Vorsorgen

Wer kümmert sich, wenn mir was passiert? Gut abgesichert für den Ernstfall

von Tanja Viebrock, 13.07.2022

Unverhofft kommt ja bekanntermaßen oft. Sagt zumindest eine alte Redensart. Deshalb schadet es grundsätzlich nicht, für den Fall der Fälle vorzusorgen. Denn manchmal wird Ihr Leben von heute auf morgen auf den Kopf gestellt, zum Beispiel durch einen Unfall. Sicher wünschen Sie sich auch, dass sich dann jemand um Ihre Angelegenheiten kümmert, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Was Sie dabei bedenken sollten, erfahren Sie hier.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich festlegen, wer was wie für Sie regeln soll, wenn Sie diese Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.
  • Mit einer Patientenverfügung können Sie vorab bestimmte medizinische Maßnahmen ablehnen oder Ihre Einwilligung dafür geben.
  • Der*die Partner*in oder die Kinder dürfen nicht automatisch für Sie entscheiden.
  • Listen zu wichtigen Unterlagen und Zugängen machen es denjenigen, die sich um Ihre Belange kümmern, einfacher.
  • Viele Konten und Verträge laufen einfach weiter, wenn sie niemand kündigt – auch über den Tod hinaus.

Das Wichtigste im Notfall: Vertrauenspersonen, die sich kümmern

Wenn Sie möchten, dass im Ernstfall anstehende Entscheidungen in Ihrem Sinn getroffen werden, sollten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Dadurch ersparen Sie sich und Ihren Angehörigen oder Freund*innen in schwierigen Situationen eine Menge Stress.

Damit das klappt, sind vor allem drei Dinge wichtig:

  • Festlegen, wer sich worum kümmern soll: Das bedeutet nicht nur, dass Sie Personen für bestimmte Aufgaben benennen. Oft brauchen diese auch entsprechende Vollmachten, um Dinge für Sie regeln zu können. Wichtig dabei: Sprechen Sie das auf jeden Fall mit den Auserwählten ab und holen sie deren Einverständnis ein. Nicht alle möchten diese Verantwortung tragen.
  • Wichtige Unterlagen und Infos bereitstellen: Wer sich um Ihren E-Mail-Account kümmern soll, braucht die Zugangsdaten, so wie die Ärzt*innen im Krankenhaus medizinische Informationen oder den Impfpass benötigen – um nur zwei Beispiele zu nennen. Im Laufe unseres Lebens sammelt sich einiges an, was im Notfall wichtig werden kann. Damit Sie keine entscheidenden Unterlagen und Daten vergessen, haben die KlarMacher die wichtigsten in diesem Artikel zusammengetragen.
  • Sagen, was getan werden soll: Wenn andere Entscheidungen für Sie treffen sollen, kann das für die Betreffenden eine große Belastung sein. Vor allem, wenn sie nicht wissen, wie Sie selbst entschieden hätten. Indem Sie genaue Anweisungen geben, wie was im Notfall geschehen soll, nehmen Sie denjenigen, die sich kümmern, eine schwere Last von den Schultern. Und Sie haben außerdem mehr Sicherheit, dass alles in Ihrem Sinn geregelt wird.
Paar setzt gemeinsam am Laptop ein Dokument auf
© istock/Lucaa15/2017  Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich aufgesetzt werden, am besten gemeinsam mit dem Bevollmächtigten.

Ohne Vollmachten geht es nicht

In der Regel sind Vollmachten erforderlich, damit andere berechtigt sind, Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Üblicherweise geschieht das über eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Hier legen Sie fest, welche Person im Notfall welche Entscheidungen für Sie treffen darf. Sie können dabei mehrere Personen bevollmächtigen, etwa eine für medizinische Entscheidungen und eine andere für finanzielle Angelegenheiten. 

Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden, besondere Formvorgaben gibt es allerdings nicht. Sie muss jedoch recht genaue Angaben enthalten. Mit einer allgemeinen Generalvollmacht kommen Bevollmächtigte vor allem bei medizinischen Entscheidungen oft nicht weiter. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich bei der Erstellung von Fachleuten beraten zu lassen. Notariell beglaubigt werden muss die Vorsorgevollmacht nur, wenn sie die Befugnis für Immobiliengeschäfte enthält.

Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und niemanden bevollmächtigt haben, kann vom Gericht ein*e Betreuer*in für Sie benannt werden. Das kann ein*e Angehörige*r sein, aber auch eine völlig fremde, vom Gericht ausgewählte Person. Sie haben allerdings auch ein Wörtchen mitzureden. Für den Fall, dass das in der konkreten Situation nicht mehr geht, können Sie mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Hier können Sie festhalten, wen Sie sich als gesetzliche*n Betreuer*in, also quasi als Vormund, wünschen. Auch wer diesen Job auf keinen Fall übernehmen soll, lässt sich hier festlegen.

