Arbeiter berechnet mit Stift und Laptop sein Kurzarbeitergeld
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Kurzarbeitergeld: Wie viel bleibt jetzt noch im Portemonnaie?

Thorsten Schierhorn
von Thorsten Schierhorn, 02.04.2020

Ihr Arbeitgeber schickt Sie in Kurzarbeit? Weil er Sie wegen einer Krise nur noch zur Hälfte oder vielleicht sogar gar nicht beschäftigen kann? Dann ist klar: Dem Geldbeutel drohen harte Zeiten. Dabei bleiben viele Kosten gleich: die Miete oder die Kreditraten fürs Haus. Lebensmittel und Hygieneartikel. Abos und Mitgliedsbeiträge im Verein. Deshalb gibt es Kurzarbeitergeld. Damit können Sie das Nötigste weiterhin bezahlen. Wie viel Kurzarbeitergeld Sie bekommen und was Sie sonst noch dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

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Auf den Punkt

Auf den Punkt

Das Kurzarbeitergeld ...

  • … muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
  • … gibt es nur unter bestimmten Bedingungen.
  • … beträgt 60 Prozent des Gehaltsverlusts. Bei Eltern sind es 67 Prozent.
  • … gibt es maximal ein Jahr lang.
  • … bekommen nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

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Kurzarbeitergeld soll den finanziellen Verlust abfedern

Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit ausruft, hat das ein konkretes Ziel: Er will die Zeit überbrücken, in der es nicht so viel zu tun und zu verdienen gibt, ohne dass er Arbeitnehmer entlassen muss. Denn dann leisten seine Angestellten weniger Arbeit und bekommen umso weniger Lohn. Das Unternehmen spart Geld und kann die Durststrecke umso leichter durchstehen.

Aber: Die Arbeitnehmer haben weniger im Portemonnaie. Bei „Kurzarbeit null“, also wenn es vorübergehend gar nichts zu tun gibt, kommt sogar kein einziger Cent an Gehalt aufs Konto. Wie sollen die Arbeitnehmer da ihre Miete bezahlen, ihre Lebensmittel und alles andere?

Damit niemand von einem Tag auf den anderen vor dem Nichts steht, springt der Staat ein. Nämlich mit dem „Kurzarbeitergeld“. Das ist ein Zuschuss, damit der Gehaltsverlust nicht allzu hoch ist. Das Kurzarbeitergeld gibt es maximal ein Jahr lang. Allerdings gleicht es nicht die gesamte Einbuße aus, sondern nur einen Teil. Wie viel das genau ist? Sehen wir es uns im Detail an.

Das Kurzarbeitergeld ist geringer als Ihr Gehalt

Die Grundregel beim Kurzarbeitergeld lautet: Sie bekommen 60 Prozent von dem, was Sie durch die Kurzarbeit verlieren. Im Einzelnen bedeutet das:

  • Sie sind auf Kurzarbeit null? Dann bekommen Sie 60 Prozent Ihres normalen Gehalts. Wenn Sie beispielsweise 4.000 Euro brutto verdienen, ergibt das einen Nettolohn von knapp 2.490 Euro (bei Steuerklasse 1). Dieser Nettolohn ist der Betrag, der Ihnen konkret fehlt. Entsprechend beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent von 2.480 Euro = knapp 1.500 Euro.
  • Sie arbeiten noch teilweise? Zum Beispiel zu 50 Prozent? In diesem Fall bekommen Sie auch noch 50 Prozent Gehalt. Bei 4.000 Euro Bruttolohn gibt es also 2.000 Euro vom Arbeitgeber, das sind knapp 1.420 Euro netto. Das heißt: Sie verdienen rund 1.070 Euro weniger als das, was Sie ohne Kurzarbeit bekommen würden. Diesen Verlust gleicht das Kurzarbeitergeld zu 60 Prozent aus, sprich: 60 Prozent von 1.070 Euro = rund 640 Euro. Auf Ihrem Konto landen dann insgesamt knapp 2.060 Euro (Gehalt + Kurzarbeitergeld).

Wieso eigentlich 60 Prozent? Ganz einfach: Weil das Arbeitslosengeld I ebenfalls 60 Prozent vom Nettolohn beträgt. Und das soll ja ebenfalls die Summe sein, die ausreicht, um die nötigsten Ausgaben zu decken.

Wichtig: Wenn Sie ein Kind haben (oder mehrere), das noch bei Ihnen im Haushalt lebt, bekommen Sie 67 Prozent statt 60 Prozent. 

Eltern sitzen mit ihren Kindern am Tisch
© istock/FG Trade/2019  Für Mütter und Väter gibt es mehr Kurzarbeitergeld als für kinderlose Arbeitnehmer.

Nebenverdienst wird nur in bestimmten Fällen angerechnet

Wenn Sie schon vor der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung hatten, dürfen Sie die fortführen. Ohne dass Sie deshalb weniger Kurzarbeitergeld erhalten. Sprich: Der Nebenverdienst wird nicht angerechnet.

Anders sieht es aus, wenn Sie diese Nebenbeschäftigung ausbauen oder einen völlig neuen Nebenjob annehmen. Dann wird das Zusatzeinkommen zu Ihrem reduzierten Gehalt hinzugezählt. Entsprechend kleiner ist Ihre finanzielle Einbuße, entsprechend weniger Kurzarbeitergeld gibt es.

Denken Sie dran: Wenn Sie einen neuen Job oder Nebenjob annehmen, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit melden.

Übrigens: Die Bundesagentur für Arbeit kann Ihnen auch einen Nebenjob vermitteln, damit Sie selbst mehr zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen. Diese Arbeit müssten Sie annehmen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass es allzu viele solcher Jobs gibt, wenn die Wirtschaft lahmt.

