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Erbengemeinschaft: Die fünf häufigsten Fragen

Anna Ostrowska
von Anna Ostrowska, 22.12.2021

Manchmal erbt man nicht allein, sondern teilt sich den Nachlass mit anderen. So entsteht eine Erbengemeinschaft. Aber beispielsweise zusammen mit Bruder und Schwester in Omas Haus wohnen? Egal, wie groß die Geschwisterliebe ist, das möchte kaum jemand. Aber wie soll die Erbengemeinschaft Omas Nachlass dann aufteilen? Oder lässt sich die Gemeinschaft einfach auflösen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum geteilten Erbe.

Themen in diesem Artikel

Erbengemeinschaft: Was ist das?

Vermacht jemand sein irdisches Hab und Gut mehreren Menschen, dann werden diese automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Beispiel: Beate hinterlässt testamentarisch ihren gesamten Besitz ihren Kindern Maria und Jan. Die sind dann Miterbin und Miterbe und bilden – genau – eine Erbengemeinschaft. Deren besonderes Merkmal: Was immer Maria und Jan mit dem Nachlass vorhaben – sie müssen in fast allen Fällen gemeinsam darüber entscheiden. Das ist der große Unterschied zu Alleinerb*innen. Die bekommen die gesamte Hinterlassenschaft und dürfen damit weitgehend machen, was sie wollen.

Weitere Regeln für Erbengemeinschaften sind:

  • Wenn eine Person aus der Erbengemeinschaft stirbt, treten deren Erb*innen an ihre Stelle. 
  • Wer nicht zu einer Erben­gemeinschaft gehören will, muss sein Erbe ausschlagen.
  • Und was passiert, wenn es kein Testament gibt? In dem Fall bilden alle Erb*innen nach der Erbfolge eine Gemeinschaft. Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Gesetzliche Erbfolge: Wer ist beim Erben der Erste?”

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Erbauseinandersetzung: Wie kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Obwohl es naheliegend klingen mag: Bei einer Erbauseinandersetzung geht es nicht um den Streit ums Erbe selbst, sondern um dessen vollständige Aufteilung. Also darum, wer davon was bekommt oder wie viel. Erst wenn das für alle Beteiligten geklärt ist, lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen.

In dieser Frage kann viel Konflikt­potenzial liegen, sofern keine Teilungsanordnung vorliegt (siehe Infobox). Das Gesetz zur Nachlassverwaltung bestimmt nämlich nur, wer erbt. Aber es regelt nicht, wie das Vermögen verteilt wird. Das müssen die Erb*innen unter sich ausmachen. Anschließend können sie ihre Erbengemeinschaft auflösen. 

Beispiel: Die Geschwister Maria und Jan erben von ihrer Mutter Beate ein Auto und ein paar Schmuckstücke. Das heißt bei einer Erbengemeinschaft nicht, dass Maria das eine bekommt und Jan das andere. Vielmehr erben beide zusammen alles. Eine Lösung wäre hier, sowohl das Auto als auch den Schmuck zu verkaufen und sich den Erlös zu teilen. Damit wäre das gesamte Erbe verteilt.

Was ist Teilungsanordnung?

Was ist Teilungsanordnung?

In einer Teilungs­anordnung legen Vererbende die Verteilung ihres Vermögens fest. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass das erste Kind die Wohnung bekommt und das zweite Kind das Auto und die Gemälde.

Erbanteil verkaufen

Dürfte Maria ihren Anteil an jemanden innerhalb oder auch außerhalb der Erbengemeinschaft verkaufen? Grundsätzlich ja, dafür sorgt § 2033 Absatz 1 Bundesgesetzbuch (BGB). Die anderen Miterb*innen – hier nur ihr Bruder – müssen damit noch nicht einmal einverstanden sein. Denn in dieser Hinsicht darf Maria allein und frei über ihren Erbanteil bestimmen. 

