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Steuerfrei Geld verdienen im Ehrenamt: Das musst du wissen

Anna Ramm
von Anna Ramm, 08.06.2026

Shoppen, ausgehen, Konzerte erleben – und trotzdem bleibt das Gefühl, dass etwas fehlt? Vielleicht ist es Zeit, mehr Sinn in deinen Alltag zu bringen. Ob du eine Jugendgruppe im Sportverein betreust oder bei Musikabenden im Seniorenheim für Freude sorgst... Ehrenamtliches Engagement wird nicht nur mit Dankbarkeit belohnt. Dein Engagement zahlt sich auch finanziell aus – durch steuerfreie Pauschalen. Die KlarMacher zeigen dir, was du über steuerfreie Aufwandsentschädigungen wissen solltest.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen unterstützen gemeinnützige, kirchliche und öffentliche Organisationen dabei, ehrenamtliches und gemeinnütziges Engagement finanziell zu entlohnen.
  • Übungsleiter*innen erhalten für nebenberufliche, pädagogische oder betreuende Tätigkeiten bis zu 3.300 Euro jährlich steuer- und abgabenfrei.
  • Die Ehrenamtspauschale gilt für andere gemeinnützige Tätigkeiten und ermöglicht einen steuerfreien Nebenverdienst von bis zu 960 Euro jährlich.
  • Du kannst beide Pauschalen kombinieren, solange sie für unterschiedliche Tätigkeiten gezahlt werden.
  • Zusätzlich ist ein steuerfreier Aufwendungsersatz möglich, der tatsächlich entstandene Kosten in ehrenamtlichen Tätigkeiten abdeckt. 

Warum manche Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind

Mit Aufwandsentschädigungen vergüten gemeinnützige, kirchliche oder öffentliche Organisationen ihre ehrenamtlich Helfenden für ihre Kosten und Mühen. Aufwandsentschädigungen werden typischerweise von gemeinnützigen Vereinen, kirchlichen Organisationen oder öffentlichen Ämtern gezahlt.

Dank gesetzlicher Freibeträge bleiben diese Zahlungen bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialabgabenfrei. Im Jahr 2026 hat die Bundesregierung im Rahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes (EhrAmtStG) diese Pauschalen erhöht.

Wenn du beispielsweise als Trainer*in für einen Sportverein oder ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr, im Hospiz oder im Umweltschutz tätig bist, kannst du vom Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) oder von der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) profitieren. Welche wofür gedacht ist und was zu beachten ist, damit der Verdienst steuerfrei bleibt, erklären dir die KlarMacher.

Obdachlosen-Hilfe, Jugendzentrum oder Sportverein: Was ist ein Ehrenamt? | neuneinhalb | WDR

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Übungsleiterpauschale für Bildung, Erziehung und Betreuung

Mit der Übungsleiterpauschale kannst du seit 2026 mit bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten bis zu 3.300 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei dazuverdienen. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Zuerst einmal muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Nebenberuflich bedeutet in diesem Kontext: Der Zeitaufwand darf ein Drittel einer Vollzeitstelle nicht überschreiten. Richtwert sind hier 14 wöchentliche Arbeitsstunden im Jahresdurchschnitt.  

Auch Personen wie beispielsweise Student*innen, Schüler*innen, Hausmänner und -frauen oder Arbeitslose können die Übungsleiterpauschale nutzen – ebenso Minijobber*innen, solange beide Tätigkeiten voneinander unabhängig sind.

Aber beachte: Begünstigt sind nur pädagogische, pflegende oder künstlerische Tätigkeiten. Konkret dazu zählen...

  • Tätigkeiten als Trainer*in, Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in, Betreuer*in und ähnlichem, (Beispiele: Sporttrainer*in, Kursleiter*in, Jugendgruppenleiter*in, Dozent*in, Nachhilfelehrer*in, Mentor*in)
  • künstlerische Tätigkeiten (Beispiele: Chorleiter*in, Kirchenmusiker*in) und
  • die Pflege und Betreuung von Menschen mit Unterstützungsbedarf, zum Beispiel in der Seniorenbetreuung oder in der Leitung von Selbsthilfegruppen. 
Dirigent in der Kirche leitet schwungvoll einen Frauenchor
© istock/FOTOGRAFIA INC./2022  Auch Dirigent*innen können die Übungsleiterpauschale erhalten, wenn sie beispielsweise einen Kirchenchor leiten.

