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Meister-BAföG: Was ist das? Wer kriegt es?

Symbolbild Leuchtturm
von Redaktion KlarMacher, 04.12.2020

Sie haben Ihre Ausbildung abgeschlossen und arbeiten schon eine Weile in Ihrem erlernten Beruf. Aber das kann noch nicht alles gewesen sein, denken Sie? Sie wollen beruflich noch höher hinaus oder sich vielleicht selbstständig machen? Der Weg dorthin führt oft über eine Weiterbildung. Dabei unterstützt Sie in vielen Fällen der Staat – in Form von Meister-BAföG. Das gibt es nicht nur für eine Meisterausbildung, sondern auch für viele andere berufliche Weiterbildungen. Die KlarMacher verraten, was Sie dazu wissen müssen.

Themen in diesem Artikel

Auf den Punkt

Auf den Punkt

  • Meister-BAföG gibt es eigentlich gar nicht mehr. Es wurde 2016 durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG ersetzt, weil längst nicht nur Meisterausbildungen gefördert werden.
  • Gefördert werden Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die sich weiterqualifizieren.
  • Gezahlt wird für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, das Meisterprüfungsobjekt und den Lebensunterhalt.
  • Ein Großteil der Förderung wird als Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden.
  • Der verbleibende Teil kann günstig über ein KfW-Darlehen finanziert werden. 
  • Dieses Darlehen kann unter bestimmten Bedingungen zur Hälfte oder sogar ganz erlassen werden.

Was ist Meister-BAföG?

Ein Meister-BAföG gibt es streng genommen gar nicht mehr. Es wurde 2016 durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG ersetzt. Denn die Leistung gibt es nicht nur für diejenigen, die ihren Meister machen möchten, sondern für sehr viele Arten der beruflichen Weiterbildung. Trotzdem hält sich der Begriff nach wie vor hartnäckig, viele benutzen ihn immer noch anstelle des Aufstiegs-BAföGs.

Mit dieser Förderung unterstützt der Staat Menschen, die eine anspruchsvolle berufliche Fortbildung absolvieren. Am Ende sollen sie einen höheren Abschluss in der Tasche haben. Das kann ein Meistertitel sein, aber auch ein Abschluss als Fachwirt*in, Techniker*in oder Erzieher*in. Gleichzeitig möchte die Regierung damit einen Anreiz zur Selbstständigkeit schaffen. Gesetzlich geregelt ist die Leistung im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG. Deshalb ist manchmal auch von AFBG-Förderung die Rede. Letztendlich ist mit den drei Begriffen Meister-BAföG, Aufstiegs-BAföG und AFBG-Förderung ein und dieselbe Leistung gemeint.

Welche Fortbildungen werden mit Aufstiegs-BAföG gefördert?

Ob der Staat eine berufliche Weiterbildung finanziell unterstützt oder nicht, hängt am Abschluss, der am Ende herauskommt. Der muss höher sein als ein Abschluss als Facharbeiter*in-, Gesell*in und Gehilf*in oder ein Berufsfachschulabschluss. Gefördert werden alle Weiterbildungsmaßnahmen, die auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder vergleichbare Abschlüsse vorbereiten.

Das trifft auf mehr als 700 berufliche Förderungen zu. Typische Beispiele sind Weiterbildungen zum

  • Handwerks- oder Industriemeister*in
  • Fachwirt*in
  • Fachkaufmann/frau
  • Erzieher*in
  • Techniker*in
  • Betriebswirt*in

In jedem Fall muss der angestrebte Abschluss höherqualifizierend sein als Ihre bislang höchste berufliche Qualifikation.

Sonstige Anforderungen

  • Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, die in Teilzeit oder Vollzeit geleistet werden können.
  • Vollzeitmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre lang dauern, bei mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen wöchentlich.
  • Teilzeitmaßnahmen dürfen maximal vier Jahre dauern, bei durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden monatlich.
  • Auch Fernlehrgänge sind unter bestimmten Voraussetzungen als Teilzeitmaßnahme förderfähig.
  • Mediengestützte Lehrgänge können nur dann gefördert werden, wenn es zusätzlich mindestens 400 Stunden Präsenzunterricht gibt und regelmäßige Erfolgskontrollen stattfinden. Reines Selbstlernen wird nicht gefördert.
  • Grundsätzlich sind nur Maßnahmen von zertifizierten Anbietern förderfähig.

Sie sind nicht sicher, ob die von Ihnen angestrebte Maßnahme gefördert wird? Wenden Sie sich am besten an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Dort werden Sie kompetent beraten.

