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Kindergeld, Elterngeld & Co: Finanzielle Unterstützung für Familien und Alleinerziehende

von Thorsten Schierhorn, 29.12.2023

Kinder sind eine Bereicherung – und sie kosten Geld. Viel Geld. Klamotten, Schulsachen, Hobbys, Essen, größere Wohnung: Gerade Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende können die Ausgaben häufig kaum wuppen. Doch wer weiß, wo man nachfragen muss, kann einige Zuschüsse für die Kinder bekommen. Vielleicht nicht gleich für eine Familienkutsche – für Autokauf gibt es keine Familienförderung –, wohl aber für viele andere Notwendigkeiten des Alltags. Die KlarMacher listen sie auf.

Themen in diesem Artikel

Kindergeld: Anspruch, Antrag, Auszahlung

Das Kindergeld ist die wichtigste staatliche Unterstützung für Familien. Sie soll die grundlegende Versorgung des Kindes oder der Kinder sichern.

Wie lange bekommt man Kindergeld?

Das Kindergeld wird ab der Geburt und mindestens bis zum 18. Geburtstag an ein Elternteil monatlich ausgezahlt – bei arbeitslosen Kindern bis zum 21. Geburtstag, bei Kindern in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es Kindergeld in Höhe von 250 Euro für jedes Kind pro Monat.

Kindergeld beantragen: Wo und wie geht das?

Kindergeld erhalten alle Deutschen, die mit Kindern in einem Haushalt leben und für diese regelmäßig sorgen – egal ob sie im In- oder Ausland leben und wie viel sie verdienen. Das gilt auch bei Stief-, Pflege- oder Enkelkindern. Eltern mit einem Pass aus einem EU-Land, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen, die in Deutschland leben oder arbeiten, können ebenfalls Kindergeld erhalten. Für Staatsangehörige anderer Länder gelten besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Das Kindergeld musst du bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen, die für deinen Wohnort zuständig ist. Diese findest du über die Dienststellensuche der Arbeitsagentur. Der Antrag auf Kindergeld ist sowohl in Papierform als auch digital möglich.

Elterngeld

Das Elterngeld wurde zum 1. Januar 2007 eingeführt und löste das Erziehungsgeld ab. Es federt die finanziellen Einbußen ab, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes gar nicht oder nur noch in Teilzeit arbeiten. Drei Formen sind möglich:

  • Basiselterngeld: Ein Jahr lang zahlt der Staat mindestens 65 Prozent des bisherigen Einkommens, wenn ein Elternteil sich in Vollzeit um das Kind kümmert – höchstens aber 1.800 Euro monatlich. Bei Geringverdiener*innen werden bis zu 100 Prozent ersetzt. Mindestens gibt es 300 Euro pro Monat. Wer Teilzeit arbeiten möchte, kann dies maximal 32 Stunden in der Woche tun. Das Elterngeld beträgt dann 65 Prozent des Unterschieds zwischen dem Nettoeinkommen vor und nach der Geburt. Wollen Vater und Mutter sich beide der Kinderbetreuung widmen, gibt es das Basiselterngeld für 14 Monate. Beide Elternteile können die Monate nach Belieben unter sich aufteilen, auch gleichzeitig ist möglich – maximal jedoch nur für einen Monat. Nur: Jede Person muss mindestens zwei Monate beantragen. Alleinerziehende haben grundsätzlich Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Seit September 2021 gibt es bis zu vier Monate länger Elterngeld, wenn das Kind zu früh auf die Welt kommt. Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, gibt es eventuell auch einen Geschwisterbonus obendrauf.
  • ElterngeldPlus: Hier wird das monatliche Elterngeld halbiert, die Dauer dafür verdoppelt (24 beziehungsweise 28 Monate). Arbeitet die*der Bezieher*in in Teilzeit, kann das ElterngeldPlus sogar ebenso hoch ausfallen wie das Basiselterngeld bei Teilzeit – es ist also meistens die günstigere Variante. Bis zu 32 Wochenstunden sind erlaubt. Auch hier sind Geschwisterboni möglich.
  • Partnerschaftsbonus: Beide Elternteile bekommen jeweils vier zusätzliche Monate lang ElterngeldPlus, wenn sie parallel zwischen 25 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.

