Vorsorgen

Nein, danke! Wie Sie ein überschuldetes Erbe ausschlagen

von Detlev Neumann, 16.01.2024

“Sie sind der Alleinerbe des Verstorbenen!” Wer diesen Satz bei einer Testamentseröffnung hört, dürfte sich zunächst freuen – aller Trauer zum Trotz. Schließlich verheißt der Nachlass Geld, Schmuck oder Immobilien. Oder vielleicht sogar alles zusammen? Doch Vorsicht: Zum Vermächtnis können auch Schulden gehören. Und die erben Begünstigte mit. Deshalb ist es manchmal besser, das Erbe auszuschlagen.

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Warum ist es ein Problem, wenn Sie Schulden erben?

Beim Erben gibt es nur zwei Möglichkeiten: Sie nehmen ein Erbe komplett an oder schlagen es komplett aus. Letzteres ist zu überlegen, wenn Schulden zum Nachlass gehören. Juristisch gesehen sind Sie als Erbe der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das heißt, dass Sie für seine offenen Rechnungen und laufenden Kredite geradestehen. Mit anderen Worten: Reicht das Erbe nicht aus, um die Schulden zu bezahlen, geht es an Ihr eigenes Geld. Das sollte Ihnen klar sein.

Hintergrund der Entweder-oder-Regelung: Sie können nicht gezwungen werden, ein Erbe anzutreten. Besteht es überwiegend oder nur aus Schulden, würde es Sie womöglich finanziell ruinieren. Damit das nicht passiert, dürfen Sie ein Erbe nach § 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschlagen.

In Gegenwart eines Notars unterschreibt ein Mann im schwarzen Anzug ein Dokument
© istock/ridvan_celik/2019  Bei Zweifeln sollten Sie ein Erbe nicht sofort bei der Testamentseröffnung annehmen.

Wann sollten Sie ein Erbe ausschlagen?

Hohe Schulden sind der offensichtlichste Grund, ein Erbe auszuschlagen. Aber nicht der einzige. Folgende Umstände sprechen ebenfalls dafür:

  • Eine sanierungsbedürftige Immobilie kann teuer werden. Besonders, wenn sie wegen ihres Zustands weder für Ihren Eigenbedarf noch zur Vermietung geeignet ist. In beiden Fällen müssten sie dafür sorgen, dass Wohnung oder Haus instand gesetzt wird. Die Kosten sind dann womöglich so hoch, dass die geerbte Immobilie unwirtschaftlich ist. Beispielsweise, weil die Erbmasse und Ihr eigenes Geld zur Instandsetzung nicht ausreichen und/oder Sie sich einen entsprechenden Kredit nicht leisten können.
  • Haben Sie selbst Schulden, könnten Sie die mit dem Erbe ganz oder teilweise begleichen. Aber vielleicht möchten Sie ja nicht, dass das ganze Geld an Ihre Gläubiger geht – aus welchen Gründen auch immer. Auf jeden Fall sollten Sie gut abwägen, ob Sie in einer solchen Situation Ihr Erbe ausschlagen oder annehmen. Ähnlich sieht es aus, wenn Sie in einer Privatinsolvenz stecken. Erben Sie während der sogenannten Wohlverhaltensphase, müssen Sie die Hälfte des Nachlasses an Ihren Insolvenzverwalter abgeben.
  • Sie möchten aus persönlichen Gründen nichts mit dem Verstorbenen zu tun haben. Etwa, weil das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Toten so zerrüttet war, dass Sie sein Erbe ablehnen.

Wie lehnen Sie ein Erbe ab?

Möchten Sie ein Erbe ausschlagen, gehen Sie persönlich mit der Sterbeurkunde zum Nachlassgericht. Zuständig ist entweder das Gericht an Ihrem Wohnort oder an dem des Verstorbenen. Dort weisen Sie sich aus und geben an, dass Sie das Vermächtnis ablehnen (Ausschlagungserklärung). Am besten begründen Sie ihre Entscheidung auch. Zum Beispiel indem Sie erklären, dass Sie sonst Schulden erben würden.

Statt beim Nachlassgericht können Sie die Ausschlagungserklärung auch bei einem Notar abgeben. Der nimmt dann Ihre Entscheidung auf, unterschreibt sie (öffentliche Beglaubigung) und leitet sie ans Amt weiter.

