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Corona-Hilfen zurückzahlen: Was wird für wen fällig?

von Detlev Neumann, 03.03.2022

Corona-Hilfen zurückzahlen, obwohl die ein staatliches Geschenk für Kleinunternehmen und Selbstständige sind? Das mag widersprüchlich klingen, kann aber unter Umständen richtig sein. Soforthilfe, Überbrückungshilfe und Co. dürfen Sie nämlich nur behalten, wenn Sie die damit verbundenen Bedingungen beachten. Die gingen aber in vielen Fällen unter und waren anfangs auch nicht eindeutig geregelt. Was Sie jetzt am besten tun, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

 

  • Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe und ähnliche staatliche Unterstützungen müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Empfänger*innen die damit verbundenen Bedingungen einhalten. 
  • Corona-Hilfen zurückzahlen muss nur, wer beispielsweise weniger von dem Zuschuss brauchte (Überkompensation), als sie oder er bekommen hat.
  • Betroffene sollten eine Schlussrechnung aufstellen und bei einer Überkompensation am besten freiwillig und umgehend zu viel erhaltenes Geld erstatten.
  • Wer auf eine amtliche Rückforderung wartet, riskiert zusätzlich Zinsen oder gerät sogar in den Verdacht, Subventionsbetrug zu betreiben.

Was gehört zu den Corona-Hilfen?

„Wegen Corona geschlossen” – Schilder mit diesem Hinweis hingen Anfang 2020 an vielen Geschäften und Unternehmen. Der Grund: Auf den Beginn der Corona-Pandemie reagierte die Bundesregierung unter anderem mit einem landesweiten Lockdown. Deshalb gab es Bedenken, dass manche Betriebe die Einnahmeverluste nicht verkraften würden. Diese Sorge betraf vor allem kleine Firmen, weil diese oft nur geringe Rücklagen haben und deshalb längere Durststrecken schlechter überstehen.

Um sie vor der Pleite zu schützen, stellte Ende März 2020 der Staat 50 Milliarden Euro als finanzielle Soforthilfe für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige bereit. Auf Antrag zahlte der Bund Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig 9.000 Euro für drei Monate (März bis Mai 2020). Wer bis zu zehn Beschäftigte hatte, bekam 15.000 Euro. Und zwar alles geschenkt.

An die Soforthilfe schlossen sich weitere Corona-Hilfen – auch der Bundesländer – an.  Dabei hat sich die Bezeichnung geändert. Die Soforthilfe lösten ab Mitte 2020 mehrere Stufen von Überbrückungshilfen (II bis IV, Stand Februar 2022) ab. Daneben gab es noch weitere Förderprogramme, wie zum Beispiel die Neustarthilfe. Die Zuwendungen wurden dankend angenommen: Vom Ausbruch der Pandemie bis zum Ende des Jahre 2021 hatte allein der Bund rund 130 Milliarden Euro an Betroffene verteilt.

Wer muss Corona-Hilfen zurückzahlen?

Die Corona-Hilfen für Selbstständige sind grundsätzlich ein staatliches Geschenk. Was aber bei mancher Antragstellung untergegangen sein mag: Soforthilfe, Überbrückungshilfen und ähnliche Angebote waren (und sind) an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wer diese nicht erfüllt, muss gewährte Corona-Hilfen ganz oder teilweise zurückzahlen. Für welche Fälle das im Einzelnen zutrifft, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen.

Ein Mann mit OP-Maske hängt ein „Geschlossen”-Schild von innen an die Tür seines Geschäfts
© istock/brightstars/2020  Während der Pandemie sollten die Corona-Hilfen kleine Unternehmen vor der Pleite retten.

Der Grund: Zuständig für die Gewährung und Auszahlung von Corona-Hilfen sind die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Deren Regeln unterscheiden sich allerdings (im Detail). Das gilt auch für die einzelnen Förderprogramme, die seit Ausbruch der Pandemie aufgestellt wurden. Deshalb gehen die konkreten Bedingungen für Corona-Hilfen nur aus den jeweiligen Unterlagen zur Antragstellung hervor.

Allgemein lässt sich aber Folgendes festhalten:

  • Die Corona-Hilfen für Selbstständige sollen in der Regel betriebliche Fixkosten, finanziellen Sach- und Finanzaufwand sowie Liquiditätsengpässe auffangen, die aus den Folgen der Pandemie entstehen. Das gilt sowohl für kleine Unternehmen als auch für Solo-Selbstständige und Freiberufler*innen.
  • Diese Einbußen müssen so hoch sein, dass sie das wirtschaftliche Überleben der Betriebe bedrohen.