Erklärfilm: das Elterngeld
Hinweis zum Video: Basiselterngeld kann im Jahr 2024 nur noch für maximal einen Monat von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten sollen Ausnahmen gelten.

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Elterngeld beantragen: Wann, wo und wie?

Anspruch auf diese Leistungen haben alle Väter und Mütter, die zusammen weniger als 300.000 Euro pro Jahr verdienen. Bei Alleinerziehenden liegt diese Grenze bei 250.000 Euro. Das Elterngeld sollte innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes beantragt werden. Die jeweiligen Anträge für dein Bundesland bekommst du hier oder bei der zuständigen Elterngeldstelle. In einigen Bundesländern ist der Antrag auch digital möglich. Ausführliche Informationen rund ums Elterngeld bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums

Wichtig: Am 1. April 2024 sinkt die Einkommensgrenze für Paare auf 200.000 Euro. Diese Grenze gilt dann für alle Geburten ab dem 1. April 2024. In April 2025 wird die Grenze weiter abgesenkt, auf 175.000 Euro für Paare und auf 150.000 Euro für Alleinerziehende.

Mutterschaftsleistungen

Der Mutterschutz beginnt für gewöhnlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet acht Wochen nach der Geburt. Berufstätige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben während dieses Zeitraums Anspruch auf Lohnausgleichszahlungen. Die Höhe dieses sogenannten Mutterschaftsgeldes, das bei der Krankenkasse beantragt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen in den drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes.

Maximal bezahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Tag. War der Nettolohn vorher höher als 390 Euro pro Monat, muss der Arbeitgeber zusätzlichen Lohnersatz zahlen („Arbeitgeberzuschuss“). Diesen bekommst du automatisch, wenn du deinen Arbeitgeber über das beantragte Mutterschaftsgeld informierst. Familien- oder privat Versicherte erhalten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Entspannte Hochschwangere mit Kaffeetasse und Smartphone auf dem Sofa
© istock/DaniloAndjus/2017  Ganz entspannt im Mutterschutz: Gesetzliche Krankenkasse, Arbeitgeber oder das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlen in der Regel Lohnersatzleistungen.

Steuervorteile für Familien

Der Staat hat für Familien mit Kindern zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten geschaffen. So können verschiedene Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören die Kinderbetreuung, das Au-pair oder auch die Privatschule (sofern diese gesetzlich als Alternativschule anerkannt ist). Wer ein Kind mit einer Behinderung oder Pflegebedarf hat, kann den Behinderten- oder Pflegepauschbetrag absetzen. Was das Finanzamt als Kosten anerkennt, wird vom Einkommen abgezogen – entsprechend weniger Steuern musst du zahlen. 

Eine weitere Möglichkeit, mehr vom Einkommen in der Tasche zu behalten, ist der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro. Inklusive der Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarffreibeträge von insgesamt 2.928 Euro liegt er im Jahr 2024 für verheiratete Eltern bei maximal 9.312 Euro. Dieser Betrag wird von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen – allerdings nur dann, wenn die Steuerersparnis größer ausfällt als das Kindergeld, das du in diesem Jahr insgesamt bekommen hast.

Denn: Du bekommst entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für dich mehr Ersparnis bedeutet und wendet diese an („Günstigerprüfung“). 

Zuschüsse für Alleinerziehende

Alleinerziehende haben es finanziell oft besonders schwer, unter anderem, weil sie aufgrund der Kinderbetreuung in vielen Fällen nur in Teilzeit oder auch gar nicht arbeiten können. Der Staat hat diverse Fördermöglichkeiten geschaffen, um diesen Nachteil auszugleichen.