Ein paar Regeln hat sie aber dennoch zu beachten, wenn sie ihren Erbanteil verkaufen will: 

  • Maria darf nur ihren gesamten Anteil am Vermögen verkaufen, nicht nur einen Teil davon. Möchte sie zum Beispiel nur ein paar der Schmuckstücke von ihrer Mutter abgeben, müsste Jan dem Verkauf zustimmen.
  • Maria muss mit der Person, die ihren Anteil erwerben möchte, zu einem Notar und dort einen Kaufvertrag abschließen. 
  • Der Notar informiert danach Jan über das Geschäft. Der hat nämlich ein Miterbenvorkaufsrecht. Er könnte deshalb selbst den Kaufvertrag übernehmen und die darin vereinbarte Summe an Maria überweisen. Dafür hat er zwei Monate Bedenkzeit.
  • Das Miterbenvorkaufsrecht gilt aber nicht, wenn Maria ihren Erbanteil verschenkt. 

Egal, an wen Maria letztlich ihren Anteil vom Erbe verkauft oder verschenkt – anschließend gehört sie nicht mehr zur Erbengemeinschaft. Sondern der*die Käufer*in oder Beschenkte tritt an ihrer Stelle in die Erbengemeinschaft ein.

Es ist auch möglich, dass eine Miterbin oder ein Miterbe die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlt. Das geht ebenfalls nur unter notarieller Aufsicht. In unserem Beispiel könnte es mit dem Nachlass so weitergehen: Jan möchte das Auto selbst fahren und die Schmuckstücke für seine Kinder behalten. Er zahlt dann Maria den Wert ihres Erbanteils aus, und ein Notar beurkundet das.

Abstimmung über die Aufteilung des Erbes

Eine Abstimmung kann bei der einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses helfen. Wie die Einigung zustande kommt, ist nicht gesetzlich festgelegt. Eine Regel gibt es aber doch: Nicht jede Stimme zählt gleich viel. Das liegt an der Erbquote, die hier entscheidend ist. Und deren Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge – und bei Verheirateten auch nach den Vermögensverhältnissen untereinander (ehelicher Güterstand). Sie wollen herausfinden, wie hoch Ihre Erbquote ist? Das geht zum Beispiel mit dem kostenlosen Erbquoten-Rechner.

Wichtig: Die Abstimmung kann die Einigung unterstützen. Allerdings reicht dabei die Mehrheit allein nicht für eine rechtsgültige Entscheidung aus. Stattdessen muss einstimmig über die Verteilung des Erbes entschieden werden.

Bankguthaben auszahlen lassen

Bankguthaben auszahlen lassen

Jeder Person mit einem berechtigten Anspruch auf das Erbe steht ein Teil des Bankguthabens zu. Das Geld kann man sich jedoch nur auszahlen lassen, wenn alle Erbberechtigten dem zustimmen. 

Achtung: Sie können auch ein Konto in den Miesen erben. Nehmen Sie das Erbe an, dann müssen Sie diese (und mögliche weitere) Schulden im Nachlass begleichen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Nein danke! Wie Sie ein verschuldetes Erbe ausschlagen”.

Testamentsvollstrecker*in beauftragen

Die Erbengemeinschaft kann auch eine*n Testaments­voll­stre­cker*in beauftragen, den Nach­lass zu verwalten und aufzuteilen. Das muss nicht unbedingt eine speziell dafür ausgebildete Person oder das Nachlassgericht sein. Jeder voll geschäftstüchtige Mensch darf eine Testamentsvollstreckung übernehmen. Deren Aufgaben sind jedoch zum Teil recht kompliziert und anspruchsvoll, wie zum Beispiel die Grundbuchberichtigung bei einer Immobilienübernahme. Deswegen sollte man die Testamentsvollstreckung besser einer in Rechts- und Wirtschaftsfragen bewanderten Person überlassen.

 Was tun, wenn eine*r blockiert?