Junge Erzieherin erzählt einer Gruppe von Kindergartenkindern gestenreich eine Geschichte
© istock/Lordn/2018  Auch wer eine Fortbildung mit dem Ziel Erzieher*in macht, kann Aufstiegs-BAföG beantragen.

Wer bekommt Meister-BAföG?

Grundsätzlich gilt: Aufstiegs-BAföG können alle bekommen, die die Voraussetzungen für den angestrebten Weiterbildungsabschluss erfüllen. In vielen Fällen ist das eine abgeschlossene Berufsausbildung im entsprechenden Bereich. Wenn Sie aus einem fachfremden Bereich kommen, kann eine mehrjährige, nachweisbare Berufspraxis gelten.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen: Manche BAföG-geförderten Weiterbildungen stehen auch denjenigen offen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, etwa nach dem Abitur oder einem abgebrochenen Studium. Bedingung: Sie verfügen über Berufspraxis oder sammeln diese im Rahmen der Weiterbildung.

Auch wenn Sie bereits ein Bachelor-Studium abgeschlossen haben, kann anschließend noch eine Förderung durch Aufstiegs-BAföG möglich sein. Allerdings nur, wenn Sie mit der Weiterbildung einen höherwertigen beruflichen Abschluss erwerben, einen sogenannten Master Professional. Darunter fällt zum Beispiel eine Ausbildung mit dem Ziel geprüfte*r Betriebswirt*in (HwO) oder staatlich geprüfte*r Berufspädagog*in. Diese beruflichen Abschlüsse sind Master-Studienabschlüssen gleichgestellt. Wer schon ein Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hat, kann hingegen kein Aufstiegs-BAföG mehr bekommen – einfach weil es dann keinen höherwertigen beruflichen Abschluss mehr gibt.

Eine Altersgrenze gibt es beim Aufstiegs-BAföG nicht. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Förderung beantragen, egal wie alt Sie sind. Wer keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, muss seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben oder schon seit mindestens 15 Monaten hier leben und arbeiten.

Was das Aufstiegs-BAföG bietet

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© Copyright: Bundesministerium für Bildung und Forschung 
Vier erwachsene Kursteilnehmer in einem Klassenraum, die ihrem Dozenten aufmerksam zuhören
© istock/alvarez/2017  Nach ein paar Jahren im Job noch einmal die Schulbank fürs berufliche Weiterkommen drücken kann durch Aufstiegs-BAföG finanziert werden.

Wie hoch ist das Meister-BAföG?

Die Förderung mit Aufstiegs-BAföG erfolgt über drei Wege:

  • Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Materialkosten für Ihr Meisterstück
  • Beitrag zum Lebensunterhalt

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Zur Finanzierung Ihrer Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zahlt Ihnen der Staat einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren bis maximal 15.000 Euro. Und zwar unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Eine Hälfte des Betrages wird Ihnen als Zuschuss gewährt. Für den Rest der Fördersumme unterbreitet Ihnen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Angebot für ein zinsgünstiges AFBG-Darlehen. Zuschuss und Kredit sind aber nicht aneinander gekoppelt. Sie können auch nur den Zuschuss in Anspruch nehmen und auf den Kredit ganz oder teilweise verzichten. Für die Entscheidung haben Sie drei Monate Zeit.

Meisterstück oder vergleichbare Prüfungsarbeiten

Auch für die Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsobjekt oder eine ähnliche Prüfungsarbeit können Sie eine Förderung bis zur Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten erhalten. Maximal gibt es 2.000 Euro. Auch dabei gilt: 50 Prozent bekommen Sie als Zuschuss vom Staat geschenkt, 50 Prozent können Sie über ein zinsgünstiges Bankdarlehen bei der KfW finanzieren, wobei die Zinsen wiederum erst in der Tilgungsphase berechnet werden. Auch dieses Darlehen ist ein Angebot, das Sie nicht annehmen müssen.

Beitrag zum Lebensunterhalt

Läuft die Weiterbildung in Vollzeit, können Sie zusätzlich noch finanzielle Unterstützung zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts bekommen. Allerdings nur, wenn Sie die Weiterbildung nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln finanzieren können. Die sogenannte Unterstützung zum Lebensunterhalt ist also – ähnlich wie das Studenten-BAföG – abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls auch davon, was Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in verdient. 