Nur gemeinnützige und kirchliche Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen dürfen die Übungsleiterpauschale zahlen. Während Vereine zahlen dürfen, sind kommerzielle Betriebe von dieser Regelung ausgeschlossen.  

Wichtig ist außerdem, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation stattfindet. Das bedeutet, sie muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Tätigkeiten für die reine Verwaltung sind von der Übungsleiterpauschale ausgeschlossen. Als Platzwart*in, Hausmeister* in oder Kassierer* in kannst du sie also nicht bekommen. Dann kommt aber vielleicht die Zahlung einer Ehrenamtspauschale in Frage. Mehr dazu liest du im folgenden Kapitel.

Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und pro Jahr. Wenn du also mehrere Übungsleiterpauschalen aus verschiedenen Quellen beziehst, musst du diese zusammenrechnen. Alles, was über der Pauschale von 3.300 Euro liegt, ist steuerpflichtig.

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Ehrenamtspauschale für weitere Tätigkeiten

Mit der Ehrenamtspauschale können gemeinnützige, kirchliche und öffentliche Organisationen freiwilliges Engagement finanziell anerkennen – unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Und das auch, wenn die Ehrenamtler*innen nicht Mitglied bei ihnen sind. Zur Stärkung des Ehrenamts hat die Bundesregierung auch die Ehrenamtspauschale 2026 auf 960 Euro pro Jahr erhöht.  

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale also nicht an die Art der Tätigkeit gebunden. Du kannst sie für jede ehrenamtliche Tätigkeit bekommen. Bist du beispielsweise im Vereinsvorstand, Kassenwart*in, Platzwart*in oder Hausmeister*in? Dann ist die steuerfreie Ehrenamtspauschale für dich drin. Und auch für Fahrdienste, die Durchführung von Veranstaltungen, die Betreuung der Vereinswebseite oder die Mitgliederverwaltung kannst du die Pauschale bekommen. Voraussetzung ist aber die Bindung an den steuerbegünstigten Zweck der Organisation.

Wichtig: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sind miteinander kombinierbar. Du kannst sie allerdings nicht für die gleiche Tätigkeit erhalten. Wenn du aber Trainer*in im Sportverein (= Übungsleitertätigkeit) bist und gleichzeitig in einem Vorstand (= Ehrenamt) mitarbeitest, dann kannst du beide Pauschalen bekommen und damit bis zu 4.260 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. 

Steuerliche Aufwandsentschädigungen als Steuerfalle für Vereine

Vereine und andere Organisationen sollten sich gut informieren, bevor sie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen auszahlen. Denn dafür gelten klare Regeln, die das Finanzamt genau prüft. Die Zahlungen sind nur möglich, wenn die Organisation als gemeinnützig anerkannt ist. Außerdem müssen die Pauschalen offiziell geregelt sein – etwa durch einen Vorstandsbeschluss oder in der Vereinssatzung. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, kann die Gemeinnützigkeit verloren gehen. Das kann steuerlich empfindliche Folgen für den Verein haben. 

Aufwandsentschädigungen in öffentlichen Ämtern

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gibt es nicht nur im Ehrenamt, sondern auch in öffentlichen Ämtern. So können zum Beispiel Bürgermeister*innen, Gemeinderatsmitglieder oder Abgeordnete bestimmte Zahlungen steuerfrei erhalten.

Anders als bei Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gilt das teilweise auch für hauptberuflich Tätige. Voraussetzung ist, dass die steuerfreie Aufwandsentschädigung gesetzlich geregelt ist. In manchen Fällen bleibt sie sogar komplett steuerfrei.  

