
Kreditkarte steuerlich absetzen: So holen Sie sich einen Teil der Gebühr zurück

Einmal im Jahr heißt es: Belege zusammensammeln, Formulare ausfüllen und auf möglichst viel Geld hoffen. Denn dann ist es Zeit für die Steuererklärung. Dabei ist es manchmal gar nicht so leicht, im Blick zu behalten, welche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Wie ist es zum Beispiel mit der Kreditkartengebühr? Können Sie diese steuerlich absetzen? Die Antwort ist ein klares: Das hängt davon ab …
Themen in diesem Artikel
- Wie viel kann ich von der Steuer absetzen?
- Was fällt unter die Werbungskosten – und was muss belegt werden?
Wie viel kann ich von der Steuer absetzen?
Wenn Sie Ihre Kreditkarte als Nicht-Selbstständiger beruflich nutzen, können Sie die Jahresgebühr in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. In vollem Umfang ist das aber nur möglich, wenn Sie sie ausnahmslos beruflich einsetzen. Sind also Geschäftsreisen, Fachliteratur, Weiterbildungsseminare und Ähnliches das Einzige, was Sie mit Ihrer Kreditkarte bezahlen, tragen Sie die Gebühr ohne Abzüge bei den sogenannten Werbungskosten (siehe weiter unten) in der Steuererklärung ein.
Nutzen Sie Ihre Kreditkarte allerdings auch für private Zwecke, dürfen Sie nur den entsprechenden Anteil der Jahresgebühr steuerlich absetzen. Haben Sie beispielsweise über das Jahr Rechnungen im Wert von 5.000 Euro mit der Karte bezahlt, von denen 2.500 Euro mit Ihrem Beruf zusammenhingen, dürfen Sie auch nur die Hälfte der Gebühr in der Steuererklärung angeben. Waren nur 500 Euro für berufliche Zwecke, sind es entsprechend zehn Prozent der Jahresgebühr.
Für Freiberufler und Unternehmer bietet es sich an, zwei Kreditkarten zu nutzen: eine für Berufliches und eine für Privates. Auf diese Weise lassen sich beide Formen von Ausgaben in der Buchhaltung mühelos trennen. Sie brauchen sich dann im Nachhinein nicht den Kopf darüber zu zerbrechen, ob Sie das Taxi im letzten März zu einem Kunden oder zu einem Zahnarzttermin gebracht hat. Ist die berufliche Kreditkarte mit einem Geschäftskonto verknüpft, können Sie die Gebühren als Betriebskosten von der Steuer absetzen.

Was fällt unter die Werbungskosten – und was muss belegt werden?
Die Werbungskosten werden in der Steuererklärung in einer Anlage erfasst. Hier können Sie Angaben machen, wenn Sie
- Geld als Arbeitnehmer verdienen (Anlage N)
- Rente bekommen (Anlage R)
- Geld bei einer Bank angelegt haben und dafür Zinsen erhalten (Anlage KAP)
- sonstige Einkünfte haben, die nicht aus einer Selbstständigkeit entstehen (Anlage SO)
Zu den Werbungskosten zählen alle Unkosten, die Sie haben, um diese Einkünfte zu erzielen. Die Logik: Da solche Ausgaben Ihre Einkünfte mindern, müssen Sie sie auch nicht als Einkommen versteuern. Setzen Sie also in einem dieser Bereiche Ihre Kreditkarte ein, fällt der entsprechende Anteil der Gebühr unter die Werbungskosten – etwa wenn Sie als Arbeitnehmer die erwähnte Fachliteratur mit der Karte bezahlen.
Aber: Das Finanzamt zieht Ihnen automatisch eine sogenannte Werbekostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro vom Einkommen ab. Bleiben Ihre Werbungskosten – von Versicherungsbeiträgen über Bewerbungen bis hin zur Kreditkartengebühr – insgesamt unter dieser Summe, brauchen Sie dafür also keine weiteren Angaben zu machen oder Belege mitzuschicken.
Falls Ihre jährlichen Werbungskosten aber mehr als 1.000 Euro betragen, müssen Sie die Ausgaben in der Steuererklärung angeben, damit Ihnen die Summe abgezogen wird. Über die 1.000 Euro kommen Sie zum Beispiel sehr schnell, wenn Sie einen relativ weiten Arbeitsweg haben. Denn auch die Entfernungspauschale – im Volksmund Pendlerpauschale genannt – zählt zu den Werbungskosten. Damit Sie dann zusätzlich die Kreditkartengebühr absetzen können, sollten Sie die monatlichen Abrechnungen als Beleg vorweisen. Markieren Sie auf den Abrechnungen alle beruflichen Ausgaben, damit das Finanzamt sie von den privaten unterscheiden kann.
Achtung: Anders verhält es sich, wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Kreditkarte zur Verfügung stellt. In diesem Fall können Sie die Gebühr dafür nicht absetzen. Im Gegenteil: Nutzen Sie die Karte auch privat, müssen Sie sie als geldwerten Vorteil versteuern.
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