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Ferienjobs: Worauf musst du achten?

von Detlev Neumann, 05.06.2024

Das erste selbst verdiente Geld! Für viele Schüler*innen erfüllt sich dieser Traum mit einem Ferienjob. Und dann: endlich genug im Portemonnaie, um sich zum Beispiel ein eigenes Smartphone zu leisten. Das geht allerdings nicht mit jedem Job. Dafür sorgen spezielle gesetzliche Regelungen. So dürfen Schüler*innen nur eine bestimmte Zeit lang arbeiten. Und auch das nur, wenn die schulische Ausbildung nicht darunter leidet. Das und alles weitere Wichtige zum Thema haben die KlarMacher zusammengestellt.

Themen in diesem Artikel

Ab welchem Alter sind Ferienjobs erlaubt?

Kinderarbeit ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten. Trotzdem sind Ferienjobs für minderjährige Schüler*innen erlaubt. Wie passt das zusammen? Den Unterschied macht das jeweilige Alter. Und zwar nach folgender Abstufung:

Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen 
 1. Gruppe Kinder bis 12 Jahre
 2. Gruppe Kinder ab 13 Jahren und bis einschließlich 14 Jahre
 3. Gruppe Jugendliche ab 15 Jahren und bis einschließlich 17 Jahre

Kinder sind demnach in Deutschland alle, die jünger als 15 Jahre sind. Das Verbot von Kinderarbeit gilt allerdings nur für junge Menschen der 1. Gruppe, also bis einschließlich zwölf Jahre. Das heißt: Wer mindestens 13 und noch nicht volljährig ist, kann nur unter bestimmten Auflagen Ferienjobber*innen werden. Ältere Schüler*innen sind von weniger Einschränkungen betroffen. Trotzdem darf auch bei ihnen in keinem Fall die schulische Ausbildung leiden.

Deshalb gilt: Ferienjobs sind – wie der Name schon sagt – ausschließlich auf die Ferien beschränkt. Arbeiten Schüler*innen nur in dieser begrenzten Zeit, dann übernehmen sie eine „kurzfristige Beschäftigung“. Das sind alle Jobs, die während eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate am Stück oder 70 Tage dauern.

Ein telefonierender Jugendlicher sitzt an einem Büroarbeitsplatz und deutet mit der linken Hand auf den Monitor vor ihm
© istock/zorattifabio/2013  Ferienjobs eignen sich auch, um Erfahrungen in einem Büro zu machen.

Was dürfen Ferienjobber*innen im Alter von 13 und 14 Jahren?

13- und 14-Jährige (2. Gruppe) sind vom Gesetz (§ 5 ArbSchG) besonders geschützt. Zum Beispiel dürfen sie bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Außerdem ist ihre Arbeitszeit begrenzt. Und zwar ganz egal, ob sie nur in den Ferien oder darüber hinaus arbeiten. Die folgenden Bestimmungen gelten grundsätzlich für Schüler*innenjobs während des ganzen Jahres.

Die wichtigsten Regeln für Jobs ab 13 Jahren
Art der Beschäftigungleicht und kindgerecht keine Akkordarbeit keine Fließbandarbeit keine gefährliche oder körperlich anstrengende Arbeit
Zustimmung der Eltern/Personensorgeberechtigtenerforderlich
maximale Anzahl der Arbeitstage pro Woche5 Tage (nur werktags)
maximale Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag2 Stunden (Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden)
Arbeitszeit8 bis 18 Uhr (nicht vor oder während des Unterrichts)
Arbeiten verboten18 Uhr bis 8 Uhr

Was leichte und kindgerechte Beschäftigungen sind? Das steht in § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung. Zu den erlaubten Jobs gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Prospekten, Botengänge, Ausführen von Hunden, Babysitten und die Hilfe in Haushalt oder Garten. Wollen Kinder bei öffentlichen Veranstaltungen (Theater, Konzerte) mitmachen, brauchen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt.

Achtung: Die genannten Regeln betreffen auch Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Was ist die Vollzeitschulpflicht?

Die Vollzeitschulpflicht dauert je nach Bundesland neun oder zehn Jahre. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie erst in der 9. oder 10. Klasse endet. Denn es zählen dafür sämtliche Jahre des jeweiligen Schulbesuchs. Wer zum Beispiel bei einer neunjährigen Vollzeitschulpflicht einmal sitzen geblieben ist, ist davon bereits ab der 8. Klasse befreit und nicht erst ab der 9. Klasse.

Was dürfen Ferienjobber*innen im Alter von 15 bis 17 Jahren?