Bankangestellter zählt Bargeld in 50-Euro-Scheinen auf einem Holztisch
© istock/Cristian Storto Fotografia/2020  Damit Dritte ihr Geld für Sie verwalten können, brauchen Sie die richtige Vollmacht.

Finanzen

An die Vermögen ihrer Kund*innen lassen Banken Dritte nicht ohne Weiteres heran, schließlich soll sich niemand unrechtmäßig an fremdem Eigentum bedienen. Das kann zum Problem werden, wenn jemand anderes für Sie finanzielle Transaktionen erledigen soll. Beispielsweise, wenn ein Sparbuch aufgelöst werden soll, weil Sie das Geld für medizinische Behandlungen benötigen. Aus Sicherheitsgründen erkennen manche Banken allgemeine Vollmachten nicht an, sondern nur hauseigene Vordrucke und Dokumente. Damit die bevollmächtigte Person im Notfall Ihre Bankgeschäfte für Sie erledigen kann, sollten Sie mit Ihrer Bank klären, welche Unterlagen dafür nötig sind.

Was passiert eigentlich mit meinem Konto, wenn ich sterbe?

Was passiert eigentlich mit meinem Konto, wenn ich sterbe?

Bankkonten bleiben auch nach dem Tod bestehen und werden von der Bank als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das heißt, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen, die Sie zu Lebzeiten erteilt haben, laufen ganz normal weiter. Auch Zahlungseingänge werden weiter gebucht.

Rechtlich gesehen geht das Konto an die Erb*innen über. Sie können laufende Daueraufträge löschen, das Konto auflösen und sich das Geld auszahlen lassen. Wenn das Konto überzogen ist, erben sie auch die Schulden. Damit die Erb*innen Zugang zu Konten oder auch Bankschließfächern bekommen, müssen sie belegen können, dass sie dazu berechtigt sind. Das kann zum Beispiel über einen Erbschein, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag geschehen.

Einfach aufgelöst werden Bankguthaben von den Geldhäusern nicht. Auch nicht, wenn es sehr lange dauert, bis sich die rechtmäßigen Erb*innen melden. Sie bekommen das Geld in der Regel auch nach Jahrzehnten noch ausgezahlt.

Diese Informationen helfen den Verantwortlichen im Notfall weiter:

  • Auflistung aller Konten, Depots und anderer Guthaben. Denken Sie dabei auch an Bankschließfächer, Tresore und Geldverstecke in Ihrer Wohnung.
  • Auflistung laufender Zahlungsverpflichtungen, zum Beispiel Daueraufträge, Mitgliedsbeiträge, Kreditraten, aber auch Schulden bei Privatpersonen.
  • Fügen Sie Tresorkombinationen sowie Zugangsdaten fürs Onlinebanking Ihrem Testament bei, sodass der*die Notar*in den Hinterbliebenen diese Daten übergeben kann.
Arzt legt einem Patienten eine Einwilligungserklärung zur Unterschrift vor
© istock/Rostislav_Sedlaceka/2018  Bestimmte medizinische Maßnahmen erfordern Ihre Einwilligung. Die kann per Patientenverfügung erteilt werden.

Gesundheit

Wer organisiert alles, wenn Sie pflegebedürftig werden? Wer entscheidet bei Operationen, wenn Sie nicht ansprechbar sind? Und im äußersten Fall auch über lebenserhaltende Maßnahmen oder das Abschalten der Maschinen? Viele verlassen sich darauf, dass Partner*in oder Kinder das schon regeln werden. Rechtlich gesehen brauchen aber selbst Ihre engsten Angehörigen eine offizielle Befugnis, um Entscheidungen für Sie zu treffen. Und selbst dann wissen sie oft nicht, welche Entscheidung in Ihrem Sinn ist. Für Klarheit sorgen Patienten- und Pflegeverfügungen.

  • Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob bestimmte medizinische Eingriffe und Maßnahmen vorgenommen werden sollen, falls Sie diese Entscheidung im akuten Fall nicht selbst treffen können. Etwa, weil Sie im Koma liegen. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, wird in solchen Situationen gemutmaßt, welche Entscheidung in Ihrem Sinne wäre. Im Internet gibt es zahlreiche Vorlagen und Textbausteine zum Erstellen einer Patientenverfügung, unter anderem vom Bundesgesundheitsministerium. Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend, das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 1901a geregelt.
  • Mit einer Pflegeverfügung können Sie festlegen, was passieren soll, wenn Sie zum Pflegefall werden. Möchten Sie so lange wie möglich zu Hause wohnen und gegebenenfalls auch dort gepflegt werden? Wer soll die Pflege übernehmen, wen schließen sie aus? Oder würden Sie lieber in einem Pflegeheim leben, wo Ihre Versorgung gesichert ist? Und gibt es Einrichtungen, in denen Sie auf keinen Fall untergebracht werden möchten? Mit einer Pflegeverfügung lassen sich solche grundsätzlichen Fragen klären. Gleichzeitig können Sie darin auch Infos festhalten, die für Ihr künftiges Pflegepersonal wichtig sein können – etwa Abneigungen gegen bestimmte Speisen oder individuelle Gewohnheiten.

Angehörigen und auch behandelnden Ärzt*innen machen Sie es einfacher, wenn diese Zugriff auf folgende Dokumente oder Informationen haben:

  • Krankenversicherungskarte
  • Impfpass
  • Allergieausweis
  • Hinweise auf medizinische Besonderheiten, zum Beispiel wenn Sie einen Herzschrittmacher tragen oder unter Diabetes leiden.
Arzt legt einem Patienten eine Einwilligungserklärung zur Unterschrift vor
© istock/PeopleImages/2016  Streaming, Social Media, Messenger: Was wird aus unseren zahlreichen Online-Accounts, wenn wir uns nicht mehr um sie kümmern können?

Online-Accounts

E-Mail-Postfach, Social-Media-Profile, Onlineshops, Streamingdienste: Viele von uns haben unzählige Online-Accounts. Diese bleiben auch über den Tod hinaus bestehen, sofern sich niemand darum kümmert. Grund genug, sich auch um sein digitales Vermächtnis zu kümmern. Am besten ernennen Sie eine Person, der Sie vertrauen, zum*zur digitalen Nachlassverwalter*in. Und zwar schriftlich mit einer entsprechenden Vollmacht. Aus der sollte klar hervorgehen, wer berechtigt ist, sich um Ihre Online-Accounts und Daten zu kümmern, wenn Sie es nicht mehr können. Eine Vorlage dafür erhalten Sie zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale. 

Damit Ihre Vertrauensperson alles in Ihrem Interesse regeln kann, braucht sie die entsprechenden Zugangsdaten. Fertigen Sie auch dafür eine Liste an – auf Papier oder digital. Zum Beispiel gespeichert auf einem USB-Stick, den Sie an einem sicheren Ort hinterlegen. Die Daten dürfen nicht in die Hände von Unbefugten gelangen, der oder die Bevollmächtigte sollte aber problemlos rankommen. Besondere Herausforderung an der Sache: Die Übersicht muss immer aktuell gehalten werden. Deshalb sind Listen auf Papier oft unpraktisch. Ein Passwortmanager-Tool auf einem externen Speichermedium kann hingegen gute Dienste leisten.

An folgende Zugänge sollten Sie denken:

  • E-Mail-Anbieter 
  • Soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Xing, LinkedIn, Twitter etc.)
  • Messenger-Dienste (WhatsApp, Threema, Telegram, Skpe, Hocer etc., Bevollmächtigte benötigen neben der
  • Mobilfunknummer ggf. auch eine PIN für Ihr Smartphone)
  • Onlineshopping-Konten
  • Cloud-Dienste (Dropbox, OneDrive, Mega etc.)
  • Streaming-Dienste (Netflix, Sky, AppleTV, Spotify, Deezer etc.)
  • Website-/Blog-Provider
  • Außerdem: PIN/Passwort für Rechner, Smartphone, Tablet etc.

Außerdem müssen Verantwortliche wissen, was mit Ihrem digitalen Erbe geschehen soll. Das gilt auch für die Daten auf Ihrem Rechner oder Smartphone. Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihre Angehörigen wissen, dass Sie Ihre digitalen Angelegenheiten dieser Person übergeben haben.

In manchen Online-Accounts, zum Beispiel bei Facebook und Google, können Sie direkt in den Einstellungen Nachlasskontakte festlegen, die Ihr Konto verwalten dürfen, wenn Sie es wegen einer schweren Krankheit oder im Todesfall selbst nicht mehr können. Grundsätzlich können Online-Accounts im Todesfall an die Erb*innen übergehen.

Was geschieht mit Ihrer Wohnung, wenn Sie nicht zurückkehren?
© istock/PeopleImages/2016  Was geschieht mit Ihrer Wohnung, wenn Sie nicht zurückkehren?