  • Kinderfreibetrag: Wie verheiratete Paare (siehe oben) haben auch Alleinerziehende Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Allerdings ist er für sie nur halb so hoch: 3.192 Euro. Das gilt ebenso für den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf im Wert von 1.464 Euro. Macht gegebenenfalls zusammen 4.656 Euro.
  • Entlastungsbetrag: Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von 4.260 Euro. Bis 2022 waren es 4.008 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro pro Kind.
  • Unterhaltsvorschuss: Wenn ein Elternteil nach der Trennung seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, springt das Jugendamt ein. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 2024 für Kinder unter sechs Jahren monatlich bis zu 230 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 301 Euro und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 395 Euro. Den Unterhaltsvorschuss kannst du in der Regel beim Jugendamt deines Wohnorts beantragen.
  • Mehrbedarf: Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, können beim Jobcenter grundsätzlich einen Mehrbedarf geltend machen. Sie erhalten zusätzlich 36 Prozent ihres Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben oder zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Die Alternative: Es werden zwölf Prozent des Regelbedarfs des oder der Kinder aufgeschlagen, wenn dieser Zuschuss höher ausfällt. Er darf 60 Prozent des Regelbedarfs der*des Alleinerziehenden aber nicht überschreiten.
  • Haushaltshilfe bei Krankheit: Ist die*der Alleinerziehende akut krank und kann deshalb den Nachwuchs nicht versorgen, stellt die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag eine Haushaltshilfe. Die genauen Voraussetzungen musst du bei deiner Krankenkasse erfragen, da die Regelungen hier nicht einheitlich sind.
Mutter und Sohn lachend in der Küche
© istock/evgenyatamanenko/2020  Für Alleinerziehende gibt es diverse Förderungen und Zuschüsse.

Finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen

Familien mit einem kleinen Einkommen können mit vielfältigen Zuschüssen und finanziellen Leistungen rechnen. Neben Arbeitslosengeld I und Bürgergeld oder Sozialhilfe gibt es auch Fördermöglichkeiten, die speziell für die Kinder gedacht sind. 

LeistungUmfangVoraussetzungZuständige Stelle
Kinderzuschlagmaximal 292 Euro pro Kind, in der Regel für höchstens sechs Monate

- das Einkommen der erwerbstätigen Eltern beträgt mindestens 900 Euro (Paare) oder 600 Euro (Alleinerziehende), genügt aber nicht für die Familie

- du erhältst für das Kind Kindergeld

- das Kind ist unter 25 Jahre, lebt in deinem Haushalt und ist unverheiratet  

Familienkasse
Wohngeld-PlusZuschuss zur Miete oder den Kosten für eine eigene Immobilie. Die Höhe ist abhängig  von der Anzahl der Personen, die dort leben, dem Einkommen und der Höhe der Miete. Ob du Anspruch hast, verrät der Wohngeld-Plus-Rechner des BMI.

- das Einkommen genügt nicht, um die Kosten für Miete oder Eigentum zu tragen

- die Antragsteller*innen dürfen keine anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder BAföG erhalten

Wohngeldbehörden der Stadt-, Amts-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Eine Übersicht und auch die Anträge für die verschiedenen Bundesländer gibt es bei wohngeld.org
Mehrbedarf

- 17 Prozent des Bürgergeld-Regelbedarfs für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche

- 36 bis 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinerziehende 

- in „angemessener Höhe“, wenn aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung nötig ist

- bei dezentraler Warmwasserversorgung 

- bei berechtigten Einzelfällen

Bezug von BürgergeldAntrag beim Jobcenter
Zuschuss für Baby-ErstausstattungJe nach Bedarf (bereits einige Monate vor der Geburt präzisen Antrag stellen!) Geld oder Gutscheine für Umstandskleidung, Babybett, Babykleidung, Wickeltisch, Fläschchen und ähnliches In der Regel Bezug von Bürgergeld oder SozialhilfeAntrag beim Jobcenter oder über die Bundesstiftung Mutter und Kind
Bildungs- und Teilhabeleistungen

- 15 Euro monatlich für die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Angeboten wie Sportverein oder Musikschule

- Schul- und Klassenfahrten

- Zuschuss zum Mittagessen in Schule oder Kita

- Nachhilfeunterricht 

- persönlicher Schulbedarf (195 Euro pro Schuljahr)