Sie haben alles versucht und können sich nicht mit ihren Miterb*innen einigen? Der letzte Ausweg ist in der Regel die Teilungsversteigerung ‒ eine Art Zwangsversteigerung. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann diese vor Gericht beantragen. Das geht auch ohne die Zustimmung der Miterb*innen. Das Vermögen wird dann in einer Auktion öffentlich versteigert und der Erlös entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Da dieser Prozess sehr langwierig und mit viel Papierkram verbunden ist, ist es eine sehr aufwendige Lösung.

Kleine bunte Häuser am Wasser in Griechenland
© istock/kardan_adam/2020  Wie teilt man sich die von Oma geerbte Ferienwohnung in einer Erbengemeinschaft auf?

Erbschein: Was ist das?

Manchmal müssen Erb*innen einen sogenannten Erbschein beantragen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Es gibt eine Immobilie oder größere Vermögen, die Erbreihenfolge ist nicht eindeutig und ähnliches. Die Gebühren für den Antrag hängen von dem Wert des Nachlasses ab. Einen Erbschein zu beantragen, ist jedoch in der Regel teurer als das Erstellen eines Testaments beim Notar. Das sollten Erblasser*innen bedenken. Wenn es ein notariell beurkundetes Testament gibt, brauchen die Hinterbliebenen meistens keinen Erbschein.

Sie wollen ein Testament schreiben? Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Testament schreiben: So geht’s richtig.”

Haus geerbt: Welche Möglichkeiten gibt es?

Ein Reihenhaus am Stadtrand oder eine Ferienwohnung in Spanien – Immobilien werden oft vererbt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, deren Wert innerhalb der Erbengemeinschaft aufzuteilen:

  • Verkaufen und den Erlös untereinander aufteilen. 
  • Eine*r bewohnt die Immobilie selbst (Übernahme) und zahlt die anderen Miterben*innen aus.
  • Man vermietet die Immobilie und teilt sich die Mieteinnahmen. 
  • Die Erbengemeinschaft entscheidet sich für Teilungsversteigerung.

Aber genau diese „Qual der Wahl” führt häufig zur Uneinigkeit. Vielleicht ist ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft verschuldet und möchte deswegen so schnell wie möglich verkaufen. Gleichzeitig will eine Miterbin abwarten, bis der Wert der Immobilie größer ist. Unter diesen und ähnlichen Umständen kann es sehr lange dauern, bis die Erbengemeinschaft eine einvernehmliche Lösung findet.

Tipp: Es ist sinnvoll, sich vor dem Todesfall schriftlich darauf zu einigen, wie die Gemeinschaft mit einer Immobilie oder anderen Teilen eines Erbes umgehen will. 

Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Hilfe, ich erbe ein Haus! Was Sie über Immobilienerbschaften wissen müssen”.

Erbengemeinschaft und Steuern: Was muss man beachten?

Für Erbschaften gibt es abgestufte Steuerfreibeträge. Wie hoch die sind, ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Das heißt, dass erbende Personen nur Steuern zahlen, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Beispiel: Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Wenn also Kind eins und Kind zwei jeweils 300.000 erben, dann fällt für beide keine Steuer an. Entscheidend ist also nicht der Gesamtwert des Nachlasses, sondern was die einzelnen Erb*innen davon bekommen.

Wichtig zu wissen: Reiche Erblasser*innen können die Freibeträge zu Lebzeiten gezielt zum Wohle ihrer potenziellen Erb*innen ausnutzen. Einfach nur mal angenommen, Sie besitzen eine Million Euro. Die würden bei Ihrem Tod je zur Hälfte an Ihre beiden Kinder gehen. Damit bekämen diese jeweils 500.000 Euro. Da der Steuerfreibetrag bis zu 400.000 Euro geht, müssten Ihre Nachkommen für 100.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlen. Um das zu vermeiden, können Sie diese 100.000 Euro (oder mehr) Ihren Kindern vor Ihrem Ableben steuerfrei schenken. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Artikel „Erbschaftssteuer: Wer zahlt wie viel?”

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