Je nach Förderprogramm fallen darunter beispielsweise betriebliche Ausgaben für:

  • Mieten und Pachten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Kostenanteile von Leasingraten
  • notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
  • Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  • Grundsteuern
  • Berufsgenossenschaftsbeiträge
  • Werbung
  • Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Verpackung und Entsorgung
  • Versicherungen, Abonnements

Endabrechnung der Neustarthilfe

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© Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 

Aber nicht vergessen: Was in Ihrem Fall genau gilt, steht in Ihrem Antrag auf Corona-Hilfe für Selbstständige. Außerdem sind die genannten Punkte nicht generell förderfähig. Zum Beispiel gehören Mieten und Pachten für private Räume nicht dazu. Heißt: Es kommt auf das Kleingedruckte an! So ist die Corona-Hilfe unter anderem nicht vorgesehen für:

  • Abschreibungen
  • Krankenkassenbeiträge der Selbstständigen
  • Personalkosten
  • Neuinvestitionen
  • Kosten der privaten Lebensführung

Das war offenbar nicht allen bei der Antragstellung klar. Deshalb bekamen Ende 2021 rund 30.000 Kleinunternehmer*innen und Selbstständige Post von ihren Bundesländern. Darin wurden sie aufgefordert, insgesamt gut 288 Millionen Euro an Soforthilfe zurückzuzahlen, die sie zu Beginn des Jahres bekommen hatten. Warum? Sie hatten also in dem unterstützten Zeitraum zu viel verdient, um unter den staatlichen Corona-Rettungsschirm stehen zu dürfen. Mit entsprechenden Rückforderungen ist auch bei anderen Formen der Hilfe zu rechnen.

Um welche Summen es dabei geht, hängt vom Einzelfall ab. Je nach eigener wirtschaftlicher Entwicklung und Verwendung des Geldes muss die Corona-Hilfe teilweise oder komplett zurückgezahlt werden. Das wäre unter anderem so, wenn – im Nachhinein betrachtet –  ein Liquiditätsengpass geringer war, als ursprünglich befürchtet. Dazu ein Beispiel:

  • Ein Kleinunternehmen hatte die Soforthilfe bekommen und in dem betreffenden Zeitraum von März bis Mai 2020 Einnahmen in Höhe von 8.000 Euro erzielt.
  • Sein tatsächlicher betrieblicher Sach- und Finanzaufwand betrug aber 13.000 Euro.
  • Daraus ergab sich ein Liquiditätsengpass im Umfang von 5.000 Euro.

Erwartet und im Antrag angegeben hatte das Kleinunternehmen aber etwas anderes:

  • Es prognostizierte Einnahmen von 7.000 Euro.
  • Seinen voraussichtlichen betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gab es mit 15.000 Euro an.
  • Das hätte einen Liquiditätsengpass von 8.000 Euro bedeutet.

Das heißt, dass hier der tatsächlich entstandene Liquiditätsengpass um 3.000 Euro geringer ausgefallen wäre als vermutet. Deshalb käme es in diesem Beispiel zu einer sogenannten Überkompensation. Die muss das Kleinunternehmen zurückzahlen.

Sowas kann auch passieren, wenn ...

  • jemand gleichzeitig Corona-Hilfen des Bundes und eines Bundeslandes erhalten hat.
  • sich nach der Antragstellung die Regeln geändert haben. 
  • es zu Doppelzahlungen durch Doppelanträge aufgrund technischer Fehler gekommen ist.
  • es eine Zahlung einer Versicherung gab, zum Beispiel Geld von einer Betriebsschließungsversicherung.

Zu diesen und vergleichbaren Fällen ist es offenbar öfter gekommen. Wohl auch zu Zweckentfremdungen des Geldes. Das kann nicht zuletzt daran liegen, dass vor allem zu Beginn der Corona-Pandemie die Bedingungen nicht immer eindeutig oder sehr schwammig beschrieben worden sind. Es sollte halt schnell gehen …

Das hat sich mittlerweile geändert und die Voraussetzungen sind klarer formuliert. Das gilt zumindest für die jüngeren Maßnahmen. Informationen rund um die Voraussetzungen für Überbrückungshilfen finden Sie auf der Internetseite „Corona-Hilfen” der Bundesregierung.