- Kosten für die Schülerbeförderung 

- wird in der Regel in Form von Gutscheinen ausgegeben

Bezug von Kinderzuschlag, Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld-Plus oder Asylbewerber*innen-Hilfen. Achtung: Nur Kosten, die nachgewiesen werden können (Ausnahme Schulbedarf) werden übernommen. Bei Bürgergeld: Jobcenter, sonst Stadt/Gemeinde/Landkreis
Urlaubszuschuss / Familienerholung in FamilienferienanlagenUnterschiedliche Regelungen in den BundesländernUnterschiedliche Regelungen in den BundesländernEine Übersicht bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung
© KlarMacher 

Übrigens: Eine Kindergrundsicherung gibt es noch nicht, soll aber nach Plänen der Bundesregierung im Jahr 2025 eingeführt werden. Bis diese Unterstützung für Kinder kommt, hilft der sogenannte Sofortzuschlag aus. Er beträgt für Kinder, aber auch für Jugendliche und junge Erwachsene jeweils 20 Euro pro Monat.

Das gilt für Familien, die unter die Grundsicherung fallen, den Kinderzuschlag und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Erhalten Familien bereits die Grundsicherung beziehungsweise eine der beiden anderen Unterstützungen, brauchen sie für den Sofortzuschlag keinen gesonderten Antrag zu stellen.

 

Zuschüsse für Familien mit 3 oder mehr Kindern

Auch wenn das Einkommen gar nicht so gering ist: Es gibt Zuschüsse für Familien mit drei, vier, fünf oder mehr Kindern. So übernimmt der Bundespräsident (oder gegebenenfalls die Bundespräsidentin) auf Antrag die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind. Dafür gibt es 500 Euro (Infos hier). Auch die Ministerpräsident*innen einiger Länder übernehmen Ehrenpatenschaften – die von Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen beispielsweise für Mehrlinge ab Drillingen (bis zu 3.080 Euro). In Thüringen ist eine Ehrenpatenschaft für das sechste Kind 500 Euro wert. 

In Bayern gibt es zudem das sogenannte Familiengeld. So zahlt der Freistaat für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr monatlich 250 Euro. Ab dem dritten Kind gibt es sogar 300 Euro pro Monat. Bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren macht das bei drei Kindern insgesamt 19.200 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Mehr Infos unter familienland.bayern.de.

Kinder in Ausbildung: Fördermöglichkeiten

Für Kinder in der Ausbildung gibt es ebenfalls staatliche Hilfen. So können Schüler*innen – nicht nur Student*innen – grundsätzlich BAföG beantragen, wenn sie ...

  • einen berufsqualifizierenden oder  
  • weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen und  
  • die Eltern dies nicht finanzieren können.  

Auch wenn Schüler*innen ab der zehnten Klasse nicht zu Hause leben können, weil der angestrebte Abschluss in der Region nicht möglich ist, gibt es in der Regel Geld vom Staat. Je nach Wohnsitz und Schulart beträgt das Schüler-BAföG zwischen 262 und 858 Euro pro Monat. Im Gegensatz zum Studenten-BAföG muss es nicht zurückgezahlt werden.

Tipp: Ist das Einkommen deiner Eltern oder dein Vermögen zu hoch für den Zuschuss? Stell trotzdem einen Antrag auf BAföG – oft bleibt noch ein Anspruch auf reduzierte Förderbeiträge.   

Änderungen durch die BAföG-Reform 2022

Änderungen durch die BAföG-Reform 2022

Für die Geförderten gibt es seit dem Schuljahres- beziehungsweise Wintersemesterbeginn 2022/2023 viele Verbesserungen, unter anderem: 

  • Der Förderhöchstbetrag wurde von 861 auf 934 Euro angehoben.  
  • Der im Förderbetrag enthaltene Wohnzuschlag steigt um elf Prozent auf 360 Euro an.  
  • Der Kinderzuschlag für eigene Kinder bis 14 Jahre wurde von 150 Euro auf 160 Euro erhöht. 
  • Die Altersgrenze liegt nun bei 45 Jahren.  
  • Einfachere digitale Antragsstellung. 
  • Höhere Vermögensbeiträge: 15.000 Euro für Personen bis 29 Jahren und ab 30 Jahren 45.000 Euro. 