Wichtig: Schlagen Sie ein Erbe aus, verlieren Sie den Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Sie bekommen also nichts. An Ihre Stelle tritt die nächste Person in der Erbfolge. Will niemand erben, geht der Nachlass an den Staat. Der versucht, aus der Erbmasse heraus etwaige Schulden zu tilgen. Übersteigen die den Wert des Erbes, gehen manche oder alle Gläubiger leer aus.

Es ist es generell ratsam, sich in Erbangelegenheiten rechtlich beraten zu lassen. Besonders, wenn es um ein unübersichtliches Erbe geht.

Erbe ausschlagen: Das sind die Kosten

Erbe ausschlagen: Das sind die Kosten

Lehnen Sie ein Erbe ab, fallen für die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht oder Notar Gebühren an. Die hängen von der finanziellen Höhe des Nachlasses ab, betragen aber minimal 30 Euro. Geregelt ist das unter Nummer 21201 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Geht es um ein Erbe, bei dem die Schulden höher sind als der Wert (überschuldetes Erbe), zahlen Sie maximal 30 Euro.

Wenn Sie die Ausschlagungserklärung selbst aufsetzen und lediglich von einem Notar beglaubigen lassen, kostet Sie das zwischen 20 und 70 Euro (Nummer 25100).

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Mit Ihrer Entscheidung für oder gegen das Erbe sollten Sie sich beeilen. In der Regel haben Sie dafür nur sechs Wochen. Und zwar sobald Sie wissen, dass jemand gestorben ist, dessen Erbe Sie sind. Hier auf Zeit zu spielen, bringt nichts: Das zuständige Nachlassgericht geht grundsätzlich davon aus, dass Sie sofort von dem Todes- und Erbfall erfahren, zum Beispiel durch andere Familienmitglieder. Das Gericht jedenfalls wird Sie in der Regel nicht über den Tod des Erblassers informieren.

Ausnahmen von der Sechs-Wochen-Frist gelten nur unter folgenden Umständen:

  • Der Verstorbene war mit seinem letzten Wohnsitz im Ausland gemeldet
  • Sie selbst waren im Ausland, als der Erbfall eintrat.

Ansonsten schreibt Ihnen das Nachlassgericht nur in diesen Fällen:

  • Es gibt ein Testament. Die Frist beginnt dann mit dessen Eröffnung.
  • Sie rücken in der Erbfolge nach, da eine andere Person das Erbe ablehnt. Der Countdown läuft, sobald Sie die Nachricht vom Gericht erhalten haben.

Wie finden Sie Schulden im Erbe?

Ein Erbe ist kein Wunschkonzert. Aber manchmal eine Wundertüte. Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, dass Schulden darin stecken. Ob das so ist, müssen Sie selbst herausfinden. Als Begünstigter sind Sie verpflichtet, das Erbe zu ordnen. Sie können das auch einem gebührenpflichtigen Nachlassverwalter überlassen.

Das sollten Sie tun, um den Wert des Erbes zu klären: 

  • Kontrollieren Sie die Kontoverbindungen und -auszüge des Verstorbenen.
  • Kontrollieren Sie seine Rechnungen.
  • Kontrollieren Sie seine Verträge.
  • Kontrollieren Sie den Wert und Zustand seiner Immobilien.
  • Kontrollieren Sie etwaigen digitalen Nachlass.
  • Sprechen Sie im Zweifel persönlich mit Banken, Ämtern und Versicherungen.

Letztlich geht es um die einfache Frage: Ist unter dem Strich mehr Geld oder Wert da als Schulden? Hier hilft nur Zusammenzählen und Vergleichen. Zu den positiven Vermögenswerten gehören beispielsweise:

  • Immobilien
  • Bargeld
  • Guthaben (Bankkonten, Aktien, Sparvermögen etc.)
  • Versicherungen (Risikolebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen etc.)
  • Beweglicher Besitz (Autos, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten etc.)

Problem Erbschein

Problem Erbschein

Mit einem Erbschein weisen Sie sich gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen und Geschäftspartnern des Verstorben als dessen Erbe aus. Doch Vorsicht: Beantragen Sie ihn nur beim Nachlassgericht, wenn Sie ihn unbedingt brauchen. Sobald er ausgestellt ist, haben Sie das Erbe angenommen! Ob Sie wollen oder nicht. Deshalb sollten Sie sich bei Bedarf erkundigen, ob eine Sterbeurkunde oder ein anderes Dokument für den jeweiligen Zweck genügt.