Auf dem Antrag zur Überbrückungshilfe liegen ein Kugelschreiber sowie einige Euro-Scheine
© istock/:Imagesines/2021  Wie die Corona-Soforthilfe sind auch die Zuschüsse aus den Überbrückungshilfen des Bundes an Bedingungen geknüpft.

Was sollten alle Empfänger*innen von Corona-Hilfen jetzt tun?

Auf jeden Fall ganz genau nachrechnen, ob sie im Geltungszeitraum ihrer Corona-Hilfe zu viel Unterstützung erhalten haben. Ebenfalls wichtig:

  • Eine Erklärung, warum zur Antragstellung ein Liquiditätsengpass zu erwarten war.
  • Auflisten, wofür genau der Zuschuss verwendet worden ist. 

Stellen Sie eine Überkompensation fest, warten Sie nicht auf eine Aufforderung zur Rückzahlung. Wenden Sie sich stattdessen (mit einer Schlussabrechnung und den obigen Angaben) umgehend an die zuständige Bewilligungsstelle. Dort erfahren Sie das weitere Vorgehen. Dieses ist meist recht unbürokratisch organisiert: Sie überweisen Ihre ermittelte Rückzahlungssumme einfach auf das Konto, über das Sie die Corona-Hilfen erhalten hatten. Das geht übrigens auch ohne vorherigen Kontakt mit der Bewilligungsbehörde.

Wichtig ist, dass Ihre Erstattung eindeutig Ihnen zuzuordnen ist. Deshalb sollten Sie auf dem Formular unter Verwendungszweck folgende Angaben eintragen:

  • „Rückzahlung”, „Teilerstattung” oder ähnliche Begriffe
  • Nummer und Datum des Bescheides

Keinen Sinn hat es, den Kopf in den Sand zu stecken, denn eine Überkompensation lässt sich kaum verheimlichen. Schließlich kontrollieren nicht nur die Landesbehörden und der Bund die Zahlungen. Weil der Zuschuss zu versteuern ist, wird auch das Finanzamt über die Beträge informiert.

Ebenso können die Banken Anhaltspunkte für eine Überkompensation melden. Dazu sind sie bei Verdachtsfällen aufgrund des ​​Geldwäschegesetzes sogar verpflichtet. Spätestens hier kommt womöglich die Justiz ins Spiel. Denn wer auf Nachfrage keine Abschlussrechnung zur Corona-Hilfe vorlegt, könnte wegen mutmaßlichen Subventionsbetrugs ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Und auf eine Aufforderung der Bewilligungsstellen zu warten, kann bares Geld kosten, weil dann für die Überkompensation Zinsen fällig werden können.

Strafverfahren trotz Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

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© ZDF 

Sie finden, dass Sie ungerechtfertigt Corona-Hilfen zurückzahlen sollen? Dann überprüfen Sie die Forderung genau. Unter Umständen sind dann auch anwaltlicher Beistand oder eine Steuerberatung sinnvoll.

Für die Steuererklärung: Anlage für Corona-Hilfen

Corona-Hilfen gelten grundsätzlich als zu versteuernde Betriebseinnahmen. Deshalb können Sie damit rechnen, dass Ihre Bewilligungsstelle die Ihnen gewährten Zuschüsse dem Finanzamt meldet. Eintragen müssen Sie Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und ähnliche Unterstützung in die Anlage „Corona-Hilfen” Ihrer Einkommensteuererklärung. Und zwar wie folgt.

  • Haben Sie oder Ihr*e einkommensteuerpflichtige*r Ehepartner*in entsprechende Zuschüsse im Steuerjahr erhalten, tragen Sie in Zeile 4 der Anlage unter der Kennziffer 850/851 eine „1” ein. Andernfalls eine „2”.
  • Bei einer „1” tragen Sie in den Zeilen 5 bis 10 all Ihre Betriebe und/oder selbständigen Tätigkeiten ein, für die Sie Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbare Zuschüsse bezogen haben. Gemeint ist damit für jeden Punkt der Saldo zwischen den erhaltenen und den im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Hilfen.
  • In Zeile 11 verzeichnen Sie den Gesamtbetrag der Corona-Hilfen.

Weitere Informationen zur Anlage Corona-Hilfen finden Sie online beim Steuerportal Elster (Anleitung zur Steuererklärung 2020 und 2021).

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