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Tabelle: Wer kann nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?

von Anna Ostrowska, 21.02.2024

Viel reisen, genug Zeit für Familie und Hobbys haben – viele Angestellte und Beschäftigte freuen sich deswegen auf ihre Rente. Doch auf die muss man lange warten, je nach Geburtsjahrgang bis zum 67. Lebensjahr. Ganz schön spät? Vielleicht geht es auch früher. Denn in Deutschland gibt es für manche Personen die Möglichkeit, nach 45 Beitragsjahren die Rente ohne Abschläge zu bekommen –selbst vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Auf wen trifft das zu und auf wen nicht? Und welche Zeiten zählen als Rentenbeitragsjahre? Dies und mehr liest du hier.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Die Rente nach 45 Beitragsjahren ist eine Rentenvariante für besonders langjährig Versicherte. 
  • Vor 1953 geborene Versicherte können nach 45 Jahren Beitragszahlungen die Rente ohne Abschläge beziehen. Für ab 1953 geborene Personen gilt das nicht mehr – wegen der schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. 
  • Auch wenn diese Form der Altersrente abschlagsfrei ausgezahlt wird, gibt es weniger Rente als bei der Regelaltersrente. 

Was ist die Rente nach 45 Beitragsjahren?

Die Rente nach 45 Beitragsjahren ist eine Form der Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann in den Ruhestand gehen, und das ohne Abschläge und unabhängig vom Alter. Stopp! Das war mal früher so. Heute stimmt diese Aussage nicht mehr so ganz, zumindest nicht für alle, die ab 1953 geboren wurden. 

Denn es gibt eine zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss: Du stehst maximal zwei Jahre vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Und die wurde und wird weiterhin stufenweise angehoben – von 65 Jahre auf 67 Jahre. 

Was bedeutet das für die Rente nach 45 Beitragsjahren? Wer vor 1953 geboren ist, konnte mit 63 Jahren in Rente gehen und das ohne Abschläge. Deswegen ist diese Altersrente auch als „Rente mit 63“ bekannt. Ab 1953 geborene Menschen hingegen bekommen durch die Anhebung der Regelaltersgrenze frühestens mit 63 Jahren und 2 Monaten die Altersrente ohne Abschläge. Der früheste Rentenbeginn für den Jahrgang 1961 liegt schon bei 64 Jahren und sechs Monaten. Die Tabelle im übernächsten Kapitel zeigt, wann welcher Jahrgang nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen kann. 

Wichtig: Die Anhebung des Renteneintrittsalters betrifft nicht alle Versicherten. So gilt für Menschen mit einer Schwerbehinderung und langjährig im Bergbau Beschäftigte weiterhin ein niedrigeres Eintrittsalter. 

Wie hoch sind die Rentenabschläge?

Wie hoch sind die Rentenabschläge?

Du willst in Rente gehen, obwohl du noch nicht alt genug bist oder lang genug in die Rentenkasse eingezahlt hast? Ja, das geht. Aber deine Rente fällt dann niedriger aus. Zwischen 0,3 und 18 Prozent weniger Geld als normalerweise bekommst du. Das kann auch bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten passieren. 

Altersrente nach 45 Jahren: Warum gibt es weniger Geld als bei der Regelaltersrente?

Zwar erhalten besonders langjährig Versicherte die Altersrente ohne Abzüge. Und trotzdem gibt es weniger als bei der Regelaltersrente, also wenn sie im „richtigen“ Alter in Rente gegangen wären. Warum? Früher in Rente gehen heißt auch: Es fehlen die Beiträge der übrigen Arbeitsjahre. Somit haben diese Rentner*innen weniger in die Rentenkasse eingezahlt, als wenn sie zum Zeitpunkt der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen würden. 

Tipp: Du kannst beim Erhalt der Altersrente immerhin unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass deine Rente gekürzt wird! Mehr dazu liest du in dem Ratgeber „Hinzuverdienst zur Rente: Was lohnt sich?”. 

Rente nach 45 Beitragsjahren Tabelle: Ab wann gibt es die Rente ohne Abzüge?

Die nachfolgende Tabelle zeigt für die Jahrgänge von 1958 bis 1964, wann wer die Altersrente ohne Abschläge beziehen kann. 

Geburtsjahr Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte 
195864 Jahre
195964 Jahre, 2 Monate
196064 Jahre, 4 Moante
196164 Jahre, 6 Monate
196264 Jahre, 8 Monate
196364 Jahre, 10 Monate
196465 Jahre

Übrigens: Den Zeitpunkt, wann deine reguläre Altersrente beginnt, kannst du entweder über den Rentenbeginnrechner von der gesetzlichen Rentenversicherung herausfinden oder in deiner Rentenauskunft nachlesen. Mehr dazu liest du in dem Artikel „Renteninformation anfordern: Online oder per Musteranschreiben”. 

45 Jahre Rentenbeiträge: Was zählt dazu und was nicht?

Die Rentenversicherungsbeiträge können aus verschiedenen Quellen stammen, darunter: 

  • Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit: Dies umfasst die Pflichtbeiträge, die Angestellte oder Selbstständige gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für ihre Beschäftigung oder Tätigkeit zahlen müssen. 
  • Beiträge für Minijobs: Beiträge, die Angestellte gemeinsam mit dem Arbeitgeber für einen Minijob entrichten, werden in die Rentenversicherung einbezogen. Beiträge, die ausschließlich der Arbeitgeber leistet, werden nur teilweise berücksichtigt. Mehr zu diesem Thema liest du in dem Artikel „Rentenversicherung beim Minijob: Wie hoch ist der Beitrag und wie funktioniert die Befreiung?”. 
  • Erziehung von Kindern: Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Zeiten, in denen ein Elternteil ein Kind bis zum zehnten Geburtstag betreut hat. 
  • Pflege, Wehr- und Zivildienst: Zeiten, in denen eine nicht erwerbsmäßig Pflege oder Wehr- und Zivildienst geleistet wurde. 
  • Bezug von Sozialleistungen: Bestimmte Sozialleistungen, wie beispielsweise Krankengeld, können zu Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung führen. Dabei zählen Leistungen der Arbeitsagentur in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn sie aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurden. 
  • Politische Verfolgung: Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR können als Ersatzzeiten in die Rentenversicherung fließen. 
  • Freiwillige Beiträge: Freiwillige Beiträge werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet wurden. 

Rente nach 45 Versicherungsjahren: Gibt es wirklich keine Nachteile? 

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Nicht zu den 45 Beitragsjahren zählen hingegen folgende Zeiten: 

  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen die Person aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnte, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium. 
  • Pflichtbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe 
  • Versorgungsausgleich nach Scheidung 
  • Rentensplitting zwischen Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner*innen 

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