steigt der Besteuerungsanteil der Rente. Ab 2058 wird die gesamte gesetzliche Rente steuerpflichtig.
Der Rentenfreibetrag wird einmalig zu Rentenbeginn festgelegt und dann jährlich als fester Betrag vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Was genau bedeutet das? Ein Beispiel: Für Rentner*innen, die ab 2026 nicht mehr arbeiten, liegt der zu versteuernde Rentenanteil bei 84 Prozent. 16 Prozent der Rente sind steuerfrei. Angenommen, die Jahresbruttorente beträgt im ersten vollen Rentenjahr (2026) 12.000 Euro. Dann ergibt sich ein Rentenfreibetrag in Höhe von 1.920 Euro, der nicht versteuert werden muss.
Auch bei Rentenanpassungen bleibt dieser Rentenfreibetrag in den Folgejahren konstant. Gibt es keine weiteren Einkünfte, liegt das zu versteuernde Einkommen somit bei 10.080 Euro und damit unter dem Grundfreibetrag.
Übrigens: Für Beamt*innen und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt anstelle des Rentenfreibetrags der sogenannte Versorgungsfreibetrag.
Nichtveranlagungsbescheinigung: Wann lohnt sie sich für Rentner*innen?
Wenn deine Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (für Alleinstehende) liegen, dein zu versteuerndes Einkommen aber unter dem Grundfreibetrag bleibt, kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Damit bestätigt das Finanzamt, dass du keine Einkommensteuer zahlen musst. Reiche die Bescheinigung bei deiner Bank ein – so wird keine Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge einbehalten. Übersteigen deine Kapitalerträge der Pauschbetrag nicht, reicht ein Freistellungsauftrag bei der Bank.
Weitere Steuerfreibeträge für Rentner*innen
Von deinem Einkommen werden dir als Rentner*in zusätzlich zum Grundfreibetrag die Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie pauschal 36 Euro für Sonderausgaben und 102 Euro für Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.
Wenn du als Rentner*in noch weitere Einkünfte hast – etwa aus Arbeit oder Vermietung – gibt es außerdem noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Dieser wird allerdings im Jahr 2040 abgeschafft.
Rente und Hinzuverdienst: Steuererklärung ist Pflicht
Möchtest du neben der Rente noch etwas hinzuverdienen? Dann kommst du um eine Steuererklärung nicht herum: Alle arbeitenden Rentner*innen sind zur Abgabe verpflichtet. Das heißt aber nicht unbedingt, dass du Steuern zahlen musst. Grundsätzlich musst du deinen Hinzuverdienst nur versteuern, wenn du zusammen mit dem steuerpflichtigen Anteil deiner Rente über dem Grundfreibetrag und deinen weiteren Steuerfreibeträgen liegst.
Tipp: In der Steuererklärung kannst du zum Beispiel deine Haushaltshilfe geltend machen und so weniger Steuern zahlen.
Meine Zustimmung kann ich jederzeit unter Datenschutz widerrufen.
Darum werden Rentner*innen unbemerkt abgabepflichtig
Wer beim Renteneintritt noch keine Steuererklärung abgeben musste, kann trotzdem jederzeit abgabepflichtig werden. Das kann beispielsweise geschehen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte aufgrund einer Rentenerhöhung plötzlich über dem Grundfreibetrag liegen. Ähnlich sieht es aus, wenn der*die Partner*in verstirbt und infolgedessen der Grundfreibetrag für Alleinstehende greift.
Tipp: Prüfe die Höhe deiner Einkünfte jährlich, um nicht unbemerkt abgabepflichtig zu werden. Andernfalls bemerkt das Finanzamt möglicherweise erst Jahre später, dass du abgabepflichtig bist – und fordert dich rückwirkend für mehrere Jahre auf, eine Steuererklärung zu machen.
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Klar, auch der Staat will etwas von deinen Einnahmen und kassiert deshalb Steuern. Mit einer Steuererklärung kannst du dir womöglich einen Teil davon wieder zurückholen. Und mit dem Sparbrief der Hanseatic Bank landet noch mehr auf deinem Konto: Je nach Laufzeit kassierst du attraktive oder noch attraktivere Zinsen auf deine Spareinlagen.
Abgabefristen: Bis wann muss ich als Rentner*in eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Für 2025 also spätestens am 31. Juli 2026 beim Finanzamt abgeben – das gilt auch für Rentner*innen, sofern sie ihre Steuererklärung selbst erstellen.
Nehmen steuerpflichtige Rentner*innen die Hilfe von Steuerberater*innen oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, haben sie mehr Zeit für die Abgabe. Die Steuererklärung für 2025 müsste spätestens am 30. April 2027 beim Finanzamt eingehen.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten
Müssen alle Rentner*innen eine Steuererklärung machen?
Nein. Eine Steuererklärung ist nur nötig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt oder wenn sie zum Beispiel aufgrund der Steuerklassen 4/4 mit Faktor oder 3/5 zur Abgabe verpflichtet sind. Auch Rentner*innen, die neben ihrer Rente noch arbeiten und Lohn erhalten, müssen eine Steuererklärung abgeben.
Ab wann sind Rentner*innen steuerpflichtig?
Sobald der steuerpflichtige Anteil der Rente zusammen mit anderen Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro für Alleinstehende und beim Doppelten für Ehepaare. Zusätzlich gibt es verschiedene Freibeträge, die das steuerpflichtige Einkommen weiter senken können.
Können Rentner*innen von der Steuererklärung befreit werden?
Nein, eine generelle Befreiung gibt es nicht. Aber: Wer Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro hat und dessen zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird sie der Bank vorgelegt, führt diese keine Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge ab.
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