Kurzarbeitergeld-Rechner: Hier gibt es konkrete Zahlen

Kurzarbeitergeld-Rechner: Hier gibt es konkrete Zahlen

Wie viel haben Sie durch das Kurzarbeitergeld konkret in der Tasche? Mit einem speziellen Rechner von nettolohn.de finden Sie es mit wenigen Klicks heraus. Einfach Ihr reguläres Gehalt eingeben sowie das reduzierte, dazu Ihre Steuerklasse, Kirchensteuer und Bundesland – schon erhalten Sie alles übersichtlich aufgelistet.

Hier geht es zum Kurzarbeitergeld-Rechner

Für Sozialversicherungen und Steuern spielt Kurzarbeit kaum eine Rolle

Weniger Geld, weniger Sicherheit? Nein. Auch bei Kurzarbeit bleiben Sie zum Beispiel in allen Sozialversicherungen weiterhin versichert, selbst bei Kurzarbeit null. Das bedeutet:

  • Sie sind wie üblich normal kranken- und pflegeversichert.
  • Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung spielt die Kurzarbeit keine Rolle. Sie bekommen genauso viel Rente oder Arbeitslosengeld, als wenn Sie normal weitergearbeitet hätten.
  • Auch die Unfallversicherung läuft weiter. Der Versicherungsschutz gilt, wenn Sie noch im Betrieb arbeiten. Und ebenso sind Sie versichert, wenn Sie sich auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber verletzen.

Wenn Sie einen reduzierten Lohn erhalten, läuft es bei den Beiträgen wie gewohnt: Sie führen einen Teil des Bruttogehalts an die Sozialversicherungen ab, Ihr Arbeitgeber legt noch einmal dieselbe Summe obendrauf. Auf das Kurzarbeitergeld mussten Arbeitgeber früher ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abführen – das ist aber im Zuge der Corona-Krise nicht mehr nötig.

Ein wenig komplizierter ist es bei den Steuern. Zwar ist das Kurzarbeitergeld generell steuerfrei. Aber es steht unter einem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, Sie müssen das Kurzarbeitergeld zwar nicht versteuern – bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes wird es aber eingerechnet. Ihr Steuersatz kann dadurch steigen. Entsprechend mehr Steuern würden Sie dann auf Ihr reduziertes Gehalt oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte zahlen.

Mehr zu Ihrem persönlichen Steuersatz lesen Sie im Artikel „Steuerprogression kinderleicht erklärt“.

Ältere Frau unterhält sich mit einem jüngeren Mann am Schreibtisch
© istock/vgajic/2017  Wer schon im Rentenalter ist, bekommt kein Kurzarbeitergeld mehr.

Um das Kurzarbeitergeld kümmert sich der Arbeitgeber

Damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden kann, müssen Sie schriftlich einwilligen. Und für das Kurzarbeitergeld? Müssen Sie dafür irgendetwas ausdrucken, unterschreiben, einreichen, um es zu bekommen? Die klare Antwort: nein. Sie erhalten beides vom Arbeitgeber überwiesen: Ihr reduziertes Gehalt (sofern Sie nicht auf Kurzarbeit null gestellt sind) und auch das Kurzarbeitergeld. Den Zuschuss muss sich Ihr Arbeitgeber vom Staat zurückholen. Genauer: von der Bundesagentur für Arbeit. Hier muss er innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen.

Damit das Kurzarbeitergeld fließt, müssen diese Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Kurzarbeit ist unvermeidbar. Zum Beispiel, weil das Unternehmen sonst wirtschaftlich in Schieflage gerät, wenn es einfach zu wenige Aufträge gibt. Oder weil es durch besondere Umstände dazu gezwungen ist, etwa durch Hochwasser oder die Corona-Pandemie.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Sprich: Mindestens ein Drittel des Personals ist von der Kurzarbeit betroffen. Jeder von den Betroffenen bekommt dabei mindestens 10 Prozent weniger Gehalt. In der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Vorgaben gelockert. Jetzt sind es nur noch 10 Prozent der Belegschaft, für die Kurzarbeit nötig ist. Die Lockerung gilt befristet bis zum 31.12.2020.
  • Die Kurzarbeit ist voraussichtlich nur vorübergehend notwendig. Wenn die Auftragslage wieder besser ist, geht es ohne Kündigungen für alle weiter wie zuvor.
  • Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt.
  • Wenn Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem vergangenen Jahr haben, sollen sie den möglichst vor Beginn der Kurzarbeit nehmen beziehungsweise in der Zeit des Arbeitsausfalls abbauen.
  • Wenn es im Unternehmen eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen Arbeitnehmer unter Umständen erst ihre Plusstunden abbauen, bevor es Kurzarbeitergeld gibt. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

Kurzarbeitergeld bekommt nicht jeder

Kurzarbeitergeld gibt es nur für Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das gilt auch bei befristeten Verträgen und bei Angestellten in Teilzeit. Oder für Studenten, wenn sie in einem Unternehmen sozialversicherungspflichtig jobben. Natürlich nur, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe voriges Kapitel).

Das heißt, geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) und Freelancer bekommen kein Kurzarbeitergeld. Auch nicht, wer schon vor dem Start der Kurzarbeit krankgeschrieben war (der bekommt Krankengeld). Kurzarbeitergeld gibt es ebensowenig für Beamte sowie für Personen, die schon im Rentenalter sind.

Und Auszubildende? Nein, auch die bekommen kein Kurzarbeitergeld. Aus einem einfachen Grund: Sie bekommen kein Gehalt, sondern eine Ausbildungsvergütung. Und die muss der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen nach dem Antrag auf Kurzarbeit weiterzahlen. Danach springt das Arbeitsamt ein.

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