Wohnung

Bei einem Eigenheim ist die Sache klar: Das Haus oder die Wohnung geht an die Hinterbliebenen, wenn der*die Besitzer*in stirbt. Aber wie sieht es aus wenn jemand zur Miete gewohnt hat? Wenn noch weitere Personen im Mietvertrag stehen, zum Beispiel Partner*in oder WG-Mitbewohner*innen, läuft das mit Mietverhältnis mit den verbleibenden Mitmietern weiter.

Haben Sie den Mietvertrag alleine unterschrieben, haben mit im Haushalt lebende Angehörige das Recht, den Mietvertrag zu übernehmen; sie sind „eintrittsberechtigt”, wie es im Juristendeutsch heißt. Bei Alleinlebenden beziehungsweise wenn keine der berechtigten Personen den Mietvertrag übernehmen will, geht er an die Hinterbliebenen über. Die sind dann auch in der Pflicht, Miete zu zahlen und gegebenenfalls vorhandene Mietschulden zu begleichen. In jedem Fall endet der Mietvertrag nicht automatisch.

Erb*innen und Eintrittsberechtigte haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie die Wohnung nicht übernehmen möchten: Innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des*der Mieterin*Mieters erfahren haben, können sie den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten muss aber trotzdem eingehalten werden, es werden also noch drei Monatsmieten fällig.

Auf diese Unterlagen und Informationen sollten Ihre Angehörigen im Fall der Fälle Zugriff haben:

  • Mietvertrag
  • Kontaktdaten des*der Vermieter*in
  • Wo sind Ersatzschlüssel deponiert?
  • Gibt es weitere Mietverhältnisse, von denen die Hinterbliebenen womöglich gar nichts wissen, zum Beispiel für Garagen oder Lagerräume?
  • Bei Wohneigentum: Kaufvertrag und Grundbuchauszugskopie, ggf. Kontaktdaten der Wohneigentumsverwaltung
Unordentlicher Stapel aus Dokumenten, Akten und Ordnern.
© istock/stop123/2018  Jede Menge Verträge – und die meisten laufen gnadenlos weiter, auch wenn Ihnen etwas zustößt.

Mitgliedschaften, Versicherungen und laufende Verträge

Auch wenn Sie es sich wünschen würden: Ihre Erb*innen übernehmen nicht automatisch Ihre Mitgliedschaft im Fußballverein. Ihren Handyvertrag und Ihre Kfz-Versicherung allerdings schon. Was mit Verträgen und Ähnlichem nach dem Tod passiert, hängt von der Art der Vereinbarung ab.

Nur sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte enden automatisch mit dem Tod. Damit sind Rechte gemeint, die eng an eine bestimmte Person gebunden sind und deshalb nicht auf andere andere Personen übertragen werden können. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Vereinsmitgliedschaften
  • Krankenversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung

Verträge und Rechtsgeschäfte, die nicht eng an eine Person gebunden sind, sondern sich auf eine Sache beziehen, gehen auf die Hinterbliebenen über und müssen gekündigt werden, wenn sie nicht weiterlaufen sollen. Das betrifft den Großteil der Verträge, die sich im Laufe eines Leben ansammeln. Die Kfz-Versicherung geht beispielsweise samt des dazugehörigen Autos an die Erb*innen.

Unabhängig davon, ob gekündigt werden muss oder nicht: In jedem Fall sollten Hinterbliebene jedoch die entsprechenden Stellen informieren, denn diese erfahren oft nicht automatisch von Todesfällen. In manchen Fällen muss dies sogar sehr schnell passieren:

  • Bei Lebens- und Sterbegeldversicherungen abhängig vom jeweiligen Vertrag innerhalb von 24 bis 72 Stunden nachdem die Angehörigen vom Tod erfahren haben.
  • Bei Unfallversicherungen gilt eine Frist von 48 Stunden, nachdem die Hinterbliebenen vom Tod des*der Versicherten erfahren haben, wenn er*sie infolge eines Unfalls gestorben ist.

Sie erleichtern Ihren Hinterblieben beziehungsweise Ihren Bevollmächtigten das Leben ungemein, wenn Sie eine Liste mit allen bestehenden Verträgen, Mitgliedschaften etc. anfertigen. Dazu gehören

  • Vereinsmitgliedschaften. Denken Sie nicht nur an Sport und Hobby, sondern auch an Fördervereine, Lohnsteuerhilfe etc.
  • Abonnements, nicht nur für Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch für die Gemüsekiste, Theater oder Dauerkarten im öffentlichen Nahverkehr.
  • Telekommunikationsverträge
  • Versicherungen

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