Übrigens hat sich auch der Kreis der Berechtigten erweitert – die Freibeträge beim Einkommen der Eltern wurden von 2.000 Euro auf 2.415 Euro angehoben. 

 

Auch für Auszubildende gibt es unter gewissen Voraussetzungen staatliche Unterstützung: die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie kann beantragt werden, wenn ...

  • die*der Azubi an einer berufsbildenden Bildungsmaßnahme teilnimmt,
  • der Ort für eine anerkannte Ausbildung zu weit vom Elternhaus entfernt ist, um dort zu wohnen,
  • die*der Azubi über 18 Jahre und verheiratet ist oder mit seiner*seinem Partner*in zusammenlebt,
  • die*der Azubi ein Kind hat und nicht bei den Eltern lebt.

Keinen Anspruch auf BAB haben diejenigen, die eine schulische Ausbildung machen oder anderweitige, vergleichbare Förderungen erhalten.

Ein junger Auszubildender fräst ein Loch ein Metallkantrohr
© istock/pablo_rodriguez1/2016  Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Eltern-Kind-Kur: Voraussetzungen - und für wen?

Kinder. Job. Haushalt. Dazu vielleicht noch finanzielle oder persönliche Probleme. Manchmal ist es einfach zu viel. Eine Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur oder auch eine Kur für beide Elternteile mit ihren Kindern (Familienkur) kann eine wertvolle Auszeit sein. Grundsätzlich darf jede*r eine solche Eltern-Kind-Kur beantragen – auch Groß- oder Pflegeeltern, wenn sie das Kind betreuen.

Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass du und/oder die Kinder (bis zwölf Jahre) unter der permanenten Belastung leiden, deswegen gesundheitliche Probleme haben und ambulante Maßnahmen bislang nicht wirksam waren. Familienkuren werden in der Regel nur dann genehmigt, wenn wirklich beide Elternteile nachgewiesenermaßen Beschwerden haben und die Kinder nicht anderweitig untergebracht werden können.

Aber mach dir klar: Eine Kur ist kein bezahlter Urlaub, in dem du gemütlich in der Sonne sitzt. Sondern eine medizinische Therapie, die mit vielen Behandlungen, Sitzungen und Maßnahmen einhergeht. 

Bewilligt wird in der Regel ein Kur- oder Reha-Aufenthalt von drei Wochen. Wenn du von deiner Krankenkasse einen Antrag anforderst, muss dein Arzt darin deine Beschwerden möglichst genau auflisten und bestätigen, dass nur eine Kur dir helfen kann. In der Regel wird ein Eigenanteil von zehn Euro pro Tag fällig.

Eine Mutter schwimmt mit ihrem Kleinkind
© istock/romrodinka/2018  Bei einer Kur können Mütter – aber auch Väter – neue Kraft für den Alltag mit ihren Kindern finden.

Riester-Rente: Kinderzulagen

Riestern kann sich für Eltern lohnen. Denn für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten, bekommen sie einen staatlichen Zuschlag auf ihre Riester-Beiträge. 185 Euro pro Jahr sind es pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde. Kinder ab Geburtsjahr 2008 werden jährlich mit 300 Euro Riester-Zulage bedacht. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch das Wohn-Riestern.

Die Zulage erhält jeweils nur ein Elternteil. Sind beide Riester-Sparer*innen, bekommt sie die Person, die auch das Kindergeld erhält. Die Riester-Zulage muss jedes Jahr beantragt werden, das entsprechende Schriftstück wird dir automatisch zugesandt. Du kannst aber auch deinem Anbieter eine Vollmacht ausstellen, damit er das für dich übernimmt. 

Mehr zu den Riester-Zulagen findest du in diesem KlarMacher-Ratgeber

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