Vorsorgen

Steuern auf die Rente: Bleibt noch genug für eine Extrarunde?

von Thorsten Schierhorn, 02.02.2024

Der Schreibtisch ist aufgeräumt, der Firmenausweis ist zurückgegeben, die Abschiedsgeschenke sind eingepackt – jetzt beginnt das Leben nach dem Arbeitsleben. Das Geld dafür kommt aus der Rentenkasse und manchmal noch aus anderen Einkünften. Aber darfst du wirklich alles behalten, was auf deinem Konto landet? Oder schlägt das Finanzamt zu? Wann du wie viele Steuern auf deine Rente zahlen musst, erfährst du hier.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Haben Sie im Alter Einkünfte über dem Grundfreibetrag, müssen Sie diese versteuern.
  • Von der gesetzlichen Rente zählt nur ein Teil für die Steuer.
  • Wie hoch der Anteil ist, hängt davon ab, wann Sie in Rente gehen. Ab 2040 müssen Sie die gesamte gesetzliche Rente versteuern.
  • Bestimmte Ausgaben können Sie von der Steuer absetzen.

Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?

Ja. Grundsätzlich musst du auf die Rente Steuern zahlen. Allerdings – wie so oft beim Steuerrecht – gibt es dabei das eine oder andere „Aber”. Ob du dem Finanzamt etwas von deinem Geld abgeben musst, hängt davon ab, ...

  1. wie hoch der steuerpflichtige Anteil deiner Rente ist.
  2. ob der Betrag über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt.

Steuerpflichtiger Anteil der Rente

Wenn du im Jahr 2040 oder später in Rente gehst, ist es sehr einfach: Alles, was du an gesetzlicher Rente bekommst, zählt für die Steuer. Wenn du dagegen früher in Rente gehst, errechnet das Finanzamt für dich einen festen Euro-Betrag, den du Jahr für Jahr von deiner Rente abziehen darfst. Nur der Restbetrag gilt für die Steuer.

Was hinter dieser Berechnung steckt, liest du im Kapitel „Vor 2040 in Rente: So läuft es mit der Steuer.”

Übrigens: Wann du in Rente gehen kannst und wie hoch diese (gesetzliche) Rente voraussichtlich sein wird, entnimmst du deiner Renteninformation, die die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig an Bürger*innen ab 27 Jahren versendet. 

Der Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist eine feste Summe, auf die keine Steuer erhoben wird. Dieser Steuerfreibetrag gilt auch für Rentner*innen. Er liegt bei 11.604 Euro pro Jahr für Ledige und bei 23.308 Euro für Verheiratete (Stand: 2024). Der steuerpflichtige Anteil deiner Rente liegt unterhalb dieser Grenze? Dann musst du keinerlei Steuern bezahlen. Er liegt darüber? Dann musst du auf die Summe, die darüber liegt, Steuern zahlen. Wie immer bei der Steuer gilt: Von geringen Summen muss nur ein geringer Prozentsatz abgeführt werden, von höheren ein größerer Prozentsatz. Dieses Prinzip heißt „Steuerprogression”. 

Aber Achtung: Wenn du neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte hast (zum Beispiel aus privater Altersvorsorge, Vermietung, Kapitalanlagen, Nebenjobs), musst du diese mitzählen. Der Grundfreibetrag bezieht sich nämlich auf dein gesamtes Einkommen. Mit anderen Worten: Liegt deine Rente unter dem Grundfreibetrag, deine Rente plus Nebeneinkünften aber darüber – dann werden Steuern fällig. 

Du fragst dich, was es überhaupt bringt, in der Rente noch Nebeneinkünfte zu haben, wenn das höhere Steuern bedeutet? Mehr Informationen dazu findest du im Ratgeber „Hinzuverdienst zur Rente: Was lohnt sich?“  

Und unbedingt beachten: Liegt dein jährliches Gesamteinkommen (also die Rente plus eventueller Nebeneinkünfte) über dem Grundfreibetrag, musst du eine Steuererklärung abgeben. 

Gibt es einen Steuerrechner für die Rente?

Ja. Es gibt einige kostenlose Steuerrechner für Rentner*innen. Diese Online-Tools bieten einen Überblick, was von deiner Rente am Ende tatsächlich übrig bleibt. Bedenke: Die Ergebnisse sind eine Orientierung, aber keine individuelle Berechnung. Deine tatsächliche Steuerschuld legt das Finanzamt fest. 

Ein besonders einfacher und übersichtlicher Steuerrechner ist dieser „Geld-Check“-Rechner der ARD.

Ausführlicher ist dieser „Alterseinkünfte-Rechner“ des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Junge Frau sitzt auf einer Bank in einer Fußgängerzone und freut sich über einen lila Gutschein von den Großeltern
© istock/asiseeit/2018  Mit ausreichend Rente ist vielleicht noch ein Geschenk für die Enkelin drin.

Kann ich meine Steuerschuld senken?