Was tun, wenn Sie das Erbe vorschnell angenommen haben?

Haben Sie das Erbe angenommen, können Sie ihre Entscheidung eigentlich nicht mehr rückgängig machen. Doch ganz in Stein gemeißelt ist das nicht. Unter einer Ausnahme ist es möglich: Sie erben Schulden ohne Ihr Wissen. Dieses Argument zieht allerdings nur, wenn Sie es stichhaltig belegen.

   Beispiel: Ihre Erbtante war bekanntermaßen vermögend. Das bewies Ihnen nicht zuletzt ein Kontoauszug wenige Monate vor ihrem Tod. Deshalb gingen Sie von einem schuldenfreien Erbe aus. Tatsächlich aber war zwischenzeitlich das Konto der Verstorbenen unerwartet und tief ins Minus geraten. Davon hatten Sie aber keine Ahnung und nahmen deshalb den Nachlass ungeprüft an. Sollten Sie das dem Nachlassgericht glaubhaft machen, haben Sie eine Chance, das Erbe anzufechten.

Das können Sie auch nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist noch probieren. Allerdings empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Anwalt hinzuziehen.

Was tun, wenn Sie das Erbe vorschnell abgelehnt haben?

Es kann auch umgekehrt laufen: Sie haben das Erbe früh ausgeschlagen, weil Sie es für überschuldet hielten. Später hat sich herausgestellt, dass mehr Besitz als gedacht da ist und der Nachlass sich für Sie lohnen würde. Das ist ärgerlich, aber kein ausreichender Grund, um die Ausschlagung anzufechten.

Nur wenn Sie keine Ahnung von vorhandenen Geldquellen haben konnten, können Sie Ihre Entscheidung rückgängig machen. Das geht zum Beispiel bei unerwartet und spät aufgetauchtem Immobilien- oder Wertpapierbesitz. Sobald Sie von dem unverhofften Segen erfahren, müssen Sie Ihren Sinneswandel innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht schriftlich und gut begründet einreichen.

Eine Garantie auf eine erfolgreiche Anfechtung haben Sie aber nicht. Zudem ist auch in diesem Fall rechtlicher Beistand unbedingt ratsam.

Ein junges Paar sitzt vor einem Laptop und vergleicht Papiere
© istock/EmirMemedovski/2019  Bevor Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, sollten Sie den Nachlass auf unangenehme Überraschungen prüfen.

Gibt es Schutz vor einem überschuldeten Erbe?

Erbe annehmen oder ausschlagen? Diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen zu treffen, ist oft nicht einfach. Und manchmal erweist sich die getroffene Entscheidung als teurer Fehler. Davor können Sie sich schützen, indem Sie eine von zwei Arten der Haftungsbeschränkung nutzen. Beide Varianten bewahren Sie davor, die Schulden des Verstorbenen mit Ihrem Geld zu bezahlen. 

Ein Weg zur Haftungsbeschränkung ist eine Nachlassverwaltung. Die beantragen Sie oder Ihr Anwalt beim Nachlassgericht. Das bestimmt dann einen Nachlassverwalter, der für Sie das Erbe sichtet und sortiert. Was er an Schulden findet, bezahlt er aus der Erbmasse. Ist das zu wenig, bleiben Sie in diesem Fall von Forderungen verschont.

Die Nachlassverwaltung ist sinnvoll, wenn Sie nicht selbst den Wert Ihres Erbes einschätzen können oder wollen. Damit sind Sie vor unangenehmen Überraschungen geschützt. Und: Etwaigen Überschuss dürfen Sie behalten.

Der zweite Weg ist das Nachlassinsolvenzverfahren, das Sie ebenfalls übers Gericht einleiten. Es ist ratsam, falls Sie ein Erbe angetreten haben, welches sich im Nachhinein als überschuldet herausstellt. Sobald Sie das bemerken, müssen Sie oder Ihr Anwalt unverzüglich das Insolvenzverfahren beim Nachlassgericht beantragen. Der Vorteil: Schulden des Verstorbenen werden aus dessen Erbe bezahlt. Reicht das dafür nicht aus, brauchen Sie für den Rest nicht mit Ihrem eigenen Vermögen zu haften.

Sowohl für die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren fallen hohe Gebühren an. Ob sich eine der beiden Optionen für Sie lohnt, besprechen Sie ebenfalls am besten mit einem Notar oder Anwalt.

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