Schüler*innen der 3. Gruppe sind keine Kinder mehr, sondern Jugendliche. Sie haben im Vergleich zur 2. Gruppe mehr Freiheiten bei Ferienjobs. Trotzdem unterliegen auch sie gewissen Einschränkungen:

Die wichtigsten Regeln für Ferienjobs ab 15 Jahren
Art der Beschäftigungmuss der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit angepasst sein keine Akkordarbeit keine Fließbandarbeit keine gefährliche Arbeit
Zustimmung der Eltern/Personensorgeberechtigtennicht erforderlich
maximale Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderjahr20 Tage
maximale Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche40 Stunden
maximale Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag8 Stunden (Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben während der Erntezeit 9 Stunden)
Arbeiten verboten20 Uhr bis 6 Uhr (bzw. für 12 Stunden zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn)

Von diesen Regeln gibt es allerdings Ausnahmen – je nach Tätigkeit und Branche. Beispielsweise dürfen Jugendliche in Bäckereien früher anfangen und in der Gastronomie (ab 16 Jahre) bis spätestens 22 Uhr jobben. In Unternehmen mit Schichtarbeit ist für sie spätestens um 23 Uhr Feierabend. Wochenendarbeit ist in der Landwirtschaft, der Gastronomie sowie in der Pflege und in Krankenhäusern erlaubt. Im Gegenzug haben Ferienjobber*innen Anspruch auf jeweils einen anderen freien Tag in der derselben Woche. Bei Samstags- plus Sonntagsarbeit dürfen sie deshalb zwei Tage verschnaufen.

Übrigens: Für volljährige Schüler*innen gelten weniger strenge Regeln, weil sie nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Übernehmen sie einen Ferienjob, dann dürfen sie insgesamt 50 Tage pro Jahr oder durchgehend zwei Monate arbeiten.

Ein Kind sitzt lächelnd auf einem Sofa und spielt mit einer Babysitterin
© istock/fizkes/2019  Die Ferien bieten auch Gelegenheit zum Babysitten.

Gilt der Mindestlohn auch für Schüler*innen?

Nein. Minderjährige Schüler*innen müssen weder den gesetzlichen Mindestlohn noch einen Tariflohn bekommen. Das heißt, dass der Arbeitgeber ihnen weniger als das zahlen darf. Warum? Weil das zuständige Bundesarbeitsministerium fürchtet: Junge Schüler*innen könnten sich mit dem Mindestlohn für den Ferienjob auf lange Sicht zufrieden geben und deshalb später keinen Beruf erlernen wollen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie weniger als den Mindestlohn verdienen müssen. Will ihnen ihr Arbeitgeber mehr bezahlen, darf er das tun. Übrigens: Volljährige Ferienjobber*innen müssen wenigstens den Mindestlohn bekommen.

Verdienst in Ferienjobs und Minijobs

Arbeiten Schüler*innen ausschließlich während ihrer Ferien, dann machen sie einen reinen Ferienjob. Das ist wichtig, denn nur so gehen sie ein befristetes Arbeitsverhältnis ein. Ihre Verdienstmöglichkeiten sind damit unbegrenzt. Anders ausgedrückt: Sie dürfen so viel verdienen, wie sie möchten.

Minijobs hingegen gelten als geringfügige Beschäftigung. Es gibt sie in zwei Varianten: 520-Euro-Minijobs (durchschnittlicher Verdienst maximal 520 Euro pro Monat) und kurzfristige Minijobs (Arbeitsdauer nicht mehr als drei Monate). Minijobs dürfen Schüler*innen auch außerhalb ihrer Ferien ausüben.

Brauchen Ferienjobber*innen einen Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich nicht, aber sinnvoll ist ein Arbeitsvertrag auch für Ferienjobber*innen. Schließlich stehen ihnen während ihrer Tätigkeit gewisse Rechte zu, beispielsweise auf anteiligen Urlaub oder Entgeltfortzahlung, falls sie krank werden. Deshalb ist ein schriftlicher Vertrag mit Details zu den Aufgaben, dem Lohn und den Arbeitszeiten ratsam. Gibt es darüber lediglich eine mündliche Vereinbarung, könnte es bei Bedarf schwierig werden, rechtmäßige Ansprüche durchzusetzen.

Ein Mädchen lehnt sich lächelnd an einen Bollerwagen mit einem Zeitungsstapel darauf
© istock/mikespics/2013  Ein Klassiker unter den Ferienjobs: Zeitungen austragen.

Müssen Ferienjobber*innen Steuern und Sozialversicherung zahlen?

Solange die Schüler*innen einer „kurzfristigen Beschäftigung“ nachgehen, also maximal drei Monate am Stück oder 70 Tage arbeiten, sind sie von der Sozialversicherung befreit. Das heißt, sie brauchen von ihrem verdienten Geld weder Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Anders sieht das mit der Lohnsteuer bei Ferienjobbern aus. Die muss der Arbeitgeber für arbeitende Schüler*innen an den Staat abführen. Doch dieses Geld ist für Ferienjobber*innen nicht unbedingt verloren. Sie können es sich nämlich zurückholen. Unter einer Voraussetzung: Sie haben in einem Jahr nicht mehr als den Freibetrag verdient. Der wird auch als Jahresarbeitslohngrenze bezeichnet und liegt bei 12.174 Euro brutto pro Jahr (Stand: 2023). Haben die Schüler*innen nicht mehr mit ihrem Job eingenommen, sollten sie eine freiwillige Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Damit die „Rückholaktion“ funktioniert, muss der Arbeitgeber folgende Informationen mit angeben, wenn er die Lohnsteuer abführt;

Die Formulare für die Einkommensteuererklärung gibt es beim Finanzamt vor Ort oder online über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

Ferienjobs finden

Auf der Suche nach einem Ferienjob? Unter anderem hier findet man die passenden Angebote:

 

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