Hier ist ein Überblick welche Aufwandsentschädigungen es für Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen gibt:

  • Übungsleiterpauschale für nebenberufliche Ausbilder*innen, Erzieher*innen sowie Künstler*innen oder Ehrenamtler*innen.
  • Ehrenamtspauschale für Personen mit öffentlichen Ämtern als Ehrenamt wie beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister*innen, Gemeinderatsmitglieder oder Schöff*innen.
  • Gesetzlich festgelegte steuerfreie Aufwandsentschädigungen für hauptberuflich Tätige wie zum Beispiel Bürgermeister*innen oder Abgeordnete in den Landesparlamenten, im Bundestag und im Europaparlament.
Mann im Anzug steht lächelnd vor einem Rednerpult mit Mikrofon, umringt von klatschenden Menschen
© istock/kupicoo/2012  Auch Personen mit öffentlichen Funktionen – etwa Bürgermeister oder Parlamentsabgeordnete –, können steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten.

Aufwandsentschädigung oder Aufwendungsersatz?

Pauschale Aufwandsentschädigungen sollen für den zeitlichen Aufwand für ehrenamtliche und gemeinwohlorientierte Tätigkeiten entschädigen. Sie sind vertraglich vereinbart und können unabhängig von konkreten Einzelnachweisen gezahlt werden. Steuerlich stellen sie einen Verdienst dar, sind aber im Rahmen von Freibeträgen steuer- und sozialabgabenfrei.

Darüber kann dir dein Verein auch Auslagen steuerfrei erstatten, wenn du zum Beispiel Porto vorgelegt, für den Verein telefoniert oder dein Privatfahrzeug für Vereinsfahrten zur Verfügung gestellt hast. Dabei handelt es sich steuerlich und rechtlich gesehen um Aufwendungsersatz. Im Gegensatz zu Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale deckt er tatsächlich entstandene Kosten ab. Diese musst du mit entsprechenden Quittungen belegen. Wichtig ist außerdem, dass die Kosten zur Vereinstätigkeit passen und diesen im Umfang angemessen sind. 

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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören in die Steuererklärung

Deine erhaltenen Aufwandsentschädigungen musst du in der Steuererklärung angeben. Bist du Angestellte*r, gehören Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale als „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen” in die Anlage N. Beträge, die über die Freibeträge hinausgehen, gibst du gesondert an – als „steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist”.

Als Selbstständige*r trägst du deine Ehrenamtsvergütung als „Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit” in der Anlage S ein. Verdienst du mehr als die Freibeträge, musst du den überschüssigen Betrag als Gewinn in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) angeben.

Und was, wenn du keine reguläre Steuererklärung machst, zum Beispiel weil du als Student*in keine weiteren Einnahmen hast? Solange du den Grundfreibetrag nicht überschreitest und innerhalb der Freibeträge für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale liegst, brauchst du deine steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht dem Finanzamt melden. Mehr zum Thema liest du im Ratgeber „Pflicht oder Kür: Wer muss keine Steuererklärung abgeben?”. 

 

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

Was ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung?

Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich. Sie soll Zeit- und Kostenaufwand ausgleichen und bleibt innerhalb gesetzlicher Freibeträge steuer- und sozialversicherungsfrei – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch sind Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?

Seit 2026 beträgt die Übungsleiterpauschale bis zu 3.300 Euro jährlich. Die Ehrenamtspauschale liegt bei bis zu 960 Euro pro Jahr. Beide Beträge können steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden und sind kombinierbar, wenn sie für unterschiedliche Tätigkeiten gezahlt werden. So kann insgesamt ein steuerfreier Betrag von bis zu 4.260 Euro pro Jahr entstehen.

Wer kann die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhalten?

Die Übungsleiterpauschale erhalten Personen, die nebenberuflich pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten für gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen ausüben, etwa Trainer*innen, Dozent*innen, Erzieher*innen oder Betreuer*innen. Die Ehrenamtspauschale kann dagegen für jede ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich gezahlt werden, zum Beispiel für Vorstandstätigkeiten, Vereinsorganisation oder Fahrdienste.

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