So gestalten sich die Zuschüsse:

Beitrag zum Lebensunterhalt maximal 892 Euro
Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte235 Euro
Aufschlag je Kind, für das Kindergeld bezogen wird235 Euro
Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende je Kind unter 14 Jahren150 Euro

 

Und was heißt „abhängig vom Einkommen und Vermögen“? Das bedeutet: Wenn Sie – obwohl Sie sich in Vollzeit weiterbilden – noch Einkommen beziehen, fällt die Förderung entsprechend geringer aus. Das Gleiche gilt, wenn Sie so viel Vermögen besitzen, dass Sie die Weiterbildung selbst finanzieren könnten. Das heißt aber nicht, dass Sie Ihre Einnahmen und Ihr Erspartes in jedem Fall angreifen müssen. Denn es gibt Freigrenzen. Das heißt: Solange Sie unter den folgenden Freigrenzen bleiben, erhalten Sie die volle Förderung.

  • Die Vermögensfreigrenze liegt bei 45.000 Euro; eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein ebensolches Auto werden nicht angerechnet.
  • Ehe- oder Lebenspartner*innen und Kinder erhöhen Ihren Freibetrag noch einmal um jeweils 2.300 Euro. Was Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in an Vermögen besitzt, wird nicht berücksichtigt.

Soviel zum Vermögen. Und beim Hinzuverdienst? Da gilt dies:

  • Der Einkommensfreibetrag beläuft sich für Sie auf 290 Euro im Monat. Es werden allerdings noch eine Werbungskostenpauschale und eine Sozialpauschale berücksichtigt, sodass Sie monatlich bis zu 450 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen können.
  • Für jedes Kind steigt der Einkommensfreibetrag um 570 Euro.
  • Bei einer Ehe erhöht sich Ihr Einkommensfreibetrag um weitere 630 Euro. Was Ihr*e Ehe/Lebenspartner*in verdient, wird allerdings angerechnet. Zumindest das, was über dessen/deren eigenen Einkommensfreibetrag von 1.260 Euro hinausgeht.

Der Beitrag zum Lebensunterhalt wird seit dem 1. August 2020 vollständig als Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden.

Wie viel Meister-BAföG bekomme ich?

Wie viel Meister-BAföG bekomme ich?

Das ist Ihnen alles zu theoretisch; Sie brauchen eine konkrete Zahl? Der Förderrechner der Bundesregierung leitet Sie schrittweise durch die einzelnen Teile des Aufstiegs-BAföGs und ermittelt den Betrag, mit dem Sie maximal rechnen können.

 Aber Achtung: Ein Teil der Förderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Das Ergebnis ist daher nicht rechtsverbindlich, bietet aber immerhin eine Planungsgrundlage.

Wo und wie wird Meister-BAföG beantragt?

Es gibt zwei Möglichkeiten, Aufstiegs-BAföG zu beantragen:

Wichtig: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, damit ein möglicher Unterhaltsbeitrag pünktlich in dem Monat geleistet wird, in dem die Maßnahme beginnt. Denn diese Form der Förderung wird frühestens vom Antragsmonat an gezahlt und nicht rückwirkend! Anders sieht es bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren aus: Hierfür kann eine Förderung bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme beantragt werden. 

Muss Meister-BAföG zurückgezahlt werden?

Ein Großteil der Leistungen beim Aufstiegs-BAföG wird als Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Das gilt seit dem 1. August 2020 für den gesamten Beitrag zum Lebensunterhalt. 

Wenn Sie für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und Ihr Meisterstück ein Darlehen der KfW in Anspruch genommen haben, müssen Sie es zurückzahlen. Die Konditionen sind aber moderat. Und unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar ein teilweiser oder vollständiger Erlass der Kreditschuld möglich.

  • Die Rückzahlung beginnt erst zwei Jahre nach Ende der Fortbildung.
  • Bis dahin ist das Darlehen für Sie zinsfrei. Die Zinsen während der Tilgungsphase sind vergleichsweise niedrig.
  • Die monatliche Tilgungsrate beträgt mindestens 128 Euro.
  • Für die gesamte Rückzahlung haben Sie zehn Jahre Zeit. 
  • Wenn Sie Ihre Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abschließen, werden Ihnen 50 Prozent Ihrer Schulden erlassen. Den Darlehenserlass müssen Sie beantragen, er wird nicht automatisch gewährt. 
  • Wenn Sie sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Maßnahme hauptberuflich selbstständig machen, müssen Sie das Darlehen gar nicht zurückzahlen. Auf Antrag wird Ihnen das Darlehen vollständig erlassen.

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