Ja. Wie beim Lohn kannst du auch bei der Rente einige Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Damit sinkt auch die fällige Steuer. Die Regeln dafür sind dieselben wie für Angestellte, die bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen können.

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung)
  • Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung
  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge für eine Partei
  • Haushaltshilfen wie Reinigungskräfte
  • Arbeiten von Schornsteinfeger*innen
  • Handwerkerleistungen
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Kosten für ein Pflegeheim
  • Zuzahlungen zu Medikamenten und ärztlich verordnete Hilfsmittel (Brille, Hörgerät etc.)

Achtung: Nicht alle Ausgaben darfst du vollständig abziehen. Bei manchen ist nur ein bestimmter Prozentsatz absetzbar, bei anderen gibt es Höchstbeträge. Sammle am besten alle Belege und lass dich darüber beraten, was du wie bei der Steuererklärung angibst.

Tipp: Die Rentenversicherung hilft Ihnen

Tipp: Die Rentenversicherung hilft Ihnen

Was müssen Sie in der Steuererklärung eintragen? Und wo? Bei diesen Fragen hilft Ihnen die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt”. Die bekommen Sie kostenlos bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmal angefordert, kommt sie danach jedes Jahr automatisch.

Privatrenten: Was zählt für die Steuern?

Du hast privat fürs Alter vorgesorgt? Dann werden auch auf diese Renten Steuern fällig. Aber nicht immer auf die gesamte Summe. So viel musst du jeweils zu deinem jährlichen Gesamteinkommen hinzuzählen, das du versteuern musst, wenn es über dem Grundfreibetrag liegt:

  • Eine Riester-Rente gilt komplett als zu versteuerndes Einkommen.
  • Für eine Rürup-Rente gelten dieselben Regeln wie für die gesetzliche Rente.
  • Betriebsrenten gelten komplett als zu versteuerndes Einkommen. Mehr zu solchen Nachteilen liest du im Artikel „Auszahlung betriebliche Altersvorsorge: Vorsicht Falle!“.
  • Bei sonstigen privaten Renten muss nur der sogenannte „Ertragsanteil” zum zu versteuernden Einkommen gezählt werden. Wie hoch dieser Ertragsteil genau ist, hängt davon ab, in welchem Alter du in Rente gehst.
Junger Mann sitzt vor Taschenrechner und Laptop mit Papieren seiner Altersvorsorge
© istock/SamuelBrownNG/2016  Wer privat vorsorgt, muss die Einnahmen später bei der Steuer zusätzlich zur Rente angeben.

Vor 2040 in Rente: So läuft es mit der Steuer

Im Jahr 2005 hat die Bundesregierung die „nachgelagerte Besteuerung” eingeführt. Seitdem gilt: Wie viel du von deiner Rente versteuern musst, hängt davon ab, in welchem Jahr du in Rente gehst. Je später, desto höher der steuerpflichtige Anteil. Warum das so ist? Weil sich im Gegenzug das Steuerrecht für Erwerbstätige ändert: Die Beiträge, die du als Arbeitnehmer*in in die Rentenkasse einzahlst, werden von Jahr zu Jahr immer weniger besteuert. Stattdessen zahlst du die fälligen Steuern dann eben von deiner Rente, die Besteuerung wird also „nachgelagert”.

Erklär doch mal, Max - Folge 7: Rente und Steuern 

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© finanzministeriumTV 

Die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils läuft so:

  1. Für das Jahr, in dem du in Rente gehst, gilt ein fester Prozentsatz, wie viel von deiner Rente zum zu versteuernden Einkommen zählt. Der Prozentsatz begann 2005 mit 50 Prozent und steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent (siehe Tabelle).
  2. Mit diesem Prozentsatz rechnet das Finanzamt zu deinem Rentenbeginn deinen „Rentenfreibetrag” aus. Dieser Freibetrag ist eine feste Euro-Summe, die dein Leben lang immer gleich bleibt. Wer zum Beispiel im Jahr 2030 in Rente geht (steuerpflichtiger Anteil: 90 Prozent) und eine Rente von 12.000 Euro pro Jahr bezieht, hat einen Rentenfreibetrag von 1.200 Euro.
  3. Den Freibetrag kannst du jedes Jahr von deinem Einkommen abziehen. Achtung: Auch wenn sich deine Rente erhöht – zum Beispiel im Zuge einer Rentenanpassung –, bleibt der Rentenfreibetrag unverändert. Weiterhin kannst du nur diesen festgelegten Euro-Betrag abziehen. Entsprechend mehr bleibt als steuerpflichtiger Anteil übrig.
  4. Nicht nur der Rentenfreibetrag senkt den steuerpflichtigen Anteil. Das Finanzamt zieht außerdem noch pro Jahr pauschal 102 Euro Werbungskosten sowie 36 Euro Sonderausgaben ab.
  5. Den Betrag, der dann noch übrig bleibt, musst du versteuern. Aber das natürlich nur, wenn er über dem Grundfreibetrag liegt. 

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